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Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Gesellschaftsgründung

I. Vortrag des Referenten

6. Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Gesellschaftsgründung

Gem. Art. 92 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) darf die Landeshauptstadt München dem Erwerb und der Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften (Art. 87 ff. GO) zustimmen. Ergänzend zu den An-forderungen der Bayerischen Gemeindeordnung hat auch der Stadtrat verschiedene Vorgaben beschlossen, die bei Gesellschaftsgründungen zu beachten sind. Die Landes-hauptstadt München wäre über die Stadtwerke München GmbH mittelbar, sowie mit einem Anteil von 5% unmittelbar an der Solarinitiative München GmbH beteiligt.

Im Folgenden werden die Zulässigkeit und die zu beachtenden Vorgaben des Stadtrates für die Beteiligung geprüft und bewertet.

Öffentlicher Zweck des Unternehmens

Der Gesellschaftsgründung muss ein öffentlicher Zweck im Sinne des Art. 87 Abs. 1 GO zugrunde liegen. Ein öffentlicher Zweck ist zweifellos bei allen in den eigenen Wirkungs-kreis der Landeshauptstadt München fallenden Aufgaben (Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung, Art. 57 GO), also allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gegeben.

Die Gesellschaft dient einer umweltverträglichen Versorgung der Münchner Bevölkerung mit Energie. Damit wird ein öffentlicher Zweck erfüllt.

Art und Umfang des Unternehmens

Art und Umfang des Unternehmens stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Leis-tungsfähigkeit der SWM GmbH, der Landeshauptstadt München und zum voraussichtli-chen Bedarf. Die übertragenen Aufgaben sind zur Erfüllung außerhalb der Verwaltung ge-eignet (Art. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO).

Ausrichtung der Gesellschaft, örtliche Betätigung

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht ausschließlich auf Gewinn ausgerichtet, die Gesell-schaft dient der Finanzierung einer umweltverträglichen und sicheren Energieversorgung der Münchner Bevölkerung (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gesellschaft kann wegen ihres Aufgabenbereichs (Energieversorgung) auch außerhalb des Stadtgebiets tätig werden

(Art. 87 Abs. 2 GO).

Sicherstellung des öffentlichen Zwecks

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO ist sicher zu stellen, dass das Unter-nehmen einen öffentlichen Zweck gem. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erfüllt. Dies erfolgt durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag.

Angemessener Einfluss der Gebietskörperschaft

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO darf die Stadt dem Erwerb von Unter-nehmen und Beteiligungen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt ist, nur dann zu-stimmen, wenn sie einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entspre-chenden Gremium erhält. Eine Vertretung der Landeshauptstadt München in der Gesell-schafterversammlung ist entsprechend des Gesellschaftsanteils vorgesehen. Es ist je-doch festgelegt, dass eine Satzungsänderung sowie der Erwerb von Beteiligungen nicht gegen die Stimme der Landeshauptstadt München beschlossen werden können. Hier-durch ist der angemessene Einfluss gesichert.

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Aufsichtsrat eingerichtet werden kann. Da die Beschlüsse von der Gesellschafterversammlung gefasst werden, kommt diesem nur eine beratende Funktion zu. Sollte ein Aufsichtsrat gebildet werden, so sieht der Gesellschafts-vertrag vor, dass der Landeshauptstadt München dabei unabhängig von der Beteiligungs-quote ein Sitz zusteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie auf Seite 5 unter dem Punkt „Aufsichtsrat“.

Zudem ist gem. § 4 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke München GmbH eine auf bestimmte Sachverhalte beschränkte Einflussnahme der Landeshauptstadt München in-soweit gesichert, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der SWM nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München zulässig sind. Hierbei handelt es sich um die Verfügung, ins-besondere um Veräußerung und Verpfändung, über Geschäftsanteile bzw. Teile von Ge-schäftsanteilen (dies gilt auch für Geschäftsanteile von Tochtergesellschaften) und um die Aufnahme neuer Geschäftsfelder incl. Neuerwerbungen und Beteiligungserwerbe. Auf-grund dieser Regelungen und des Aufgabenbereichs der Unternehmen wird der Einfluss der Landeshauptstadt München als angemessen erachtet.

Haftungsbegrenzung

Gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO muss die Haftung der Stadt auf einen, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen, Betrag begrenzt sein. Eine Haftungsbegrenzung ist durch die Wahl der Gesellschaftsform (GmbH) sicher gestellt.

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Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen bzw. Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen

Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks soll bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-tung gem. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GO im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräuße-rung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die ÄndeVeräuße-rung von Unternehmensverträgen beschließt.

Dieser Punkt ist im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen.

