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Archiv "Organspende: Mißstand in bescheidenem Umfang verringern" (10.12.1999)

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A-3134 (6) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Zudem sind beide Organi- sationen schon mit entspre- chenden Kopfstellen in Berlin vertreten, so daß eine sicher- lich notwendige politische Vertretung am Regierungssitz längst sichergestellt ist.

Somit sollten wir als Kas- senärzte unsere Vertreter auf- fordern (und zwar schnell), diese unsinnigen Beschlüsse, die außerdem politisch un- glaubwürdig angesichts der gegenüber den Krankenkas- sen angeprangerten Ver- schwendung von Versicher- tengeldern sind, nicht abzu- segnen. Hier werden ohne Not Gelder der niedergelasse- nen Kassenärzte verschwen- det. Die Tatsache, daß derarti- ge Pläne nicht im voraus im Kreis der Kassenärzte kom- muniziert werden, läßt das an- scheinend doch noch vorhan- dene „schlechte Gewissen“

der Akteure erahnen.

Dr. med. Martin Utsch, Kai- serstraße 17, 53721 Siegburg

Organspende

Zu dem Beitrag „Priorität für post- mortale Spenden“ von Alexandra En- dres in Heft 39/1999:

Mißstand in

bescheidenem Umfang verringern

Die zu Recht angespro- chene Sorge zur Behebung des akuten und immensen Organdefizits zwecks Ret- tung von Leben und Gesund- heit Dritter – der Bedarf be- trägt bei Nieren zur Zeit etwa das Fünffache – sollte in der Tat Veranlassung sein, sinn- volle Wege zu finden, um die- sen mit Hilfe der modernen Transplantationsmedizin ver- meidbaren Mißstand auch in bescheidenem Umfang zu verringern. Wenn wegen die- ses Mangels nach Angaben der Deutschen Stiftung Or- gantransplantation (DSO) jährlich mit etwa 1 000 Nie- rentoten zu rechnen sei und die Bundesregierung eine Überkreuz-Lebendspende, auch Cross-Spende oder Ringtausch genannt, – entge-

gen der in der Schweiz geüb- ten Praxis – aufgrund des in

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 TPG veran- kerten Vorrangs von der über die Stiftung Eurotransplant zu vermittelnden postmorta- len Organe verboten habe, dann darf ich dieses „strikte Verboten-sein-Müssen“ in Zweifel ziehen.

Unstreitig sind Lebend- spenden gesetzlich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG bei nähe- ren Verwandten (Eltern, Kin- dern, Ehegatten, Verlobten) sowie engeren Bekannten (Arbeitskollegen, außerehe- lichen Lebensgemeinschaf- ten) erlaubt. Demgemäß wa- ren im Jahre 1998 bei den insgesamt 2 340 durchgeführ- ten Nierentransplantationen 343 Lebendspenden enthal- ten.

Die kürzliche, eine altrui- stische fremdnützige Lebend- spende (kein enges Nähever- hältnis zwischen Spender und Empfänger) verbietende Ent- scheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 11. August 1999, mit der die restriktiv zu handhabende und straf- bewehrte Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG wegen des Vorrangs von zulässigen und erwünschten postmortalen Organspenden für verfassungskonform er- klärt wurde, könnte Veranlas- sung sein, auch ein Verbot der Überkreuzspende anzuneh- men.

Vom Bundesverfassungs- gericht wurde zwar nur über den Fall einer diesem Re- striktionsgebot und dem Grundsatz der Priorität von postmortalen Organspenden nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 TPG unterliegenden fremdnützigen Nieren-Lebendspende ent- schieden; dennoch hatte das Gericht in rechtspolitisch an- erkennenswerter Verantwor- tung den Weg zur Durch- führung einer rechtlich zu- lässigen Cross-Spende zumin- dest angedeutet.

Eine Bejahung dieser in vielen Fällen lebensrettenden Möglichkeit ist von der stritti- gen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe „der in beson- derer persönlicher Verbun- denheit offenkundig naheste-

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henden Personen“ sowie Sinn und Zweck des Transplantati- onsgesetzes abhängig, ohne daß dies hier näher erläutert werden kann.

