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EU-Lieferketten-Richtlinie Die wesentlichen Abweichungen gegenüber dem deutschen LkSG. 10 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen

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Academic year: 2022

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10 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen

EU-Lieferketten-Richtlinie

Die wesentlichen Abweichungen gegenüber dem deutschen LkSG

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Inhalt

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Ihre Ansprechpartner

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Welche Zulieferer müssen von betroffenen Unternehmen geprüft werden?

Welche EU-Unternehmen werden verpflichtet?

Welche Nicht-EU-Unternehmen werden verpflichtet?

Gibt es Sonderregelungen für KMU?

Gibt es Sonderregelungen für Finanzdienstleister?

Welche Konsequenzen ergeben sich bei einem Verstoß?

Wer ist im Unternehmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständig?

Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

Bringt die EU-Richtlinie mehr Rechtssicherheit?

Ergeben sich neue Pflichten?

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Nach langer Zeit der Ankündigungen und

Terminverschiebungen hat die EU-

Kommission am 23. Februar 2022 einen Entwurf für eine EU-Lieferketten-Richtlinie (EU-LkRL-E) vorgelegt. Aus der Perspektive deutscher Unternehmen ist interessant, an welchen Stellen die EU-Regelung – sollte sie in dieser Fassung verabschiedet werden – von dem am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden deutschen Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz (LkSG) abweicht.

Die wesentlichen Punkte werden nach-

stehend anhand von 10 zentralen Fragen aus Unternehmenssicht kompakt und verständlich erläutert.

Download: 10 zentrale Fragen zum

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

In unserer zum Download bereitgestellten 10-Fragen-Broschüre erläutern wir 10 zentrale Fragen aus Sicht der Unternehmen zum LkSG.

Sie können sich die Broschüre hier als PDF herunterladen.

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Welche EU-Unternehmen werden verpflichtet?

Ob ein Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem LkSG ausschließlich anhand der Arbeit- nehmerzahl im Inland. Hat ein Unternehmen mehr als 3.000

Arbeitnehmer im Inland (oder ab 01. Januar 2024: 1.000), so ist es verpflichtet. Das betrifft in Deutschland etwa 800 Unternehmen (ab 2024: etwa 3.000). Der EU-LkRL-E senkt zwar die Arbeitnehmerschwelle auf 500 weltweit herab, verbindet diese aber mit der kumulativen Umsatzvoraussetzung von mehr als 150 Mio. €/Jahr weltweit (Art. 2 Abs. 1 lit. a EU-LkRL-E1). Daneben gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. b eine niedrigere Schwelle für Unternehmen, die mehr als die Hälfte ihres Umsatzes in sog. Risikosektoren machen. Diese müssen sich bereits ab einer Schwelle von 250 Arbeitnehmern weltweit und 40 Mio. €

weltweitem Jahresumsatz an die Pflichten halten. Risikosektoren sind z.B. Textilindustrie, Lebensmittelherstellung sowie Förderung und Handel von Mineralien. Unternehmen, die unter diese Gruppe fallen, müssen jedoch die Sorgfaltspflichten erst zwei Jahre später als die größeren Unternehmen umsetzen.

Die Berechnung der Mitarbeiterzahl soll anhand von Vollzeit-

äquivalenten (FTE) vorgenommen werden (Art. 2 Abs. 3). Beim LkSG geht es dagegen nur um die absolute Zahl der Arbeitnehmer

unabhängig von deren Beschäftigungsumfang.

1 Alle nachstehend genannten Art. sind solche des EU-LkRL-E.

Welche Nicht-EU-Unternehmen werden verpflichtet?

Die Richtlinie soll nach Art. 2 Abs. 2 auch für Nicht-EU-Unternehmen gelten, wenn diese mehr als 150 Mio. € Jahresumsatz innerhalb der EU generieren oder aber mehr als die Hälfte ihres weltweiten Umsatzes in Risikosektoren erwirtschaften und einen Jahresumsatz in Höhe von mindestens 40 Mio. € innerhalb der EU ausweisen. Ein

Arbeitnehmerschwellen-wert ist für Nicht-EU-Unternehmen nicht vorgesehen.

Nach Schätzungen der EU-Kommission sollen etwa 13.000 Unternehmen aus der EU und 4.000 Nicht-EU-Unternehmen von der Regelung

betroffen sein.

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Gibt es Sonderregelungen für KMU?

Aufgrund der Größenschwellen betrifft die Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht unmittelbar. Die EU erkennt aber an, dass KMU durch Weitergabe von Verantwortung entlang der Lieferkette (Weitergabeklauseln in Verträgen) mittelbar belastet und daher Unterstützung benötigen werden. Dies soll durch den jeweiligen Business Partner gewährleistet werden (Art. 7 Abs. 4 S. 3; Art. 8 Abs. 3 lit. e, Abs. 5 S. 3). Ebenso möchte die Kommission

Standardvertragsklauseln und Guidelines herausgeben, um die betroffenen Unternehmen weiter zu unterstützen (Art. 12 f.). Es soll unter Umständen sogar möglich sein, dass KMU finanzielle

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten erhalten dürfen (Art. 14 Abs.

