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Gründung der Solarinitiative München GmbH

Beteiligung der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München GmbH

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 04561

Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 06.07.2010 (VB) Öffentliche Sitzung

Kurzübersicht

zur beiliegenden Beschlussvorlage

Anlass Gründung der Solarinitiative München GmbH; Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 11.05.2010

Inhalt Rahmenbedingungen und Zielsetzung der geplanten Beteili- gung

Geschäftsmodell

Eckdaten der Gesellschaft

Kommunalrechtliche Voraussetzungen und Einhaltung von Stadtratsvorgaben

Entscheidungsvorschlag 1. Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Gründung der Solarinitiative München in der Rechtsform einer GmbH mit einem Gründungskapital i.H.v. 100.000 € wird zugestimmt.

3. Der Beteiligung der Landeshauptstadt München an der Solarinitiative München GmbH mit einem Kapitalanteil i.H.v. 5.000 € wird zugestimmt.

4. Der Beteiligung der Stadtwerke München GmbH an der Solarinitiative München GmbH mit einer Beteiligungs- quote von max. 95 % wird zugestimmt.

5. Dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Stadtwerke München GmbH an der Solarinitiative München GmbH zur Erweiterung des Gesellschafterkreises wird zuge- stimmt.

6. Die Stadtwerke München GmbH wird ermächtigt, bei der Gründung der Gesellschaft und im Rahmen von späteren Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterdarle- hen Kapital gemäß ihres Gesellschafteranteils bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 5 Mio. € in die Solarinitiative München GmbH einzubringen. Der Herr Oberbürgermeister wird ermächtigt, Kapitalerhöhungen der Gesellschaft mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die Landeshauptstadt München selbst an der Kapital- erhöhung nicht teilnimmt.

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Seite 2

7. Die Gründung bzw. Beteiligung an Projektgesell- schaften sowie deren Weiterverkauf im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Solarinitiative Mün- chen GmbH ist ohne Zustimmung der Gesellschafter- versammlung möglich. Die Gesellschafter werden über geplante Gründungen von bzw. Beteiligungen an diesen Projektgesellschaften jeweils rechtzeitig vorab in-

formiert.

8. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Solarinitia- tive München GmbH (Arbeitstitel), welche sich im Rahmen der Gründung als erforderlich herausstellen und die grundsätzlichen Positionen der Landeshaupt- stadt München nicht berühren, sowie redaktionelle Änderungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

9. Über die Bestellung der ersten Geschäftsführung ent- scheiden die Gesellschafter. Die Landeshauptstadt München wird insoweit von Herrn Oberbürgermeister vertreten.

10. Die Abbildung der Gesellschaft erfolgt auf Produktleis- tungsebene beim Produkt 6452990 „Betreuung sons- tiger Organisationen“.

11. Auf der neu einzurichtenden Finanzposition beim Pro- dukt 6452990 „Betreuung sonstiger Organisationen“

werden für 2010 einmalig Mittel i.H.v. 5.000 € aus zentraler Deckung im Büroweg bereitgestellt. Der Be- schluss unterliegt nicht dem Finanzierungsmoratorium, da die Gesellschaft möglichst bald gegründet werden soll, um ihre Arbeit aufnehmen zu können.

12. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugs- kontrolle.

Gesucht werden kann im RIS auch nach

SIM, Photovoltaik, Solarstrom

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Gründung der Solarinitiative München GmbH

Beteiligung der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München GmbH

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 04561

Vorblatt zur Beschlussvorlage des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 06.07.2010 (VB)

Öffentliche Sitzung

Inhaltsverzeichnis Seite

I. Vortrag des Referenten... 1

1. Gründung der Solarinitiative München GmbH...1

2. Eckdaten der Gesellschaft... 1

3. Businessplan... 4

4. Eckdaten des Gesellschaftsvertrags ... 5

5. Eckdaten der Konsortialvereinbarung... 6

6. Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Gesellschaftsgründung... 7

7. Einbindung der Handwerkskammer... 10

8. Wertung des Referats für Arbeit und Wirtschaft ... 11

9. Finanzen... 11

10.Beteiligung anderer Referate... 11

II. Antrag des Referenten... 12

III. Beschluss... 13

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Seite 1

Gründung der Solarinitiative München GmbH Beteiligung der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München GmbH

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 04561

1 Anlage

Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 06.07.2010 (VB) Öffentliche Sitzung

I. Vortrag des Referenten

1. Gründung der Solarinitiative München GmbH

Auf Grundlage der in der Sitzungsvorlage Nr. 08-14/ V 4142 zusammengefassten Mach- barkeitsstudie und Marktlage wurde das Referat für Arbeit und Wirtschaft beauftragt, die Gründung der Gesellschaft Solarinitiative München GmbH (Arbeitstitel) vorzubereiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel dieser Gesellschaft ist es, einen Bei- trag zu den Klimaschutzzielen der Stadt zu leisten.

