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E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L W /4 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

Aktie "E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L W /4 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!"

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E N T S C H E I D U N G S D A T U M 2 3 . 0 9 . 2 0 2 1

G E S C H Ä F T S Z A H L W 2 6 0 2 2 1 5 2 5 2 - 1 / 4 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie HAYDEN und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 07.11.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019, GZ: 2018-0566-1-000223, betreffend des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), für die Zeit vom 18.10.2018 bis 28.11.2018, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(2)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war - mit kurzen Unterbrechungen ab dem 01.04.2015 arbeitslos vorgemerkt und bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 19.08.2015 Notstandshilfe.

2. In der vom Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden „belangte Behörde“) am 19.06.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe bestehe die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 01.10.2018 postalisch ein Stellenangebot der XXXX Gmbh, einer XXXX -Tankstelle in XXXX bei XXXX . Laut diesem Vermittlungsvorschlag wurde ein Tankwart für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden gesucht. Geboten wurde eine Entlohnung iHv EUR 1.400,-- auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Die erste Kontaktaufnahme sollte telefonisch erfolgen.

4. Der Beschwerdeführer meldete sich am 05.10.2018 telefonisch bei der potentiellen Dienstgeberin. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiellen Dienstgeberin wurde jedoch infolgedessen kein persönliches Bewerbungsgespräch vereinbart.

Die potentielle Dienstgeberin meldete dem Service für Unternehmen, dass der Beschwerdeführer sie zwar kontaktiert habe, jedoch mit einer 30-Wochenstunde nicht einverstanden gewesen sei und sich für die erfolgte Bewerbung „einen Stempel habe holen wollen“.

(3)

5. Die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers kontaktierte, nach Einvernahme des Beschwerdeführers, die potentielle Dienstgeberin und bot dieser eine Wiedereingliederungsbeihilfe an. Die potentielle Dienstgeberin erklärte sich infolgedessen zu einer 40-Wochenstunden bereit und lud den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch am 17.10.2018 ein.

6. Der Beschwerdeführer erschien zu dem vereinbarten Vorstellungsgespräch am 17.10.2018, eine Beschäftigung kam in der Folge jedoch nicht zustande. Die potentielle Dienstgeberin teilte diesbezüglich mit, dass der Beschwerdeführer zu spät erschienen sei, Freizeitbekleidung inklusive einer kurzen Jogginghose getragen, seinen Lebenslauf auf einem zusammengefalteten „Schmierzettel“ übergeben und insgesamt keinen arbeitswilligen Eindruck erweckt habe.

7. Der Beschwerdeführer wurde bezüglich des Nichtzustandekommens der Beschäftigung noch am selben Tag durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Weiters führte er aus, dass die potentielle Dienstgeberin ihm im ersten Telefonat mitgeteilt habe, dass er nicht EUR 1.400,-- sondern EUR 800,-- verdienen würde und er dennoch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch kommen wollte. Dies sei jedoch von der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt worden. Hinsichtlich des Bewerbungstermins am 17.10.2018 sei mit der potentiellen Dienstgeberin vereinbart gewesen, dass er bis 16.00 Uhr zu einem persönlichen Gespräch kommen sollte. Seine Kleidung habe eine kurze „Nike“-Hose umfasst, für ihn sei dies jedoch eine normale Bekleidung. Die potentielle Dienstgeberin habe zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht brauche.

8. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.10.2018 bis 28.11.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aufgrund der Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20.11.2018 Beschwerde und führte inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die potentielle Dienstgeberin aufgrund seiner Nachfrage, warum das Gehalt lediglich EUR 800,-- für eine 30-Wochenstunde betragen würde, kein Interesse an ihm gehabt habe. Zu dem von seiner AMS-Betreuerin vereinbarten Vorstellungsgespräch sei er um 13.00 Uhr und somit wie vereinbart vor 16.00 Uhr erschienen. Da es an dem Tag sehr heiß

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gewesen sei, sei er sportlich gekleidet gewesen und habe eine kurze Sporthose und Sportschuhe getragen. Nachdem er sich namentlich vorgestellt habe, habe die potentielle Dienstgeberin zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht brauche. Weiters legte der Beschwerdeführer das von der potentiellen Dienstgeberin ausgefüllte Formularblatt Bewerbungsergebnis bei, auf dem als Nichteinstellungsgrund unangemessene Kleidung angegeben wurde.

10. In der am 21.01.2019 im Rahmen des Parteigehöhrs via E-Mail eingelangten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sowohl seine AMS- Betreuerin als auch seine Frau bezeugen könnten, dass hinsichtlich des Bewerbungstermins vereinbart gewesen sei, dass er bis 16.00 Uhr erscheine. Seine Bewerbungsunterlagen seien zudem ordnungsgemäß gewesen und es hätte für die Arbeit ohnehin eine Dienstbekleidung gegeben. Seiner Ansicht nach habe ihn die potentielle Dienstgeberin aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht beschäftigen wollen.

