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Academic year: 2022

Aktie "H a f t u n g s p r o b l e m e d e s M e d i z i n p h y s i k e r s v o n D r . j u r . F r a n z - J o s e f D a h m R e c h t s a n w a l t * 1 G r u n d l a g e d e s H a f t u n g s r e c h t s i s t d e r G e d a n k e , d a ß j e d e P e r s o n f"

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Haftungsprobleme des Medizinphysikers von

Dr. jur. Franz-Josef Dahm Rechtsanwalt*

1 Grundlage des Haftungsrechts ist der Gedanke, daß jede Person für das von ihr

veranlaßte Unrecht einstehen soll, um im Rahmen des Vertretbaren einen Ausgleich für angerichtete Schäden zu schaffen. Auch wenn die neue Rechtsentwicklung dahin geht, für den Geschädigten Haftungserleichterungen in Form von Gefährdungshaftung oder Haftung für vermutetes Verschulden zu schaffen, beruht unsere Rechtsordnung auf dem Prinzip, daß Haftung Verschulden voraussetzt, weil es als ungerecht empfunden wird, daß jede - auch die an sich wünschenswerte - Handlung die Gefahr der Ersatzleistung hervorruft. Zudem hätte es sich als entwicklungshemmend ausgewirkt, wenn die

"Tatkraft gerade des besonnensten Menschen" durch eine übertriebene Haftungsgefahr gelähmt würde. Ein unverschuldeter Schaden soll demnach von dem getragen werden, den der Schaden getroffen hat, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund dafür vor, den Schaden auf den Verursacher abzuwälzen, wie es bei der Gefährdungshaftung häufig der Fall ist.

Außer der so beschriebenen Haftung für Schäden kennen wir die strafrechtliche Haftung, bei der nicht nur mit dem Vermögen (Geldstrafe), sondern bei besonders schwerem Unrecht mit der Person (Freiheitsstrafe) "gehaftet" wird. Im folgenden soll es uns allerdings allein um die zivilrechtliche Haftung gehen, nämlich die, die auf Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden gerichtet ist.

2. Haftung aus Vertrag

Um genauer beurteilen zu können, in welchem Umfang der Medizinphysiker haftet, ist es unumgänglich, zumindest die Strukturen der Rechtsbeziehungen im medizinischen Bereich aufzuzeigen. Dabei ist besonders darauf zu achten, das vertragliche Ansprüche grundsätzlich nur zwischen denjenigen bestehen, die auch Vertragspartei sind.

* Anschrift des Verfassers: Dr. Franz-Josef Dahm,

Anwaltsbüro Ronkel, Schmidt & v. der Osten, Haumannplatz 30, Postfach 103231, 4300 Essen 1

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2.1 Im Regelfall hat der Patient seit Inkrafttreten der Bundespflegesatzverordnung vom 25.04.1973 (BGBl. I, S. 333) vertragliche Beziehungen nur zum Krankenhaus, unabhängig davon, ob es sich um eine sozial- oder privatversicherte Person handelt (totaler Krankenhausvertrag). Der Träger des Krankenhauses schuldet die ärztliche Behandlung einschließlich der notwendigen Nebenleistungen wie Pflege, Bereitstellen von Behandlungsgeräten usw..

Die Tatsache, daß nur ein Vertragspartner vorhanden ist, zeigt mit Deutlichkeit, daß bei dieser Form der Rechtsgestaltung eine Haftung des Medizinphysikers nicht abgeleitet werden kann. Der Medizinphysiker wird ebenso wie der Arzt nur über einen Umweg in das Haftungssystem einbezogen. Da das Krankenhaus die Leistungen in der Regel nicht selbst erbringen kann, bedient es sich zur Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen, der sogenannten Erfüllungsgehilfen, für deren Handeln das Krankenhaus jedoch selbst gemäß

§ 278 BGB einzustehen hat. Der Grund hierfür ist einsehbar. Der Patient kennt nur einen Vertragspartner, das Krankenhaus, und hat auf die Einstellung von Ärzten,

Assistenten, Pflegern und auch der Physiker keinen Einfluß. Deshalb soll der Träger des Krankenhauses hierfür das Risiko tragen. Ihm wird also das Verschulden dritter

Personen wie eigenes zugerechnet. § 278 BGB stellt daher keine eigenständige Haftungsgrundlage, sondern lediglich eine "Zurechnungsnorm" für das Verschulden anderer dar.

