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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV, SR 732.17)

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November 2021

Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

(SEFV, SR 732.17)

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Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage ...1

2. Grundzüge der Vorlage ...1

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ...2

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...2

5. Verhältnis zum europäischen Recht ...2

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...3

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1. Ausgangslage

Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) beruht auf den Artikeln 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG;

SR 732.1). Mit der Schaffung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds wollte der Gesetzgeber dem Verursacherprinzip Nachachtung verschaffen und die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungs- kosten durch deren Verursacher sicherstellen.

Seit dem Erlass der SEFV im Jahr 2007 fanden drei Teilrevisionen statt. Vorliegend ist die per 1. Januar 2016 in Kraft getretene, zweite Revision von Interesse. Mit dieser adressierte der Bundesrat Fragen der Governance und der Aufsicht über die Fonds. Namentlich dürfen aus Gründen der Good Governance seither Mitarbeitende des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) nicht mehr in die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (Kommission) oder in die Komitees gewählt werden. Auch als Ausgleich für den Mitspracheverlust in diesen Gremien wurde das UVEK als zuständig erklärt für die Festlegung der Vorgaben für die Erstel- lung der Kostenstudien sowie der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

In Anwendung dieser Zuständigkeit legte das UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, gestützt auf die Kostenstudie 2016 sowie den Antrag der Kommission, mit Verfü- gung vom 12. April 2018 fest. Gegen diese Verfügung erhoben die beitragspflichtigen Eigentümer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Verfahren 2C_440/2019 mit Entscheid vom 6. Februar 2020 gut, hob den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und überwies die Sache zur Festsetzung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten an die Kommission.

In seinem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe c SEFV enthal- tene Kompetenz des UVEK, die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Ein- zelfall festzulegen, erweise sich als gesetzeswidrig.

Das UVEK kam nach Würdigung des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 zum Schluss, dass sich die Erwägungen des Bundesgerichts betreffend Zuständigkeit des UVEK für die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auch auf die Zuständigkeit für die Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie übertragen lassen. Nicht zuletzt aus Grün- den der Verfahrensökonomie zog das UVEK seine ebenfalls angefochtene Verfügung vom 19. Dezem- ber 2018 betreffend Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in Wiedererwägung und hob sie auf.

2. Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden Revision sollen in der SEFV in erster Linie die Feststellungen des Bundesgerichts- urteils vom 6. Februar 2020 nachvollzogen werden, indem die gesetzeswidrigen Zuständigkeiten des UVEK gestrichen und die Verweise auf diese angepasst werden.

Bei dieser Gelegenheit sollen noch weitere Anpassungen der Verordnung vorgenommen werden. So soll der Prozess der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudie angepasst werden, indem ausdrück- lich festgehalten wird, dass das Kostenkomitee der Fonds einen Prüfbericht betreffend die Kostenstu- dien zuhanden der Kommission erstellt. In diesem Bericht beantragt das Kostenkomitee gleichzeitig die

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2 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Neu soll die Kommis- sion das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und diesen Prüfbericht ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt.

Weiter soll die bisherige Praxis zur Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme neu ausdrücklich und damit verbindlich festgeschrieben werden.

Die organisatorischen Bestimmungen wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit grundle- gend überarbeitet. Neu enthält die SEFV detaillierte Bestimmungen zu folgenden Gremien: Kommissi- onsausschuss, Anlagekomitee und Kostenkomitee. Die neuen Bestimmungen waren bisher im Regle- ment des UVEK über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 27. Januar 2016 (SR 732.179) enthalten, insofern handelt es sich weitgehend um bestehendes Recht. Indem die wich- tigsten organisatorischen Bestimmungen hinsichtlich der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees alleine in der SEFV enthalten sind, können diese synchron geregelt werden.

