• Keine Ergebnisse gefunden

Vontobel Swiss Small Companies Jahresbericht 2020/2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vontobel Swiss Small Companies Jahresbericht 2020/2021"

Copied!
24
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vontobel Asset Management

Vontobel Swiss Small Companies

Jahresbericht 2020/2021

(2)

A N L A G E F O N D S S C H W E I Z E R I S C H E N R E C H T S D E R A R T « E F F E K T E N F O N D S »

G e p r ü f t e r J a h r e s b e r i c h t p e r 3 1 . M ä r z 2 0 2 1

f ü r d i e P e r i o d e v o m 1 . A p r i l 2 0 2 0 b i s 3 1 . M ä r z 2 0 2 1

Die vorliegende Dokumentation ist keine Offerte zum Kauf oder zur Zeichnung von Anteilen, sondern dient lediglich zu Informationszwecken. Zeichnungen von Anteilen eines Anlagefonds schweizerischen Rechts erfolgen nur auf der Grundlage des aktuellen Prospektes, resp. des Fondsvertrages, des aktuellen Jahres- und Halbjahresberichts sowie der Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger. Ein Investment in diesen Fonds birgt Risiken, die im Verkaufsprospekt erläutert sind. Alle Dokumente können kostenlos bei der Vontobel Fonds Services AG, Gotthardstrasse 43, CH-8022 Zürich, als Fondsleitung, bei der Bank Vontobel AG, Gotthardstrasse 43, CH-8022 Zürich, und der RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, Bleicherweg 7, CH-8027 Zürich, als Zahlstellen oder über vontobel.com/am bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen zudem, vor jeder Anlage Ihren Kundenberater oder andere Berater zu kontaktieren.

(3)

1 Inhalt

Organisation 2

Basisdaten 3

Performance 4

Vontobel Swiss Small Companies 5

Jahresausschüttung 2020/2021 11

Weitere Informationen 12

Erläuterungen

Verkaufsrestriktionen

Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes

Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung

Sonstige Angaben

Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen 21 Prüfgesellschaft zur Jahresrechnung

(4)

Organisation

2 Fondsleitung

Vontobel Fonds Services AG Gotthardstrasse 43

CH-8022 Zürich

Telefon +41 58 283 53 50, Fax +41 58 283 74 66

Verwaltungsrat

Charles Falck Direktor, Vontobel Asset Management AG, Präsident (bis 31. Dezember 2020) Dominic Gaillard Direktor, Bank Vontobel AG, Präsident (seit 11. Januar 2021)

Dorothee Wetzel Direktor, Vontobel Asset Management AG, Mitglied (seit 11. Januar 2021) Martin Sieg Castagnola Direktor, Bank Vontobel AG, Mitglied (bis 20. November 2020)

Thomas Heinzl Direktor, Bank Vontobel AG, Mitglied (seit 3. November 2020) Enrico Friz Direktor, Bank Vontobel AG, Mitglied (bis 20. Januar 2021)

Geschäftsleitung

Diego Gadient Stv. Direktor, Vontobel Fonds Services AG, Vorsitzender Olivier Schalbetter Vize-Direktor, Vontobel Fonds Services AG

Daniel Spitzer Stv. Direktor, Vontobel Fonds Services AG

Depotbank

RBC Investor Services Bank S.A.

Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich Bleicherweg 7

CH-8027 Zürich

Vermögensverwalter

Vontobel Asset Management AG Gotthardstrasse 43

CH-8022 Zürich

Prüfgesellschaft Ernst & Young AG Maagplatz 1 CH-8010 Zürich

Zahlstellen Bank Vontobel AG Gotthardstrasse 43 CH-8022 Zürich

RBC Investor Services Bank S.A.

Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich Bleicherweg 7

CH-8027 Zürich

Vertriebsträger

Vontobel Asset Management AG Gotthardstrasse 43

CH-8022 Zürich

(5)

3 Vontobel Swiss Small Companies

31.03.2018 31.03.2019 31.03.2020 31.03.2021

Total Nettofondsvermögen in Mio. CHF 290.81 217.18 155.90 204.13

Ausstehende Anteile A-Klasse 178'509.903 150'288.830 124'494.272 111'354.260

Ausstehende Anteile AN-Klasse 16'712.716 118'723.536 90'267.093 75'074.784

Ausstehende Anteile IA-Klasse 385'427.618 281'233.876 152'055.745 159'223.033

Ausstehende Anteile R-Klasse 3'915.498 4'302.278 4'331.967 4'506.960

Nettoinventarwert pro Anteil in CHF A-Klasse 1'102.99 973.36 933.18 1'322.58

Nettoinventarwert pro Anteil in CHF AN-Klasse 101.93 90.63 87.55 125.22

Nettoinventarwert pro Anteil in CHF IA-Klasse 236.80 210.54 203.38 289.65

Nettoinventarwert pro Anteil in CHF R-Klasse 240.87 215.23 207.31 295.87

Ausschüttung pro Anteil in CHF A-Klasse - - 1.80 1.80

Ausschüttung pro Anteil in CHF AN-Klasse - - - -

Ausschüttung pro Anteil in CHF IA-Klasse - - 1.00 1.00

Ausschüttung pro Anteil in CHF R-Klasse - 2.00 2.35 3.00

TER A-Klasse 1.92%

TER AN-Klasse 1.17%

TER IA-Klasse 1.17%

TER R-Klasse 0.39%

Höchst seit Lancierung A-Klasse 1'322.58

Höchst seit Lancierung AN-Klasse 125.22

Höchst seit Lancierung IA-Klasse 289.65

Höchst seit Lancierung R-Klasse 295.87

Tiefst seit Lancierung A-Klasse 79.75

Tiefst seit Lancierung AN-Klasse 76.45

Tiefst seit Lancierung IA-Klasse 85.81

Tiefst seit Lancierung R-Klasse 86.76

Lancierungsdatum A-Klasse 28.02.1992

Lancierungsdatum AN-Klasse 02.10.2017 Lancierungsdatum IA-Klasse 14.09.2009

Lancierungsdatum R-Klasse 14.09.2009

Valorennummer A-Klasse 279'572

Valorennummer AN-Klasse 38'168'259

Valorennummer IA-Klasse 10'286'944

Valorennummer R-Klasse 10'286'941

ISIN A-Klasse CH0002795729

ISIN AN-Klasse CH0381682597

ISIN IA-Klasse CH0102869440

ISIN R-Klasse CH0102869416

(6)