2.2. Etwas anders sieht es dann aus, wenn der Patient einen Zusatzvertrag mit dem Arzt schließt, um die ärztliche Leistung als Sonderleistung zu erhalten (§ 6

Bundespflegesatzverordnung), oder wenn sich der Patient auf einer Belegstation durch einen freipraktizierenden Arzt behandeln läßt.

Hier schuldet der Arzt die ärztliche Leistung als eigene, während nur noch die Leistungen des nachgeordneten medizinischen Dienstes vom Krankenhaus erbracht werden müssen. Im Einzelfall muß streng danach getrennt werden, ob die ärztliche Leistung oder sonstige Umstände zur Ersatzpflicht führen, obwohl es häufig zu

Überschneidungen kommen wird, welche eine Haftung mehrerer Personen nebeneinander zur Entstehung gelangen lassen. So kann beispielsweise das Bestrahlen mit einem

defekten Gerät, sofern dies zu Schäden bei dem Patienten führt, zugleich dem Arzt wie auch dem Krankenhaus angelastet werden. Das Krankenhaus schuldet weiterhin unabhängig von der ärztlichen Leistung die ordnungsgemäße Einrichtung, der Arzt hingegen die ordnungsgemäße Bestrahlung. Beide Pflichten werden im Falle einer Schädigung des Patienten verletzt, allerdings aufgrund verschiedener

Haftungstatbestände. Kann der Krankenhausträger den Nachweis führen, daß das Gerät jeweils überprüft und gewartet worden ist, so kann die Ersatzpflicht aus Vertrag mangels eines Verschuldens entfallen. Weist hingegen der Arzt nach, daß der Defekt nicht

erkennbar war, kann er sich ebenfalls exculpieren, sofern ihm nicht aus einer anderen Richtung ein Vorwurf gemacht werden kann. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen daher, daß der Medizinphysiker aus dem Arzt- Patienenvertrag keine Inanspruchnahme zu befürchten hat.

2.3. Eine Haftungsgrundlage innerhalb des Vertragsrechts ist im Ergebnis nur dann denkbar, wenn ein unmittelbarer Kontakt in Form vertraglicher Beziehungen vom Patienten zum Medizinphysiker geknüpft wird. Diese Möglichkeit bestünde theoretisch dann, wenn der Medizinphysiker beispielsweise vom Arzt als Konsiliarius hinzugezogen würde. Der Arzt würde dann zwar weiter unter dem Gesichtspunkt der "culpa in eligendo vel

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instruendo" verantwortlich sein, der Konsiliarius jedoch eine eigene vertragliche Leistung erbringen und hierfür auch liquidieren können. Diese Möglichkeit stellt allerdings die Ausnahme dar, da der Medizinphysiker mit dem Patienten selbst regelmäßig keinen Vertrag abschließt.

3. Haftung aus unerlaubter Handlung

Auch ein rein tatsächliches Verhalten kann außerhalb eines Vertragsverhältnisses unter der Voraussetzung einer unerlaubten Handlung zur Haftung führen. Das Bedeutsame der Haftung aus unerlaubter Handlung ist, daß gemäß § 847 BGB neben dem

Vermögensschaden auch eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), verlangt werden kann, was bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nicht vorgesehen ist.

3.1. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Es müssen daher vom Anspruchsteller im wesentlichen drei Dinge nachgewiesen werden:

1. Eine auf das Verhalten des Medizinphysikers zurückführende (und damit ursächliche) Schädigung,

2. deren Rechtswidrigkeit und

3. ein Verschulden, für das schon leichteste Fahrlässigkeit ausreicht.

3.1.1. Im juristischen Sinne bedeutet Verursachung einmal ein Verhalten, das man nicht hinwegdenken kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfällt. Diese sogenannte

"Äquivalenztheorie" kann als immer noch vorherrschend im Strafrecht bezeichnet werden. Im Zivilrecht gilt hingegen die sogenannte "Adäquanztheorie'", die besagt, daß eine Zurechnung nur dann erfolgt, wenn die Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg in einem adäquaten Zusammenhang steht, d.h. das Ereignis muß im allgemeinen, nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen geeignet sein, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

Diese Zurechnungsregel, die enger ist als die strafrechtliche, war erforderlich, um einer Haftungsausweitung vorzubeugen, da das Korrektiv im Strafrecht über das Verschulden erfolgen kann, wo ein individueller Maßstab angelegt wird, während man im Zivilrecht auf die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt abstellt, wenn nicht gar aufgrund vermuteten Verschuldens oder schon aufgrund einer bloßen Gefährdung gehaftet wird.