Schliesslich soll neu der gemeinsame Auftrag für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsaus- schusses und der Komitees festgehalten werden. Damit werden die Mitglieder ausdrücklich dazu ver- pflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit stets anzustreben, dass die Fonds ausreichend finanziert sind.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Bund und Kantone sind von der vorliegenden Revision nicht direkt betroffen, es werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen und durch die Anpassungen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Dem Bund werden mit der Aufhebung der Zuständigkeiten des UVEK zur Festlegung der Vorgaben für die Kostenstudie sowie zur Festlegung der Kosten zwar Steuerungsinstrumente genommen, allerdings sind diese Zuständigkeiten aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 zwingend aufzu- heben bzw. sie dürfen ohnehin nicht mehr ausgeübt werden. Die zusätzlichen Aufwände des UVEK zur Prüfung der Kostenstudien und zur Erstellung der Stellungnahme zuhanden der Kommission werden mit den wegfallenden Aufwänden für die Verfügungen zur Festlegung der Vorgaben für die Kostenstudie sowie zur Festlegung der voraussichtlichen Kosten kompensiert, zumal mit letzterem ohnehin bereits eine Prüfung der Kostenstudien verbunden war.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Neben den vorstehend erwähnten, weggefallenen Zuständigkeiten des UVEK betrifft die vorliegende Revision vor allem organisatorische Regelungen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds. Diese entsprechen weitgehend dem geltenden Recht, das bisher auf Stufe Reglement des UVEK festgehalten wurde.

Damit haben die vorgesehenen Anpassungen keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesell- schaft.

5. Verhältnis zum europäischen Recht

Die Teilrevision hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht.

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6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Abs. 4bis, 4ter und 5

Dieser Artikel beschreibt das Verfahren zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Mit dem einzufügenden Absatz 4bis wird neu der Verfahrensschritt nach Überprü- fung der Kostenstudie durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und die unab- hängigen Fachleute dargestellt. Dieser Verfahrensschritt wurde bereits in den Erläuterungen zur zwei- ten Revision der SEFV erwähnt und bei der Überprüfung der Kostenstudie 2016 durchgeführt. Die Über- prüfung der Kostenstudie wird durch das Kostenkomitee koordiniert und begleitet. Nachdem das Ergeb- nis der Überprüfung durch das ENSI und die unabhängigen Kostenexperten vorliegt, nimmt das Kos- tenkomitee selber eine Prüfung vor und erstellt zuhanden der Kommission einen zusammenfassenden Prüfbericht. Gleichzeitig mit Überweisung des Prüfberichts stellt das Kostenkomitee bei der Verwal- tungskommission einen Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsor- gungskosten.

Neu soll hier ein Zwischenschritt erfolgen, der in Absatz 4ter ausgeführt wird: Bevor die Kommission über die voraussichtliche Höhe der Kosten entscheidet, hat sie das UVEK um Stellungnahme zu den Kos- tenstudien, Prüfbericht und damit auch dem Antrag des Kostenkomitees zu ersuchen. Die Frist zur Stel- lungnahme beträgt drei Monate.

Die Stellungnahme des UVEK hat konsultativen Charakter und ist rechtlich für die Kommission nicht bindend. Im Rahmen der Aufsicht über die Fonds durch den Bundesrat begleiten das UVEK sowie das BFE die Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien ohnehin. Dabei nehmen das UVEK sowie das BFE auch ihre eigenen Prüfungen vor. Mit dieser neuen Bestimmung soll das Ergebnis dieser Prüfungs- handlungen durch das UVEK/BFE dokumentiert werden und formalisiert in den Überprüfungsprozess der Kostenstudien einfliessen. In den Aufsichtskompetenzen betreffend dezentralisierte Verwaltungs- einheiten gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.

März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist das Recht zu Kritik und Anregung implizit enthalten (s. SÄGESSER, Stämpfli-Handkommentar zum RVOG, 2006, N. 50 zu Art. 8). Die Stellungnahme stellt somit eine recht- lich nicht verbindliche Empfehlung zuhanden der Kommission dar. Der Bundesrat erwartet jedoch, dass die Kommission die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und sich bei ihrem Entscheid betreffend voraus- sichtliche Höhe der Kosten damit auseinandersetzt.

Der Absatz 5 wurde umformuliert im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019: Neu legt die Kommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungs- kosten fest. Diese Festlegung ist der letzte Schritt im Überprüfungsprozess betreffend die Kostenstu- dien, die nach Vorliegen der Stellungnahme des UVEK und gestützt auf den Antrag des Kostenkomi- tees, des Prüfberichts des Kostenkomitees bzw. den Überprüfungen des ENSI und der unabhängigen Kostenexperten sowie gestützt auf die Kostenstudien selber erfolgt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

Im Rahmen der vorliegenden Revision kommt es zu einer Umbenennung der bisherigen Gremien An- lageausschuss und Kostenausschuss. In der Praxis handelte es sich bei diesen nicht um Ausschüsse im engeren Wortsinne, wonach sich diese Gremien ausschliesslich aus einzelnen, ausgewählten Mit- gliedern der Kommission zusammensetzen würden. Vielmehr handelt es sich um Gremien, deren Mit- glieder sich einerseits aus Mitgliedern der Kommission und andererseits aus gewählten Fachleuten zu- sammensetzen. Dabei haben Mitglieder der Kommission und die übrigen Mitglieder in diesen Gremien dasselbe Stimmrecht und sie sind auch sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit im Anlageausschuss und Kos- tenausschuss gleichberechtigt.

