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V 16/2008 - Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei, Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft im Bereich der Gewaltprävention an Schulen

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Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Leitungen aller

Schulen der Stadtgemeinde Bremen nachrichtlich.

Magistrat der Stadt Bremerhaven, LIS Bremen, LFI Bremerhaven, Senator für Inneres und Sport - Polizei Bremen

Senator für Verfassung und Justiz

Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Amt für Soziale Dienste

Verfügung Nr. 16/2008

Auskunft erteilt Herr Sygusch Zimmer 234 T 0421 361 4666 F 0421 361 4176 E-mail

hajo.sygusch@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen 24 - 7 (bitte bei Antwort angeben)

Bremen, 25.02.2008

Vereinbarung zwischen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, dem Senator für Inneres und Sport und dem Senator für Verfassung und Justiz über die Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei, Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft im Bereich der Gewaltprävention an Schulen in der Stadtgemeinde Bremen

Am 29. Januar 2008 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen das Handlungskonzept „Stopp der Jugendgewalt“ zustimmend zur Kenntnis genommen und die Lenkungsgruppe „Schule, Polizei, Jugendhilfe und Justiz“ mit der Koordinierung der Umsetzung beauftragt.

An diesem Tag haben die beteiligten Senatorinnen und Senatoren die in der Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Gewaltprävention an Schulen in der Stadtge- meinde Bremen unterzeichnet, die zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.01.2010 Gül- tigkeit besitzt.

Ziel ist eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Schule, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendhilfe. Daraus sollen sich vor allem ein besserer Informationsaustausch und eine gute Abstimmung bei der Problembearbeitung ergeben.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

1. Ansprechpartner/in der Schule für die Polizei

Die Schule benennt für die Zusammenarbeit deshalb ein Schulleitungsmitglied als verbindlichen Ansprechpartner für die Polizei und stellt die Erreichbarkeit sicher.

2. Mitteilung der/des Ansprechpartnerin/ Ansprechpartners an die Polizei und die Schulaufsicht Dafür teilen Sie bitte als Schulleitung bis spätestens 07. März 2008 Ihrer Schulaufsicht und Ihrem örtlichen Polizeirevier die bzw. den Ansprechpartner/in aus der Schulleitung mit dem als Anlage 2 beigefügten Meldebogen mit.

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2 3. Information der Schule über Straftaten an die örtliche Polizeidienststelle/ das örtliche Polizeirevier Die in der Vereinbarung unter „Informationen der Schule an die Polizei“ (vgl. Seite 4 der Vereinba- rung) genannten Straftaten sind unverzüglich an das örtliches Polizeirevier / die örtliche Polizei- dienststelle zu melden, wenn diese an Ihrer Schule oder im Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch Ihre Schülerinnen und Schüler versucht oder begangen worden sind.

Für diese Meldung an das örtliche Polizeirevier ist hierzu die Anlage 31 beigefügt.

4. Information der Schule an die Jugendhilfe

Die Informationen an die Jugendhilfe erfolgen wie bisher im Rahmen der Verfügung über die Umset- zung der Ordnungsmaßnahmen (Verfügung Nr.14/2008 - Neufassung).

5. Information der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte an die Schule

Andererseits wird die Polizei Ihnen Informationen über Personen, Taten oder Sicherheitslagen mel- den, welche für den Schulbetrieb zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.

Staatsanwaltschaft und Gericht unterrichten Sie in Fällen der Untersuchungshaft, der Strafhaft oder des Arrestes einer Schülerin bzw. eines Schülers Ihrer Schule.

6. Gemeinsames Ziel

Schule, Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft haben dabei das gemeinsame Ziel, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit den Schutz und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch und auf dem Schulweg zu verbessern.

Mit freundlichem Gruß i.A.

gez. Sygusch OSchR

1Grundlage jeglicher Datenübermittlung ist § 8 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes (BremSchulDSG).

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