Eine weitere Einschränkung des Zurechnungszusammenhangs erfolgt dadurch, daß zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden ein

"Rechtswidrigkeitszusammenhang" bestehen muß. Dieser wird so festgestellt, daß eine wertende Betrachtung erfolgt, ob der Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den

"Schutzzweck der verletzten Norm" fällt.

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Seiner Art nach kann das Verhalten in positives Tun und Unterlassen unterschieden werden. Während ersteres immer zur Haftung führt, bedarf die Haftungsbegründung beim Unterlassen der Feststellung einer Garantenstellung mit der Pflicht, den mißbilligten Erfolg zu vermeiden. Derartige Garantenstellungen können sich aus Gesetz, der

tatsächlichen Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut, einem besonderen

Vertrauensverhältnis und auch aus dem tatsächlichen Herbeiführen einer Gefahrenlage ergeben.

3.1.2. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens wird grundsätzlich als indiziert angesehen, d.h.

Rechtswidrigkeit liegt nur ausnahmsweise dann nicht vor, wenn sich feststellen läßt, daß ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem ein Eingriff in Rechtsgüter erlaubt ist. Von engen Ausnahmen abgesehen, ist der körperliche Eingriff, den der Arzt vornimmt, nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Eine Behandlung gegen den ausdrücklich geäußerten Willen wird man als ausnahmslos unzulässig ansehen müssen, obwohl hierüber bei bestimmten Konstellationen Streit besteht (z.B.

Zwangsbehandlung in Haftanstalten).

Der Medizinphysiker wird hiermit allerdings weniger befaßt sein, da die Einwilligung zu einer Behandlung bereits vom Arzt einzuholen ist und der Medizinphysiker regelmäßig keine Eingriffe selbst vornimmt, sondern dem Arzt nur seine Kenntnisse und die Mittel zur Verfügung stellt, deren dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. (Vgl. Ziff. 5.2.

der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin vom 18.10.1979 (BMBI., 1979, S. 638».

Andererseits ist die Fallgestaltung denkbar, daß der Medizinphysiker an Hand ihm übergebener Unterlagen (z.B. fehlendes Aufklärungsrevers) erkennt, daß an einer wirksamen Einwilligung des Patienten Zweifel bestehen. In diesem Fall hat er eine Mitwirkung zu einer Behandlung zu verweigern, da er sich sonst mitschuldig macht. Zu denken ist hierbei besonders an die von der Rechtsprechung geforderte Risikoaufklärung bei neuen oder besonders gefährlichen Behandlungsmethoden. Eine Einwilligung, die rechtlich Wirksamkeit entfalten soll, setzt notwendig die Kenntnis des Risikos voraus, sowie das Wissen, in was man einwilligt.

3.1.3. Das Verschulden hat zur Voraussetzung, daß die Pflichtverletzung zumindest fahrlässig geschieht.

§ 276 BGB bestimmt dazu, daß fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - wenn auch nur in geringem Maße außer Acht läßt. Der Hinweis auf den Verkehr bewirkt, daß Unsitten und Nachläßigkeiten nicht rechtfertigen. Für die Beurteilung kommt es darauf an, was von "besonnenen und gewissenhaften

Angehörigen" der betreffenden Kreise verlangt werden kann. Von daher gewinnen für die Beurteilung der Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt, ministerielle Erlasse, Gesetze und Verordnungen, der Stand der Technik sowie einschlägige DIN-Normen erheblichen Einfluß.