Aufgrund dieser sprachlichen Ungenauigkeit in der bisherigen deutschen Fassung der SEFV sollen der Anlageausschuss und der Kostenausschuss ausgehend vom Wortlaut in der französischen und der italienischen Sprachfassung («Comité de placements» und «Comité en charge des coûts» bzw. «Co- mitato per gli investimenti» und «Comitato per il controllo dei costi») neu «Anlagekomitee» und «Kosten- komitee» lauten. Der Kommissionsausschuss behält seinen Namen, weil es sich dabei entsprechend

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4 des engeren Wortsinnes auch tatsächlich um einen Ausschuss von Mitgliedern der Kommission handelt.

Die Umbenennung dieser Gremien führt dazu, dass die Bezeichnung «Ausschüsse» in der SEFV nicht mehr verwendet wird und die Fundstellen dieses Begriffs angepasst werden müssen. Entsprechend wird der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angepasst, um der neuen Bezeichnung der Gre- mien und der Anpassung des Artikels 22, auf dessen Wortlaut sich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bisher bezog, Rechnung zu tragen.

Art. 8 Abs. 3

Im Rahmen der Vernehmlassung brachten verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer vor, die bisherige Zuständigkeit des UVEK für die Festlegung der Betriebsdauer nach Artikel 8 Absatz 3 sei nicht vereinbar mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019. Tatsächlich han- delt es sich dabei um einen individuell-konkreten Entscheid im Zusammenhang mit der Festlegung der Beiträge für die Beitragspflichtigen. Deshalb soll neu die Kommission zuständig sein zur Festlegung einer längeren als 50-jährigen Betriebsdauer für die Beitragsberechnung.

Allerdings handelt es sich hierbei, anders als von den genannten Vernehmlassungsteilnehmern geäus- sert, nicht um «inhaltlich/materiell dieselbe Betriebsdauerannahme» wie jene von Artikel 4 Absatz 3.

Der Artikel 4 Absatz 3 wurde mit der ersten Revision der SEFV 2015 als Artikel 4 Absatz 4 eingeführt.

Im erläuternden Bericht des Bundesrates vom Juni 2014 findet sich bei den Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4 folgende Passage:

«Dieser Absatz bringt keine Änderung des geltenden Rechts mit sich, er dient lediglich der Klarstellung.

Und zwar ist bei der anzunehmenden Betriebsdauer zu unterscheiden zwischen der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im 2. Abschnitt der SEFV und der Berechnung der Beiträge im 3.

Abschnitt (Art. 8 Abs. 3 des Entwurfs). Grundsätzlich geht man sowohl bei der Kosten- wie bei der Beitragsberechnung von 50 Betriebsjahren aus. Will man von dieser Annahme abweichen, gelten je- doch unterschiedliche Voraussetzungen.

Bei der Kostenberechnung nach Artikel 4 genügt eine Angabe des Eigentümers in seiner Kostenstudie, dass er von einer kürzeren oder längeren Betriebsdauer ausgeht. Sofern die Angabe plausibel ist, wird bei der Kostenberechnung die entsprechende abweichende Betriebsdauer übernommen.

Bei der Beitragsberechnung nach Artikel 8 hingegen ist für die Annahme einer längeren Betriebsdauer eine Verfügung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erforder- lich (2. Satz von Art. 8 Abs. 3). Zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs des Eigentümers hat das UVEK eine Stellungnahme des ENSI einzuholen.

Die beiden Annahmen zur Betriebsdauer sind somit voneinander unabhängig und können asymmetrisch gehandhabt werden. Namentlich hat die Annahme einer längeren Betriebsdauer nach Artikel 4 keinen präjudizierenden Einfluss auf eine entsprechende Annahme nach Artikel 8.»

