• Keine Ergebnisse gefunden

E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L L / 5E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L L / 5E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23-889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

E N T S C H E I D U N G S D A T U M 0 3 . 0 3 . 2 0 2 1

G E S C H Ä F T S Z A H L

L 5 0 1 2 2 3 0 1 4 6 - 1 / 5 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 03.03.2020, zur Versicherungsnummer: XXXX , wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.02.2020 bis 19.03.2020, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 17.03.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(2)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 3.3.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Braunau (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 15.2.2020 bis 19.3.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe sich auf eine zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX (im Folgenden "Hotel Z.") nicht wie vereinbart telefonisch, sondern nur per Mail beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw.

könnten nicht berücksichtigt werden.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.3.2020 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass im Vermittlungsvorschlag (auszugsweise) ausgeführt worden sei: "[…] Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung […], oder schriftlich. […]". Die bP lege die Betonung auf

"ODER".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.3.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen aus, dass das AMS der bP am 5.2.2020 eine Beschäftigung als Abwäscherin beim Hotel Z. in Zell/See mit Unterkunft und Verpflegung, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten habe. Am 13.2.2020 sei vom Betrieb auf Nachfrage des AMS mitgeteilt worden, dass keine Bewerbung eingelangt bzw. ein Vorstelltermin vereinbart worden sei. Der Auftrag der potenziellen Dienstgeberin sei auf Wunsch nunmehr auf "telefonische Kontaktaufnahme" geändert worden und ersuche [sie] bei ernstgemeinten Bewerbungen um telefonische Kontaktaufnahme. Nachdem die bP die Mitteilung des AMS über die vorläufige Einstellung ihres Leistungsbezuges wegen der notwendigen Klärung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages Hotel Z. erhalte habe, habe sie am 17.2.2020 der Service Line des AMS bekanntgegeben, sich am 13.2.2020 per Mail beworben zu haben.

Am 28.2.2020 habe die bP in einer E-Mail an das AMS geschrieben:

(3)

"Ich hate am Montag den 17.02.2020 bei der AMS Servicehotline angerufen um eine Rückmeldung der Bewerbung abzugeben, diese lautete alles Bewerbungen am 13.02.2020 abgesendet zu haben. Leider wurden diese Mails nicht versendet und blieben im Postausgang hängen. Tatsächlich versendet wurden Sie während/vor dem Gespräch beim durchgehen der Details mit Ihrem Servicemitarbeiter, sprich am 17.02.2020. Somit stimmt die Aussage des Dienstgebers [Hotel Z.] das er bis zum 13.02.2020 noch keine Unterlagen bekommen hat."

Im Anhang habe die bP ihre Bewerbungen für das Hotel Z. für die Beschäftigung als Abwäscherin (sowie für die Betriebe " XXXX " als Abwäscherin und " XXXX " als Küchenhilfe), denen sie das gleiche Bewerbungsschreiben übermittelt habe, gesendet. Das Bewerbungsschreiben wurde in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die bP ihre Bewerbung erst nach einem telefonischen Hinweis des AMS am 17.2.2020 per Mail durchgeführt habe. Ihre Bewerbung beginne mit

"Wunderschönen guten Tag, Ich, [die bP] bewerbe mich bei Ihnen als Junges Verkaufstalent!

Warum Ich?" und beziehe sich in keiner Weise auf die ausgeschriebene offene Stelle. Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien derartige Umstände auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die Bewerbung der bP vom 17.2.2020, in der sie sich als "Junges Verkaufstalent" mit einschlägiger Erfahrung im Soft- und Hardwarebereich präsentiere, dessen Kommunikationsfähigkeit, gekoppelt mit "natureller empathischer Ausstrahlung der Schlüssel für die Dankbarkeit und Beziehungsaufbauten der Kunden" seien, beinhalte in keiner Weise ein Interesse an der angebotenen Tätigkeit als Abwäscherin. Die vom Gesetzgeber vom Arbeitslosen geforderte Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung habe die bP in ihrer Bewerbung vom 17.2.2020 nicht gezeigt und bestehe daher im Zeitraum vom 15.2.2020 bis 19.3.2020 kein Anspruch auf Notstandshilfe.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 19.3.2020 zugestellt.

