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Über Ansuchen vom ergeht vom Landeshauptmann von Tirol als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

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BESCHEID:

Über Ansuchen vom 24.05.2016 ergeht vom Landeshauptmann von Tirol als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz folgender

SPRUCH:

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wird die für den Zeitraum von 30.05.2016 bis 30.06.2016 befristete, jederzeit widerrufliche

Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen gem. § 82 Abs. 5 KFG 1967

auf nachstehend angeführten Straßen mit öffentlichem Verkehr - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - für eine Fahrt erteilt:

Amt der Tiroler Landesregierung

Verkehrsrecht

Aktenzeichen: SOTRA-1/3618-2016 SOTRA-Nr.: 1614021 Bearbeiter: Helene Tschol

Telefon 0043(0)512/508-2466 Fax 0043(0)512/508-742455 helene.tschol@tirol.gv.at DVR:0059463 UID: ATU36970505

Innsbruck, 25. Mai 2016 Gruber Logistics S.P.A

Via Nationale 75 39040 Auer (BZ) Italien

p. A.

Elisabeth Kössler (KL-Büroservice) Angerleweg 39

6416 Obsteig Österreich

Amtssigniert. SID2016051105322

Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at

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VERWENDETE FAHRZEUGE:

Sattelzugfahrzeug

Satteltiefladeanhänger

Ladung: (unteilbare Ladung gem. § 2 Pkt. 45 KFG. 1967) Baumaschine

Bewilligte Gesamtabmessungen - einschließlich Ladung - bei Lastfahrt:

Maximale Achslasten: (kg)

Zugfahrzeug: 8.000, 11.100, 11.000,

Anhänger: 10.000, 10.000, 10.000, 10.000, Radstand (Achsabstand): (m)

Mindest-Abstand hinterste Zugfahrzeugachse

Kennzeichen: EX-884 BK

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: YS2R6X40005373151

Achsanzahl: 3

Radstand (Achsabstand): (m) 1x2,9 + 1x1,36

Eigengewicht: (kg) 10.325

Kennzeichen: AB-69828

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ZDA4S7002PTA03849

Achsanzahl: 4

Radstand (Achsabstand): (m) 3x1,36

Eigengewicht: (kg) 12.350

Maximale Länge: (m) 16,50

Maximale Breite: (m) 3,70

Maximale Höhe: (m) 4,20

Höhe: absenkbar auf (m) 4,15

Maximaler Überstand der Ladung (m)

nach vorne: 0,00 nach hinten: 0,00

nach links: 0,58 nach rechts: 0,58

Maximales Gesamtgewicht: (kg) 70.000

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zur vordersten (Sattel)-Anhängerachse: (m) 4,45 Anhänger: -, 1,36, 1,36, 1,36,

STANDARDAUFLAGEN - TRANSPORTBEWILLIGUNG:

Dieser Bescheid ist im Originaltext vom Lenker mitzuführen und dem Begleitorgan vor Fahrtantritt sowie auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung

auszuhändigen.

Mit Einschränkungen aufgrund von Baustellenerfordernissen oder mit Tunnelsperren muss gerechnet werden.

Vor Antritt der Fahrt hat sich der Antragsteller (der Transportverantwortliche) zu vergewissern, ob die gesamte Transportroute für die Durchführung der Fahrt bei Einhaltung der

vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich geeignet ist (Engstellen, überbreiter Gegenverkehr, Baustellenbereiche usw.) und gefahrlos befahren werden kann und ob die erforderliche Durchfahrtshöhe (Kreuzungen mit elektrifizierten Bahnen), Durchfahrtsbreite und die erforderlichen Kurvenradien entlang der gesamten Route gegeben sind.

Verkehrsbeschränkungen, die nach Erlassen dieses Bescheides eingetreten sind und durch Verkehrszeichen kundgemacht wurden, werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane sind zu befolgen.

Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut (z.B. Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen.

Beim Transport ist zumindest das ABBLENDLICHT zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 KFG.

1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist.

Falls auch Fahrten während der Nacht bewilligt worden sind und das Transportfahrzeug eine Länge von 6 m überschreitet, so müssen auch Seitenmarkierungsleuchten angebracht werden.

Die Fahrt darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, nur bei GUTEN STRASSEN- und SICHTVERHÄLTNISSEN (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden.

