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Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zurVermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)

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Academic year: 2022

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)

LkSG

Ausfertigungsdatum: 16.07.2021 Vollzitat:

"Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)  

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 2595 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 Abs.

1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 treten gem. Art. 5 Abs. 2 am 23.7.2021 in Kraft.

Abschnitt 1

(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Abschn 1 (Überschrift vor § 1): Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§§ 1 bis 2 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ §§ 1 bis 2: Treten gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§§ 15 bis 18 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ §§ 15 bis 18: Treten gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Abschnitt 2

(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Abschn 2 (Überschrift vor § 3): Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§§ 3 bis 10 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ §§ 3 bis 10: Treten gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Abschnitt 3

(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Abschn 3 (Überschrift vor § 11): Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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§ 11 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ § 11: Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Abschnitt 4

Behördliche Kontrolle und Durchsetzung Unterabschnitt 1

Berichtsprüfung

§ 12 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ § 12: Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§ 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung (1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

1.   das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

 2.   das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

 

Fußnote

(+++ § 13 Abs. 1 und 2: Treten gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Unterabschnitt 2

Risikobasierte Kontrolle

§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung (1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

Fußnote

(+++ § 14 Abs. 1: Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Unterabschnitt 3

Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht

§ 19 Zuständige Behörde

(1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.

(3)

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§ 20 Handreichungen

Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.

§ 21 Rechenschaftsbericht

(1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2022 zu erstellen und auf der Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen.

Abschnitt 5

(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Abschn 5 (Überschrift vor § 22): Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§ 22 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ § 22: Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Abschnitt 6

(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Abschn 6 (Überschrift vor § 23): Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§§ 23 bis 24 (zukünftig in Kraft) Fußnote

(+++ §§ 23 bis 24: Treten gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++) Anlage (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Anlage: Tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 16.7.2021 I 2959 am 1.1.2023 in Kraft +++)

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