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Stellungnahme des Gemeinderats zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion Pascal Messerli und Kons. betreffend Senkung der Hunde- steuer

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www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.12 Nr. 14-18.566.02

Stellungnahme des Gemeinderats zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion Pascal Messerli und Kons. betreffend Senkung der Hunde- steuer

1. Wortlaut der eingereichten Motion

Am 29. April 2015 wurde beim Ratssekretariat folgende Motion schriftlich eingereicht:

Wortlaut:

"Aus dem Paragraph 5 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden geht hervor, dass die Gemeinden Riehen und Bettingen die Hundesteuer selbst festlegen.

Ausserdem wird für einen zweiten und jeden weiteren Hund die doppelte Hundesteuer fällig. Während Basel mit CHF 160/320 einen nationalen Spitzenwert in der Höhe ein- nimmt, liegen die Gemeinden Riehen (CHF 150/300) und Bettingen (CHF 120/240) knapp unter der Stadt. Da die Gemeinde Riehen jedoch sehr nahe an der Basler Hun- desteuer und somit auch beim Schweizer Höchstwert liegt, ist die kommunale Hunde- steuer trotzdem ziemlich unfreundlich und belastet unter anderem den Mittelstand und die Familien mehr als in anderen Orten in der Schweiz. Dies wird zusätzlich mit der kan- tonal vorgeschriebenen Verdoppelung der Steuer bei einem Zweithund deutlich. Des- halb sollte auch in diesem Bereich die Abgabe für die Bevölkerung möglichst tief gehal- ten werden und unsere Nachbargemeinde Bettingen als Vorbild dienen.

Die Unterzeichneten fordern den Gemeinderat auf, folgende Revidierung des Einwoh- nerratsbeschlusses vom 17.12.1997 betreffend Festsetzung der Hundesteuer vorzu- nehmen:

Die Hundesteuer beträgt neu Fr. 120.- für einen und Fr. 240 pro weiteren Hund je Per- son, Haushalt oder Betrieb.“

sig. Pascal Messerli Eduard Rutschmann Christian Heim Ernst G. Stalder

Patrick Huber Heinrich Ueberwasser

Peter Mark Peter A. Vogt

Christian Meidinger Felix Wehrli

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Seite 2 2. Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion

§ 36 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Rie- hen bestimmt Folgendes:

1 Mit einer Motion wird der Gemeinderat verpflichtet, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbreiten, das in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt.

2 Eine Motion ist 20 Tage vor einer Einwohnerratssitzung dem Ratssekretariat schrift- lich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet einzu- reichen. Sie wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die über- nächste Einwohnerratssitzung traktandiert.

Das kantonale Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) sieht in § 5 Abs. 1 vor, dass für jeden im Kanton gehaltenen Hund eine jährliche Steuer zu entrichten ist. Ge- mäss § 5 Abs. 5 des Hundegesetzes setzen die Gemeinden Riehen und Bettingen die Höhe des Steuerbetrags selber fest.

Für die Festsetzung von Steuern und weiteren Abgaben ist gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) der Gemeindeordnung der Einwohnerrat zuständig. Dementsprechend hat der Einwohnerrat die Höhe der Hundesteuer mit Beschluss betreffend die Festsetzung der Hundesteuer vom 17. Dezember 1997 bei CHF 150 für den ersten und CHF 300 für jeden weiteren Hund fest- gelegt.

Der Auftrag der Motion an den Gemeinderat ist folgendermassen formuliert:

„Die Unterzeichneten fordern den Gemeinderat auf, folgende Revidierung des Einwohner- ratsbeschlusses vom 17.12.1997 betreffend Festsetzung der Hundesteuer vorzunehmen:

Die Hundesteuer beträgt neu Fr. 120.- für einen und Fr. 240 pro weiteren Hund je Person, Haushalt oder Betrieb.“

Die Motionäre verlangen somit vom Gemeinderat, selber tätig zu werden und den Einwoh- nerratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer zu revidieren. Dies ist nach der zitierten Bestimmung der Geschäftsordnung des Einwohnerrats ein rechtlich nicht zulässiger Inhalt einer Motion. Mit einer Motion kann der Gemeinderat nur verpflichtet werden, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbreiten, das in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt. Ein Auftrag an den Gemeinderat, im Zuständigkeitsbereich des Einwoh- nerrats selber tätig zu werden, ist dagegen kein rechtlich zulässiger Inhalt einer Motion. Falls der Einwohnerrat dem Gemeinderat eine bestimmte Aufgabe delegieren möchte, dann muss dies mit einer Delegationsnorm in einer Ordnung erfolgen. Bei einer wörtlichen Interpretation erweist sich die Motion somit als rechtlich unzulässig.

Der Gemeinderat ist jedoch der Ansicht, dass Sinn und Zweck der Motion hinreichend klar sind, damit ausnahmsweise eine Auslegung der Motion gegen den Wortlaut möglich ist. Ziel der Motion ist es, die im Einwohnerratsbeschluss vom 17. Dezember 1997 festgelegte Hun-

(3)

Seite 3 desteuer zu senken. Ob dies durch einen Gemeinderatsbeschluss oder mittels einer Vorlage des Gemeinderats an den Einwohnerrat erfolgt, spielt für die Erreichung dieses Zwecks kei- ne Rolle. Der Gemeinderat interpretiert die Motion deshalb in dem Sinn, dass er mit der Mo- tion verpflichtet werden soll, dem Einwohnerrat einen Beschlussesentwurf zum Entscheid vorzulegen, mit welchem die Hundesteuer in der beantragten neuen Höhe festgesetzt wird.

Bei dieser Interpretation erweist sich die Motion als rechtlich zulässig, da die Festlegung der Hundesteuer nach den zitierten Rechtsgrundlagen in der Kompetenz des Einwohnerrats liegt.

Die Motion ist bei Auslegung im Sinn der vorstehenden Ausführungen rechtlich zu- lässig.

Riehen, 2. Juni 2015

Gemeinderat Riehen

Der Präsident: Der Gemeindeverwalter:

Hansjörg Wilde Andreas Schuppli

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