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Charité – Universitätsmedizin Berlin

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 30/2004

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Charité – Universitätsmedizin Berlin

Zulassungssatzung

Der Medizinsenat der Charité – Universitätsmedizin Ber- lin hat am 14. Mai 2004 gemäß § 2 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 27.02.2003 (GVBl. S. 82) zuletzt geändert durch Artikel II des Vorschaltgesetzes zum HS-Med-G vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) und gem. Artikel I § 22 Vorschaltge- setz zum HS-Med-G folgende Zulassungssatzung für die Charité-Universitätsmedizin Berlin erlassen.1

§ 1

Das Vergabeverfahren für die Zulassungen zum ersten und zu jedem höheren Fachsemester wird nach der gel- tenden Hochschulzulassungsverordnung des Landes Berlin durchgeführt, soweit die Studienplätze nicht in ei- nem Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Stu- dienplätzen (ZVS) vergeben werden.

§2

Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungsverfah- ren durch die Charité – Universitätsmedizin Berlin ist, dass ein formgerechter Antrag fristgemäß vorliegt. Die Fristen sind durch die Hochschulzulassungsverordnung und durch den Fakultätsrat geregelt. Die Form wird durch die Bewerbungsformulare der Charité – Universi- tätsmedizin Berlin vorgegeben und umfasst auch die dar- in geforderten Anlagen.

§ 3

(1) In den zulassungsbeschränkten Studiengängen, für die das Auswahlverfahren durch die Charité – Universi- tätsmedizin Berlin durchgeführt wird, werden 5 v. H. der festgesetzten Studienplätze, mindestens aber ein Stu- dienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber gemäß §11 BerlHG vorgesehen. Für das Fernstudium im Studien- gang Medizin- und Pflegepädagogik ist die Obergrenze mit 20 v. H. festgelegt.

(2) Die Auswahlkriterien für diesen Bewerberinnen- und Bewerberkreis sind:

1. für diejenigen, die mit abgeschlossener Berufsaus- bildung die Zulassung beantragen,

a) die Durchschnittsnote des letzten Schulzeug- nisses,

b) die Durchschnittsnote des Berufsabschluss- zeugnisses,

1 Die Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erfolgte am 5. Juli 2004.

c) die Berufsjahre nach Abschluss der Berufsaus- bildung in der Weise, dass für mehr als zehn Berufsjahre ein Punkt vergeben wird, für acht bis unter zehn Jahre zwei Punkte, für sechs bis unter acht Jahre drei Punkte, für vier bis unter sechs Jahre vier Punkte;

2. für diejenigen, die mit Abschluss Meister oder Techniker oder vergleichbarem Abschluss die Zulas- sung beantragen:

a) die Durchschnittsnote des letzten Schulzeug- nisses,

b) die Durchschnittsnote des Meister- oder Tech- niker- oder des vergleichbaren Abschlusses.

(3) Die Rangfolge wird dadurch ermittelt, dass im Falle des Absatzes (2) Nr. 1 die Durchschnittsnoten und Punk- te addiert werden; das Ergebnis wird durch drei dividiert.

Im Falle des Absatzes (2) Nr. 2 werden die beiden Durch- schnittsnoten addiert und durch zwei dividiert. In beiden Fällen bestimmt sich der höchste Rangplatz nach dem niedrigsten Wert, der niedrigste Rangplatz nach dem höchsten Wert.

§ 4

Die Quote für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, zu denen nicht Bildungsinländer und solche mit einer EG-Staatsangehörigkeit zählen, wird gemäß § 8 Hochschulzulassungsverordnung auf 5 v. H.

der festgesetzten Zulassungszahlen festgelegt.

§ 5

Die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Be- werberinnen und Bewerbern erfolgt nach einer durch die Dekanin oder den Dekan erlassenen Verwaltungsrichtli- nie.

§ 6

Die Zulassung für Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbau- und weiterbildende Studiengänge erfolgt nach gesonderten Regelungen.

§ 7

Den Tausch von Studienplätzen regelt die Dekanin oder der Dekan in einer Verwaltungsvorschrift, hierbei sollen auch die sozialen Verhältnisse der Studienbewer- ber/innen berücksichtigt werden.

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 30/2004

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§ 8

Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zu- lassungskapazität können wirksam, entsprechend § 21 Hochschulzulassungsverordnung vom 17. März 2001 und § 3 Verordnung über die zentrale Vergabe von Stu- dienplätzen vom 4. August 2000, nicht elektronisch oder mit Fax gestellt werden.

§ 9

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungsblättern der Humboldt- Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin in Kraft.

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