Wenn die Breite des Ladegutes die Breite der Ladefläche des Fahrzeuges überschreitet, muss die seitliche Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten durch ausreichend große,

deutlich sichtbare, rot und weiß (bzw. schwarz und gelb) schraffierte Flächen (ca. 50 x 30 cm oder ca. 40 x 40 cm) rückstrahlend gekennzeichnet sein. Bei Nachtfahrt und bei

Tunneldurchfahrten sind auf dem Fahrzeug oder der Ladung seitlich vorne und hinten je 2 Lampen, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen, so anzubringen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Überbreite genau erkennen können.

Die über das Fahrzeug hinausragenden Teile sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Vorstehende Teile und Kanten müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt sein.

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Für einen verkehrssicheren Ablauf des Transportes ist vorzusorgen. Zur Durchführung sind besonders geeignete Bedienstete zu beauftragen und diese auf die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides hinzuweisen.

Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (sofern im Bescheid oder anderen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt): .

Werden andere als Bundes- oder Landesstraßen befahren (wie z.B. Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen), so muss vor Antritt der Fahrt für die jeweilige Route unter Vorlage des Genehmigungsbescheides die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.

Der Transport darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, mit anderen überbreiten Transporten oder Langguttransporten nicht im Konvoi geführt werden (Brückenauflagen dürfen jedoch nicht abgeändert werden).

Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden.

Sollten bei der Transportdurchführung

a) Verunreinigungen oder Beschädigungen der Straße entstanden sein,

b) Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen entfernt, verstellt, beschädigt oder zerstört werden,

c) straßenbauliche Anlagen beschädigt oder zerstört werden,

so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich zu veranlassen und es ist die zuständige Straßenmeisterei unverzüglich zu verständigen.

STANDARDAUFLAGEN - TRANSPORTBEGLEITUNG:

Transportbegleitungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllen bzw. folgende Ausstattung aufweisen, sofern die entsprechende Transportbegleitung bei den „Speziellen Auflagen“ des

jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist. Die höherstufige Begleitung ersetzt – bei Einhaltung der Anzahl der vorgeschriebenen Begleitungen – jeweils die niederstufige Begleitung. An

Begleitfahrzeugen sind generell keine Anhänger zulässig.

Die Einhaltung der Auflagen muss gewährleistet sein. Wenn es auf Grund besonderer Umstände für einzelne örtliche Bereiche (z.B. Brücken, Fahrbahnverengungen, Anhaltung des Gegenverkehrs, Tunnelsperren usw.) erforderlich ist, ist/sind nach den Umständen des Einzelfalles zuzüglich zur vorgeschriebenen Begleitung

Autobahn, Autostraße, Schnellstraße: 80 km/h, Langgutfuhre 70 km/h

Freilandstraße: 50 km/h

Ortsgebiet: 30 km/h

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- ein oder zwei Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 (entsprechend den Umständen mit oder ohne Begleitfahrzeug) und/oder

- die Assistenz der Exekutive *) anzufordern

- und der Transport bis dahin an einer geeigneten Straßenstelle abzustellen.

*) Für solche Fälle ist mindestens 24 Stunden vor Antritt der Transportfahrt das positive Einvernehmen mit der/den im jeweiligen Bundesland angeführten Exekutivdienststelle/n herzustellen und der genaue Ablauf der Transportfahrt und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

Die Organe der Straßenaufsicht dürfen während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten im Bedarfsfall durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 4a und 4c StVO an dem hinter dem Sondertransport fahrenden Begleitfahrzeug Fahrzeuglenkern das Überholen verbieten.

Stufe 1: Eigenbegleitung:

Der Transport ist durch geeignetes Personal in einem dem Transport vor bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen davor) fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern.

Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.

Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Ausrüstung des Begleitfahrzeuges:

- 2 gelbrote Warnleuchten

- Aufschrift „Sondertransport“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem oder rotem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist nach

Beendigung der Transportabsicherung zu entfernen (sonst keine weiteren Aufschriften) - Funkverbindung zu Transportfahrzeug

- Absicherungsmaterial: Verkehrszeichen "Andere Gefahren" mit Seitenlänge von mind. 900 mm und als Dreifuß ausgebildet, mind. 4 Leitkegel, Höhe: mind. 50 cm

Stufe 2: Vereidigtes Straßenaufsichtsorgan:

Die Transportabsicherung muss durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs.

2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug erfolgen.

Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Bei besonderen Gefahrenstellen (z.B. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der

Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg).

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Stufe 3: Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane:

Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen.

Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Bei besonderen Gefahrenstellen (z.B. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der

Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg).

Stufe 4: Drei vereidigte Straßenaufsichtsorgane + Eigenbegleitung:

Die Transportabsicherung muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und Stufe 1 -Eigenbegleitung erfolgen.

Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan (siehe Ausweis) ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu

verwenden. Nach Beendigung der Transportabsicherung ist dieses wieder zu entfernen.

Ausstattung des StA-Organes: (gilt für die Begleitstufen 2, 3 und/oder 4)

Gültiger Dienstausweis der zu befahrenden Bundesländer, Schutzkleidung (leuchtend rote Warnjacke oder rotes Poloshirt mit Dienstabzeichen, rückstrahlenden Streifen, Aufschrift „Organ der

Straßenaufsicht“ an Brust und Oberarm und zusätzlich der Aufschrift „Straßenaufsicht“ am Rücken), Winkerkelle beleuchtet ( rot/grün ), Anhaltestab.

mit Begleitkraftwagen und folgender Ausrüstung:

- weißer oder gelber Personenkraftwagen

- das Fahrzeug darf keine verblechten Fenster haben, sondern muss freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen (Rundumsicht)

- Aufschrift „SONDERTRANSPORT“in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem oder rotem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist nach Beendigung der Transportabsicherung zu entfernen (sonst keine weiteren Aufschriften)

- 2 gelb/rote Dreh- oder Blitzleuchten (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG. 1967) - zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten, a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder

b) die, falls die Erlaubnis erteilt wird, bei Verkehrsanhaltungen etwas Anderes als gelb/rotes Licht zu benutzen, in Verwendung kommen.

- Elektronische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach, Abmessungen: 100 cm x 70 cm Ausführung:

Glasfaseroptik oder LED Technik

Diese muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:

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- nach vorne: mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend

„Andere Gefahren“ mit mind. 130 Lichtpunkten, blinkend,

- nach hinten: mindestens drei Pfeile nach links weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend

mindest. drei Pfeile nach rechts weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend

„Andere Gefahr“, mind. 130 Lichtpunkte, blinkend;

Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale überwachen kann. Die Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer

(Nachtabsenkung ) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden.

- Telefon, Funkgerät fix eingebaut, mobiles Funkgerät (Handfunkgerät)

- Maßband mind. 35 m Länge, Messlatte mit mind. 5 m Länge (Teleskopmeter);

- Absicherungsmaterial:

Zwei Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ mit Seitenlänge von mind. 900 mm und als Dreifuß ausgebildet, mind. 4 Leitkegel, Höhe mind. 50 cm, 4 weiß/rot schraffierte Tafeln.“

STANDARD-BRÜCKENAUFLAGEN ALLER STRASSENERHALTER:

Für das Befahren von Brücken gilt

0.01 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren.

0.02 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken nicht befahren werden.

0.03 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren.

Für das Befahren von Baustellen im Zuge von Landesstraßen B + L gilt:

0.04 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der SOTRA-Nummer bei den zuständigen Straßenmeistereien per Fax oder E-Mail anzumelden.

STANDARDAUFLAGEN FÜR DAS AUTOBAHNEN- UND SCHNELLSTRASSENNETZ:

Für das Befahren von Baustellen am A+S-Netz gilt

Das Befahren von Baustellen ist ab einer Transportbreite von 3,51 m mindestens 24h vor

Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der SOTRA- Nummer bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder E-Mail anzumelden.

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Für Transporte ab einer Breite von 3,51m gilt:

Im genehmigten Fahrtzeitraum kann die durchgängige Befahrbarkeit der angesuchten Fahrtroute über den gesamten Fahrtzeitraum nicht gewährleistet werden. Für diese Transporte hat sich der

Bescheidinhaber zeitgerecht vor jeder Fahrt über die Befahrbarkeit der Route zu informieren.

Informationen über aktuelle und geplante Baustellen/Einschränkungen sind auf der Homepage der ASFINAG unter http://www.asfinag.at einsehbar. Entsprechend der Standardauflagen der

Transportbewilligung ist die Befahrbarkeit der Strecke vor Fahrtantritt durch den Transporteur/Bescheidinhaber und den Sotra-Begleiter sicherzustellen.

