Trotz eines Rückgangs der Beitragseinnahmen um 1,2 Prozent ist die Versicherungsbranche mit dem Geschäftsjahr 2011 zufrieden. Der Rückgang sei auf das abnehmende Einmalbeitragsgeschäft in der Lebens- versicherung zurückzuführen. Bemerkenswert: Die private Krankenversicherung wuchs um fast fünf Prozent.
Grafik: dpa-infografik
STEUERRECHT
Die elektronische Bilanz wird Pflicht
Praxisinhaber sollten ihre Buchführung möglichst bald umstellen.
F
ür Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 enden, ist der Jahresabschluss künftig in elektronischer Form dem Finanzamt vorzulegen. Allerdings wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn im ersten Jahr der Pflicht zur Vorlage einer elektronischen Bilanz (E-Bilanz) ein Abschluss noch in al- ter, konventioneller Form erfolgt.Es empfiehlt sich jedoch drin- gend, die Buchhaltung bereits in diesem Jahr auf die Erfordernisse der Neuregelung umzustellen, um sich einerseits mit der neuen Praxis vertraut (und fit) zu machen, sich andererseits aufwendige – und da- mit teure – Umbuchungsarbeiten zu ersparen. Sollte der Steuerberater die erforderliche Systemumstellung noch nicht eingeleitet haben, sollte der Praxisinhaber ihn daher umge- hend darauf ansprechen.
Der Kontenplan wird deutlich differenzierter
Der neu vorgeschriebene Konten- plan ist ungleich differenzierter als bisher und verlangt sogar eine noch größere Auffächerung, als es das Handelsgesetzbuch für „Große Ka- pitalgesellschaften“ fordert.Als bislang unbekannte Neue- rung sind zusammen mit der Steuer- bilanz auch eine eventuell erstellte Handelsbilanz sowie eine EDV-ge- stützte Überleitungsrechnung vor- zulegen, wie zum Teil bei Praxisge- meinschaften. Wurde beispielswei- se ein im Berichtsjahr angeschafftes Wirtschaftsgut, Kaufpreis 50 000 Euro, mit einem steuerlichen linea- ren (!) AfA-Satz (AfA = Absetzung für Abnutzungen) von zehn Prozent in einer Handelsbilanz mit 20 Pro- zent degressiv abgeschrieben, ist die Abschreibungsdifferenz zwi- schen Handels- und Steuerbilanz auszuweisen. Daraus ergibt sich dann folgende Rechnung:
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Handelsbilanz: Aus 20 Pro- zent degressiver AfA ergibt sich beieinem Kaufpreis von 50 000 Euro für ein Wirtschaftsgut eine Ab- schreibungssumme in Höhe von 10 000 Euro. Der Gewinn nach AfA beträgt dann in der Handelsbilanz beispielsweise 140 000 Euro.
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Steuerbilanz: Aus zehn Pro- zent linearer AfA ergibt sich bei ei- nem Kaufpreis von 50 000 Euro für ein Wirtschaftsgut eine Abschrei- bungssumme in Höhe von 5 000 Euro. Die Abschreibungsdifferenz zwischen Handels- und Steuerbi- lanz beträgt somit 5 000 Euro (steu- erlich unzulässiger AfA-Anteil).Daraus ergibt sich in der Steuerbi- lanz ein Gewinn nach AfA in Höhe von 145 000 Euro.
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Überleitungsrechnung: Sie ist ergänzend mit einem expliziten Nachweis der Differenz von 5 000 Euro vorzulegen.Die elektronische Steuererklä- rung dient einem Rationalisierungs- schub zugunsten des Finanzamts.
Der Fiskus nutzt sie aber auch für den Betriebsvergleich. Durch die normierte Gliederung lassen sich Praxen treffsicher vergleichen.
Während auftauchende Anomalitä- ten in der Vergangenheit zuweilen nur dem aufmerksamen Finanzbe- amten auffielen, wird mit der „E-Bi- lanz“ ein Rastersystem ermöglicht, das automatisch auf Auffälligkeiten im Betriebsvergleich durch Plausi- bilitätskontrollen hinweist und den Beamten Warnrufe sendet.
Rationalisierungsschub in den Finanzämtern
Als Rationalisierungseffekt werden Beamte frei, die sich als zusätzliche Betriebsprüfer einsetzen lassen – so dass sich die Prüfungsdichte künf- tig erhöhen dürfte. Ein neues, mit Sicherheit wirksames Mittel, Steu- erhinterziehung schneller als bisher zu enttarnen.
Abschließend sei darauf verwie- sen, dass auch Praxen mit reiner Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-
rechnung zur E-Bilanz-Abgabe ver- pflichtet sind. Weiter ist zu betonen, dass nach der einjährigen Schon- frist abgelieferte Abschlüsse in alter Form als nicht abgegeben gelten und nach § 328 Abgabenordnung mit Zwangsgeld geahndet werden
können.
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Michael Bandering
Auf Nummer sicher
B E R U F
[78] Deutsches Ärzteblatt