Performance

4

Lancierungs-

datum 2018 2019 2020

01.01.2021 bis 31.05.2021

seit Lanc.

bis 31.05.2021 Vontobel Swiss Small Companies A-Klasse 28.02.1992 -21.30% 21.62% 14.30% 12.06% 1505.74%

Vontobel Swiss Small Companies Index TR -19.11% 20.07% 15.55% 15.18% 1510.86%

Vontobel Swiss Small Companies AN-Klasse 02.10.2017 -20.71% 22.54% 15.16% 12.41% 31.87%

Vontobel Swiss Small Companies Index TR -19.11% 20.07% 15.55% 15.18% 36.68%

Vontobel Swiss Small Companies IA-Klasse 14.09.2009 -20.71% 22.53% 15.16% 12.41% 208.92%

Vontobel Swiss Small Companies Index TR -19.11% 20.07% 15.55% 15.18% 207.18%

Vontobel Swiss Small Companies R-Klasse 14.09.2009 -20.31% 23.17% 16.06% 12.77% 230.23%

Vontobel Swiss Small Companies Index TR -19.11% 20.07% 15.55% 15.18% 207.18%

(7)

5

Entwicklung der A-Klasse 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

Anzahl Anteile zu Beginn der Periode 150'288.830 124'494.272

Anzahl der ausgegebenen Anteile 1'883.771 2'194.204

Anzahl der zurückgenommenen Anteile 27'678.329 15'334.216

Anzahl der Anteile im Umlauf 124'494.272 111'354.260

Inventarwert pro Anteil in CHF 933.18 1'322.58

Entwicklung der AN-Klasse 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

Anzahl Anteile zu Beginn der Periode 118'723.536 90'267.093

Anzahl der ausgegebenen Anteile 24'932.368 13'459.535

Anzahl der zurückgenommenen Anteile 53'388.811 28'651.844

Anzahl der Anteile im Umlauf 90'267.093 75'074.784

Inventarwert pro Anteil in CHF 87.55 125.22

Entwicklung der IA-Klasse 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

Anzahl Anteile zu Beginn der Periode 281'233.876 152'055.745

Anzahl der ausgegebenen Anteile 2'518.346 21'485.000

Anzahl der zurückgenommenen Anteile 131'696.477 14'317.712

Anzahl der Anteile im Umlauf 152'055.745 159'223.033

Inventarwert pro Anteil in CHF 203.38 289.65

Entwicklung der R-Klasse 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

Anzahl Anteile zu Beginn der Periode 4'302.278 4'331.967

Anzahl der ausgegebenen Anteile 220.000 199.993

Anzahl der zurückgenommenen Anteile 190.311 25.000

Anzahl der Anteile im Umlauf 4'331.967 4'506.960

Inventarwert pro Anteil in CHF 207.31 295.87

Vermögensrechnung (in CHF) 31.03.2020 31.03.2021

Verkehrswerte Bankguthaben

– auf Sicht 7'963'023.42 540'433.96

– auf Zeit - -

Effekten

– Aktien 146'616'428.17 201'732'971.30

Derivative Finanzinstrumente - -

Sonstige Vermögenswerte 2'457'459.01 4'662'808.64

Gesamtfondsvermögen 157'036'910.60 206'936'213.90

./. Aufgenommene Kredite - -

./. Andere Verbindlichkeiten -1'135'488.01 -2'806'973.85

Nettofondsvermögen 155'901'422.59 204'129'240.05

Veränderung des Nettofondsvermögens

Nettofondsvermögen zu Beginn der Berichtsperiode 217'182'225.35 155'901'422.25

Ausschüttungen -8'564.56 -373'364.03

Saldo aus dem Anteilsverkehr -56'415'559.44 -13'574'902.01

Gesamterfolg -4'856'679.10 62'176'083.84

Nettofondsvermögen am Ende der Berichtsperiode 155'901'422.25 204'129'240.05

(8)

Vontobel Swiss Small Companies

Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art « Effektenfonds »

6

Erfolgsrechnung (in CHF) 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

Ertrag

Erträge der Bankguthaben - -

Negativzinsen -32'024.68 -11'364.74

Erträge der Effekten

– Aktien 3'611'863.07 3'051'501.33

Sonstige Erträge - 6'519.73

Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen 36'926.57 48'181.90

Total Erträge 3'616'764.96 3'094'838.22

Aufwand

Passivzinsen 393.93 -

Prüfaufwand 20'610.49 18'314.00

Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung für:

– das Asset Management und den Vertrieb 2'517'096.04 2'342'210.83

– Service Fee 784'853.17 715'436.15

Sonstige Aufwendungen 30'002.94 25'475.42

Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalgewinne und -verluste -620'155.74 -572'905.33

Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen 472'698.74 161'399.28

Total Aufwendungen 3'205'499.57 2'689'930.35

Nettoertrag/-verlust (-) 411'265.39 404'907.87

Realisierte Kapitalgewinne und -verluste -5'418'176.42 21'171'163.80

Zahlungen aus Kapitaleinlageprinzip 1'933'590.09 1'060'801.56

Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalgewinne und -verluste -620'155.74 -572'905.33

Realisierter Erfolg -3'693'476.68 22'063'967.90

Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste -1'163'202.42 40'112'115.94

Gesamterfolg -4'856'679.10 62'176'083.84

Verwendung des Erfolges (in CHF) 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