Ist für die Durchführung des Transports ein Abbau (und die Wiederherstellung) von

Verkehrsleiteinrichtungen in den Bescheidauflagen für eine Baustelle berücksichtigt, ist dieser unmittelbar vor bzw. nach der Befahrung des Sondertransportes vom Transportverantwortlichen zu veranlassen und bescheid gemäß durchzuführen.

Für das Befahren von Tunnel gilt

Das Befahren von Tunnel ist in Abhängigkeit der länderspezifischen Höhen- und

Breitenbeschränkungen (siehe „Verpflichtende Anmeldungen ASFINAG“) mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder E-Mail bei der regionalen Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der VMZ sind einzuhalten.

Bei der Transportanmeldung sind folgende Daten bekanntzugeben: Fahrtstrecke und betroffene Tunnel; die SOTRA-Nummer (des Bescheids); die Transportabmessungen lt. Bescheid inkl. der amtlichen Kennzeichen und Länderkennungen der beteiligten Fahrzeuge; die Namen des

Transporteurs und des Begleitunternehmens sowie eine telefonische Kontaktmöglichkeit. Sollten bereits angemeldete Transporte (nur wo Tunnelsperre erforderlich) nicht durchgeführt werden, so müssen diese rechtzeitig vor dem geplanten Fahrtantritt telefonisch abgemeldet werden.

Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehende Tunnelschleusungen, Tunnelsperren sowie sämtliche sonstige zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen bzw. Demontagen sind vom Begleitunternehmen (als Beauftragter des Bescheidinhabers bzw. des Transportunternehmens) zu bezahlen.

Wenn Demontagearbeiten notwendig sind, die nicht in den Bescheidauflagen geregelt sind, sind diese gesondert bei der ASFINAG anzusuchen und freigeben zu lassen.

Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung von Straßenausrüstungen ist sofort der Kontakt zur VMZ herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen.

Kontaktnummern Verkehrsmanagementzentralen:

ASFINAG:

VMZ St.Jakob:

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Tel: +4350108 38300 Fax: DW 38320 Email: VMZ.StJakob@asfinag.at Bundesländerspezifische FAHRTROUTE und AUFLAGEN:

FAHRTROUTE:

|Stgr. Brennerpaß | A13 - A12 | Ast Kranebitten - B171b - Ast Kranebitten | A12 | Stgr. Kufstein | SPEZIELLE AUFLAGEN:

Begleitung: Stufe 2

AUFLAGEN für den Bereich der LANDESBAUDIREKTION und der ASFINAG:

Für den Zuständigkeitsbereich der Landesstraßenverwaltung (Straßen mit der Bezeichnung B und L) gilt:

Das Befahren von Brücken hat am rechten Fahrstreifen zu erfolgen, wobei zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. [1.11]

Der Verkehr ist abschnittsweise anzuhalten.

Mindestens 24 Stunden vor Durchführung des Transportes ist die jeweilige Straßenmeisterei zu verständigen:

BBA INNSBRUCK

STRM. Zirl.: 6170 Zirl, Bahnhof Umgebung 16 Tel: +43 512 508 8732 e-mail:

strassenmeisterei.zirl@tirol.gv.at FALKNER Ingomar e-mail: ingomar.falkner@tirol.gv.at Handy-Nr.

+43 676 88 508 8730

Für den Zuständigkeitsbereich der ASFINAG (Straßen mit der Bezeichnung A und S) gilt:

Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen – im Normalbetrieb gilt:

4.11 Beim Befahren von Brücken ist zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein

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Mindestabstand von 70 m einzuhalten.

Besondere Vorschreibungen für Brücken

Höchst zulässige Fahrtgeschwindgkeit auf Brücken: 50 km/h A13 Brennerautobahn:

Nachstehende Brücken sind in Fahrbahnmitteder Richtungsfahrbahn zu befahren:

Europabrücke km 7,20 - 8,00 Bauwerk B 17 km 14,62 - 14,66

Steinbruchbrücke B 21 km 16,08 - 16,32 Brücke B 22 km 16,48 - 16,62

Hangbrücke Matrei km 17,94 - 17,99 Gschnitztalbrücke km 22,70 - 23,30 1. Saxenbrücke km 24,90 - 25,01 2. Saxenbrücke km 25,12 - 25,21

Talübergang Obernberg km 29,70 - 30,30 Luegbrücke km 30,50 - 32,40

Während den Sanierungsarbeiten Bergiseltunnel und Sillbrücke ist das Befahren des Bereiches A13 (km 0,00 - km 3,40) beide RFB, im Zeitraum von 01.04.2016 - 30.06.2016, mit einem Gesamtgewicht über 44,0to nicht möglich. Die Umleitung der Transporte erfolgt über den Westast und die AST

Kranebitten. Im Zuge der einzelnen Bauphasen kann es zu kurzfristigen Breiten- und Gewichtsbeschränkungen kommen.