Weil eine Verlängerung der Betriebsdauer bei der Beitragsberechnung zu tieferen Beiträgen und dadurch potenziell zu einem höheren Haftungsrisiko für den Bund führt, wurde die Annahme einer län- geren Betriebsdauer bei der Beitragsberechnung an strengere Voraussetzungen als bei der Kostenbe- rechnung geknüpft. Namentlich sollen die Pläne des Eigentümers alleine nicht massgeblich sein für eine Verlängerung der beitragsrelevanten Betriebsdauer. Für die Festlegung einer längeren beitragsrelevan- ten Betriebsdauer muss diese, anders als im Falle der Annahme einer längeren kostenrelevanten Be- triebsdauer nach Artikel 4 Absatz 3, nicht nur plausibel, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich sein. Eine genügend genaue Einschätzung dieser Wahrscheinlichkeit dürfte mit dem Vorliegen der Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 34a der Kern- energieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) möglich sein. Das ENSI beurteilt in die- ser Stellungnahme, bezogen auf einen Zeithorizont von 10 Jahren, die zum Zeitpunkt der Stellung- nahme aus sicherheitstechnischer Sicht mögliche Betriebsdauer.

Die Kommission hat somit diese Stellungnahme des ENSI zu berücksichtigen und muss ihren Entscheid über die Verlängerung der Betriebsdauer für die Beitragsberechnung eines Kernkraftwerks darauf ab- stützen.

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5 Art. 14 Abs. 1 Bst. a

Um das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 nachzuvollziehen, soll in diesem Artikel der Bezug auf die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten angepasst werden. Neu wird diese von der Kommission selbst festgelegt (vgl. die Erläuterungen oben zu Artikel 4 Absatz 5).

Art. 19 Abs. 1bis

Vor Einführung des KEG wurden sämtliche zukünftigen Entsorgungskosten in der Bilanz der Eigentümer als Rückstellungen nach den Grundsätzen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) berücksichtigt. Zur Berechnung dieser Rückstellungen wurde entsprechend dasselbe finanzmathemati- sche Rückstellungsmodell mit denselben Parametern verwendet.

Mit Einführung des KEG wurde infolge der Regelung für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds neu unterschieden zwischen Entsorgungskosten, die vor Ausserbetriebnahme, und solchen, die nach Ausserbetriebnahme anfallen. Nur die Deckung Letzterer ist mittels Entsorgungsfonds sicherzustellen.

Nach Artikel 82 KEG sind Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme mittels Rückstellungen entspre- chend «Artikel 669» OR und «gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsorgungs- fonds» vorzunehmen.

Die Bestimmung von Artikel 19 konkretisiert Artikel 82 KEG. Im neuen Absatz 1bis wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der Rückstellungspläne für die Entsorgungskosten vor Ausserbe- triebnahme analog der Berechnung der Beiträge zur Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgungs- kosten nach Ausserbetriebnahme vorzunehmen ist. Im Berechnungsmodell für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds werden die Rückstellungen jährlich in gleichmässigen Beiträgen gebildet, wobei in der Jahresrechnung die jeweils anwendbaren Parameter für Teuerung und Anlagerendite gemäss An- hang 1 der SEFV zu berücksichtigen sind.

Schliesslich ist festzuhalten, dass der neue Absatz 1bis lediglich vorgibt, wie die Eigentümer die von der Kommission nach Absatz 1 zu genehmigenden Rückstellungspläne für die Entsorgungskosten vor Aus- serbetriebnahme zu berechnen haben. Wie die Eigentümer ihre Rückstellungen für diese Kosten bilden, richtet sich nach dem Rechnungslegungsrecht des OR. 1

Art. 20, 20a und 20b

Wie oben erwähnt wurden die organisatorischen Bestimmungen im 8. Abschnitt der SEFV grundlegend überarbeitet. Die wichtigste Neuerung besteht in Artikel 20 mit der Verleihung des formellen Organstatus an den Kommissionsausschuss (KA), das Anlagekomitee (AK) und das Kostenkomitee (KK). Der KA wurde mit Erlass des Reglements des UVEK (SR 732.179) eingeführt. Er führt das Tagesgeschäft im Auftrag der Kommission und bereitet deren Beschlüsse vor. Zur Änderung der bisherigen Bezeichnun- gen «Anlageausschuss» und «Kostenausschuss» in «Anlagekomitee» und «Kostenkomitee» vgl. die Erläuterungen oben zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a. Diese beiden Gremien bestanden bereits bei Erlass der SEFV im Jahr 2007 und sie haben in erster Linie eine der Kommission zudienende Funktion. Die Verleihung des Organstatus an den Kommissionsausschuss und an die Komitees bringt faktisch keine Änderung und erlaubt eine gemeinsame Regelung der organisatorischen Bestimmungen betreffend die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees.

