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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungs- massnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

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Academic year: 2022

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2007- 1

Verordnung des UVEK

über die Gefährdungsannahmen und Sicherungs- massnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

vom … Entwurf

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

Art. 2 Schutzziele

1 Schutzziele sind:

a. Schutz der Kernanlagen vor Sabotage;

b. Schutz der Kernmaterialien vor Diebstahl und Sabotage;

c. Verhindern von radiologischen Auswirkungen bei unbefugter Einwirkung.

2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transport- bewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Siche- rungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen

Art. 3

1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.

2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:

a. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;

b. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;

SR ...

1 SR 732.11

(2)

2

c. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;

d. dem Stand der Angriffstechnik;

e. dem möglichen Täterverhalten.

3 Das Bundesamt für Energie wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsan- nahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radio- logischen Auswirkungen in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.

3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

1 Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:

a. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;

b. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;

c. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;

d. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhin- dern;

e. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.

Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen

1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach An- hang 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20042.

2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.

3 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtli- nie zu regeln.

Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen

1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:

a. die Sicherungsorganisation;

b. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Material- verkehrs in und aus der Anlage;

c. Vereinbarungen mit der Polizei.

2 SR 732.11

(3)

3

2 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtli- nie zu regeln.

Art. 7 Erfüllung der Sicherungsmassnahmen

Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbe- willigung für Kernmaterialien muss nachweisen, dass die Anforderungen an die Sicherungsmassnahmen erfüllt sind.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen

Art. 8 Nachrichtendienste

1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen dem Bundesamt die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.

2 Sie informieren das Bundesamt regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurz- fristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie das Bundesamt umgehend.

3 Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

Art. 9 Nationale Alarmzentrale

Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Natio- nalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 10

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

.... Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation

Moritz Leuenberger

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