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke München GmbH be- darf die Gründung von Gesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterin Landes- hauptstadt München. Für die Entscheidung ist gem. § 4 Nr. 33 GeschOStR die Vollver- sammlung des Stadtrates ebenso zuständig, wie für die Beteiligung der Stadt selbst.

Bei dem Namen Solarinitiative München GmbH handelt es sich um einen Arbeitstitel.

2. Eckdaten der Gesellschaft Gesellschaftsform:

Geplante Gesellschaftsform ist eine GmbH. Der Firmensitz ist München.

Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung, die Entwicklung, die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Veräußerung von Photovoltaik-Anlagen sowie weitere damit zusammenhängende Maßnahmen zur Senkung des Bedarfs an Primärenergie in München sowie in der Region München unter maßgeblicher Beteiligung örtlicher Unter- nehmen und Einbeziehung der Münchner Stadtbevölkerung.

Gesellschafter:

Gründungsgesellschafter sind die Stadtwerke München GmbH sowie die Landeshaupt- stadt München. Die Landeshauptstadt München wird zum Zeitpunkt der Gründung 5%,

Referat für Arbeit und Wirtschaft

Beteiligungsmanagement Telefon: 233 – 2 41 44

Telefax: 233 - 2 11 36 Christina Ganzleben

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die Stadtwerke München GmbH 95 % halten. Es soll sich dabei um eine Gemein- schaftsinitiative der Stadt und der Wirtschaft handeln. Daher ist geplant, weitere Gesell- schafter aufzunehmen. Die Anteile der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München GmbH werden sich dadurch verringern. Der Anteil der Stadtwerke München GmbH soll dabei langfristig maximal 20 % betragen.

Die Beteiligung der Landeshauptstadt München ist das entscheidende Merkmal des Kon- zepts der Solarinitiative München GmbH, wodurch es möglich werden soll, in größerem Umfang als bisher attraktive Dachflächen zu erschließen. Die Landeshauptstadt München soll dabei eine aktive Führungsrolle in der Gesellschaft übernehmen, die über ihren eher symbolischen Gesellschaftsanteil klar hinausgeht, damit der städtische Charakter sichtbar bleibt.

Derzeit werden erfolgsversprechende Gespräche mit einer Reihe von größeren Münchner Unternehmen aus der Privatwirtschaft geführt, die Interesse an einer Beteiligung an der Solarinitiative München GmbH (SIM) gezeigt haben.

Stammkapital:

Das Stammkapital soll zunächst 100.000 € betragen. Die weitere Ausstattung der Sola- rinitiative München GmbH mit Eigenkapital durch die künftigen Gesellschafter wird je nach Entwicklung des Geschäftsbetriebes entsprechend des Bedarfs erfolgen. Der Eigenkapi- talbedarf ergibt sich aus den für die Investitionen in Photovoltaik-Anlagen benötigten Mit- teln.

Die Beteiligung der Landeshauptstadt München soll dabei auf 5.000 € begrenzt werden.

Die Landeshauptstadt München wird an den geplanten Kapitalerhöhungen nicht teil- nehmen. Die damit einhergehende „Verwässerung“ der Anteilsquote ist beabsichtigt.

Die Stadtwerke München GmbH wird in der Phase der Gesellschaftsgründung vorüberge- hend an der Solarinitiative München GmbH einen Anteil von zunächst 95% halten. Der Anteil der Stadtwerke München GmbH soll möglichst zeitnah durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft auf maximal 20% verringert werden. Im Gespräch ist ein Gesellschafterkreis, der aus Münchner Unternehmen gebildet werden soll.

Für die Stadtwerke München GmbH ist dabei eine Beteiligung am Stammkapital von bis zu 5 Mio. € geplant.

