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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 43. Ausgabe vom 24. November 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

43. Ausgabe vom 24. November 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachungen des Landratamtes Starnberg

▼ Wasserrecht; Einbringen von Schnee aus der Räumung von Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer

▼ Wasserrecht; Bekämpfung von Gefahren an der Würm, Begehbarkeit der Ufer

▼ EU-weite Ausschreibung nach VOB/A; Neubau Gymnasium Herrsching

Bekanntmachungen des Landratamtes Starnberg

Wasserrecht; Einbringen von Schnee aus der Räumung von Verkehrsflächen in oberirdi- sche Gewässer

Die Winterzeit und die damit verbundene Schnee- räumung von Verkehrsflächen gibt Anlass, auf Fol- gendes eindringlich hinzuweisen:

Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer (dazu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässer- bettes) ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:

1. Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichteten und verfestigten Schneemassen stellen insbesondere bei klei- neren Gewässern im Hochwasserfall, z.B. bei plötzlich einsetzendem Tauwetter, ein erheb- liches Abflusshindernis im Gewässer dar. Da- durch kann es sehr rasch zu Wassergefahren kommen.

2. Im abgeräumten Schnee sind in der Regel er- hebliche Mengen an Verunreinigungen enthal- ten.

3. Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme entzogen. Da- durch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu Fischster- ben führen.

Darüber hinaus kann das Einbringen von Räum- schnee einen Verstoß gegen § 32 des Wasser- haushaltsgesetzes (WHG) im Rahmen einer Ord- nungswidrigkeit bzw. einen Straftatbestand nach

§ 324 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen.

Das Landratsamt Starnberg bittet die Räumpflich- tigen, die Räumschneebeseitigung ordnungsge- mäß, insbesondere gewässerunschädlich, durch- zuführen.

Wasserrecht; Bekämpfung von Gefahren an der Würm, Begehbarkeit der Ufer

Das Landratsamt Starnberg weist zu Beginn der Frostperiode wieder darauf hin, dass nach Art. 49 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) die Anlieger an der Würm einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten haben, soweit dies zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefah- ren erforderlich ist.

EU-weite Ausschreibung nach VOB/A;

Neubau Gymnasium Herrsching

Der Landkreis Starnberg weist darauf hin, dass am 12.11.2020 eine Bekanntmachung über die EU-weite Ausschreibung für untenstehende Leis- tung an das Internetportal des Amtes für Veröf- fentlichungen der Europäischen Union (http://si- map.europa.eu) auf elektronischem Weg übermit- telt wurde:

Neubau Gymnasium Herrsching,

Spezialtiefbauarbeiten (3010_NGH_45/21);

Offenes Verfahren

Es wird gebeten, entsprechende Informationen

aus dieser Veröffentlichung zu entnehmen. Die Vergabeunterlagen sind in elektronischer Form auf der Vergabeplattform „aumass“ unter https://platt- form.aumass.de/Publication/TenderPreviewQrCo de?id=01a97401-b989-4c9f-bb6a-c90b622f4048 zum Download bereit gestellt.

Starnberg, 12.11.2021

Landkreis Starnberg

Stefan Frey, Landrat

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