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A798 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 12⏐⏐24. März 2006
Weihnachtsfeier für Klinikpersonal
Aufwendungen des Chefarz- tes sind Betriebsausgaben.
Im entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Berück- sichtigung von Aufwendun- gen eines Arztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Kli- nikpersonal. Der Kläger ist angestellter Chefarzt in einer Rheumaklinik. Dort führt er auch eine Praxis, in der Kli- nikpersonal angestellt ist. Die Kosten der Feier in Höhe von 3 400 DM machte er in seiner Steuererklärung als Werbungs- kosten geltend.
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass die Kosten für die Weih- nachtsfeier nicht ganz über- wiegend der beruflichen Tä- tigkeit des Klägers als Ar- beitnehmer gedient hätten.
Es handele sich um freiwil- lige Aufwendungen, die vor-
wiegend durch die gesell- schaftliche Position des Klä- gers als leitender Angestell- ter innerhalb der Gemein- schaft der Mitarbeiter bedingt gewesen sei.
Das Niedersächsische Fi- nanzgericht ist dieser Auffas- sung nicht gefolgt. Nach sei- ner Meinung sind diese Auf- wendungen des Klägers als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie aus betrieblichem Anlass zur Förderung seiner selbstständigen Tätigkeit ent- standen sind. Der wirtschaft- liche Erfolg seiner Praxis und damit auch die Einkünf- te aus freiberuflicher Tätig- keit hingen nicht unwesent- lich von der Einsatzbereit- schaft der Mitarbeiter und der Qualität ihrer Arbeit ab. Damit sei für die Be- triebsbewirtungsaufwendung ein beruflicher Anlass und ein unmittelbarer Zusammen- hang dieser Aufwendungen mit späteren Betriebseinnah- men gegeben. (Niedersächsi- sches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2002, Az.:
4 K 30/96) Be
Umdiplomierung akademischer Grade
„Diplom-Ökonom“
bleibt bestehen.
Im entschiedenen Fall war umstritten, ob der zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land (BRD) und der Deut- schen Demokratischen Re- publik (DDR) geschlossene Einigungsvertrag (EV) einen Anspruch auf „Umdiplomie- rung“ eines in der DDR er- worbenen Diplomgrades ge- währt. Diese Frage betrifft im Kern auch Ärzte und deren akademische Titel Dr. med.
beziehungsweise Diplom-Me- diziner.
Der Klägerin wurde 1988 in der DDR der akademische Grad „Diplom-Ökonom“ ver- liehen. Sie machte nun gel- tend, dass sie Anspruch auf Führung des Grades „Di- plom-Kauffrau“ habe.
Einen solchen Anspruch verneinte das Bundesverwal- tungsgericht jedoch, da er sich nicht aus Artikel 37 Ab-
satz 1 EV herleiten lasse. Da- nach stehen im Beitrittsgebiet oder in anderen Ländern der BRD abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungs- nachweise einander gleich und verleihen die gleiche Be- rechtigung, wenn sie gleich- wertig sind. Zur Förderung des Zieles der Gleichstellungsre- gelung, systembedingte Start- schwierigkeiten bei notwen- digen beruflichen Neuorien- tierungen zu mildern, wären Umdiplomierungen kaum ge- eignet, befand das Gericht.
Denn einem potenziellen Ar- beitgeber diene das in der DDR erworbene Hochschul- diplom in Verbindung mit der Gleichwertigkeitsfeststellung als hinreichender Beleg da- für, dass der betreffende ost- deutsche Stellenbewerber die angegebenen Voraussetzun- gen erfüllt. Weiterhin würden die von den Hochschulen der früheren DDR verliehenen Grade durch eine Umdiplo- mierung entwertet. (Bundes- verwaltungsgericht,Urteil vom 23. November 2005, Az.: 6 C
19.04) Be
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