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Anpassung der rechtlichen Grundlagen betreffend elektrische Niederspannungserzeugnisse und betreffend Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht

Bundesamt für Energie BFE Werner Gander

Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

Postadresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 Werner.Gander@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch 13. Mai 2015

Anpassung der rechtlichen Grundlagen betreffend elektrische

Niederspannungserzeugnisse und betreffend Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Die Verordnungen betreffend elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26, NEV) und betreffend Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (SR 734.6, VGSEB)werden momentan revidiert. Die Revisionen sind eine Folge der Änderungen des Rechtsrahmens der Europäischen Union.

Mit der Revision der beiden Verordnungen unter dem Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) und weiterer Vollzugserlasse - im Besonderen der Verordnung über die Fernmeldeanlagen [(; SR 784.101.2, FAV) und der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5, VEMV) – sollen

verschiedenen sektorielle Vorschriften harmonisiert werden. Die Verordnungstexte müssen im Laufe des Jahres 2016 angepasst werden, um sie an die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) und an die ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) der Europäischen Union (EU) anzugleichen, welche die bisherige Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) bzw. ATEX-Richtlinie (1994/9/EG) ersetzen1.

In der NEV und der VGSEB werden in erster Linie folgende Änderungen vorgenommen:

- Harmonisierung der "horizontalen" administrativen Anforderungen (betreffen alle Sektoren) wie beispielsweise der Inhalt der Konformitätserklärung;

- Klärung der Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler;

- Verbesserung der Instrumente zur Marktüberwachung, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit;

- Klärung der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufsicht;

- Die Erstellung einer Risikobeurteilung als genereller Bestandteil der Technischen Unterlagen;

- Die Angleichung der Begriffe der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens.

Zusätzlich wird in der NEV die Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Führen des freiwilligen Sicherheitszeichens von fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese Anpassung ergibt sich aus den unter der NEV harmonisierten Produktenormen

Das BFE hat in Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061, VLG) und in Absprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beschlossen, auf eine Anhörung zu verzichten und die betroffenen Kreise über die kommenden Verordnungsänderungen zu informieren.

Dieser Verzicht auf eine Anhörung ist zweckmässig, da es sich um die Angleichung der

schweizerischen Gesetzgebung an jene der EU handelt, damit das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) weiterhin in diesen beiden Bereichen anwendbar ist. Produkte, die in den Anwendungsbereich des MRA fallen, können aufgrund eines einzigen Konformitätsverfahrens sowohl in der Schweiz als auch in der EU auf den Markt gebracht werden.

1 Weitere Informationen zu den Änderungen der beiden Richtlinien sind verfügbar unter:

- NEV / LVD: http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/directives/index_en.htm - VGSEB / ATEX: http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/atex/index_en.htm

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Gleichzeitig möchten wir Sie informieren, dass die Verordnungen über die Fernmeldeanlagen [FAV;

SR 784.101.2] und über die elektromagnetische Verträglichkeit [VEMV; SR 734.5] aus den gleichen Gründen ebenfalls überarbeitet werden. Für Einzelheiten dazu verweisen wir auf die Website des Bundesamtes für Kommunikation (www.bakom.admin.ch).

In einem nächsten Schritt wird überprüft, ob die heute vorliegenden Verordnungsentwürfe mit den europäischen Richtlinien gleichwertig sind. Danach werden die Entwürfe fertiggestellt.

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