Weitere sozialrechtliche Informationen sowie Ratgeber zum kostenlosen Download finden Sie stetig aktualisiert unter www.betanet.de.
© 2022 beta Institut gemeinnützige GmbH | Kobelweg 95, 86156 Augsburg | www.betanet.de
Sozialhilfe > Miete und Heizung
1. Das Wichtigste in Kürze
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung, allerdings nur für angemessen große
Wohnungen und in angemessener Höhe. Wenn sich aber wegen des angespannten Wohnungsmarktes keine angemessene Wohnung findet, übernimmt das Sozialamt auch höhere Mieten. Dafür muss bei einem Umzug vorab die Zustimmung vom Sozialamt eingeholt werden.
2. Definition
Offiziell heißt die Leistung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ und gehört zur Sozialhilfe. Dort zählen die Kosten für Unterkunft (Miete und Haushaltsenergie) und Heizung zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Kosten für Miete und Heizung sind nicht in den Regelsätzen der Sozialhilfe enthalten. Sozialhilfeempfänger
bekommen sie zusätzlich zu den Regelsätzen.
3. Voraussetzung
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung nur, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt sind.
Das Sozialamt ist in jedem Fall vor dem Unterschreiben eines neuen Mietvertrags zu informieren und die Kostenübernahme muss ggf. vorher beim Sozialamt beantragt werden. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.
4. Umfang und Höhe
In der Regel übernimmt das Sozialamt Miete und Nebenkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein.
5. Miete
5.1. Angemessenheit
Für die Übernahme der Mietkosten gibt es Angemessenheitsgrenzen, die vom zuständigen Sozialamt festgesetzt werden. Berücksichtigt werden hierbei:
Durchschnittliches Mietpreisniveau, angemessene Wohnungsgröße, Ausstattung der Wohnung und
Verfügbarkeit der Wohnungen, die diese Kriterien erfüllen.
Aufgrund dieser Kriterien sind pauschalierte Beträge zur Mietkostenübernahme nicht mehr üblich.
5.2. Angemessene Größe der Wohnung
Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten einer angemessen großen Wohnung. Die Bestimmungen sind von Ort zu Ort unterschiedlich, meist gelten 45–50 m² für eine Person als angemessen. Für jede weitere Person werden ca. 10–15 m² dazugerechnet, bei Rollstuhlnutzung und Pflegebedürftigkeit wird zusätzlicher Platz gewährt.
5.3. Praxistipp
Regionale Festlegungen finden Sie im Internet meist mit dem Suchbegriff „Mietobergrenzen“.
https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 1 von 3
5.4. Besonders hohe Mieten
Sind die Mietkosten der bezogenen Wohnung unangemessen hoch, werden sie dennoch so lange
übernommen wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, höchstens jedoch für 6 Monate. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der dortige Sozialhilfeträger (Sozialamt) über alle Kosten informiert werden. Bei hohen Mieten muss der Träger vor Abschluss des neuen Mietvertrags zustimmen. Ansonsten übernimmt er nur die angemessenen Kosten.
5.5. Miete in WGs für Menschen mit Behinderungen
Bei Menschen mit Behinderungen in Wohngemeinschaften werden als Mietkosten die Kosten für die persönlichen Räume und die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftskosten angesetzt. Auch sie müssen angemessen sein. Als angemessen gilt derselbe Betrag wie bei alleinlebenden Menschen in einer Wohnung.
6. Heizung
Kosten für die Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, wenn sie angemessen sind. Zu diesen Kosten zählen auch angemessene Zahlungen für die zentrale Warmwasserversorgung. Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung erhalten diesen Ausgleich über Mehrbedarfszuschläge. Die Heizkosten können auch durch eine monatliche Pauschale bezahlt werden.
6.1. Jahresabrechnung – Nachzahlung
Ergibt sich bei der Jahresabrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung, so ist diese vom Sozialamt auf Antrag zu übernehmen. Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser auf die Hilfe zum Lebensunterhalt
angerechnet.
Haushaltsenergiekosten (z.B. Strom) gehören nicht zu den Nebenkosten, deshalb werden Nachzahlungen nicht vom Sozialamt beglichen, sondern müssen vom Sozialhilfeempfänger aus dem Regelsatz geleistet werden. Rückzahlungen für Haushaltsenergiekosten, die aus dem Regelsatz geleistet wurden, können entsprechend behalten werden und werden nicht angerechnet.
7. Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution
Gegebenenfalls können auch Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Kosten für doppelte Mietzahlung, wenn sich Ein- und Auszugsdatum überschneiden), Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden, wenn das Sozialamt vorher der Übernahme dieser Kosten zugestimmt hat. Diese Kostenübernahme ist möglich, wenn:
der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wurde, z.B. wegen einer zu hohen Miete.
der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist
und
wenn ohne die Zustimmung für eine Kostenübernahme keine Wohnung gefunden werden kann.
Mietkautionen sollen dabei als Darlehen übernommen werden, müssen also immer zurückbezahlt werden.
Maklerkosten muss der bezahlen, der den Makler beauftragt hat.
Das Sozialamt ist in jedem Fall vor dem Unterschreiben eines Mietvertrags zu informieren und die
Kostenübernahme muss ggf. vorher beim Sozialamt beantragt werden. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.
8. Übernahme von Mietschulden und Stromschulden
In Ausnahmefällen kann das Sozialamt Mietschulden eines Hilfeempfängers übernehmen, um
Wohnungslosigkeit zu verhindern. Ob dies der Fall ist, liegt im Ermessen des zuständigen Amts. Gleiches gilt für die Übernahme von Schulden bei Energieversorgungsunternehmen, wenn die Gefahr der Sperrung der Energieversorgung unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt ist (Stromkosten Stromschulden). In der Regel werden die Kosten dann in Form eines Darlehens oder als Beihilfe übernommen.
Gerichte sind bei Räumungsklagen verpflichtet, in diesen Fällen das Sozialamt über die Mietschulden zu informieren.
9. Praxistipps
Oft überweist das Sozialamt die Kosten für Unterkunft direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger.
Das können Mieter beantragen, wenn sie z.B. Miet- oder Stromschulden haben oder nicht in der Lage sind, die regelmäßige Überweisung sicherzustellen.
https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 2 von 3
Menschen mit Behinderungen können Hilfe bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung von Wohnraum auch als Leistung der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe erhalten.
10. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
11. Verwandte Links
Mietschulden
Stromkosten Stromschulden Hilfe zum Lebensunterhalt
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Sozialhilfe
Regelsätze der Sozialhilfe Wohnberechtigungsschein
Gesetzesquelle: § 35 SGB XII
https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 3 von 3