Geschäftsmodell:

Es sollen Unternehmen gewonnen werden, die ihre Dachflächen zur Verfügung stellen.

Die Aufträge zur Realisierung der Photovoltaik-Anlagen sollen nach Möglichkeit an lokale Unternehmen und das örtliche Handwerk erteilt werden. Zur Erreichung des Gesell- schaftszwecks werden verschiedene Verträge zwischen der Solarinitiative München GmbH und vornehmlich lokalen Partnern geschlossen. Dies betrifft insbesondere den Kauf, die Projektierung und die Montage von Photovoltaik-Anlagen.

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Auch die Münchner Stadtbevölkerung soll beteiligt werden. Angedacht sind Modelle, die Kapitalbeteiligungen von Münchner Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen. Zudem sollen auch nicht-gewerbliche Dachflächen akquiriert werden, wenn diese auf Grund ihrer Größe und Beschaffenheit für einen wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaikanlagen geeignet sind.

Die Realisierung erfordert erhebliche finanzielle Mittel. Durch die Beteiligten und weitere aufzunehmende Gesellschafter soll als Anschubfinanzierung daher Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Der weitere Kapitalbedarf wird durch die Aufnahme von Fremdmitteln über Kreditinstitute gedeckt.

Die realisierten Photovoltaikanlagen werden zu einem geringen Teil selbst betrieben, zum größten Teil gebündelt z.B. in Solarfonds. Dort können sich sowohl institutionelle Anleger als auch Privatanleger beteiligen. Dadurch erhält die Solarinitiative München GmbH frisches Kapital, das in die Realisierung weiterer Projekte investiert werden kann. Auf diese Weise entsteht ein „rollierendes System“, durch das der Kapitalbedarf gedeckt werden kann. Durch die garantierte Einspeisevergütung wird die Renditeerwartung erfüllt.

Die Solarinitiative München GmbH soll sich demnach in drei Geschäftsfeldern betätigen:

1. Die Unterstützung von Investoren (Dacheignern), die auf ihnen zur Verfügung

stehenden Flächen eigene Anlagen errichten und betreiben wollen, durch Kampagnen (Motivation), Beratung / Betreuung und Vermittlung / Organisation eines Pools von Fachkräften für Planung, Errichtung und Betrieb dieser Anlagen (Geschäftsfeld 1).

2. Die Investition in eigene PV-Anlagen in München und der Region München und deren Betrieb auf gepachteten oder anderweitig durch die Solarinitiative München GmbH ak- quirierten Dachflächen, wobei die Planung, Errichtung und Wartung dieser Anlagen nach Möglichkeit an lokale Fachfirmen vergeben werden soll. Die Gesellschaft wird keine eigenen operativen Ressourcen für die Planung, Projektierung, Montage und Wartung der Anlagen aufbauen (Geschäftsfeld 2).

3. Die Bündelung von kapitalmarktfähigen Anlagen, welche die Solarinitiative München GmbH projektiert oder die sich bereits im Bestand der Gesellschaft befinden, und der Verkauf der in Fonds gebündelten Anlagen an einen Investorenkreis, der sich bei- spielsweise aus Münchener Bürgern und Firmen zusammensetzen kann (Geschäfts- feld 3).

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3. Businessplan

Der Businessplan wurde von einem externen Berater erstellt, der mit der Machbarkeits- studie beauftragt wurde.

Personal:

Folgender Personalbedarf ist für die kommenden Jahre vorgesehen:

Die Anzahl der Mitarbeiter reduziert sich ggf. nach Abschluss der Anlaufphase ab dem Jahr 2015 wieder.

2010 2011 2012 2013 2014 2015

bis zu 6 9 9,5 9,5 9,5 ca. 9

143.840 619.699 660.000 673.200 686.664 668.191 Anzahl Mitarbei -

ter

Personalauf - wendungen in €

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Für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie des 5-jährigen Finanz- plans wurde eine nichtöffentliche Vorlage (Nr. 08-14 / V 04663) erstellt. Auf diese darf verwiesen werden.

Mittelbereitstellung LHM:

Bis auf die 5.000 € Gründungskapital werden keine weiteren Mittel benötigt.

Geschäftsführer:

Die Suche nach einem Geschäftsführer ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Dieser wird von den Gesellschaftern, für die LHM vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Ude, be- stellt.