A-Klasse

Nettoerfolg des Rechnungsjahres 227'579.71 185'746.81

Vortrag des Vorjahres 19'758.78 23'248.80

Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 247'338.49 208'995.61

Zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg -224'089.69 -200'437.67

Vortrag auf neue Rechnung 23'248.80 8'557.94

AN-Klasse

Nettoerfolg des Rechnungsjahres 37'888.35 28'749.22

Vortrag des Vorjahres 1'230.31 39'118.66

Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 39'118.66 67'867.88

Zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg - -

Vortrag auf neue Rechnung 39'118.66 67'867.88

IA-Klasse

Nettoerfolg des Rechnungsjahres 135'602.49 176'423.62

Vortrag des Vorjahres 30'312.72 13'859.47

Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 165'915.21 190'283.09

Zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg -152'055.75 -159'223.03

Vortrag auf neue Rechnung 13'859.46 31'060.06

(9)

7

Verwendung des Erfolges (in CHF) 01.04.19 - 31.03.20 01.04.20 - 31.03.21

R-Klasse

Nettoerfolg des Rechnungsjahres 10'194.84 13'988.22

Vortrag des Vorjahres 265.73 280.45

Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 10'460.57 14'268.67

Zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg -10'180.12 -13'520.88

Vortrag auf neue Rechnung 280.45 747.79

(10)

Vontobel Swiss Small Companies

Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art « Effektenfonds » Inventar des Fondsvermögens

per 31.03.2021

8

Titel Währung Bestand

01.04.2020 Kauf Verkauf Bestand

31.03.2021 Marktwert

in CHF in % des Gesamtfonds-

vermögens

Effekten

Aktien

Effekten, die an einer Börse gehandelt werden

Österreich

AMS CHF - 410'000 110'000 300'000 5'652'000.00 2.73

KTM Industries CHF 40'000 - 20'000 20'000 1'530'000.00 0.74

Total - Österreich 7'182'000.00 3.47

Schweiz

Adecco Group N CHF - 108'000 18'000 90'000 5'727'600.00 2.77

Allreal Holding N CHF - 15'000 10'000 5'000 952'000.00 0.46

ALSO Holding N CHF 23'309 3'000 13'309 13'000 3'523'000.00 1.70

APG SGA N CHF 9'000 - 9'000 - - 0.00

Arbonia N CHF 400'000 - 120'000 280'000 4'692'800.00 2.27

Bachem Holdings N CHF 26'955 5'000 18'955 13'000 5'265'000.00 2.54

Baloise Holding N CHF 15'000 20'000 18'000 17'000 2'733'600.00 1.32

Banque Cantonale Vaudoise N CHF 3'000 26'000 29'000 - - 0.00

Barry Callebaut N CHF 2'500 - 2'500 - - 0.00

BB Biotech N CHF - 22'000 - 22'000 1'808'400.00 0.87

Belimo Holding N CHF 850 50 150 750 5'730'000.00 2.77

BKW N CHF 76'000 - 45'000 31'000 3'186'800.00 1.54

Bossard Holding Holding CHF - 13'000 - 13'000 2'697'500.00 1.30

Bucher Industries N CHF - 9'000 - 9'000 4'334'400.00 2.09

Burckhardt Compression Holding N CHF 13'000 - 6'000 7'000 2'205'000.00 1.07

Calida Holding N CHF 108'500 - 58'500 50'000 1'830'000.00 0.88

Cembra Money Bank N CHF 60'000 15'000 35'000 40'000 4'164'000.00 2.01

Chocoladefabriken Lindt & Spruengli N CHF 1 - - 1 86'500.00 0.04

Chocoladefabriken Lindt & Spruengli PS CHF 1'400 - 200 1'200 9'900'000.00 4.78

Clariant N CHF 40'000 280'000 190'000 130'000 2'477'800.00 1.20

Comet Holding N CHF 28'161 24'839 27'000 26'000 5'642'000.00 2.73

Daetwyler Holding I CHF - 16'000 1'000 15'000 4'215'000.00 2.04

Emmi N CHF 5'500 - 3'200 2'300 2'196'500.00 1.06

EMS-Chemie Holding N CHF 3'000 2'500 1'500 4'000 3'376'000.00 1.63

Flughafen Zürich N CHF - 33'000 6'000 27'000 4'193'100.00 2.03

Forbo Holding N CHF 1'400 1'400 800 2'000 3'420'000.00 1.65

Galenica N CHF 113'000 29'000 62'000 80'000 4'720'000.00 2.28

Georg Fischer N CHF 1'000 5'000 - 6'000 7'578'000.00 3.66

Helvetia Holding N CHF 28'000 22'000 33'000 17'000 1'887'000.00 0.91

Idorsia Anrechte (Verfall: 20.10.2020) CHF - 100'000 100'000 - - 0.00

Idorsia N CHF - 255'000 20'000 235'000 5'954'900.00 2.88

Interroll Holding N CHF 3'287 200 2'387 1'100 3'674'000.00 1.78

Julius Bäer Group N CHF 60'000 47'000 20'000 87'000 5'258'280.00 2.54

Jungfaubahn Holding N CHF 20'000 - - 20'000 2'940'000.00 1.42

Kardex N CHF 33'000 - 20'000 13'000 2'506'400.00 1.21

Komax Holding N CHF - 15'000 - 15'000 3'429'000.00 1.66

Leonteq N CHF 70'000 40'000 50'000 60'000 2'799'000.00 1.35

Logitech International N CHF 50'000 94'000 50'000 94'000 9'319'160.00 4.50

(11)

Inventar des Fondsvermögens

per 31.03.2021

9

Titel Währung Bestand

01.04.2020 Kauf Verkauf Bestand

31.03.2021 Marktwert

in CHF in % des Gesamtfonds-

vermögens

Aktien (Fortsetzung)

Effekten, die an einer Börse gehandelt werden

Schweiz (Fortsetzung)