Der bisherige Artikel 20 wird auseinandergenommen: Die Bestimmungen zur Wahl und Amtsdauer fin- den sich neu in Artikel 20a und wie erwähnt werden sie neu auch hinsichtlich der Mitglieder des Kom- missionsausschusses und der Komitees in der SEFV geregelt. Alle Mitglieder des AK und KK sowie das von den Eigentümern für den KA vorgeschlagene Mitglied werden von der Kommission gewählt. Zu beachten ist, dass sich AK und KK sowohl aus Kommissionsmitgliedern wie auch aus reinen Komi- teemitgliedern zusammensetzen. Die organisatorischen Bestimmungen sollen für reine Komiteemitglie- der dieselben sein wie für Mitglieder der Komitees, die gleichzeitig Mitglieder der Kommission sind.

1 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der in Artikel 82 Absatz 1 KEG genannte Artikel 669 OR mit dem neuen Rech- nungslegungsrecht per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde. Diese Bestimmung wurde materiell jedoch durch eine neue Bestim- mung ersetzt und nicht ersatzlos aufgehoben, insofern richtet sich der Verweis in Artikel 82 Absatz 1 KEG neu auf den Artikel 960e OR.

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6 Bisher fanden sich die Bestimmungen für die Komiteemitglieder im Reglement, das für diese weitgehend analogen Regelungen wie für die Kommissionsmitglieder vorsah. Die einzige Ausnahme bildet die Amts- zeitbeschränkung, die bisher für Komiteemitglieder, die nicht gleichzeitig Kommissionsmitglieder sind, nicht ausdrücklich vorgesehen war. Neu gilt für alle Mitglieder der Kommission und der Komitees eine Amtszeitbeschränkung analog Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).

Der Artikel 20b bringt materiell nichts Neues und ist zusammengesetzt aus dem bisherigen Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 sowie den entsprechenden Regelungen im Reglement. Neu ist lediglich, dass diese Vorschriften gemeinsam für die Wählbarkeit in die Kommission und die Komitees festgelegt werden.

Weil es sich bei Mitgliedern des Kommissionsausschusses auch immer gleichzeitig um Mitglieder der Kommission handelt, werden sie von diesen Vorschriften ohne weiteres miterfasst.

Art. 21

Vom bisherigen Artikel 21 wird nur die Regelung der Grösse der Kommission in den neuen Artikel 21 überführt, neu sollen der Verwaltungskommission höchstens zehn Mitglieder angehören.

Die restlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 21 finden sich insbesondere im neuen Artikel 20b wieder. Gleichzeitig werden die Bestimmungen betreffend Grösse und Zusammensetzung des Kom- missionsausschusses und der Komitees aus dem Reglement neu in diesem Artikel geregelt. Künftig soll die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ebenfalls unabhängig sein, was zur Anpassung der Zusam- mensetzung des KA gegenüber der bisherigen Reglung im Reglement führt. Bisher war die Vizepräsi- dentin oder der Vizepräsident ein Kommissionsmitglied, das die Eigentümer vertrat. Entsprechend wird, um die Beteiligung der Eigentümer im KA aufrechtzuerhalten, künftig nicht die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, sondern ein von den Eigentümern vorgeschlagenes und von der Kommission gewähltes Kommissionsmitglied das vierte Mitglied des KA sein.

Art. 21a, 21b und 21c

Die Artikel 21a, 21b und 21c werden so angepasst, dass sich die Bestimmungen dieser Artikel neu auch direkt auf Mitglieder des Kommissionsausschusses und der Komitees beziehen. Für Komiteemitglieder, die nicht gleichzeitig der Kommission angehören, galten diese Bestimmungen bisher sinngemäss.

Art. 21d

Dieser Artikel ist identisch zum bisherigen Artikel 18 Absätze 3 und 4 des Reglements des UVEK. Ins- besondere weil es in letzter Zeit zu verschiedenen Gerichtsverfahren mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und des Stilllegungs- bzw. des Entsorgungsfonds gekommen ist, erscheint es dem Bun- desrat angezeigt, die Ausstandsgründe für Eigentümervertreter auf Stufe SEFV zu regeln.

Dabei ist zu beachten, dass die Eigentümervertreter nur dann bei Rechtsstreitigkeiten in den Ausstand treten müssen, wenn auch tatsächlich ein Interessenskonflikt vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Eigentümer in einem Gerichtsverfahren andere Interessen vertreten als der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds. Kein Ausstandsgrund ist indessen gegeben, wenn die genannten Parteien bei einer Streitigkeit dieselben Anliegen vertreten und mithin eine Streitgenossenschaft vorliegt.