4. Eckdaten des Gesellschaftsvertrags

Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags liegt als Anlage bei.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie der Erwerb und die Gründung von Betei- ligungen ist nicht gegen die Stimme der Stadt möglich.

Hiervon ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen:

Die Gründung bzw. Beteiligung an solchen Projektgesellschaften, die im Zusammenhang mit der normalen Geschäftstätigkeit stehen, soll als Basiselement der Geschäftstätigkeit der SIM ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich sein.

Fremdfinanzierte PV-Anlagen werden typischerweise von zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften oder zu diesem Zweck aufgekauften "leeren" Vorratsgesellschaften im Besitz einer Muttergesellschaft (hier der SIM-Gesellschaft) errichtet.

Diese Konstruktion ermöglicht, den Rückgriff auf die SIM durch finanzierende Banken oder bei Schadensersatzansprüchen zu begrenzen. Typischerweise werden Fi-

nanzierungen für PV-Anlagen daher durch einen Vertrag zwischen Bank und Projektge- sellschaft ermöglicht. Indem die PV-Anlage in einer Tochtergesellschaft läuft, ist es zudem möglich diese oder Teile von ihr zu veräußern, entweder an einen Fonds oder direkt an In- vestoren. Da es eine der Grundideen der SIM ist, Anlagen zu Portfolios zu bündeln und an Fondsemittenten zu veräußern, muss die Möglichkeit bestehen, solche Veräußerungen zu tätigen.

Im Gesellschaftsvertrag ist jedoch vorgesehen, dass die Gesellschafter über geplante Gründungen von bzw. Beteiligungen an diesen Projektgesellschaften jeweils rechtzeitig vorab informiert werden.

Aufsichtsrat:

Der Gesellschaftsvertrag sieht die Möglichkeit vor, dass die Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat einrichten kann, um in Hinblick auf die Wünsche künftiger privater Gesellschafter diesbezüglich flexibel zu sein.

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Für den Fall, dass ein Aufsichtsrat eingerichtet wird, sollte dieser eine beratende Funktion übernehmen. Es steht ihm gegenüber der Geschäftsführung ein Auskunfts- und Einsichts- recht in die Unterlagen der Gesellschaft zu.

Die Landeshauptstadt München soll unabhängig von der Größe des Gremiums und der Beteiligungsverhältnisse der Stadt einen Sitz erhalten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Landeshauptstadt München auch bei einer sehr geringen Beteiligungsquote stets zeit- nah und ausführlich über den Geschäftsverlauf informiert wird.

Die Größe des Aufsichtsrats ist von der Gesellschafterversammlung zu bestimmen und wird sich nach der Anzahl der künftigen Gesellschafter richten.

Mehr als ein Sitz für die LHM erscheint bei einer Beteiligungsquote von derzeit 5 %, die sich durch den Eintritt weiterer Gesellschafter weiter reduziert, nicht sinnvoll, da diese Gesellschafter dann entsprechend ihren Beteiligungsquoten mit noch mehr Sitzen vertre- ten sein wollen. Dieses Gremium wäre dann am Ende so groß, dass es nicht mehr hand- lungsfähig ist.

Über die Bestellung eines städtischen Vertreters wird in einem gesonderten Beschluss entschieden sobald sich die Gesellschafterversammlung mit den ersten privaten Gesell- schaftern über die Einrichtung und Größe eines Aufsichtsrates einig ist.

Beirat:

Der Beirat soll die Gesellschaft fachlich beraten und bei der Erreichung der Ziele der Gesellschaft unterstützend tätig sein. Der Beirat kann auch als Kooperationsplattform dienen und zum Informationsaustausch genutzt werden.

In einem Beirat können neben den Gesellschaftervertretern auch Vertreter von Institu- tionen oder Firmen vertreten sein, die nicht zum Gesellschafterkreis der SIM gehören, z.B. Vertreter des Handwerks, der IHK, der Architektenschaft und der Wohnungswirt- schaft, aus der Solarbranche, von Umweltverbänden und wissenschaftlichen Instituten.

Damit soll eine möglichst breite Einbindung der Münchner Stadtgesellschaft ermöglicht werden. Ihm kommt dabei eine Multiplikatorenfunktion zu.