2).

Eine Erleichterung der Pflichten sieht Art. 6 Abs. 2 für kleine Unternehmen vor, die nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Risikosektor unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese müssen sich in ihren Pflichten nur auf bekannte sektorspezifische Risiken konzentrieren und nicht den gesamten Rechtekanon abprüfen.

Gibt es Sonderregelungen für Finanzdienstleister?

Während sich das LkSG nur in der Gesetzesbegründung mit Besonder- heiten der Lieferkette bei Finanzdienstleistern befasst, führt der Richtlinienentwurf Finanzdienstleister explizit auf und definiert die umfassten Dienstleistungen umfänglich (Art. 3 lit. a iv). Die Lieferkette von Finanzdienstleistern im Sinne der EU-RL ist beschränkt auf

Unternehmen, die Dienstleistungen des Finanzdienstleisters in Anspruch nehmen. Hier wird also die Lieferkette nur in eine Richtung berück- sichtigt. Zusätzlich werden alle Unternehmen erfasst, die ebenfalls unter die Definition eines Finanzdienstleisters im Sinne der EU-RL fallen.

Kleine und mittlere Unternehmen sind hier von der Lieferkette ausnahmsweise ausgenommen und müssen nicht überprüft werden (Art. 3 lit. g).

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Welche Zulieferer müssen von betroffenen Unternehmen geprüft werden?

Der EU-LkRL-E sieht vor, dass Unternehmen ihre gesamte Lieferkette auf Menschen- und Umweltrechtsverstöße untersuchen sollen. Dabei wird kein Unterschied gemacht, an welcher Stelle der Lieferkette eines Unternehmens der Zulieferer angesiedelt ist. Dies ist ein weiterer Unterschied zum deutschen LkSG. In diesem gibt es eine abgestufte Verantwortung je nach Nähe des verpflichteten Unternehmens zu seinen Zulieferern. Gerade im eigenen Geschäftsbereich und für direkte Vertragspartner sind die Pflichten am strengsten.

Für Zulieferer, die in der Lieferkette weiter unten stehen, müssten deutsche Unternehmen bisher nur unter der Voraussetzung konkreter Hinweise Pflichten zur Überwachung, Prävention und Abhilfe erfüllen.

Ergeben sich neue Pflichten?

Neben Pflichten bezogen auf Menschenrechte und die Umwelt, wie sie auch das LkSG kennt, verpflichtet Art. 15 Unternehmen (zusätzlich) dazu, einen Übergangsplan hin zu klimafreundlicherem Wirtschaften aufzusetzen im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens.

Eine Erleichterung der Pflichten sieht Art. 6 Abs. 2 für kleine Unternehmen vor, die nur wegen ihres Industriesektors unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese müssen sich in ihren Pflichten nur auf bekannte sektorspezifische Risiken konzentrieren und nicht den gesamten Rechtekanon abprüfen.

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Welche Konsequenzen ergeben sich bei einem Verstoß?

Das deutsche LkSG sieht nur eine öffentlich-rechtliche Sanktion in Form von Buß- und Zwangsgeldern vor, wenn ein Unternehmen seinen

Pflichten nicht nachkommt. Eine zivilrechtliche Haftungsgrundlage sollte durch das LkSG explizit nicht geschaffen werden. Verbleibendes Ergebnis einer intensiven Diskussion über zivilrechtliche Ansprüche von

Betroffenen gegenüber deutschen Unternehmen ist die Möglichkeit der Prozessstandschaft durch Gewerkschaften und NGOs bei besonders gravierenden Rechtsverstößen. Der EU-LkRL-E sieht nunmehr neben möglichen öffentlich-rechtlichen Sanktionen auch vor, dass die Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit für Betroffene schaffen müssen, Schadensersatz von den nationalen Unternehmen einzuklagen (Art. 7).

Die Mitgliedsstaaten sollen über darüber hinausgehende öffentlich- rechtliche Sanktionen selbst entscheiden (Art. 18 Abs. 4). Die Regelungen der §§23 f. LkSG scheinen diesem Kriterium gerecht zu werden und den Willen des deutschen Gesetzgebers widerzuspiegeln, sodass hier keine größeren Anpassungen zu erwarten sind.

Eine identische Regelung zum LkSG besteht darin, dass Möglichkeiten für die zuständige Behörde bestehen bleiben sollen, unterhalb der Schwelle eines Bußgeldes konkrete Abhilfehandlungen von

Unternehmen zu verlangen, wenn ein Verstoß festgestellt wird.

Wer ist im Unternehmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständig?