Beispielhaft ist zu erwähnen, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit medizinisch-technischen Geräten verlangt, daß Geräte richtig und so bedient werden, daß das Wohlbefinden des Patienten geschont wird. Das Bedienungspersonal muß mit dem Umgang der Geräte vertraut sein und die hierfür notwendige Erfahrung und

Geschicklichkeit aufweisen. Für den Fall des Versagens eines Gerätes sind besondere

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Vorrichtungen bereit zu halten, die den sofortigen Ersatz gewährleisten. Lediglich dann, wenn das Gerät trotz aller üblichen Vorsichtsmaßnahmen versagt und es sich in einem normal guten Zustand bei entsprechender Wartung befunden hat, ist ein Verschulden zu verneinen und kann von "höherer Gewalt" gesprochen werden.

Als einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten hat beispielsweise das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.1982 - 1 U 66/82) es angesehen, daß ein Arzt einzelne Bestrahlungen ohne hinreichende Überwachung im Sinne des § 42 Abs. 2 StrSchV hat durchführen lassen. Dazu reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, daß der Arzt binnen 15 Minuten erreichbar ist. Da der Arzt über das hierin liegende

gefahrenerhöhende Moment nicht aufgeklärt hatte, wurde eine Haftung bejaht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung ist jeder einzelne für das von ihm an den Tag gelegte Verhalten selbst verantwortlich, so daß jede Person in Anspruch genommen werden kann, die mit ursächlich zur Verletzung eines Patienten beigetragen hat, unabhängig davon, ob diese Person mit dem Patienten selbst konkreten Umgang hatte.

3.2. Noch weiter als im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gewinnen bei § 823 Abs. 2 BGB andere gesetzliche Regeln Bedeutung, die bestimmte Anforderungen an die Technik und an den Umgang mit Geräten stellen. § 823 Abs. 2 BGB bestimmt, daß

schadensersatzpflichtig auch ist, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Diese Feststellung kann im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen, da es nicht ausreicht, wenn die Vorschrift dem Schutz der Allgemeinheit dient.

Ein Beispiel für ein typisches Schutzgesetz liefert § 12 der Röntgenverordnung (RöV) vom 01.03.1973 (BGBl. I, S. 2905), wo es u.a. heißt: "Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen haben zum Schutz vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen... dafür zu sorgen, daß beim Betrieb der Röntgeneinrichtung oder des genehmigungsbedürftigen Störstrahlers... 2. die

Strahlenbelastung von Personen oder der Allgemeinheit auch unterhalb der - in den §§ 32 - 43 bezeichneten Werte so gering wie möglich gehalten wird." Weiterhin sind in dem Zusammenhang die §§ 21 - 28 RöV zu nennen, welche besondere Schutzvorschriften für die Anwendung von Röntgenstrahlen bei lebenden Menschen namhaft machen. Eine ähnliche Vorschrift ist in § 31 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 13.10.1978 (BGBl. I, S. 2905) enthalten. Nennenswert ist darüber hinaus § 41 Str1SchV, welcher besondere Voraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung bringt. Ausdrücklich ist der Schutzzweckcharakter des Gesetzes in § 1 Atomgesetz (AtG) vom 31.10.1976 (BGBl. 1, S. 3053) hervorgehoben worden, wenn es dort unter § 1 Ziff. 2 zur Zweckbestimmung heißt, Ziel des Gesetzes sei auch, "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen".

3.3. Eine Ergänzung der haftungsrechtlichen Tatbestände beinhaltet § 831 BGB. Er erweitert die Haftung allerdings nur für den Krankenhausträger, ohne für den Medizinphysiker eine Erleichterung zu bringen, indem angeordnet wird, daß der Geschäftsherr für Handlungen seines Verrichtungsgehilfen einzustehen hat. Regelmäßig wird der Medizinphysiker als

"Gehilfe" im Sinne des Gesetzes anzusehen sein, da hierfür nur Voraussetzung ist, daß der Geschäftsherr (Krankenhaus) die Tätigkeit jederzeit beschränken und nach Zeit und

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Umfang bestimmen kann. Für den Krankenhausträger besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser Haftung für vermutetes Verschulden zu exculpieren, indem er die sorgfältige Auswahl und Leitung des Gehilfen nachweist.

4. Haftung mehrerer und "gefahrengeneigte Arbeit"

4.1. Haften mehrere (Arzt, Krankenhaus, Physiker, Pfleger) nebeneinander für einen Schaden, spricht man von "Gesamtschuldnern", d.h. der Geschädigte kann jede Person unabhängig von der anderen bis zur Höhe des insgesamt entstandenen Schadens in Anspruch

nehmen.