Da nunmehr erstmals seit dem 1. Dezember 1999 ge- mäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TPG die einzelnen Bundesländer mit wenigstens drei Fachleu- ten zu besetzende Kommis- sionen (Jurist, Arzt, Psycho- loge) zu bilden haben mit der Aufgabe, bei jeder beab- sichtigten Lebendspende die gesetzlichen Zulässigkeits- voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Prio- rität von postmortalen Or- ganspenden durch Abgabe ei- ner Stellungnahme zu über- prüfen, sollten alle mit die- sen lebenswichtigen Fragen involvierten Personenkreise, insbesondere Lehre und Rechtsprechung, ermutigt sein, einen auf einer verfas- sungskonformen Gesetzes- auslegung beruhenden Kon- sens über diese umstrittene Problematik herbeizuführen, ohne daß letztendlich eine et- waige Gesetzesnovelle erfor- derlich wäre.

Prof. Dr. med. Jarmila Duf- ková, Zentrum der Rechts- medizin im Klinikum der Jo- hann Wolfgang Goethe-Uni- versität, Kennedyallee 104, 60596 Frankfurt am Main

Arzneimittel

Zur Werbung für einen Gyrasehem- mer:

Unerträgliche Hetze

Am 29. Oktober sah ich im Fernsehen eine Sendung, die mich sehr empörte. Ein Sender, den ich bisher für se- riös hielt, berichtete über die Gefahren eines Gyrasehem- mers. Zum Schluß dieses Bei- trags wurde gesagt, daß Apo- theker (!) die Meinung vertre- ten, daß Ärzte aus Geldgier (!) vorwiegend Privatpatien- ten dieses Medikament auf- geschrieben haben, weil es besonders teuer ist. Wo wäre da eine Logik?

Diese Behauptung ist nicht nur von Dummheit ge-

prägt, sondern sie ist eine unerträgliche Hetze gegen unseren Berufsstand. Wie kann man seinen Zuschauern nur so viel Blödheit unge- straft servieren? Wo leben wir bloß?

Dr. med. Hans Albert Kolbe, Spiegelbergenweg 109, 38820 Halberstadt

Schwerhörigkeit

Zu dem Medizinreport „Schwerhörig- keit bei Kindern: Deutschland ist ,Diaspora‘ bei Frühversorgung“ von Dr. med. Cornelia Herberhold in Heft 41/1999:

Möglichkeiten der Integration

Frau Dr. Hildmann vom Cochlea-Implant-Centrum kann nur zugestimmt werden, daß die Versorgung schwer- höriger Kinder in Deutsch- land unzureichend ist, da lei- der auch noch heute Schwer- hörigkeiten zu spät erkannt werden (in meinem näheren Freundeskreis wurde erst ein elfjähriges Mädchen mit Hör- gerät versorgt und hatte da- nach einen steilen Anstieg der Schulleistungen zu ver- kraften). Aufgrund zu später Diagnostik, aufgrund unzu- reichend durchgeführter Vor- sorgeuntersuchungen im Kin- desalter und aufgrund fehlen- der Information der praktisch tätigen Hausärzte. In dieser Beziehung ist Ihr Artikel eine Leuchte in der Dunkelheit.

Diese Kinder haben nach abgeschlossener Schulausbil- dung große Schwierigkeiten, Lehren anzufangen bezie- hungsweise eine Berufsaus- bildung zu beginnen. Dies wird dadurch verursacht, daß der berufsgenossenschaftli- che Grundsatz G 20 bei enger Auslegung die Möglichkeit gibt, diese Kinder für untaug- lich für die Tätigkeit im Lärmbereich zu bezeichnen.

