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Sozialhilfe > Miete und Heizung - Wohnungskosten - betanet

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Sozialhilfe > Miete und Heizung

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung, allerdings nur für angemessen große

Wohnungen und in angemessener Höhe. Wenn sich aber wegen des angespannten Wohnungsmarktes keine angemessene Wohnung findet, übernimmt das Sozialamt auch höhere Mieten. Dafür muss bei einem Umzug vorab die Zustimmung vom Sozialamt eingeholt werden.

2. Definition

Offiziell heißt die Leistung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ und gehört zur Sozialhilfe. Dort zählen die Kosten für Unterkunft (Miete und Haushaltsenergie) und Heizung zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Kosten für Miete und Heizung sind ​nicht in den Regelsätzen der Sozialhilfe enthalten. Sozialhilfeempfänger

bekommen sie zusätzlich zu den Regelsätzen.

3. Voraussetzung

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung nur, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt sind.

Das Sozialamt ist in jedem Fall ​vor dem Unterschreiben eines neuen Mietvertrags zu informieren und die Kostenübernahme muss ggf. ​vorher beim Sozialamt beantragt werden. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.

4. Umfang und Höhe

In der Regel übernimmt das Sozialamt ​Miete und Nebenkosten in Höhe der ​tatsächlich anfallenden Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein.

5. Miete

5.1. Angemessenheit

Für die Übernahme der Mietkosten gibt es ​Angemessenheitsgrenzen, die vom zuständigen Sozialamt festgesetzt werden. Berücksichtigt werden hierbei:

Durchschnittliches Mietpreisniveau, angemessene Wohnungsgröße, Ausstattung der Wohnung und

Verfügbarkeit der Wohnungen, die diese Kriterien erfüllen.

Aufgrund dieser Kriterien sind pauschalierte Beträge zur Mietkostenübernahme nicht mehr üblich.

5.2. Angemessene Größe der Wohnung

Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten einer angemessen großen Wohnung. Die Bestimmungen sind von Ort zu Ort unterschiedlich, meist gelten 45–50 m² für eine Person als angemessen. Für jede weitere Person werden ca. 10–15 m² dazugerechnet, bei Rollstuhlnutzung und Pflegebedürftigkeit wird zusätzlicher Platz gewährt.

5.3. Praxistipp

Regionale Festlegungen finden Sie im Internet meist mit dem Suchbegriff „Mietobergrenzen“.

https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 1 von 3

(2)

5.4. Besonders hohe Mieten

Sind die Mietkosten der bezogenen Wohnung unangemessen hoch, werden sie dennoch so lange

übernommen wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, höchstens jedoch für ​ 6 Monate. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der dortige Sozialhilfeträger (Sozialamt) über alle Kosten informiert werden. Bei hohen Mieten muss der Träger vor Abschluss des neuen Mietvertrags zustimmen. Ansonsten übernimmt er nur die angemessenen Kosten.

5.5. Miete in WGs für Menschen mit Behinderungen

Bei Menschen mit Behinderungen in Wohngemeinschaften werden als Mietkosten die Kosten für die persönlichen Räume und die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftskosten angesetzt. Auch sie müssen angemessen sein. Als angemessen gilt derselbe Betrag wie bei alleinlebenden Menschen in einer Wohnung.

6. Heizung

Kosten für die ​Heizung werden in ​tatsächlicher Höhe erbracht, wenn sie angemessen sind. Zu diesen Kosten zählen auch angemessene Zahlungen für die zentrale Warmwasserversorgung. Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung erhalten diesen Ausgleich über Mehrbedarfszuschläge. Die Heizkosten können auch durch eine ​monatliche Pauschale bezahlt werden.

6.1. Jahresabrechnung – Nachzahlung

Ergibt sich bei der Jahresabrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung, so ist diese vom Sozialamt auf Antrag zu übernehmen. Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser auf die Hilfe zum Lebensunterhalt

angerechnet.

Haushaltsenergiekosten (z.B. Strom) gehören nicht zu den Nebenkosten, deshalb werden Nachzahlungen nicht vom Sozialamt beglichen, sondern müssen vom Sozialhilfeempfänger aus dem Regelsatz geleistet werden. Rückzahlungen für Haushaltsenergiekosten, die aus dem Regelsatz geleistet wurden, können entsprechend behalten werden und werden nicht angerechnet.

7. Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution

Gegebenenfalls können auch Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Kosten für doppelte Mietzahlung, wenn sich Ein- und Auszugsdatum überschneiden), Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden, wenn das Sozialamt ​vorher der Übernahme dieser Kosten zugestimmt hat. Diese Kostenübernahme ist möglich, wenn:

der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wurde, z.B. wegen einer zu hohen Miete.

der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist

​und

wenn ohne die Zustimmung für eine Kostenübernahme keine Wohnung gefunden werden kann.

Mietkautionen sollen dabei als Darlehen übernommen werden, müssen also immer zurückbezahlt werden.

Maklerkosten muss der bezahlen, der den Makler beauftragt hat.

Das Sozialamt ist in jedem Fall ​vor dem Unterschreiben eines Mietvertrags zu informieren und die

Kostenübernahme muss ggf. ​vorher beim Sozialamt beantragt werden. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.

8. Übernahme von Mietschulden und Stromschulden

In Ausnahmefällen kann das Sozialamt Mietschulden eines Hilfeempfängers übernehmen, um

Wohnungslosigkeit zu verhindern. Ob dies der Fall ist, liegt im Ermessen des zuständigen Amts. Gleiches gilt für die Übernahme von Schulden bei Energieversorgungsunternehmen, wenn die Gefahr der Sperrung der Energieversorgung unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt ist (Stromkosten Stromschulden). In der Regel werden die Kosten dann in Form eines Darlehens oder als Beihilfe übernommen.

Gerichte sind bei Räumungsklagen verpflichtet, in diesen Fällen das Sozialamt über die Mietschulden zu informieren.

9. Praxistipps

Oft überweist das Sozialamt die Kosten für Unterkunft direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger.

Das können Mieter beantragen, wenn sie z.B. Miet- oder Stromschulden haben oder nicht in der Lage sind, die regelmäßige Überweisung sicherzustellen.

https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 2 von 3

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Menschen mit Behinderungen können Hilfe bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung von Wohnraum auch als Leistung der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe erhalten.

10. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

11. Verwandte Links

Mietschulden

Stromkosten Stromschulden Hilfe zum Lebensunterhalt

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Sozialhilfe

Regelsätze der Sozialhilfe Wohnberechtigungsschein

Gesetzesquelle: § 35 SGB XII

https://www.betanet.de/pdf/269 Seite 3 von 3

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