Metall Zug N CHF 1'733 - 1'733 - - 0.00

OC Oerlikon N CHF - 400'000 - 400'000 4'372'000.00 2.11

Orior N CHF 66'441 - 39'610 26'831 2'237'705.40 1.08

Partners Group Holding N CHF 6'500 1'500 8'000 - - 0.00

PSP Swiss Property N CHF 36'000 24'000 32'000 28'000 3'225'600.00 1.56

Schweiter Technologies I CHF 800 - 800 - - 0.00

SFS Group N CHF - 39'000 - 39'000 4'578'600.00 2.21

SIG Combibloc Group N CHF 385'279 145'000 210'279 320'000 6'995'200.00 3.38

Software ONE Holding N CHF - 160'000 60'000 100'000 2'440'000.00 1.18

Sonova Holding N CHF - 45'633 14'633 31'000 7'762'400.00 3.75

Stadler Rail N CHF 15'000 65'000 15'000 65'000 2'927'600.00 1.41

Straumann Holding N CHF 3'000 3'304 1'304 5'000 5'895'000.00 2.85

Sunrise Communications Group N CHF 62'000 4'000 66'000 - - 0.00

Swiss Prime Site N CHF 32'000 - 32'000 - - 0.00

Temenos N CHF 21'000 28'000 24'000 25'000 3'401'250.00 1.64

The Swatch Group I CHF - 12'000 6'000 6'000 1'631'400.00 0.79

VAT Group N CHF 35'000 4'000 26'000 13'000 3'442'400.00 1.66

Vetropack Holding I CHF 1'600 - 1'600 - - 0.00

Vetropack Holding N CHF - 95'000 41'367 53'633 3'180'436.90 1.54

Vifor Pharma N CHF - 22'000 22'000 - - 0.00

VZ Holding N CHF 9'000 61'669 20'669 50'000 3'905'000.00 1.89

V-Zug Holding N CHF - 26'000 4'751 21'249 2'358'639.00 1.14

Zur Rose Group N CHF - 5'000 - 5'000 1'775'000.00 0.86

Total - Schweiz 194'550'971.30 94.01

Total - Aktien, die an einer Börse gehandelt werden 201'732'971.30 97.49

Total - Aktien 201'732'971.30 97.49

Total - Effekten, die an einer Börse gehandelt werden 201'732'971.30 97.49

Total - Effekten 201'732'971.30 97.49

Bankguthaben auf Sicht 540'433.96 0.26

Bankguthaben auf Zeit 0.00 0.00

Sonstige Vermögenswerte 4'662'808.64 2.25

Gesamtfondsvermögen 206'936'213.90 100.00

Aufgenommene Kredite 0.00 0.00

Andere Verbindlichkeiten -2'806'973.85 -1.36

Nettofondsvermögen 204'129'240.05 98.64

(12)

Vontobel Swiss Small Companies

Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art « Effektenfonds » Inventar des Fondsvermögens

per 31.03.2021

10

Bewertungskategorien KKV-FINMA Art. 84 Absatz 2

Titel Marktwert

in CHF

in % des Gesamtfonds-

vermögens a) Anlagen, die an einer Börse kotiert oder an einem anderen geregelten, dem

Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 201'732'971.30 97.49

b) Anlagen, für die keine Kurse gemäss Buchstabe a verfügbar sind: bewertet aufgrund von am Markt beobachtbaren Parametern.

c) Anlagen, die aufgrund von am Markt nicht beobachtbaren Parametern mit geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bewertet werden.

Weitere Informationen

Während der Berichtsperiode wurden keine Effekten ausgeliehen.

Per Bilanzstichtag wurden keine Kredite in Anspruch genommen.

Per Bilanzstichtag bestehen keine Ausserbilanzgeschäfte.

Per Bilanzstichtag bestehen keine offenen Positionen in Derivatgeschäften.

Für die Risikomessung von Derivaten kommt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung.

(13)

11 Der Vontobel Swiss Small Companies kam per 31. März 2021 zu seinem 29. Jahresabschluss.

Die Ausschüttung des Nettoertrages erfolgte per Valuta 8. Juli 2021 an sämtliche Anleger, welche per 4. Juli 2021 Anteile am Vontobel Swiss Small Companies hielten (Ex-Datum 5. Juli 2021).

Der Ertrag wurde für alle Anteilsinhaber wie folgt am 8. Juli 2021 ausbezahlt:

Vontobel Swiss Small Companies A-Klasse

Bruttobetrag pro Anteil CHF 1.80

Abzüglich 35% Eidg. Verrechnungssteuer CHF 0.63

Nettobetrag pro Anteil CHF 1.17

Vontobel Swiss Small Companies AN-Klasse

Bruttobetrag pro Anteil CHF -

Abzüglich 35% Eidg. Verrechnungssteuer CHF -

Nettobetrag pro Anteil CHF -

Vontobel Swiss Small Companies IA-Klasse

Bruttobetrag pro Anteil CHF 1.00

Abzüglich 35% Eidg. Verrechnungssteuer CHF 0.35

Nettobetrag pro Anteil CHF 0.65

Vontobel Swiss Small Companies R-Klasse

Bruttobetrag pro Anteil CHF 3.00

Abzüglich 35% Eidg. Verrechnungssteuer CHF 1.05

Nettobetrag pro Anteil CHF 1.95

(14)

Weitere Informationen

12 I. Erläuterungen

1) Total Expense Ratio (TER) / Synthetische TER

Die TER bezeichnet die Summe aller periodisch erhobenen Kosten und Kommissionen, die dem Fondsvermögen belastet werden. Sie wird rückwirkend als prozentualer Anteil am durchschnittlichen Fondsvermögen angegeben und gemäss der Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen der SFAMA in ihrer aktuell gültigen Fassung berechnet.

Die Berechnung der synthetischen TER erfolgt ebenfalls gemäss der Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen der SFAMA in ihrer aktuell gültigen Fassung.

2) Fondsperformance

Die Fondsperformance ist nach Abzug von Gebühren und Aufwendungen (TER) angegeben.

Den Angaben zur Fondsperformance liegen publizierte Nettoinventarwerte zugrunde, die wiederum auf den Schlusskursen am jeweiligen Monatsende basieren.

Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige Performance dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksichtigt. Die Berechnung der Performance erfolgte gemäss der Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen der SFAMA in ihrer aktuell gültigen Fassung.

3) Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

Die Investitionen in andere kollektive Kapitalanlagen können gemäss Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) je nach Kategorie verschiedene Erträge auslösen (kollektive Kapitalanlage mit Ausschüttung, mit Wiederanlage). Aus diesem Grunde kann die Gratiszuteilung von zusätzlichen Anteilen oder die Erhöhung des Anteilwertes auf Grund einer Wiederanlage (Thesaurierung) bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen wie Funds of Funds ganz oder teilweise zu einem steuerbaren Ertrag führen.

4) Informationen bezüglich der SFAMA-Richtlinie zum Vertrieb und zur Transparenz

Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss der Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) in ihrer aktuell gültigen Fassung zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus in Bezug auf die im Bericht genannten bzw. im Fondsprospekt genannten Anteilsklassen Retrozessionen bezahlen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen.

5) Verbuchungsregeln bei negativem Nettoerlös

Die Verbuchungsregeln bei negativem Nettoerlös richten sich nach Ziff. 2.8.3 des Kreisschreibens Nr. 24 (Anhang VII zum Kreisschreiben Nr. 24 vom 20. November 2017 und Anhang VI zum Kreisschreiben Nr. 25 vom 23. Februar 2018).

6) Inventar des Fondsvermögen

Die Käufe und Verkäufe umfassen auch Corporate Actions.

7) Abweichungen in den Totalisierungen

Allfällige Abweichungen in den Totalisierungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.

II. Verkaufsrestriktionen

Der Vertrieb von Anteilen ist auf Anleger mit Domizil in der Schweiz beschränkt.

Anteile dieses Fonds/dieser Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.

Anteile dieses Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen sind weder gemäss dem US Securities Act 1933 noch dem US Investment Company Act 1940 in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Sie können den US Personen weder direkt noch indirekt zum Kauf angeboten oder verkauft werden. US- Personen sind Personen, die durch US-amerikanische Gesetzgebungs- oder Regulie-rungsgesetze (hauptsächlich den US Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung) als

"US-Personen" definiert sind.

III. Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes

1) Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in Schweizer Franken berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Fonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt.

2) An einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.

3) Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet.

Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.

(15)

13 4) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an

einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.

5) Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.

6) Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf einen Rappen gerundet.

Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt.

Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:

a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen;

c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;

d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden.

IV. Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung

1) Pflichtpublikationen und Änderungen des Fondsvertrags I. Änderungen des Fondsvertrags

Die folgende Anpassung des Fondsvertrags des Fonds wurde am 29. Januar 2021 publiziert, am 29. März 2021 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigt und trat per 31. März 2021 in Kraft:

«§ 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter

Der Anlagefonds Vontobel Swiss Small Companies wird von bisher einem vertraglichen Anlagefonds der Art "Effektenfonds"

im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) umgewandelt in einen vertraglichen Anlagefonds der Art

"Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" im Sinne von Art. 25 ff.

i.V.m. Art. 68 ff. KAG. § 1 Ziff. 1 wird entsprechend angepasst.

§ 6 Anteile und Anteilsklassen

Die Anteilsklasse IA wird umbenannt in neu AI (§ 6 Ziff. 4 und § 19 Ziff. 1). Die Teilnahmevoraussetzungen der Anteilsklasse AI (bisher IA) bleiben unverändert. Es werden einzig im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „Qualifizierte Anleger“ die Verweise auf das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) wie folgt angepasst:

„Die AI-Klasse wendet sich ausschliesslich an bestimmte Anleger und ist ausschüttend. Als zugelassene Anleger gelten in Verbindung mit der AI-Klasse „Qualifizierte Anleger“ gemäss Art.

10 Abs. 3 und Abs. 3ter KAG. Soweit Banken und Effektenhändler und andere „Qualifizierte Anleger“ mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als

„Qualifizierte Anleger“.“

In § 6 Ziff. 3 wird präzisiert, dass die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen im Hinblick auf die Anteilsklassen erfüllt sind, der Fondsleitung bzw. der Depotbank obliegen.

In § 6 Ziff. 3 wird weiter die Formulierung, wonach die Fondsleitung das Recht vorbehält, weitere Klassen aufzulegen, die sich namentlich in ihrer Kommissionshöhe, Mindestzeichnung und Anlegerkreis unterscheiden können, gestrichen.

(16)

Weitere Informationen

14

§ 8 Anlagepolitik

Anpassungen der allgemeinen Definitionen in der allgemeinen Anlagepolitik in Ziff. 1 von § 8:

− Die Definition „Derivate“ in § 8 Ziff. 1 Bst. b wird wie folgt angepasst:

„Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Rohstoff- und Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC- Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss §12 eingesetzt werden.“

− Die Definition „Strukturierte Produkte“ in § 8 Ziff. 1 Bst. c wird wie folgt angepasst:

„Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen, Edelmetalle oder Rohstoffe zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind.

Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.“

− Die Definition „Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)“ in § 8 Ziff. 1 Bst. d wird wie folgt angepasst und ersetzt die bisherige Definition:

„Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung,

Leerverkäufe von Wertpapieren und

Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds, übrige Fonds für traditionelle Anlagen oder übrige Fonds für alternative Anlagen mit besonderem Risiko und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen

zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die kollektiven Kapitalanlagen können vertragsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich organisiert sein bzw. eine Trust-Struktur aufweisen.

Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von §19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet wer-den, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

Anlagen in Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Investitionen in andere kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) sind bis höchstens 15% erlaubt. Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss §8 Ziff. 1 Bst. d müssen die Rücknahmefrequenz des Dachfonds gewährleisten können.“

− Es wird neu die Definition „Indirekte Anlagen in Immobilien“ als § 8 Ziff. 1 Bst. g mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

„Indirekte Anlagen in Immobilien: Anteile bzw. Aktien von geschlossenen in- und ausländischen Immobilienfonds oder anderen geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion sowie Beteiligungswertpapiere und –wertrechte von Immobiliengesellschaften und Anteile bzw. Aktien von offenen in- und ausländischen Immobilienfonds, sofern die Anforderungen gemäss d) erfüllt sind.