Einrichtung weiterer Kontrollmöglichkeiten im Sinne von Art. 94 GO

Die Einrichtung weiterer Kontrollmöglichkeiten ist dann gefordert, wenn die Stadt entwe-der die Mehrheit entwe-der Anteile an entwe-der Gesellschaft, d.h. >50%, hält (Art. 94 Abs. 1 GO) oentwe-der in Fällen, in denen ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zusteht, wenn sie wenigstens ein Viertel der Anteile hält (Art. 94 Abs. 2 GO). Als

„Anteil der Landeshauptstadt München“ rechnen insoweit beispielsweise auch Anteile, die die Stadtwerke München GmbH hält, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 HGrG. Da die Stadtwerke Mün-chen GmbH zunächst 95 % der Anteile halten soll, sind die Vorgaben einzuhalten.

Zu den Verpflichtungen gem. Art. 94 Abs. 1 GO gehören:

Aufstellung eines Wirtschaftsplans mit fünfjähriger Finanzplanung

Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

Einräumung der Rechte nach § 53 HGrG (Haushaltsgrundsätzegesetz) für die Landes-hauptstadt München

Einräumung der in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse für die Landeshauptstadt München und für das für sie zuständige Prüfungsorgan

Veröffentlichung der Geschäftsführergehälter im Finanzdaten- und Beteiligungsbericht Prüfungsrecht der Landeshauptstadt München

Ist eine Beteiligung der Landeshauptstadt München an einem Unternehmen keine Mehr-heitsbeteiligung im Sinne des Art. 94 I GO i.V.m. § 53 HGrG, so soll die Landeshauptstadt München, soweit ihre Interessen dies erfordern, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 HGrG und ihr und dem für sie zustän-digen überörtlichen Prüfungsorgan die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit einer Mehrheit im Sinne des § 53 HGrG beteiligt ist, vgl. Art. 94 Abs. 2 GO. Im Gesellschaftsvertrag sind diese Rechte vorgesehen.

Da für die Zukunft eine Verringerung der Anteile der SWM geplant ist, kann dieser Punkt bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter mit einer entsprechenden Stammkapital-erhöhung entfallen.

Finanzdaten- und Beteiligungsbericht

Gem. Art. 94 Abs. 3 GO ist die Landeshauptstadt München verpflichtet, jährlich einen Be-teiligungsbericht zu erstellen, wenn ihr mindestens 5% der Anteile gehören. Auf eine gesonderte Berichterstattung wird verzichtet, sobald der Anteil der Landeshauptstadt München auf unter 5% fällt. Die Berichterstattung über den Konzern und die Beteiligungen der Stadtwerke München GmbH im Rahmen des Finanzdaten- und Beteiligungsberichts, des effektiven Leistungscontrollings und des Juliberichts gewährleistet jedoch eine ausrei-chende Berichterstattung.

Wirtschaftlichkeits- und Zeitvorgaben

Gem. Ziffer 4 des Stadtratsbeschlusses vom 19./26.07.2000 zur Optimierung der Beteili-gungssteuerung sind Gründungsbeschlüsse mit konkret messbaren Wirtschaftlichkeits- und Zeitvorgaben zu versehen. Darüber hinaus sind Bedingungen zu formulieren, die bei Nichterfüllung der vorstehenden Kriterien eine Überprüfung des Fortbestands der Gesell-schaften mit dem Ziel der Auflösung zur Folge haben.

Bis zum Jahr 2030 soll die derzeit installierte Leistung mehr als verzehnfacht werden. Mit Hilfe der SIM soll mindestens ein Potenzial von 300 MWp ausgeschöpft werden.

Ein Businessplan ist in der nichtöffentlichen Vorlage (Nr. 08-14 / V 04663) dargestellt.

Sollten innerhalb von 2 Jahren keine weiteren Gesellschafter gewonnen werden, deren Engagement den gemeinsamen Anteil der Landeshauptstadt München und der Stadtwer-ke München GmbH auf höchstens 50 % verringert, wird das Referat für Arbeit und Wirt-schaft dem Stadtrat hierüber berichten und ggf. auch eine Auflösung der GesellWirt-schaft vor-schlagen. Das Risiko der Landeshauptstadt München bei einer Auflösung der Gesell-schaft wäre gering, da die Investition in Photovoltaikanlagen nur erfolgt, wenn entspre-chendes Eigenkapital eingeworben werden kann.

Anzeige der Gesellschaftsgründungen und Beteiligungen bei der Regierung von Oberbayern

Die geplante Gesellschaftsgründung wird der Regierung von Oberbayern gem. Art. 96 GO angezeigt.