Art. 22

Dieser Artikel wurde aufgrund der neuen ausdrücklichen Regelung des Kommissionsausschusses und der Komitees angepasst. Die Kommission soll nach wie vor Fach- und Arbeitsgruppen bilden können, die sie, den Kommissionsausschuss oder die Komitees in Einzelfragen unterstützen.

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7 Art. 22a

Der neue Artikel 22a führt einen übergeordneten Auftrag für bestimmte Organe des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds ein. Der Artikel verpflichtet die Mitglieder der Kommission, des Kommissions- ausschusses und der Komitees jeweils so zu entscheiden, dass die Fonds ausreichend finanziert sind, damit sie möglichst alle Kosten der Stilllegung und der Entsorgung decken können.

Dieser neue Artikel stützt sich auf das im Kernenergiegesetz vorgeschriebene Verursacherprinzip. Der Gesetzgeber verankerte im 7. Kapitel des KEG detaillierte Bestimmungen, mit denen er ungedeckte Kosten von Stilllegung und Entsorgung möglichst verhindern will. Um die Finanzierung der Stillle- gungs- und Entsorgungskosten und damit das Verursacherprinzip sicherzustellen, schuf der Gesetz- geber insbesondere den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

Der Bundesrat übernimmt nun den Kern dieser Bestimmungen und leitet daraus den gemeinsamen Auftrag der Mitglieder der Kommission, des Kommissionausschusses und der Komitees ab. Der Zweck der Fonds besteht darin, die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung sicherzustellen. Die massgeblichen Organe der Fonds haben sich somit bei ihren Entscheiden stets an diesem Zweck zu orientieren. Daraus folgt, dass sie zum Beispiel im Falle von Interessenabwägungen das Interesse an einer ausreichenden Finanzierung der Fonds stets stark gewichten.

Mit dieser Bestimmung minimiert der Bundesrat das Risiko für den Bund, dereinst für ungedeckte Still- legungs- und Entsorgungskosten einstehen zu müssen.

Art. 23

Der Titel wurde aus systematischen Gründen präzisiert, zumal die Aufgaben des Kommissionsaus- schusses und der Komitees neu in Artikel 23a geregelt werden. Die Aufgaben der Kommission wurden entsprechend dem Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 angepasst, so dass neu die Kommission für die Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien und für die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten zuständig ist.

Buchstabe e wird angepasst, weil seit der dritten Revision der SEFV vor der Schlussabrechnung keine Überschüsse mehr ausgeglichen werden.

Der bisherige Artikel 23 Buchstabe q wird an die neue Terminologie angepasst, infolge dessen muss auch in Artikel 23 Buchstabe qbis die Kompetenz zur Wahl des Eigentümervertreters im KA festgehalten werden. Ferner wird die bisher in Artikel 21 Absatz 5 enthaltene Kompetenz der Kommission, Fachleute beizuziehen, neu in Artikel 23 Buchstabe qter geregelt.

Art. 23a

Neu werden die grundsätzlichen Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees ausdrück- lich in der SEFV festgehalten. Die detaillierten Aufgaben werden weiterhin im Reglement des UVEK geregelt sein.

Dem Kommissionsausschuss und den Komitees gemeinsam ist, dass sie Entscheidungsgrundlagen für die Kommission erarbeiten. Im Falle des Anlagen- und des Kostenkomitees werden diese Entschei- dungsgrundlagen häufig auch in Form von Anträgen unterbreitet. An dieser Stelle ist klar festzuhalten, dass die Kommission nicht an die Anträge ihres Ausschusses oder der Komitees gebunden ist. Ent- sprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2020 im Verfahren 2C_388/2020 steht es der Kommission ohne weiteres frei, in Angelegenheiten, die in ihrer Kompetenz stehen, von einem Vor- schlag der Komitees abzuweichen (vgl. E. 5.3.1).

Art. 29a

In diesem Artikel soll ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 nachvollzogen werden. Entsprechend sind die Zuständigkeiten des UVEK zur Festlegung

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8 der Vorgaben für die Kostenstudie sowie der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungs- kosten aufzuheben.

Schliesslich ist Absatz 2 Buchstabe d an die geänderte Terminologie betreffend die Gremien anzupas- sen.

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