Hierbei tritt nun das Problem auf, wie die Beteiligten im Verhältnis zueinander haften.

Es ist jedenfalls einleuchtend, daß im Verhältnis der Verursacher untereinander nicht einer allein die Last tragen soll, da dies zwangsläufig zu nicht beabsichtigten

Ungerechtigkeiten führen würde. Obwohl hier im einzelnen vieles problematisch ist, kann folgendes Prinzip festgehalten werden. Grundsätzlich sind mehrere haftende Personen zu gleichen Anteilen verpflichtet. Wird einer der Schuldner allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen einen Ausgleich verlangen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Person verursacht oder verschuldet worden ist. In diesem Fall hat eine wertende Betrachtung darüber zu

erfolgen, wer von den Beteiligten "dem Schaden am nächsten steht". Je nach den Umständen sind die Anteile zu bestimmen, so daß die Möglichkeit besteht, daß im Innenverhältnis der Beteiligten zueinander nur einer allein haftet und die anderen

Beteiligten von diesem Ersatz verlangen können, falls sie selbst von dem Geschädigten in Anspruch genommen worden sind.

4.2. Ein bedeutsamer Ausschlußgrund für die Haftung des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Regeln über die "gefahrengeneigte Arbeit".

Hierdurch wird zwar ebenfalls nicht die Haftung des Medizinphysikers gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen, da die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit nur im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer gelten. Die Grundsätze der gefahrengeneigten Arbeit führen jedoch zu einem ähnlichen Ergebnis, sofern der Arbeitgeber (Krankenhaus, Institut) in der Lage ist, die Mittel zum Ersatz aufzubringen. Die Grundsätze der

gefahrengeneigten Arbeit wurden in früherer Zeit aus der Fürsorgepflicht des

Arbeitgebers hergeleitet, in neuerer Zeit greift zunehmend die Ansicht Platz, es handele sich um eine angemessene Verteilung des Betriebsrisikos, zumal ja die Gewinne aus der gefahrengeneigten Arbeit dem Arbeitgeber zufließen. Unter der Voraussetzung, daß der Schaden im Zusammenhang mit einer gefahrengeneigten Arbeit entstanden war,

gewährte die bisherige Rechtsprechung dem Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber, d.h. im Ergebnis haftete dieser im Innenverhältnis allein. Bei leichter Fahrlässigkeit sollte der Schaden entsprechend den Verhältnissen aufgeteilt werden; erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sollte der Arbeitnehmer voll haften.

Diese Rechtsprechung hat seit einem Urteil des BAG vom 23.03.1983 - 7 AZR 391/79 - eine Ausweitung erfahren. Das BAG hat entschieden, daß ein Schaden, der von einem Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört und daher von ihm allein zu tragen ist. Damit

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setzt das BAG einen Trend fort, das dem zivilrechtlichen Haftungssystem

zugrundeliegende Verschuldensprinzip zum Vorteil des Arbeitsnehmers abzuändern.

Grundgedanke dieser Erweiterung des Arbeitnehmerschutzes ist, daß der Arbeitgeber der in der Lage ist, durch geeignete Maßnahmen betriebsspezifische Risiken zu beherrschen und sich ggf. zu versichern und daß der zunehmende Einsatz von wertvollen Geräten für den Arbeitnehmer immer größer werdende Haftungsrisiken beinhaltet.

Ob diese Grundsätze allerdings im Umgang mit medizinisch-technischen Geräten anwendbar sind, muß als zweifelhaft angesehen werden.

Soweit ersichtlich ist Rechtsprechung hierzu bislang nicht ergangen. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, der Grundgedanke der gefahrengeneigten Arbeit greife bei der Anwendung eine Reihe medizinisch-technischer Geräte durchaus ein, wird

andererseits insbesondere für die Haftung von Sicherheitsfachkräften im Krankenhaus gefolgert, die Fachkraft schulde erst gar nicht den Erfolg der Arbeitssicherheit, sondern nur eine Aktivität zur Sicherung gegen die im Betrieb auftretenden Gefahren. Dem kann man entgegenhalten, daß ein Strahlenschutzverantwortlicher und -beauftragter zumindest insoweit nicht nur eine Tätigkeit, sondern auch einen Erfolg schuldet, als gerade die durch seine pflichtgemäße Tätigkeit vermeidbare Gefahr nicht auftreten darf. Es scheint auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein, den Arbeitgeber dennoch haften zu lassen, da die gefahrengeneigte Tätigkeit (Überwachung der Anlage) die Haftung für den Arbeitgeber erst gar nicht entstehen lassen soll. Aus der anderen Sicht ist natürlich nicht zu übersehen, daß das Risiko des Arbeitnehmers in keinem Verhältnis zu der ihm