5. Eckdaten der Konsortialvereinbarung

Eine Konsortialvereinbarung mit folgenden Eckdaten wird derzeit vorbereitet:

In der Konsortialvereinbarung sollen die Ziele der Gesellschaft festgehalten werden.

Des weiteren wird in der Konsortialvereinbarung die Kapitalerhöhung durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter geregelt. Dabei soll die Anzahl der Gesellschafter 10 nicht über- schreiten um die Handlungsfähigkeit nicht zu gefährden.

Für die Landeshauptstadt München besteht keine Pflicht zur Teilnahme an den Kapital- erhöhungen.

Zudem soll in der Konsortialvereinbarung vorgesehen werden, dass die Regelungen im

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Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Vorgaben der Gemeindeordnung und des Haushalts- grundsätzegesetzes aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anteil der Landeshauptstadt München weniger als den vierten Teil am Stammkapital beträgt. Die Anteile der Stadtwerke Mün- chen GmbH gelten dabei als Anteile der Stadt. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Recht der Landeshauptstadt München, ein Mitglied des Aufsichtsrates zu benennen, sowie die Regelung, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und der Erwerb so- wie die Gründung von Beteiligungen nicht gegen die Stimme der Stadt möglich ist.

6. Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Gesellschaftsgründung

Gem. Art. 92 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) darf die Landeshauptstadt München dem Erwerb und der Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften (Art. 87 ff. GO) zustimmen. Ergänzend zu den An- forderungen der Bayerischen Gemeindeordnung hat auch der Stadtrat verschiedene Vorgaben beschlossen, die bei Gesellschaftsgründungen zu beachten sind. Die Landes- hauptstadt München wäre über die Stadtwerke München GmbH mittelbar, sowie mit einem Anteil von 5% unmittelbar an der Solarinitiative München GmbH beteiligt.

Im Folgenden werden die Zulässigkeit und die zu beachtenden Vorgaben des Stadtrates für die Beteiligung geprüft und bewertet.

Öffentlicher Zweck des Unternehmens

Der Gesellschaftsgründung muss ein öffentlicher Zweck im Sinne des Art. 87 Abs. 1 GO zugrunde liegen. Ein öffentlicher Zweck ist zweifellos bei allen in den eigenen Wirkungs- kreis der Landeshauptstadt München fallenden Aufgaben (Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung, Art. 57 GO), also allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gegeben.

Die Gesellschaft dient einer umweltverträglichen Versorgung der Münchner Bevölkerung mit Energie. Damit wird ein öffentlicher Zweck erfüllt.

Art und Umfang des Unternehmens

Art und Umfang des Unternehmens stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Leis- tungsfähigkeit der SWM GmbH, der Landeshauptstadt München und zum voraussichtli- chen Bedarf. Die übertragenen Aufgaben sind zur Erfüllung außerhalb der Verwaltung ge- eignet (Art. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO).

Ausrichtung der Gesellschaft, örtliche Betätigung

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht ausschließlich auf Gewinn ausgerichtet, die Gesell- schaft dient der Finanzierung einer umweltverträglichen und sicheren Energieversorgung der Münchner Bevölkerung (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gesellschaft kann wegen ihres Aufgabenbereichs (Energieversorgung) auch außerhalb des Stadtgebiets tätig werden

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(Art. 87 Abs. 2 GO).

Sicherstellung des öffentlichen Zwecks

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO ist sicher zu stellen, dass das Unter- nehmen einen öffentlichen Zweck gem. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erfüllt. Dies erfolgt durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag.

Angemessener Einfluss der Gebietskörperschaft

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO darf die Stadt dem Erwerb von Unter- nehmen und Beteiligungen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt ist, nur dann zu- stimmen, wenn sie einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entspre- chenden Gremium erhält. Eine Vertretung der Landeshauptstadt München in der Gesell- schafterversammlung ist entsprechend des Gesellschaftsanteils vorgesehen. Es ist je- doch festgelegt, dass eine Satzungsänderung sowie der Erwerb von Beteiligungen nicht gegen die Stimme der Landeshauptstadt München beschlossen werden können. Hier- durch ist der angemessene Einfluss gesichert.