Die Umsetzung der Regelungen der EU-Richtlinie ist Pflicht der Geschäftsleitung einer Gesellschaft. Eine Vernachlässigung der Vorgaben soll einer Pflichtverletzung nach dem nationalen Recht gleichkommen (Art. 25 Abs. 2). Existiert ein Aufsichtsrat, so hat die Geschäftsleitung diesem über die Anstrengungen bezüglich der Sorgfaltspflichten zu berichten und der Aufsichtsrat hat die Arbeit des Vorstandes zu überwachen (Art. 26).

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Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs ist die EU-LkRL noch längst nicht beschlossen. Vorher werden noch das EU-Parlament und alle 27

Mitgliedsstaaten zustimmen müssen. Bis dahin sind noch Änderungen am Richtlinientext möglich. Die lange Verzögerung bei der Veröffent- lichung des Richtlinienentwurfs ist auch darauf zurückzuführen, dass es innerhalb der Kommission Bedenken gab, ob die Folgen der Richtlinie für Unternehmen nicht zu hart wären. Inwieweit sich diese Bedenken in der politischen Debatte fortsetzen werden, bleibt abzuwarten. Nach finaler Zustimmung der Mitgliedstaaten haben selbige zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Ebenso bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung die Richtlinie konkret umsetzen wird. Eine Anpassung des LkSG scheint dafür logisch.

Bringt die EU-Richtlinie mehr Rechtssicherheit?

In vielen Punkten ist der EU-Richtlinienentwurf präziser gefasst als das LkSG. Jedoch stellt sich für Unternehmen weiterhin ein Problem in Drittstaaten, in denen gerade staatliches Handeln zur Verletzung von Menschenrechten führt, z.B. gesetzliche Verbote von Gewerkschaften oder diskriminierende Rechtsordnungen. Eine Lösung in solchen Konstellationen dürfte Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

Ebenso bleibt auslegungsbedürftig, wann Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Verstößen „angemessen“ sind und insofern auch bei ausbleibendem Erfolg haftungsvermeidend wirken.

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Ihre Ansprechpartner

Dr. Nima Ghassemi-Tabar Director | Audit & Assurance Compliance Assurance

Mobil: +49 (0) 151 1829 5538

E-Mail: nghassemi-tabar@deloitte.de

Christian Kerckhoff

Professional | Audit & Assurance Compliance Assurance

Mobil: +49 (0) 151 1488 1631 E-Mail: chkerckhoff@deloitte.de Sina Ghassemi-Tabar

Manager | Audit & Assurance Risk Assurance

Mobil: +49 (0) 151 5807 7605

E-Mail: sghassemi-tabar@deloitte.de Jan Bovermann

Partner | Consulting Supply Chain Management Mobil +49 (0) 151 18294800 jbovermann@deloitte.de

David Heider

Director | Consulting Sourcing & Procurement Mobil+49 (0) 151 5800 2431 E-Mail: dheider@deloitte.de

Dorit Schroeren

Partner│ Risk Advisory Regulatory & Compliance Mobil: +49 (0) 151 5807 1336 E-Mail: dschroeren@deloitte.de

Bettina Mertgen Partner | Tax & Legal Regulatory & Compliance Mobil: +49 (0) 151 5800 2558 E-Mail: bmertgen@deloitte.de

Hans-Bernd Brokamp Partner | Risk Advisory Climate & Sustainability Mobil: +49 (0) 151 1488 0625 E-Mail: hbrokamp@deloitte.de

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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche TohmatsuLimited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die

„Deloitte-Organisation“). DTTL (auch „DeloitteGlobal“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/de/UeberUns.

Deloitte bietet branchenführende Leistungen in den Bereichen Audit und Assurance, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory für nahezu 90% der Fortune Global 500®-Unternehmen und Tausende von privaten Unternehmen an. Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liefern messbare und langfristig wirkende Ergebnisse, die dazu beitragen, das öffentliche Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken, die unsere Kunden bei Wandel und Wachstum unterstützen und den Weg zu einer stärkeren Wirtschaft, einer gerechteren Gesellschaft und einer nachhaltigen Welt weisen. Deloitte baut auf eine über 175-jährige Geschichte auf und ist in mehr als 150 Ländern tätig. Erfahren Sie mehr darüber, wie die mehr als 345.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Deloittedas Leitbild „making an impact that matters“

täglich leben: www.deloitte.com/de.

Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen noch deren verbundene Unternehmen (zusammen die „DeloitteOrganisation“) erbringen mit dieser Veröffentlichung eine professionelle Dienstleistung. Diese Veröffentlichung ist nicht geeignet, um geschäftliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen. Hierzu sollten Sie sich von einem qualifizierten Berater in Bezug auf den Einzelfall beraten lassen.

Es werden keine (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Aussagen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen in dieser Veröffentlichung gemacht, und weder DTTL noch ihre Mitgliedsunternehmen, verbundene Unternehmen, Mitarbeiter oder Bevollmächtigten haften oder sind verantwortlich für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Personen entstehen, die sich auf diese Veröffentlichung verlassen. DTTL und jede ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen.

Stand 02/2022

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