Diese Anlagen müssen dabei an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden oder einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, wobei die internationale Amtshilfe gewährleistet sein muss.“

− Es wird folgende Formulierung als neuer § 8 Ziff. 2 eingefügt:

„Kurzfristige liquide Anlagen gemäss §8 Ziff. 1 Bst. e und f können auf frei konvertierbare Währungen lauten.“

In der Anlagepolitik des Vontobel Swiss Small Companies wird neu das Anlageziel aufgeführt, welches wie folgt lautet:

„Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, durch die Anlage in Beteiligungswertpapiere von kleinen Schweizer Unternehmen einen möglichst hohen Wertzuwachs zu erwirtschaften.“

Der bisherige § 8 Ziff. 3, wonach die die Fondsleitung unter Vorbehalt von §19 Anteile an Zielfonds erwerben darf, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung wesentlich verbunden ist, wird gestrichen.

(17)

15

§ 12 Derivative Finanzinstrumente (neu: § 12 Derivate)

§ 12 Ziff. 2 wird dahingehend angepasst, dass unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 25% (bis anhin 10%) des Nettofondsvermögens gemäss §13 Ziff. 2 das Gesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 225%

(bis anhin 210%) des Nettofondsvermögens betragen kann.

§ 15 Risikoverteilung

Die Risikoverteilungsvorschriften werden teilweise überarbeitet.

Die angepassten Risikoverteilungsvorschriften lauten neu wie folgt:

„Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des gesamten Fondsvermögens angelegt sind, darf 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4, 5, 12 und 13.“ (§ 15 Ziff. 3).

„Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Fondsvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.“

(§ 15 Ziff. 5).

− In § 15 Ziff. 9 wird die folgende Formulierung gestrichen:

„Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.“

„Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne von §15 Ziff. 12 und 13 sind neben den OECD-Staaten zugelassen:

Europäische Union (EU), Europarat, Eurofinanz, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), Europäische Investitionsbank (EIB), Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), Nordische Investitionsbank, Asiatische Entwicklungsbank (ADB), Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), International Finance Corporation (IFC).“ (§ 15 Ziff. 13, letzter Absatz).

§ 16 Berechnung des Nettoinventarwertes

§ 16 Ziff. 1 wird angepasst und lautet neu wie folgt:

„Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der

Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt.“

In § 16 Ziff. 6 wird präzisiert, dass der Nettoinventarwert auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet wird.

§ 16 Ziff. 7 Bst. b wird wie folgt ergänzt:

„auf den Stichtag von Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen, sofern (i) solche Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen beziehungsweise Thesaurierungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung beziehungsweise Thesaurierung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen;“

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Im zweitletzten Absatz von § 17 Ziff. 7 wird die Formulierung

„oder zurückgenommenen“ gestrichen. Der zweitletzte Absatz in § 17 Ziff. 2 lautet neu wie folgt:

„Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.“

In § 17 wird eine neue Ziff. 8 eingefügt, welche die Möglichkeit eines „Gatings“ vorsieht. § 17 Ziff. 8 lautet wie folgt:

„Falls an einem Auftragstag die Summe der eingegangenen Rücknahmeanträge nach Abzug der am selben Auftragstag eingegangenen Zeichnungsanträge für Anteile ohne Berücksichtigung von Sacheinlagen gemäss Ziff. 7 (Nettorücknahmen) 10% des gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwerts eines Teilvermögens übersteigt, kann die Fondsleitung bei Vorliegen von ausserordentlichen Umständen, wie insbesondere bei ungenügender Liquidität des betreffenden Teilvermögens, im Interesse der verbleibenden Anleger nach eigenem Ermessen entscheiden, alle an diesem Auftragstag eingegangenen Rücknahmeanträge für Anteile proportional für jeden Rücknahmeantrag zu kürzen (Gating), so dass die Nettorücknahmen 10% des Nettoinventarwerts des betreffenden Teilvermögens nicht übersteigen. Im Umfang, in welchem die Rücknahmeanträge gekürzt werden, gelten diese als für den nächsten Auftragstag eingegangen, wobei keine Bevorzugung gegenüber weiteren Rücknahmeanträgen des nächsten Auftragstages erfolgt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des zeitlich zu

(18)

Weitere Informationen

16

begrenzenden Gating unverzüglich der Prüfgesellschaft, der FINMA sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.“

§ 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger

§ 18 Ziff. 1 wird dahingehend angepasst, dass der zur Zeit massgebliche Höchstsatz der Ausgabekommission aus dem Prospekt ersichtlich ist.

Neu wird die Möglichkeit der Erhebung einer Rücknahmekommission vorgesehen. § 18 Ziff. 2 wird entsprechend angepasst und lautet neu wie folgt:

„Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen maximal 0.3% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich.“

§ 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fonds- vermögens

§ 19 Ziff. 3 wird dahingehend angepasst, dass neu für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds die Depotbank dem Fonds keine Kommission belastet. Entsprechend wird die folgende Formulierung in § 19 Ziff. 3 gestrichen:

„Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds belastet die Depotbank dem Fonds eine Kommission von höchstens 0.5% des Nettoinventarwertes des Fondsvermögens.“

Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten neu höchstens 2.5% p.a. (bis anhin 2.00%) betragen. (§

19 Ziff. 7).

§ 20 Rechenschaftsablage

Es erfolgt eine Umstellung des Rechnungsjahres von bisher 1.

April bis 31. März auf neu 1. März bis zum letzten Tag im Februar.