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Aufsichtsrat eingerichtet werden kann. Da die Beschlüsse von der Gesellschafterversammlung gefasst werden, kommt diesem nur eine beratende Funktion zu. Sollte ein Aufsichtsrat gebildet werden, so sieht der Gesellschafts- vertrag vor, dass der Landeshauptstadt München dabei unabhängig von der Beteiligungs- quote ein Sitz zusteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie auf Seite 5 unter dem Punkt „Aufsichtsrat“.

Zudem ist gem. § 4 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke München GmbH eine auf bestimmte Sachverhalte beschränkte Einflussnahme der Landeshauptstadt München in- soweit gesichert, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der SWM nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München zulässig sind. Hierbei handelt es sich um die Verfügung, ins- besondere um Veräußerung und Verpfändung, über Geschäftsanteile bzw. Teile von Ge- schäftsanteilen (dies gilt auch für Geschäftsanteile von Tochtergesellschaften) und um die Aufnahme neuer Geschäftsfelder incl. Neuerwerbungen und Beteiligungserwerbe. Auf- grund dieser Regelungen und des Aufgabenbereichs der Unternehmen wird der Einfluss der Landeshauptstadt München als angemessen erachtet.

Haftungsbegrenzung

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO muss die Haftung der Stadt auf einen, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen, Betrag begrenzt sein. Eine Haftungsbegrenzung ist durch die Wahl der Gesellschaftsform (GmbH) sicher gestellt.

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Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen bzw. Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen

Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks soll bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GO im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräuße- rung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt.

Dieser Punkt ist im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen.

Einrichtung weiterer Kontrollmöglichkeiten im Sinne von Art. 94 GO

Die Einrichtung weiterer Kontrollmöglichkeiten ist dann gefordert, wenn die Stadt entwe- der die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft, d.h. >50%, hält (Art. 94 Abs. 1 GO) oder in Fällen, in denen ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zusteht, wenn sie wenigstens ein Viertel der Anteile hält (Art. 94 Abs. 2 GO). Als

„Anteil der Landeshauptstadt München“ rechnen insoweit beispielsweise auch Anteile, die die Stadtwerke München GmbH hält, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 HGrG. Da die Stadtwerke Mün- chen GmbH zunächst 95 % der Anteile halten soll, sind die Vorgaben einzuhalten.

Zu den Verpflichtungen gem. Art. 94 Abs. 1 GO gehören:

Aufstellung eines Wirtschaftsplans mit fünfjähriger Finanzplanung

Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

Einräumung der Rechte nach § 53 HGrG (Haushaltsgrundsätzegesetz) für die Landes- hauptstadt München

Einräumung der in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse für die Landeshauptstadt München und für das für sie zuständige Prüfungsorgan

Veröffentlichung der Geschäftsführergehälter im Finanzdaten- und Beteiligungsbericht Prüfungsrecht der Landeshauptstadt München

Ist eine Beteiligung der Landeshauptstadt München an einem Unternehmen keine Mehr- heitsbeteiligung im Sinne des Art. 94 I GO i.V.m. § 53 HGrG, so soll die Landeshauptstadt München, soweit ihre Interessen dies erfordern, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 HGrG und ihr und dem für sie zustän- digen überörtlichen Prüfungsorgan die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit einer Mehrheit im Sinne des § 53 HGrG beteiligt ist, vgl. Art. 94 Abs. 2 GO. Im Gesellschaftsvertrag sind diese Rechte vorgesehen.

Da für die Zukunft eine Verringerung der Anteile der SWM geplant ist, kann dieser Punkt bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter mit einer entsprechenden Stammkapital- erhöhung entfallen.

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Finanzdaten- und Beteiligungsbericht

Gem. Art. 94 Abs. 3 GO ist die Landeshauptstadt München verpflichtet, jährlich einen Be- teiligungsbericht zu erstellen, wenn ihr mindestens 5% der Anteile gehören. Auf eine gesonderte Berichterstattung wird verzichtet, sobald der Anteil der Landeshauptstadt München auf unter 5% fällt. Die Berichterstattung über den Konzern und die Beteiligungen der Stadtwerke München GmbH im Rahmen des Finanzdaten- und Beteiligungsberichts, des effektiven Leistungscontrollings und des Juliberichts gewährleistet jedoch eine ausrei- chende Berichterstattung.