gewährten Vergütung steht, so daß es unbillig wäre, ihn gerade im Umgang mit

Strahlenschäden in vollem Umfang haften zu lassen. Daher wird man im Ergebnis doch der erstgenannten Ansicht zustimmen können, wonach gerade auch im Bereich der Strahlenmedizin der Grundsatz der gefahrengeneigten Arbeit Geltung beansprucht.

5. Besonderheiten im Beamtenverhältnis

5.1. Sofern der Medizinphysiker eine "hoheitliche Tätigkeit" ausführt (Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre und Forschung an Hochschulinstituten), haftet über § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG nur die Anstellungskörperschaft. Der Dienstherr ist jedoch regelmäßig zum Regreß (beispielsweise gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LBG NW) berechtigt, wenn dem Beamten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.2. Problematischer ist die Frage der Haftung und des Regresses dann, wenn es sich um eine rein fiskalische Tätigkeit des Medizinphysikers handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Handlung nicht im Zusammenhang steht mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt, wie es regelmäßig bei der Patientenbehandlung der Fall ist, da das Rechtsverhältnis zwischen staatlichen Krankenhäusern und den Patienten bürgerlich-rechtlicher Natur ist.

Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB, demzufolge ein Beamter zum Schadenersatz verpflichtet ist, der eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Es kommt nicht darauf an, daß die Tätigkeit dem privatrechtlichen Bereich zugeordnet wird, da der Beamte stets die Pflicht hat, körperliche Schädigungen des anvertrauten Patienten zu vermeiden. Eine Haftung des Beamten ist gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dennoch ausgeschlossen, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermag. So wird es regelmäßig liegen, wenn sich die Vorwürfe gegen einen

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Institutsdirektor richten, welcher zugleich Organ der Klinik ist. In diesem Falle haftet die Klinik gemäß § 31 BGB als Körperschaft für den Schaden, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt. Da somit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit vorliegt, kann der Verletzte den Beamten selbst nicht in Anspruch nehmen, der

Dienstherr hat jedoch eine erleichterte Regreßmöglichkeit. Nach den Beamtengesetzen (z.B. § 84 Abs. 1 LBG NW) muß der Beamte dem Dienstherrn den Schaden ersetzen, den dieser gezahlt hat, weil ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Da die Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LBG NW nur bei hoheitlicher Tätigkeit durchgreift, setzt die Regreßmöglichkeit schon bei leichter Fahrlässigkeit ein.

Ob daneben eine Haftungserleichterung oder ein Ausschluß aus dem Gesichtspunkt der gefahrengeneigten Tätigkeit Platz greift, hat das OVG Münster in einem Urteil vom 26.04.1973 - VI A 295/71 -, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgerichts, offengelassen.

5.3. Außerhalb der Organhaftung kommt eine Haftung der Klinik aus unerlaubter Handlung, insbesondere auf Schmerzensgeld, nur über § 831 BGB in Betracht, wobei davon auszugehen ist, daß der Klinikträger sich regelmäßig exculpieren kann. Für den materiellen Schaden besteht häufig eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da ein schuldhaftes Verhalten zu einer positiven

Vertragsverletzung des Patientenvertrages führt, für welches die Klinik gemäß § 278 BGB einstehen muß. Diese Möglichkeit kommt nur bezüglich des Schmerzensgeldes nicht in Betracht, wenn sich die Klinik für die unerlaubte Handlung exculpieren kann.

Insoweit haftet daher der Beamte, der nicht Organ ist, allein.