Die bP stellte am 31.3.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie – nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrages – ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Einstellung des Leistungsbezuges in keinerlei Relation zu dem Vermittlungsvorschlag gestanden sei. Es sei das Versäumnis der Behörde, dem potenziellen Bewerber nicht weitergegeben zu haben, dass der Auftrag der potenziellen Dienstgeberin auf Wunsch nunmehr auf "telefonische Kontaktaufnahme" geändert worden sei. Zum Vorwurf, die bP

(4)

habe sich nicht ordnungsgemäß bei der Stelle im Hotel Z. beworben, führte die bP aus, dass sich ihre Bewerbung ausschließlich nach ihren Stärken und Qualifikationen richte. Auch als

"Abwäscherin" werde man gelegentlich Kontakt mit Gästen haben, wie auch die Angabe vom geübten Umgang mit Soft- und Hardware in jedem Gastronomiebetrieb von Vorteil sei; wir hätten Registrierkassenpflicht. Jeder Gastronomiebetrieb besitze ein eigenständiges Ordersystem und würde kein Gastronomiebetrieb auf ein – wie aus ihrem Bewerbungstext hervorgehe – Allroundtalent mit der Fähigkeit die Gäste zu unterhalten, freiwillig verzichten.

Wenn die Bewerbung ihr ermögliche, einen höherwertigen Anstellungsgrad zu erlangen, entstehe ein Vorteil für alle Parteien. Dass sie Erfahrung im Gastrobereich habe, sei auch in ihrem Lebenslauf ersichtlich. Wenn sich die in ihrem Bewerbungstext hervorgehobenen Stärken und Qualifikationen nicht mit der vorgeschlagenen Stelle decken würden, sei dies nicht ihr Verschulden, zumal in jedem Vermittlungsvorschlag angegeben werde: "Entspricht das Stellenangebot nicht Ihren Qualifikationen oder Vereinbarungen, kontaktieren Sie uns bitte sofort." Sie habe nichts an dem Vermittlungsvorschlag auszusetzen und habe sie auch ihre Qualifikationen entsprechend beworben. Sollten sich nach Meinung des AMS ihre Qualifikationen nicht mit dem Vermittlungsvorschlag decken, bestehe der Bedarf zur Klärung, welche Stellen entsprechen.

Am 3.4.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass im Vermittlungsvorschlag vom 5.2.2020 vom potenziellen Dienstgeber noch eine Bewerbung per Mail verlangt worden sei. Dieses Inserat sei am 13.2.2020 durch das Service für Unternehmen auf Wunsch des Auftraggebers auf eine telefonische (nicht mehr schriftliche) Kontaktaufnahme geändert. In Unkenntnis darüber, dass die Art der Bewerbung zum Zeitpunkt 5.2.2020 noch auf schriftlich gelautet habe, sei der Bescheid vom 3.3.2020 irrtümlich mit der Unterlassung einer telefonischen Bewerbung begründet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP stand zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehen seit dem 7.2.2019 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe.

Am 5.2.2020 wurde ihr eine Stelle als Abwäscherin im Hotel Z. mit einer Bruttoentlohnung von mindestens EUR 1.550,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zum ehestmöglichen Eintritt zugewiesen und aufgetragen, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben

(5)

und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren.

In dem der bP übermittelten Stellenangebot wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

"[…] Folgende Kompetenzen sind zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich:

*Geschirrreinigung

*Küchenreinigung

*Müllentsorgung

*Wochenenddienst

Die Entlohnung richtet sich nach Berufserfahrung und wird beim Vorstellgespräch vereinbart.

****Hotel XXXX XXXX , Tel.Nr: XXXX . Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit XXXX , oder schriftlich.

XXXX XXXX XXXX

Auf Nachfrage teilte der potenzielle Dienstgeber dem AMS am 13.2.2020 mit, dass noch keine Bewerbung der bP eingelangt bzw. ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei.

Nach vorläufiger Bezugseinstellung durch das AMS übermittelte die bP dem potenziellen Dienstgeber am 17.2.2020 auf die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse folgendes Bewerbungsschreiben:

"Wunderschönen guten Tag!

Ich, [die bP] bewerbe mich bei Ihnen als Junges Verkaufstalent!

Warum Ich?:

In meiner 8 Jährigen Praxiserfahrung im B2E und B2B so wie Angebotslegung und after Sales Prozesse sind natürlich Verkaufsgeschick und Authenzitität gefestigt worden.

(6)

Durch meiner einschlägigen Erfahrung mit Soft- und Hardwarebereich gestaltet sich das einlernen in neue Programme mühelos.