Verpflichtende Anmeldungen ASFINAG:

Ab einer Transportbreite von 3,51 m ist mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen bei den nachstehend angeführten

Autobahnmeistereien anzumelden:

Telefax: Telefon:

A12 Inntalautobahn:

ABM Vomp (km 0,0 - km 69,5) 050108/38820 050108/38810 ABM Plon (km 69,5 - km 88,5) 050108/39220 050108/39210 A13 Brennerautobahn:

ABM Plon (km 0,0 - km 34,4) 050108/39220 050108/39210

Ab einer Transportbreite von 3,01 m und einer Höhe von 4,21 m ist mindestens 24 Stunden vor

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Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen bei den nachstehend angeführten Verkehrsmanagementzentralen anzumelden:

VMZ St.Jakob:

Tel: +4350108 38300 Fax: DW 38320 Email: VMZ.StJakob@asfinag.at Sonstiges:

Durchführungszeitraum für Sondertransporte:

MONTAG bis SAMSTAG (15.00 Uhr)sowie an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr ausschließlich auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn.

Ab einer Transportbreite von 3,01 m auf Landesstraßen mit der Bezeichnung "B" und "L"

und/oder ab einer Transportbreite von 3,51 m auf Autobahnen und Schnellstraßen gilt:

Der Antragsteller bzw. der Transportverantwortliche hat vor Antritt der Fahrt die

Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung, Tel. 0512 5330 70 4444 oder 059133 70 4444, Fax. 059133 70 4009, über die Transportdurchführung in Kenntnis zu setzen.

GEGENVERKEHR:

Bei Erfordernis ist der Gegenverkehr abschnittsweise anzuhalten.

Hinweis:

FAHRVERBOTE und VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN:

Vor Durchführung des Transportes hat sich der Transportverantwortliche über etwaige Verkehrsbeschränkungen und Fahrverbote zu informieren:

http://www.tirol.gv.at/verkehr/verkehrsrecht/verkehrsbeschraenkungen http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/luft/nachtfahrverbot

KOSTENBESCHEID:

Der Antragsteller hat für die Erteilung dieser Bewilligung eine

binnen zwei Wochen laut Kostennote einzuzahlen.

Verwaltungsgebühr von € 109,00 Feste Gebühr *) von € 42,90

Gesamtsumme € 151,90

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••

*) Hinweis: Sie werden ersucht, die für dieses Verfahren angefallenen festen Gebühren

miteinzubezahlen. Wir sind verpflichtet, die festen Gebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.

RECHTSGRUNDLAGE:

Zum Bescheid:

§ 82 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967.

Zum Kostenbescheid:

Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBL. Nr. 24 i.d.g.F. Tarifpost

§ 101 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen 326 I a)

§ 104 Abs. 9 ausländ. Kennzeichen 327 I a)

§ 82 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen 325 I a) Gemäß Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.

BEGRÜNDUNG:

Über den gegenständlichen Parteiantrag wurde (im Einvernehmen mit den vom Verfahren berührten Landeshauptleuten) bei Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren entschieden.

Die Auflagen sowie die zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit wurden zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, mit Bedacht auf die örtlichen Gegebenheiten, vorgeschrieben. Andere als die angeführten Straßen bzw. Straßenabschnitte sind für das Befahren mit Maßen und Gewichten, die über das im KFG. 1967 festgelegte Höchstmaß hinausgehen, im Rahmen dieser Bewilligung nicht geeignet. In Ausnahmefällen ist für Einzelfahrten unter genauer Angabe der Fahrtroute sowie der gesamten Fahrzeugdaten gesondert anzusuchen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu

bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des

Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise

einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.

Hinweis zur Gebührenpflicht:

Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des

Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu

entrichten. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.

Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden

Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für den Landeshauptmann:

Im Auftrag:

Helene Tschol

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