5.4. Nach dem Scheitern des Staatshaftungsgesetzes vom 26.06.1981 durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 2 BvF 1/81 -, in dem die beabsichtigte Neuregelung der Staatshaftung für verfassungswidrig erklärt worden ist, bleibt es

zunächst auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Träger von Krankenanstalten und für die Haftung der Beamten bei dem geltenden Rechtszustand. Ob und inwieweit noch einmal die politischen Möglichkeiten gegeben sein werden, doch noch zu einer Neuregelung zu kommen, muß bezweifelt werden, nachdem schon die für

verfassungswidrig erklärte Neuregelung der Staatshaftung auf erhebliche politische Widerstände gestoßen war.

Die Konferenz der Justizminister des Bundes und der Länder hat jedenfalls erneut Ende Juni 1983 die Neuregelung der Staatshaftung als Ziel der gemeinsamen Anstrengungen beschlossen und eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeiten ins Leben gerufen.

6. Haftung nach Atomgesetz

In den §§ 25, 26 AtG befinden sich besondere atomrechtliche Haftungsgründe, die trotz ihres Zuschnittes nur selten auf den Medizinphysiker zutreffen werden.

6.1. § 25 AtG läßt den Inhaber einer Kernanlage für alle damit zusammenhängenden nuklearen Ereignisse haften und beinhaltet den typischen Fall einer absoluten

Gefährdungshaftung. Inhaber der Anlage ist nach den Pariser Übereinkommen (PÜ) vom 29.07.1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.1976 (BGBl. II, S.

310) derjenige, der von der zuständigen Behörde als solcher bezeichnet oder angesehen wird. Ein Rückgriffsrecht steht dem Inhaber gegen Dritte und damit den

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Medizinphysiker nur dann zu, wenn der Schaden in Schädigungsabsicht herbeigeführt wird oder soweit der Rückgriff ausdrücklich vertraglich vereinbart ist (Art. 6 f. PÜ). Im übrigen haftet auch der Inhaber nach § 25 Abs. 6 AtG nicht bei Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge nicht die Freigrenze nach der Anlage 2 zum AtG überschreitet, um derartige Materialien wegen ihrer geringen Gefährlichkeit von der strengen

Gefährdungshaftung auszunehmen. Hierfür wird nach § 26 AtG gehaftet. Soweit allerdings der Anwendungsbereich des § 25 AtG reicht, gilt die Haftung des Inhabers ausschließlich, ohne daß damit die Haftung eines anderen konkurriert.

6.2. § 26 AtG erfaßt dann alle Haftungsfälle für nukleare Risiken, die nicht im PÜ geregelt sind, unabhängig davon, ob es sich um Kernspaltungs- oder -vereinigungsvorgänge handelt oder die Wirkung von einem radioaktiven Stoff oder einem Beschleuniger ausgehen, insbesondere die sogenannte "Isotopenhaftung".

6.2.1. Haftpflichtig ist der "Besitzer" der Anlage oder des Stoffs. Er haftet im Rahmen eines vermuteten Verschuldens auch für die Personen, die für ihn im Zusammenhang mit dem Besitz tätig werden. Nicht nur, daß das Verschulden vermutet wird, falls der Fehler in der Beschaffenheit der Schutzvorrichtung oder auf einem Versagen beruht, die Haftung bleibt aufrechterhalten, es sei denn, daß der Besitzer selbst beweist, daß diese

Einrichtungen nicht versagt haben.

6.2.2. Wesentlich ist die Beantwortung der Frage, wer nun Besitzer ist. Diese Frage ist im zivilrechtlichen Sinne zu lösen, d.h. Besitzer ist gemäß § 854 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Im Einzelfall kann dies schwierig zu entscheiden sein, da die Entscheidung davon abhängt, was die Verkehrsauffassung dazu sagt. Außer der tatsächlichen Gewalt muß der Besitzer einen Besitzbegründungswillen haben. Das bloße Mitbenutzen stellt noch keinen Mitbesitz dar, sofern ein eigener Besitzwille fehlt. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, da derjenige, der zwar die tatsächliche Gewalt ausübt, aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht, lediglich Besitzdiener ist (§

855 BGB). Auch der mittelbare Besitzer, für den ein anderer besitzt, ist Besitzer im Rechtsinne. Daher ist es denkbar, daß mehrere Besitzer vorhanden sind und unabhängig von einander haften.

Noch komplizierter sind diese Verhältnisse beim Arzt, der gegenüber einem Patienten nicht aufgrund eines "totalen", sondern aufgrund eines "gespaltenen"

Krankenhausvertrages tätig wird.