Wirtschaftlichkeits- und Zeitvorgaben

Gem. Ziffer 4 des Stadtratsbeschlusses vom 19./26.07.2000 zur Optimierung der Beteili- gungssteuerung sind Gründungsbeschlüsse mit konkret messbaren Wirtschaftlichkeits- und Zeitvorgaben zu versehen. Darüber hinaus sind Bedingungen zu formulieren, die bei Nichterfüllung der vorstehenden Kriterien eine Überprüfung des Fortbestands der Gesell- schaften mit dem Ziel der Auflösung zur Folge haben.

Bis zum Jahr 2030 soll die derzeit installierte Leistung mehr als verzehnfacht werden. Mit Hilfe der SIM soll mindestens ein Potenzial von 300 MWp ausgeschöpft werden.

Ein Businessplan ist in der nichtöffentlichen Vorlage (Nr. 08-14 / V 04663) dargestellt.

Sollten innerhalb von 2 Jahren keine weiteren Gesellschafter gewonnen werden, deren Engagement den gemeinsamen Anteil der Landeshauptstadt München und der Stadtwer- ke München GmbH auf höchstens 50 % verringert, wird das Referat für Arbeit und Wirt- schaft dem Stadtrat hierüber berichten und ggf. auch eine Auflösung der Gesellschaft vor- schlagen. Das Risiko der Landeshauptstadt München bei einer Auflösung der Gesell- schaft wäre gering, da die Investition in Photovoltaikanlagen nur erfolgt, wenn entspre- chendes Eigenkapital eingeworben werden kann.

Anzeige der Gesellschaftsgründungen und Beteiligungen bei der Regierung von Oberbayern

Die geplante Gesellschaftsgründung wird der Regierung von Oberbayern gem. Art. 96 GO angezeigt.

7. Einbindung der Handwerkskammer

Das im Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft am 11.05.2010 beschlossene nochmalige Gespräch des Referats für Arbeit und Wirtschaft mit der Handwerkskammer hat am 22.05.2010 stattgefunden. Die Handwerkskammer hat mit den Innungen und den Zuliefer- betrieben intensive Gespräche geführt. Eine Beteiligung des Handwerks an der SIM konn- te allerdings nicht erreicht werden.

Die Handwerkskammer befürchtet, dass durch die SIM eine Nachfragemacht entsteht, die

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bisher bestehende wirtschaftliche Chancen des örtlichen Handwerks – trotz einer erwarteten Ausweitung des Volumens – weiter beschneiden könnte. Die Handwerks- kammer bat, über neue Entwicklungen informiert zu werden. Dies wurde zugesagt.

Die Handwerkskammer hat einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

8. Wertung des Referats für Arbeit und Wirtschaft

Im Hinblick auf den Ausschluss von Nachschusspflichten für die Stadt ist das Risiko für die LHM auf den Eigenkapitalanteil von 5.000 € begrenzt.

Die Beteiligung der Landeshauptstadt München ist ein wichtiger Bestandteil dieser Gesellschaft, um die Mobilisierung der erforderlichen Dachflächen sowie des benötigten Investitionskapitals zu erreichen.

Das Risiko der Stadtwerke München GmbH ist auf 5 Mio. € begrenzt. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung, bis 2025 soviel Ökostrom in eigenen Anlagen zu erzeugen, dass damit der gesamte private und gewerbliche Strombedarf Münchens regenerativ abgedeckt werden kann, als angemessenes Engagement zu betrachten. Der Business- plan geht davon aus, dass ab dem Jahr 2012 positive Ergebnisse erwirtschaftet werden können.

Die Münchner Wirtschaft, insbesondere das Handwerk, erfährt entgegen der Befürchtung der Handwerkskammer u.E. nach einen Impuls durch die notwendigen Planungs- und In- stallationsleistungen, an welchen auch die örtlichen Betriebe partizipieren.

9. Finanzen

Für die Stammkapitaleinlage werden auf der neu anzulegenden Finanzposition im Haus- haltsjahr 2010 Mittel i.H.v. 5.000 € aus dem Finanzmittelbestand der Stadtkämmerei auf dem Büroweg bereitgestellt.

Der Beschluss unterliegt nicht dem Finanzierungsmoratorium, da die Gesellschaft möglichst bald gegründet werden soll, um ihre Arbeit aufnehmen zu können.