Systemabläufe, Verkaufspraktiken, so wie alle anderen alltäglichen Prozesse in Ihrem Betreib werden durch mein weitreichendes Grundverständnis schnell aufgenommen so wie Personalisiert.

Meine Kommunikationsfähigkeiten gekoppelt mit einer Naturellen Empathischen Ausstrahlung sind mein Schlüssel für die Dankbarkeit und Beziehungsaufbauten meiner Kunden.

Meinen Lebenslauf habe ich Ihnen im Angang bereitgestellt.

Ich freue mich bereits auf Ihre Rückmeldung und verbleibe derweilen mit freundlichen Grüßen!

[Die bP]"

Gemeinsam mit dem Bewerbungsschreiben wurde ein Lebenslauf an den potenziellen Dienstgeber übermittelt.

Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Abwäscherin wurden nicht erhoben. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt im Bereich Gastronomie/Hotellerie lag zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle bei EUR 1.540 (Lohngruppe 5, ungelernte Hilfskräfte).

Das Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber Hotel Z. kam in der Folge nicht zustande.

Die bP steht seit dem 9.11.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter zu einem anderen Dienstgeber.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Braunau. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Die Zuweisung der Stelle als Abwäscherin im Hotel Z. durch das AMS am 5.2.2020 und die erfolgte Bewerbung der bP am 17.2.2020 sind aus den im Akt erliegenden Unterlagen ersichtlich.

(7)

Die Feststellungen zum Inhalt des Stellenangebotes gründen sich auf das im Akt befindliche – der bP unstrittig übermittelte – Inserat. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass eine Bewerbung telefonisch ("nach telefonischer Terminvereinbarung") oder schriftlich zu erfolgen hatte. Dies wird im Vorlagebericht durch die belangte Behörde auch bestätigt und eingeräumt, dass sich der angefochtene Bescheid irrtümlich auf die Unterlassung einer telefonischen Bewerbung gegründet habe.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bewerbung gab die bP gegenüber der belangten Behörde an, dass sie alle Bewerbungen (darunter jene beim Dienstgeber Hotel Z.) am 13.2.2020 abgesendet habe. Diese Mails seien leider nicht versandt worden und im Postausgang hängen geblieben. Somit stimme die Aussage des – von der belangten Behörde kontaktierten – Dienstgebers, wonach er bis zum 13.2.2020 noch keine Unterlagen bekommen habe. Dass dem potenziellen Dienstgeber tatsächlich erst am 17.2.2020 die Bewerbung mit dem festgestellten Inhalt übermittelt wurde, ist anhand des im Verfahren vorgelegten E-Mails vom genannten Tag ersichtlich.

Die bP bekräftigte im Vorlageantrag, dass sie an dem Vermittlungsvorschlag "nichts auszusetzen" habe; Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur kollektivvertraglichen Mindestentlohnung im Bereich Gastronomie/Hotellerie ergeben sich aus dem Kollektivvertrag Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vom 1.5.2019 und der Lohnordnung für das Land Salzburg, gültig ab 1.5.2019.

Die Feststellungen zu dem später eingegangenen Beschäftigungsverhältnis der bP beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

(8)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen

(9)

Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß § 10 Abs.

3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

II.3.3. Einschlägige Rechtsprechung:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der

(10)

Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

II.3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der bP wurde am 5.2.2020 eine Stelle als Abwäscher im Hotel Z. zugewiesen. Die bP übermittelte dem potenziellen Dienstgeber am 17.2.2020 eine Bewerbung mit dem unter Pkt.

II.1. festgestellten Inhalt.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Abwäscherin beim Dienstgeber Hotel Z. ergeben haben. Die bP erhob diesbezüglich keine Einwendungen und brachte im Beschwerdeverfahren überdies vor, dass sie an dem Vermittlungsvorschlag "nichts auszusetzen" habe. Das für die zugewiesene Stelle angebotene Mindestentgelt entspricht auch den kollektivvertraglichen Bestimmungen, sodass im Ergebnis von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung auszugehen war.

Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:

Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).