In der Literatur wird ein Besitz des Arztes für möglich gehalten, wenn die radioaktiven Stoffe dem Arzt leih- oder mietweise überlassen werden. Dagegen ist einzuwenden, daß diese Auffassung zu einer sehr weitgehenden Haftung des Arztes oder Medizinphysikers führt. Der Arzt, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages selbst liquidiert, ist zwar regelmäßig verpflichtet, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen ein bestimmtes Nutzungsentgelt zu zahlen. Nach anerkannter Meinung schuldet der Arzt aber an sich nur die Behandlung als solche, während das Krankenhaus weiterhin für die Bereitstellung der zur Behandlung erforderlichen Einrichtung verantwortlich bleibt. Damit wird

jedenfalls im Regelfall davon auszugehen sein, daß Arzt und nachgeordneter Dienst Besitzdiener des Krankenhauses also keine Besitzer sind, es sei denn, es würde sich um eine private Klinik oder um ein privates Forschungsinstitut handeln.

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6.2.3. Die Haftung ist gemäß § 26 Abs. 4 AtG ausgeschlossen, wenn die radioaktiven Stoffe oder Beschleuniger von einem Arzt in Ausübung des Heilgewerbes angewendet werden und die Stoffe oder Beschleuniger sowie die notwendigen Meßgeräte dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist, daß die Geräte nicht ausreichend gewartet worden sind. Im

medizinischen Bereich wird daher die der Gefährdungshaftung angenäherte Haftung einer erheblichen Einschränkung unterworfen, allerdings für bestimmte Fälle wieder

aufgehoben. Anlaß zu der jetzigen Fassung des AtG hat der Hamburger Betatron Zwischenfall gegeben, dessen Problematik zum Dritten Änderungsgesetz des AtG vom 15.07.1975 berücksichtigt werden konnte.

Ferner gilt die Gefährdungshaftung nicht, wenn die von dem Stoff ausgehende Gefahr aufgrund eines Rechtsverhältnisses in Kauf genommen wird (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AtG).

Dieser Satz erfährt jedoch sogleich in § 26 Abs. 5 AtG eine Einschränkung, wenn es dort heißt, daß er nicht für die Anwendung radioaktiver Stoffe in der Forschung gilt, wo sogar die Ursächlichkeit vermutet wird. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang § 41 StrlSchV, welcher die Voraussetzungen für den Einsatz radioaktiver Stoffe in der

Medizin im einzelnen konkretisiert. Über die Wartung von Anlagen verhält sich § 76 StrlSchV. Ferner ist von großer Relevanz die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin vom 18.10.1979. Alle diese Richtlinien, Verordnungen usw., die hier im einzelnen nicht erörtert werden können, bleiben von Bedeutung, insbesondere als "Schutzgesetze" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da gemäß § 26-Abs. 7 AtG gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Insoweit besteht bei einem Verschulden des Medizinphysikers eine echte Anspruchskonkurrenz, was bedeutet, daß der Medizinphysiker nicht aus der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entlassen ist. Letztlich ist erwähnenswert die Haftung nach dem

Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I, 2445). Einschlägig ist hier die strenge Gefährdungshaftung nach § 84. Da diese allerdings zur Voraussetzung hat, daß der Medizinphysiker als pharmazeutischer Unternehmer auftritt, wird es hieran regelmäßig fehlen, denn pharmazeutischer Unternehmer ist nur, wer Erzeugnisse im eigenen Namen in Verkehr bringt.

7. Zusammenfassung

Der Überblick über die haftungsrechtlichen Zusammenhänge hat gezeigt, daß für den Medizinphysiker im Prinzip nur unter bestimmten Umständen haftungsrechtliche Besonderheiten gelten. In der Regel hat der Medizinphysiker keine Inanspruchnahme aus vertraglichen Gründen zu befürchten. Er haftet im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, d.h., es muß ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können. In diesem Fall wird er für sich jedoch häufig die Grundsätze der gefahrengeneigten Arbeit in Anspruch nehmen können, die zu einer Haftungsbeschränkung bis hin zu einem Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber oder Dienstherrn führen. Erst dann, wenn sich der Medizinphysiker grob fahrlässig verhält, hat er eine uneingeschränkte Inanspruchnahme zu befürchten.

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