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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

34. Ausgabe vom 05. September 2018

Nach § 5 Absatz 2 UVPG wird dieses Ergeb- nis hiermit bekannt gemacht. Die Feststellung über das Unterbleiben einer Umweltverträglich- keitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar.

u Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Das Landratsamt hat am 30.08.2018 die Bau- genehmigung für den Neubau eines Einfami- lienhauses mit 2 Stellplätzen auf dem Grund- stück FlNr. 1321/38, Gemarkung Gilching, an Sigrun Koschel und Markus von Bentzel zu Sternau und Hohenau erteilt. Öffentlich-recht- lich geschützte nachbarliche Belange wer- den, soweit sie der behördlichen Prüfung un- terliegen, durch das Vorhaben nicht verletzt.

Ihr Recht (Rechtsbehelfsbelehrung)

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage er- hoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift:

Postfach 20 05 43, 80005 München,

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Karl Roth, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

u Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG)

Die Grundstückseigentümer haben die Plange- nehmigung zum beidseitigen Gewässerausbau des Lüßbaches vor Schiffbauerweg 15 und 15a (Fl.-Nr. 177/9, Gemarkung Percha) sowie Schiff- bauerweg 17 (Fl.-Nr. 177/3, Gemarkung Percha) in 82319 Starnberg beantragt. Vorgesehen ist eine Ufersicherung zum Erosionsschutz.

Für das Vorhaben wurde anhand einer standort- bezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß § 7 Absatz 2 i.V.m. Anlage 1 Spalte 2 Ziffer 13.18.2 UVPG) festgestellt, dass keine Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Für das Nichtbestehen der Umweltverträglich- keits-Pflicht ist ausschlaggebend, dass im dorti- gen innerstädtischen Bereich keinerlei festge- setzte Schutzgebiete betroffen sind.

Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts sowie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen*) Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen be- stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per ein- facher E-Mail ist nicht zugelassen und ent- faltet keine rechtliche Wirkung! Nähere In- formationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal- tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wi-

derspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, ge- gen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla- geerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Es wird ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass die Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Bekanntmachung als be- wirkt gilt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Die Verfahrensakte zum Bauvorhaben kann im Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, nach vorhe- riger telefonischer Anmeldung unter 08151/148- 355 im Zimmer 279 eingesehen werden.

Landratsamt Starnberg - Karl Roth, Landrat INHALT:

t Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Ge- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

t Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

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