Die Abbildung erfolgt auf Produktleistungsebene beim Produkt 6452990 „Betreuung sons- tiger Organisationen“.

10. Beteiligung anderer Referate

Das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Planungsreferat sowie das Direktorium D-C/S haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

Die Stadtkämmerei hat dem Beschlussentwurf zugestimmt.

Anhörungsrechte eines Bezirksausschusses sind nicht gegeben.

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Eine fristgerechte Verteilung der Vorlage konnte nicht erfolgen, da die notwendigen Ab- stimmungen noch nicht abgeschlossen waren. Eine Beschlussfassung in der heutigen Sitzung ist jedoch notwendig, da die Gesellschaft schon möglichst bald ihren Betrieb auf- nehmen soll. Die Beschlussfassung kann daher nicht bis nach der Sommerpause des Stadtrats verschoben werden.

Der Korreferent des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Herr Stadtrat Helmut Schmid, und der Verwaltungsbeirat für das Beteiligungsmanagement, Herr Stadtrat Dr. Vogel, haben je- weils einen Abdruck der Sitzungsvorlage erhalten.

II. Antrag des Referenten

1. Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Gründung der Solarinitiative München in der Rechtsform einer GmbH mit einem Gründungskapital i.H.v. 100.000 € wird zugestimmt.

3. Der Beteiligung der Landeshauptstadt München an der Solarinitiative München GmbH mit einem Kapitalanteil i.H.v. 5.000 € wird zugestimmt.

4. Der Beteiligung der Stadtwerke München GmbH an der Solarinitiative München GmbH mit einer Beteiligungsquote von max. 95 % wird zugestimmt.

5. Dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Stadtwerke München GmbH an der Solar- initiative München GmbH zur Erweiterung des Gesellschafterkreises wird zugestimmt.

6. Die Stadtwerke München GmbH wird ermächtigt, bei der Gründung der Gesellschaft und im Rahmen von späteren Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterdarlehen Kapital gemäß ihres Gesellschafteranteils bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 5 Mio.

€ in die Solarinitiative München GmbH einzubringen. Der Herr Oberbürgermeister wird ermächtigt, Kapitalerhöhungen der Gesellschaft mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die Landeshauptstadt München selbst an der Kapitalerhöhung nicht teilnimmt.

7. Die Gründung bzw. Beteiligung an Projektgesellschaften sowie deren Weiterverkauf im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Solarinitiative München GmbH ist ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich. Die Gesellschafter werden über geplante Gründungen von bzw. Beteiligungen an diesen Projektgesell- schaften jeweils rechtzeitig vorab informiert.

8. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, Änderungen des Gesellschafts-

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Seite 13

vertrages der Solarinitiative München GmbH (Arbeitstitel), welche sich im Rahmen der Gründung als erforderlich herausstellen und die grundsätzlichen Positionen der

Landeshauptstadt München nicht berühren, sowie redaktionelle Änderungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

9. Über die Bestellung der ersten Geschäftsführung entscheiden die Gesellschafter. Die Landeshauptstadt München wird insoweit von Herrn Oberbürgermeister vertreten.

10. Die Abbildung der Gesellschaft erfolgt auf Produktleistungsebene beim Produkt 6452990 „Betreuung sonstiger Organisationen“.

11. Auf der neu einzurichtenden Finanzposition beim Produkt 6452990 „Betreuung sons- tiger Organisationen“ werden für 2010 einmalig Mittel i.H.v. 5.000 € aus zentraler De- ckung im Büroweg bereitgestellt. Der Beschluss unterliegt nicht dem Finanzierungs- moratorium, da die Gesellschaft möglichst bald gegründet werden soll, um ihre Arbeit aufnehmen zu können.

12. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

III. Beschluss nach Antrag.

Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollver- sammlung des Stadtrates.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der/Die Vorsitzende Der Referent

Ober-/Bürgermeister/-in ea. Stadtrat/-rätin

Dieter Reiter Berufsm. Stadtrat

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IV. Abdruck von I. mit III.

über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei

an das Revisionsamt z.K.

V. Wv. RAW - FB V M:\FB_V\SIM\1 Grundsatz\1 Gründung/Gründungsbeschluss öff SIM.odt

zur weiteren Veranlassung.

Zu V.

1. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.

2. An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Planungsreferat

z.K.

Am I.A.

Referenzen

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