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Archiv "Bayern-AOK läßt erneut Termin platzen" (05.05.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung AOK-Antrag „offensichtlich unbegründet"

von Herrn Prof. Sewering ist. Dieser Mammomat wird durch die Interni- sten der Gemeinschaftspraxis nicht benutzt. Der Mammomat steht viel- mehr Dachauer freipraktizierenden Frauenärzten zur Benutzung zur Verfügung; diese Ärzte haben damit im Sinne der Wirtschaftlichkeit be- achtliche Investitionskosten für ei- nen eigenen Apparat in den eigenen Praxisräumen erspart. Die Benut- zung ‚fremder' Apparate ist dem Kassenarzt durch keine Bestim- mung des Berufs- oder Kassen- arztrechts verwehrt.

Die Frauenärzte erbringen die Mam- mographieleistungen im Rahmen ih- rer Kassenpraxis als eigene ärztliche Leistungen; sie erstatten auf privat- rechtlicher Basis Herrn Prof. Sewe- ring für die Inanspruchnahme des Apparates und des Hilfspersonals Kosten nach Maßgabe der bekann- ten Vereinbarung zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausge- sellschaft.

Die in diesem Zusammenhang ge- gen Herrn Prof. Dr. Sewering erho- benen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet.

aa) Der LdO macht zunächst gel- tend, daß hier keine zulässige ‚Ap- parategemeinschaft' vorliege und Herr Prof. Sewering den Mammoma- ten nicht den Gynäkologen habe überlassen dürfen.

Diese Auffassung läßt sich nicht be- gründen.

Unstreitig ist, daß die Dachauer Frauenärzte den Mammomaten in den Praxisräumen der Gemein- schaftspraxis Prof. Sewering ge- meinsam benutzen. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob eine solche ge- meinsame Nutzung rechtlich als

‚Apparategemeinschaft' zu werten ist. Eine verbindliche Definition des Begriffs ‚Apparategemeinschaft gibt es nicht; der Zulassungsaus- schuß geht deshalb von der Tatsa- che aus, daß im vorliegenden Fall mehrere Ärzte gemeinsam einen in fremdem Eigentum stehenden Ap- parat benutzen. Eine solche Nut- zung von Apparaten ist jedenfarns

sowohl nach der Berufsordnung wie insbesondere nach § 33, Abs. 1 ZO- Ärzte schlechthin zulässig . Insbe- sondere kommt es in keiner Weise darauf an, ob und wie zivilrechtlich zwischen den Mitbenutzern bzw.

dem Eigentümer des Apparates und den Mitbenutzern Absprachen be- züglich der Unkostentragung getrof- fen worden sind. Dieser Bereich ist völlig der privaten freien Vereinba- rung der Beteiligten überlassen. Der Hinweis des LdO auf eine Kommen- tarstelle übersieht, daß dort nur ein Beispiel für eine mögliche privat- rechtliche Regelung der Rechtsbe- ziehungen der ‚Apparategemein- schaft' in sich aufgeführt ist. Es gibt jedoch nirgendwo eine Reglemen- tierung dieses privatrechtlichen Be- reiches, die es verbieten würde, daß ein Apparateeigentümer seinen Ap- parat verschiedenen Ärzten zu Be- nutzung zur Verfügung stellt und von diesen Unkosten erstattet be- kommt. Es kann somit in keiner Weise beanstandet werden,daß Herr Prof. Sewering Eigentümer eines Mammomaten ist und diesen ver- schiedenen Frauenärzten zur Benut- zung zur Verfügung stellt.

bb) Der LdO macht weiter geltend, die Mammographien wären keine kassenärztlichen Leistungen gewe- sen und hätten deshalb nicht über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet werden können.

Dazu muß der Zulassungsausschuß feststellen, daß sich dieser Vorwurf nicht gegen Herrn Prof. Sewering — der unstreitig Mammographielei- stungen nicht erbringt — richten kann, sondern allenfalls nur gegen diejenigen Ärzte, die jene Leistun- gen erbracht und verrechnet haben.

Der LdO konstruiert hier einen Vor- wurf gegen Herrn Prof. Sewering auf der Basis seiner eigenen rechtsirri- gen Auffassung, daß das Zurverfü- gungstellen eines Mammomaten an Frauenärzte unzulässig sei. Aber auch die Schlußfolgerungen des LdO sind aus folgenden Gründen falsch:

Die Frauenärzte (Kassenärzte) ha- ben zu Erbringung mammographi-

scher Leistungen (Röntgenleistun- gen) die Voraussetzungen nach § 15 Bundesmantelvertrag erfüllt, d. h., sie haben gegenüber der KVB ihre persönliche fachliche Qualifikation nachgewiesen und außerdem kon- kret angegeben, welches Röntgen-

Bayern-AOK läßt erneut Termin platzen

Ein kurzfristig beauftragter Anwalt der AOK München, als deren Vertre- ter Hans Sitzmann vom bayerischen Landesverband der Ortskrankenkas- sen auftritt, hat trotz rechtzeitiger Ladung aller Beteiligten genau an- derthalb Tage vor dem für den 20.

April 1977, 9 Uhr, vor dem Sozialge- richt München angesetzten Termin (in einer von der AOK angestrengten Streitsache gegen den Münchner

Beschwerdeausschuß-Vorsitzen- den) die Absetzung dieses Termins beantragt, weil die klagende AOK beziehungsweise der Landesver- band der Ortskrankenkassen keinen sachlich informierten Vertreter für die mündliche Vertretung zur Verfü- gung hätten und der so kurzfristig beauftragte Anwalt seine „Sorgfalts- pflicht" geltend machte. Das Gericht mußte diesem Antrag stattgeben.

Nach (wohlberechtigter) Meinting der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns steht dieser merkwürdige Vorgang, der als weiterer Beweis ei- ner von der Bayern-AOK auch in an- derer Hinsicht geübten Verzöge- rungstaktik gewertet werden kann, in krassem Gegensatz zur Behaup- tung des bayerischen Landesver- bandes der Ortskrankenkassen, er sei an einer raschen Klärung der von ihm selbst erhobenen vielfältigen Vorwürfe interessiert. ND/DÄ

gerät ihnen zu Verfügung steht. Dar- aufhin haben sie durch die KVB (Kassenärztliche Vereinigung Bay- erns) die entsprechende Röntgen- genehmigung erhalten. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für das Erbringen jener Leistungen durch

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 18 vom 5. Mai 1977 1179

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