11. Die belangte Behörde erließ am 22.01.2019 zu AZ: 2018-0566-1-000223 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die potentielle Dienstgeberin habe aufgrund der unangemessenen Freizeitbekleidung, insbesondere der kurzen Hose, von einer Einstellung Abstand genommen und der Beschwerdeführer dadurch das Zustandekommen des Dienstverhältnisses kausal vereitelt.

12. Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 06.02.2019 einen Vorlageantrag ein und wies darauf hin, dass die belangte Behörde sich nicht mit seinem Vorwurf, wonach die potentielle Dienstgeberin ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe abgelehnt habe, befasst habe.

13. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 zur Entscheidung übermittelt und vonseiten der belangten Behörde dazu ergänzend angemerkt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gebe und der Beschwerdeführer diesen Vorwurf erst in seiner am 21.01.2019 eingelangten Stellungnahme erstmals geäußert habe.

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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 19.08.2015 Notstandshilfe.

Am 19.06.2018 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 01.10.2018 postalisch ein Stellenangebot der XXXX -Tankstelle XXXX Gmbh, mit der Aufforderung sich für die ausgeschriebene Stelle als Tankwart zu bewerben. Der Tätigkeitsbereich umfasste die Betreuung der Tankstelle, Verkaufs- und Kassatätigkeiten sowie Bedienung im Gastronomiebereich. Geboten wurde eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden, wobei das Mindestentgelt für eine Vollzeitbeschäftigung mit EUR 1.400,--angegeben wurde.

Die Dienstkleidung wäre von der potentiellen Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer kontaktierte am 05.10.2018 die potentielle Dienstgeberin - wie gefordert - telefonisch.

In dem Telefonat kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Entgelts und des Arbeitsausmaßes, weshalb die potentielle Dienstgeberin kein weiteres Interesse daran hatte, den Beschwerdeführer zu beschäftigen.

Nach einer Intervention der belangten Behörde erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich am 17.10.2018 persönlich bei der potentiellen Dienstgeberin vorzustellen.

Der Beschwerdeführer erschien an diesem Tag zwischen 12.45 Uhr und 13.00 Uhr zu dem Vorstellunggespräch und trug dabei eine Freizeitbekleidung, die eine kurze Jogginghose und Turnschuhe umfasste. Auf sein Auftreten angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Arbeit kam und sich deshalb nicht hatte umziehen können.

Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.

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Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin zunichtezumachen.

Am 17.10.2018 betrug die Tageshöchsttemperatur in der Bezirkshauptstadt Güssing 20 Grad Celsius.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer nahm zumindest bis zum 22.02.2019 kein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde, inklusive dem erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 22.02.2019.

2.2. Im Zuge des Telefonats am 05.10.2018 kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiellen Dienstgeberin, die dazu führten, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht zu einem persönlichen Vorsprechen eingeladen wurde.

Hinsichtlich des Grundes für diese Unstimmigkeiten gab der Beschwerdeführer an, dass die potentielle Dienstgeberin ihm für eine 30-Wochenstunden-Beschäftigung lediglich EUR 800,-- angeboten habe (vgl Beschwerde vom 20.11.2018, Angabe des Beschwerdeführers). Die potentielle Dienstgeberin behauptete hingegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des angebotenen Arbeitsausmaßes von bloß 30 Wochenstunden kein Interesse an der Stelle gehabt habe und sich lediglich eine Bestätigung für die erfolgte Bewerbung holen habe wollen (vgl. SfU-Meldung vom 05.10.2018, Angabe der potentiellen Dienstgeberin).

2.3. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde nach diesem Vorfall die potentielle Dienstgeberin kontaktierte und ihr eine Eingliederungsbeihilfe anbot.

Die Behörde führte dazu schlüssig aus, dass sich die potentielle Dienstgeberin in der Folge bereit erklärte, eine 40-Stundenwoche anzubieten und vereinbart wurde, dass sich der Beschwerdeführer persönlich vorstellen kommen sollte.

2.4. Aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und der potentiellen Dienstgeberin ergibt sich, dass als Vorstellungstermin der 17.10.2018 vereinbart wurde.

(7)

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass ihm von der belangten Behörde lediglich mitgeteilt worden war, dass er bis spätestens 16.00 Uhr zum Vorstellungsgespräch kommen sollte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2019, Angabe des Beschwerdeführers). Anhand der ähnlichen Angaben des Beschwerdeführers und der potentiellen Dienstgeberin konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2018 zwischen 12.45 Uhr und 13.00 Uhr und somit innerhalb des ihm von der belangten Behörde mitgeteilten Zeitrahmens erschienen ist;

weiterer Relevanz ist eine weitere Erörterung nicht erforderlich.

2.5. Hinsichtlich des für dieses Verfahren maßgeblichen Vorstellungsgespräches am 17.10.2018 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Aufgrund der weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der potentiellen Dienstgeberin steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin eine Freizeitbekleidung, die eine kurze Jogginghose und Turnschuhe umfasste, trug.

Die potentielle Dienstgeberin schilderte lebensnah, dass dieses äußere Erscheinungsbild sie irritierte und bei ihr den durch das Telefonat erlangten ersten Eindruck, dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an der Stelle hatte, verstärkte.