(11)

Die bP hat dem potenziellen Dienstgeber ihre Bewerbung erst am 17.2.2020 – somit zwölf Tage nach Zuweisung der Stelle – übermittelt. Soweit die bP darauf verweist, sie hätte die Bewerbung bereits am 13.2.2020 abgesendet und sei das E-Mail leider nicht versendet worden, sondern im Postausgang "hängengeblieben", so vermag sie damit nicht aufzuzeigen, dass sie keine Schuld an dem Versäumnis einer zeitgerechten Bewerbung trifft. Vielmehr gestand sie damit implizit ein, bei Absendung ihrer Bewerbung (ihren Angaben zufolge am 13.2.2020) nicht einmal kontrolliert zu haben, ob das E-Mail überhaupt den Postausgang verlassen hat. Die tatsächliche Versendung sei somit erst am 17.2.2020 bewirkt worden,

"während/vor dem Gespräch beim Durchgehen der Details" mit dem Servicemitarbeiter des AMS. Die Kausalität dieses Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich schon daraus, dass die tatsächliche Versendung der Bewerbung erst nach vorangegangener Kontaktaufnahme des AMS mit dem potenziellen Dienstgeber und vorläufiger Bezugseinstellung erfolgt ist, eine selbständige Bewerbung durch die bP anderenfalls also gar nicht erfolgt wäre, wodurch sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt sämtlicher Einstellungschancen begeben hätte. Durch dieses Verhalten, nämlich jegliche Überprüfung zu unterlassen, ob die Bewerbung überhaupt ihre Sphäre (konkret: ihren E-Mail- Postausgang) verlassen hat, nahm es die bP in Kauf, dass ihre Bewerbung nicht an den Adressaten, den potenziellen Dienstgeber, gelangt und das Beschäftigungsverhältnis folglich nicht zustande kommt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst die behauptete Versendung der Bewerbung am 13.2.2020 nur gerade noch innerhalb der vom AMS gesetzten achttägigen Frist gelegen wäre.

Zu diesem Zeitpunkt hätte die bP – welche dem Auftrag des AMS zufolge verhalten gewesen wäre, sich sofort auf die Stelle zu bewerben – das AMS allerdings bereits über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informieren müssen, weshalb die gerade vor dem Hintergrund des an sich schon späten Bewerbungszeitpunktes gänzlich unterlassene Überprüfung, ob die Bewerbung auch tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (oder auch nur an diesen abgesendet wurde), die Inkaufnahme des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses durch die bP noch unterstreicht.

In dieses Bild fügt sich der Inhalt des letztlich am 17.2.2020 an den potenziellen Dienstgeber übermittelten Bewerbungsschreibens ein, der die mangelnde Arbeitswilligkeit der bP in Bezug auf die zugewiesene Stelle eindeutig zum Ausdruck bringt:

Das Bewerbungsschreiben lässt einen Zusammenhang mit der angebotenen Beschäftigung als Abwäscherin nicht im Ansatz erkennen, was bereits aus dem ersten Satz nach der Begrüßungsformel hervorleuchtet: "Ich, [die bP] bewerbe mich bei Ihnen als Junges

(12)

Verkaufstalent!" Die weiteren Ausführungen im Bewerbungsschreiben – und daran anknüpfend auch im Vorlageantrag – müssen im Hinblick auf die Stelle als Abwäscherin als verfehlt bezeichnet werden und können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Bewerbungsschreiben seinem Inhalt nach ganz offenkundig auf eine andere Stelle als die zugewiesene Bezug nimmt. Soweit die bP nun nachträglich versucht, einen sinnmäßigen Zusammenhang zwischen der zugewiesenen Stelle als Abwäscherin und ihrem Bewerbungsschreiben zu konstruieren, indem sie unter anderem auf "Praxiserfahrung im B2E und B2B so wie Angebotslegung und after Sales Prozesse", "Verkaufsgeschick und Authentizität", "einschlägige Erfahrung mit Soft- und Hardwarebereich" etc. verweist und die Registrierkassenpflicht ins Treffen führt oder ihre "Fähigkeit, die Gäste zu unterhalten", muss dies scheitern und lässt auch eine Arbeitswilligkeit der bP hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Abwäscherin nicht erkennen, zumal sie mit ihrer Bewerbung unmissverständlich ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung dargetan hat.

Das Verhalten der bP ist auch als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, da Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), was in Ansehung des gegenständlichen Bewerbungsschreibens jedenfalls zutrifft. Dass die bP mit der Übermittlung eines Bewerbungsschreibens, welches keinerlei Bezug zur angebotenen Beschäftigung aufweist, das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen hat, ist geradezu evident.

Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die spätere Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung erfolgte weit außerhalb der sechswöchigen Sperrfrist.

Der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.2.2020 bis 19.3.2020 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht ausgesprochen.

(13)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und als nicht ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder

Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen

1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen

Dem BF wurde mit Schreiben vom 19.07.2019 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der