§ 22 Verwendung des Erfolges

Der zweite Absatz in § 22 Ziff. 1 wird wie folgt präzisiert:

„Die Fondsleitung kann bei ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen.“

§ 23 Publikationen des Anlagefonds

§ 23 Ziff. 1 wird der Verweis auf das im Prospekt genannte

„Printmedium“ gestrichen und lautet neu wie folgt:

„Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.“

In § 23 Ziff. 3 wird das Publikationsorgan nicht mehr ausdrücklich genannt, sondern es wird hierfür auf den Prospekt verwiesen. § 23 Ziff. 3 lautet neu wie folgt:

„Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise

bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in dem im Prospekt genannten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt.“

§ 24 Vereinigung

§ 24 Ziff. 2 Bst. e wird angepasst und lautet neu wie folgt:

„weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des §19 Ziff. 4 Bst. (a), (c) und (d).“

Formelle Änderungen

Zusätzlich werden weitere formelle Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen, welche die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher nicht veröffentlicht werden (bspw. Anpassung der Terminologie ohne materielle Auswirkung auf die Anleger, Anpassung von Verweisen, etc.).»

II. Umstellungen

"Die Vontobel Fonds Services AG, Zürich, als Fondsleitung und die RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, Zürich, als Depotbank beabsichtigen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA, die folgenden Umstellungen vorzunehmen:

Umstellung 1:

Umzustellender Anlagefonds Aufnehmender Umbrella- Fonds

Vontobel Swiss Dividend Vontobel Fund (CH) Umstellung 2:

Umzustellender Anlagefonds Aufnehmender Umbrella- Fonds

Vontobel Swiss Small Companies

Vontobel Fund (CH)

Informationen zur Umstellung 1

Die Umstellung des Vontobel Swiss Dividend (nachfolgend

„umzustellender Fonds“) als neues Teilvermögen in den Vontobel Fund (CH) erfolgt vorbehältlich der Genehmigung der beantragten Fondsvertragsänderungen im Teil I und der Umstellung durch die FINMA per 31. März 2021 und hat keine weiteren Auswirkungen auf die Anleger des umzustellenden Fonds.

Die Eingliederung des umzustellenden Fonds als neues Teilvermögen in den Vontobel Fund (CH) dient der Vereinfachung der Produktepalette und der Steigerung der Effizienz im Hinblick auf die Bearbeitung der Fondsdokumente und damit auch zur Senkung der damit verbundenen Kosten.

Die Anleger des umzustellenden Fonds werden auf folgendes hingewiesen: Aktuell handelt es sich beim umzustellenden Fonds um einen vertraglichen Anlagefonds ohne Umbrella-

(19)

17 Struktur. Durch die Umstellung wird der umzustellende Fonds

zu einem Teilvermögen des Vontobel Fund (CH).

Besonderheiten der Umbrella-Struktur: Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

Die folgenden Bestimmungen der Fondsverträge des umzustellenden Fonds und Vontobel Fund (CH) stimmen nach Inkrafttreten der geplanten Änderungen der Fondsverträge in den folgenden Punkten überein:

1. Fondsart

Beim umzustellenden Fonds und beim Vontobel Fund (CH) bzw.

dessen Teilvermögen handelt es sich um vertragliche Anlagefonds der Art „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“.

2. Fondsleitung

Fondsleitung des umzustellenden Fonds und des Vontobel Fund (CH) ist die Vontobel Fonds Services AG, Zürich.

3. Depotbank

Depotbank des umzustellenden Fonds und des Vontobel Fund (CH) ist die RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich.

4. Anlegerkreis

Der Kreis der Anleger ist weder beim umzustellenden Fonds noch beim Vontobel Fund (CH) beschränkt. Für einzelne Klassen sind in Übereinstimmung mit § 6 Ziff. 4 der Fondsverträge Beschränkungen möglich.

5. Anteile und Anteilsklassen

Für den umzustellenden Fonds sowie für den Vontobel Fund (CH) können in Übereinstimmung mit § 6 Ziff. 4 der Fondsverträge grundsätzlich jeweils dieselben Anteilsklassen ausgegeben werden. Der umzustellende Fonds verfügt vor und nach der Umstellung über dieselben Anteilsklassen.

Die Teilnahmevoraussetzungen für die Anteilsklassen A, AI, AN, N, S und R des umzustellenden Fonds sowie des Vontobel Fund (CH) resp. von dessen Teilvermögen sind identisch.

6. Anlagepolitik (zulässige Anlagen)

Die generelle Anlagepolitik sowie die spezifisch auf den umzustellenden Fonds anwendbare Anlagepolitik stimmen vor und nach der Umstellung überein.

7. Flüssige Mittel

Die Bestimmungen betreffend das Halten von flüssigen Mitteln stimmen vor und nach der Umstellung überein.

8. Effektenleihe

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Effektenleihe-Geschäfte stimmen vor und nach der Umstellung überein. Für den umzustellenden Fonds dürfen Effektenleihe-Geschäfte getätigt werden.

9. Pensionsgeschäfte

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen zum Einsatz von Pensionsgeschäften stimmen vor und nach der Umstellung überein. Für den umzustellenden Fonds dürfen keine Pensionsgeschäfte getätigt werden.

10. Derivate

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen zum Derivateinsatz stimmen vor und nach der Umstellung überein. Für den umzustellenden Fonds kommt der Commitment Ansatz II zur Anwendung.

11. Leerverkäufe

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Leerverkäufe stimmen vor und nach der Umstellung überein.

12. Aufnahme und Gewährung von Krediten

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten stimmen vor und nach der Umstellung überein. Die Fondsleitung darf für höchstens 25% des Netto- fondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.

13. Belastung des Fondsvermögens

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend die Belastung des Fondsvermögens stimmen vor und nach der Umstellung überein. Die Fondsleitung darf zu Lasten des umzustellenden Fonds nicht mehr als 25%

des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

14. Risikoverteilung

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Risikoverteilungsvorschriften stimmen vor und nach der Umstellung überein.

15. Berechnung der Nettoinventarwerte

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend die Berechnung der Nettoinventarwerte stimmen vor und nach der Umstellung überein.

16. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen stimmen vor und nach der Umstellung überein.

17. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger stimmen vor und nach der Umstellung überein.

18. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens stimmen vor und nach der Umstellung überein.

(20)

Weitere Informationen

18 19. Prüfgesellschaft

Prüfgesellschaft des umzustellenden Fonds sowie des Vontobel Fund (CH) ist die Ernst & Young AG, Zürich.