Der Beschwerdeführer verfestigte diesen Eindruck, indem er der potentiellen Dienstgeberin auf die Frage nach dem Grund für seine legere Kleidung antwortete, dass er von der Arbeit komme und kein Zeit gehabt habe, sich umzuziehen (vgl. Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin vom 18.10.2018, Aussage der Beschwerdeführerin).

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach es an diesem Tag sehr heiß gewesen sei, vermochte den erkennenden Senat nicht zu überzeugen, zumal die Tageshöchsttemperaturen in den nahegelegenen Gemeinden GÜSSING, OBERWART und BAD WALTERDORF an diesem Tag laut Wetteraufzeichnungen der Website timeanddate.de zwischen 19 und 20 Grad Celsius betrugen.

Der Beschwerdeführer machte in einer E-Mail an die belangte Behörde geltend, dass die potentielle Dienstgeberin ihn aufgrund seiner Hautfarbe und seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nicht beschäftigen habe wollen.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Im vorgelegten Verwaltungsakt gibt es keine Anhaltspunkte zu einem aus solchen Gründen motivierten Verhalten der potentiellen Dienstgeberin. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht in der aufgenommenen

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Niederschrift vor der belangten Behörde angegeben und muss er sich aus beweiswürdigender Sicht vorhalten lassen, dass er – wäre bei ihm ein solcher Eindruck tatsächlich entstanden – dies ehestmöglich der belangten Behörde mitgeteilt hätte bzw. dies jedenfalls in der Niederschrift am 18.10.2018 angegeben hätte (vgl. Niederschrift vom Nr. 24 lt. BVZ der belangten Behörde). worden.

Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf jedoch erstmals in einer am 21.01.2019 eingelangten Stellungnahme und blieb hier weitgehend unsubstantiiert („Meiner Ansicht nach war der Grund da ich dunkel bin und einer Minderheit angehöre wollte sie mich sowieso nicht“, vgl. E-Mail BF vom 21.01.2019, Nr. 12 lt. BVZ der belangten Behörde).

Aus Sicht des erkennenden Senates konnte eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung diesbezüglich unterbleiben, zumal das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bedingte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(9)

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der

§§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen

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üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der

§§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

(11)

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl.

dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl.

VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257;

24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007,

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2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Tankwart den Zumutbarkeitskriterien festgestelltermaßen entsprochen und konnte der Vollständigkeit halber eine rechtliche Auseinandersetzung zum ersten Telefonat, wo dem Beschwerdeführer lediglich EUR 800,-- angeboten worden seien, folglich unterbleiben.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.3.2. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur

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Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

3.3.3. Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“

(selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können (VwGH 30. 9. 1994, 93/08/0268).

3.3.4. Im gegenständlichen Fall ist der genaue Gesprächsinhalt im Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der potentiellen Dienstgeberin nicht relevant, weil sowohl aus den Schilderungen des Beschwerdeführers als auch aus jenen der potentiellen Dienstgeberin klar hervorgeht, dass es zu Unstimmigkeiten gekommen war und verfahrenswesentlich das darauffolgende Bewerbungsgespräch am 17.10.2018 gewesen ist.

3.3.5. Den Feststellungen folgend trug der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am 17.10.2018 Freizeitbekleidung, die unter anderem eine kurze Jogginghose umfasste.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass einen Arbeitslosen die Pflicht trifft, zu einem Bewerbungsgespräch adäquat gekleidet zu erscheinen, wobei die Beurteilung der passenden Kleidung vom Einzelfall abhängig ist.

Im gegenständlichen Fall war die Kleidung des Beschwerdeführers äußerst leger und dazu geeignet die potentielle Dienstgeberin zumindest zu irritieren. In einer Gesamtbetrachtung mit den verbalen Äußerungen des Beschwerdeführers, insbesondere dem Rechtfertigungsversuch, wonach er von der Arbeit kam und deshalb keine Zeit gehabt hatte, sich umzuziehen, war das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv dazu geeignet bei der potentiellen Dienstgeberin den Eindruck zu erwecken, nicht ernsthaft an der angebotenen Stelle interessiert zu sein, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der potentiellen Dienstgeberin als arbeitslos auftrat.

Der Beschwerdeführer kam daher seiner Pflicht, jedes Verhalten zu unterlassen, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, nicht nach, sondern machte durch sein äußeres Erscheinungsbild im Zusammenhang mit seinen verbalen Äußerungen die Chance für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte.

3.3.6. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Beschäftigung eine Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt worden wäre. Dies entbindet den

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Beschwerdeführer jedoch nicht davon, adäquat gekleidet zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen.

3.3.7. Die Form des Lebenslaufs ist rechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer bereits mit seinem sonstigen Verhalten zum Ausdruck brachte, an der angebotenen Tätigkeit nicht ernsthaft interessiert zu sein.

3.3.8 Da es der Beschwerdeführer zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine legere Kleidung und sein Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zunichtezumachen, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz.

Der Beschwerdeführer hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.

3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135;

25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht

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entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.5.2. Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 22.02.2019 ergibt, nahm der Beschwerdeführer zumindest bis zu diesem Zeitpunkt kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.

3.6. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

3.7. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf

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Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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