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Vergabe des Denkmalpreises des Landes Sachsen-Anhalt

Erl. d. MK vom 10.11.1993 (MBl. LSA S. 2533)

RdErl. des MK vom 5.11.2001 - 13.3-10881.2/EVR/01 (Umstellung auf Euro)

I.

Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt verleiht jährlich, erstmals 1993 anlässlich des internationalen Denkmaltages, den Denkmalpreis des Landes Sachsen-Anhalt.

II.

Der Preis kann vergeben werden für

1. vorbildliche Leistungen zur Rettung und zur Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmalen sowie von archäologischen Denkmalen in Sachsen-Anhalt;

2. die überzeugende Verbereitung des Denkmalpflegegedankens in der Öffentlichkeit;

3. hervorragende wissenschaftliche Leistungen zur Theorie und Praxis der Denkmalpflege;

4. langjähriges herausragendes Wirken auf dem Gebiet der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der archäologischen Denkmalpflege.

III.

Jährlich können in den Bereichen Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie archäologische Denkmalpflege jeweils zwei Preise für Einzelpersonen und Gruppen (Vereine o. ä.) vergeben werden. Nicht vergeben werden kann der Preis an Gebietskörperschaften und

Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie an Körperschaften bzw. Behörden, denen Denkmalschutz und -pflege nach dem Gesetz obliegen. Der Denkmalpreis wird derselben Person oder Gruppe nur einmal verliehen.

IV.

Der Denkmalpflegepreis ist mit einer Dotierung von 2.500 Euro für Einzelpersonen und 7.500 Euro für Gruppen versehen und nicht teilbar. Daneben erhält der Preisträger eine Urkunde.

Die Vergabe des Denkmalpreises erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt für diesen Verwendungszweck bereitgestellten Mittel.

V.

Vorschläge für die Vergabe des Denkmalpreises können eingereicht werden vom

Landesdenkmalrat, dem Landesamt für Denkmalpflege, dem Landesamt für Archäologie, den der Denkmalpflege verbundenen Körperschaften und Verbände (z. B. dem

Landesheimatbund) sowie den Trägern des Denkmalpreises. Vorschläge mit Begründung sind jeweils bis zum 31. 12. des Vorjahres beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt einzureichen. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.

VI.

(2)

Über die Vergabe des Denkmalpreises entscheidet der Kultusminister. Dabei wird er vom Landesdenkmalrat, dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Landesamt für Archäologie beraten.

VII.

Die Namen der Preisträger werden öffentlich bekannt gegeben. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Preises besteht nicht.

VIII.

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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