20. Rechenschaftsablage

Das Rechnungsjahr des umzustellenden Fonds sowie des Vontobel Fund (CH) dauert jeweils vom 1. März bis zum letzten Tag im Februar.

21. Verwendung des Erfolges

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend die Verwendung des Erfolges stimmen vor und nach der Umstellung überein.

22. Publikationsorgane

Publikationsorgan für den umzustellenden Fonds sowie den Vontobel Fund (CH) ist die elektronische Plattform Swiss Fund Data (www.swissfunddata.ch).

23. Umstrukturierung und Auflösung

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Umstrukturierung und Auflösung stimmen vor und nach der Umstellung überein.

24. Laufzeit

Der umzustellende Fonds sowie der Vontobel Fund (CH) resp.

dessen Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit und können von der Fondsleitung oder der Depotbank durch fristlose Kündigung aufgelöst werden.

Informationen zur Umstellung 2

Die Umstellung des Vontobel Swiss Small Companies (nachfolgend „umzustellender Fonds“) als neues Teilvermögen in den Vontobel Fund (CH) erfolgt vorbehältlich der Genehmigung der beantragten Fondsvertragsänderungen im Teil I und der Umstellung durch die FINMA per 31. März 2021 und hat keine weiteren Auswirkungen auf die Anleger des umzustellenden Fonds.

Die Eingliederung des umzustellenden Fonds als neues Teilvermögen in den Vontobel Fund (CH) dient der Vereinfachung der Produktepalette und der Steigerung der Effizienz im Hinblick auf die Bearbeitung der Fondsdokumente und damit auch zur Senkung der damit verbundenen Kosten.

Die Anleger des umzustellenden Fonds werden auf folgendes hingewiesen: Aktuell handelt es sich beim umzustellenden Fonds um einen vertraglichen Anlagefonds ohne Umbrella- Struktur. Durch die Umstellung wird der umzustellende Fonds zu einem Teilvermögen des Vontobel Fund (CH).

Besonderheiten der Umbrella-Struktur: Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

Die folgenden Bestimmungen der Fondsverträge des umzustellenden Fonds und Vontobel Fund (CH) stimmen nach Inkrafttreten der geplanten Änderungen der Fondsverträge in den folgenden Punkten überein:

1. Fondsart

Beim umzustellenden Fonds und beim Vontobel Fund (CH) bzw.

dessen Teilvermögen handelt es sich um vertragliche Anlagefonds der Art „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“.

2. Fondsleitung

Fondsleitung des umzustellenden Fonds und des Vontobel Fund (CH) ist die Vontobel Fonds Services AG, Zürich.

3. Depotbank

Depotbank des umzustellenden Fonds und des Vontobel Fund (CH) ist die RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich.

4. Anlegerkreis

Der Kreis der Anleger ist weder beim umzustellenden Fonds noch beim Vontobel Fund (CH) beschränkt. Für einzelne Klassen sind in Übereinstimmung mit § 6 Ziff. 4 der Fondsverträge Beschränkungen möglich.

5. Anteile und Anteilsklassen

Für den umzustellenden Fonds sowie für den Vontobel Fund (CH) können in Übereinstimmung mit § 6 Ziff. 4 der Fondsverträge grundsätzlich jeweils dieselben Anteilsklassen ausgegeben werden. Der umzustellende Fonds verfügt vor und nach der Umstellung über dieselben Anteilsklassen.

Die Teilnahmevoraussetzungen für die Anteilsklassen A, AI, AN, N und R des umzustellenden Fonds sowie des Vontobel Fund (CH) resp. von dessen Teilvermögen sind identisch.

6. Anlagepolitik (zulässige Anlagen)

Die generelle Anlagepolitik sowie die spezifisch auf den umzustellenden Fonds anwendbare Anlagepolitik stimmen vor und nach der Umstellung überein.

7. Flüssige Mittel

Die Bestimmungen betreffend das Halten von flüssigen Mitteln stimmen vor und nach der Umstellung überein.

8. Effektenleihe

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen betreffend Effektenleihe-Geschäfte stimmen vor und nach der Umstellung überein. Für den umzustellenden Fonds dürfen Effektenleihe-Geschäfte getätigt werden.

9. Pensionsgeschäfte

Die auf den umzustellenden Fonds anwendbaren Bestimmungen zum Einsatz von Pensionsgeschäften stimmen vor und nach der Umstellung überein. Für den umzustellenden Fonds dürfen keine Pensionsgeschäfte getätigt werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

LICHT INS DUNKEL schafft es Jahr für Jahr, die Menschen in Österreich zu mobilisieren – und damit aus den Einzelnen eine große Spendengemeinschaft zu machen.. Eine Gemeinschaft,

Auf den Sternen fanden die Kinder Bilder wie eine Weihnachtsgeschichte, einen Singwürfel, sich verkleiden als Weihnachtskönigin oder Weihnachtskönig!. Weiter waren Lichter,

Das Regio Kader 2019/2020 des CR2 besteht ausfolgenden SeglerInnen: Félix Filliger, Lars Dittel, Mark Benzcur, Lynn Moana Niederhauser, Simon Mille.. Die Top 30 Liste ( nach

Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Fonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes

+ Neue digitale Tools für ein besseres Messeerlebnis auf der Sirha: die neue Mobile App Sirha Food und ihr Networking-Service Sirha Connect, der Aussteller und

Spendenfonds dienen der unbürokratischen und schnellen Hilfe dort, wo besondere Projekte einer Förderung bedürfen, diese jedoch nicht aus dem laufenden Budget finanziert werden

Aber er musste auch erleben, dass an einigen Türen das Namensschild fehlte, als er nach einem Coronalockdown wieder in seine drei Seniorenheime durfte: Der Gang an den leeren

Die Auslastung der Stände und die positive Resonanz der Teilnehmer zeigen deutlich, dass 3GUN Fertigkeit eine Top-Möglichkeit für den „Standartschützen“ ist, auch ohne