Bei sachgemäßer Einwei- sung des mit Hörgerät ver- sorgten jungen Menschen (Versorgung mit Gehör- schutzkapseln bei Tätigkeit im Lärmbereich – Dämmen um bis zu 35dB(A), Errei-

chen also beim geschützten Gehör bei Tätigkeit im Lärm von 105 dB(A) eine effektive Schallstärke von 70 dB(A), das ist normales Gesprächsni- veau), Anweisen des Patien- ten im Lärmbereich, sein Hörgerät auszuschalten und behindertengerechtes Gestal- ten der Ausbildungswerk- stätten (Infrarotübertragung vom Mikrofon direkt in das Hörgerät des Auszubilden- den, Nachvornesetzen des Auszubildenden, damit er besser vom Munde ablesen kann und so weiter) kann durchaus erreicht werden, daß diese jungen Menschen eine Ausbildung in einer Be- rufssparte absolvieren, für die eine „Lärmtauglichkeit“ er- forderlich ist.

Durch diese Maßnahme gelang es mir in meinem alten Betrieb, einer Metallgießerei, einem 16jährigen Absolven- ten mit mittlerer Reife eine

Ausbildung zum Maschinen- schlosser im Bereich Gießerei zu ermöglichen. Nach meiner Kenntnis hat er nach Ab- schluß dieser Ausbildung ei- ne Ausbildung an einer Fach- hochschule zum Maschinen- bauingenieur begonnen. Seit- dem habe ich ihn aus den Au- gen verloren, glaube jedoch bei seiner persönlichen Eig- nung, daß er auch dieses Stu- dium als einer der Besten ab- geschlossen hat.

Ich schreibe diesen Brief, um meine Kollegen, die ar- beitsmedizinisch tätig sind, und die Kollegen, die in der Praxis tätig sind, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, Schwerbehinderte wie auch andere Behinderte in ein vol- les berufstätiges Leben zu in- tegrieren und auszubilden.

Dr. med. Veit Stoßberg, Steinbruchs-Berufsgenossen- schaft, Postfach 81 02 80, 90247 Nürnberg

Ärzte ohne Grenzen

Zu dem Beitrag „Wir sind Augenzeu- gen“ von Heike Korzilius in Heft 42/1999:

MFS politisch und wirtschaftlich nicht unabhängig

Größtmögliche Unter- stützung ist für die Kampagne von „Ärzte ohne Grenzen“

(MSF – Médecins sans Fron- tières) zur Versorgung mit und Verfügbarkeit von Arz- neimitteln in sogenannten Entwicklungsländern zu for- dern. Ebenso uneingeschränkt kann man die Freude über den Friedensnobelpreis 1999 mit MSF teilen.

Daß jedoch MSF, wie übrigens alle Nichtregie- rungsorganisationen, weder politisch noch wirtschaftlich unabhängig arbeitet, zeigt zum einen die Tatsache, die H. Korzilius erwähnt, daß nämlich 46 Prozent der Mittel von internationalen Organi- sationen oder Regierungen stammen, zum anderen das folgende Beispiel: Seit Juni 1999 hat MSF die Beziehun-

gen zur griechischen Sektion von MSF eingefroren, im September 1999 wurde dann die endgültige Entscheidung zum Ausschluß getroffen.

Die griechische Sektion hatte es gewagt, die Grundsätze der Hilfsorganisation für bare Münze zu nehmen, und, nachdem sie bereits in Alba- nien und Mazedonien eine Mission unternommen hat- ten, eine solche während des NATO-Krieges gegen Jugo- slawien auch in Serbien und im Kosovo zu unternehmen, um dort dringend benötigte Medikamente zu verteilen.

Alle übrigen MSF-Sektio- nen haben bezüglich des NATO-Krieges gegen Jugo- slawien die Positionen ihrer Regierungen eingenommen, sich also politisch abhängig gezeigt. Dies stützt meine These: Die NATO würde nie einen Angriffskrieg gegen souveräne Staaten führen, wüßte sie nicht im Hinter- grund ein Heer von Hilfsor- ganisationen, die personell, finanziell und ideell die „Kol- lateralschäden“ zu lindern versuchen.

Markus Rupprecht, Berolf- weg 7, 69123 Heidelberg A-3136 (8) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Referenzen

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