Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Bottrop
- Geschäftsstelle - Am Eickholtshof 24 46236 Bottrop
Telefon: (02041) 70 4851-4855 Telefax: (02041) 70 4874
E-Mail: gutachterausschuss@bottrop.de
Antrag auf Erstellung eines Wertgutachtens gemäß § 193 BauGB
über den Verkehrswert: □ Grundstück u. Gebäude □ nur Grundstück□ Wohnungs-/ Teileigentum □ Erbbaurecht
der Besitzung: ... (Straße, Hs.-Nr.)
Gemarkung: ... Flur: ... Flurstück(e): ...
Soweit nicht ausdrücklich anders beantragt, bleiben etwaige Hinweise und Feststellungen hinsichtlich von Ablagerungen und Altstandorten (Altlasten) bei der Wertermittlung unberücksichtigt.
Weitere Angaben: Ansprechpartner: ... Tel.: ...
Zweck der Gutachtenerstellung: ...
Lasten und Rechte: ...
(außerhalb des Grundbuches) ...
Wertermittlungsstichtag: □ Zeitpunkt der Gutachtenerstellung
□ ...
Das Gutachten wird in ….... – facher Ausfertigung benötigt.
Ich / Wir sind: □ Eigentümer □ Erbe(in), Pflichtteilsberechtigte(r) □ Mieter
□ ...
Die Gebühr nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW in der jeweils gültigen Fassung werden vom Zahlungspflichtigen übernommen. Wird ein Antrag vor der Be- schlussfassung durch den Gutachterausschuss zurückgenommen, so wird die Gebühr gemäß § 2 (8) VermWertKostO NRW nach den erbrachten Teilleistungen bemessen.
Der Zutritt zum Wertermittlungsobjekt wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle so- wie für die Mitglieder des Gutachterausschusses sichergestellt.
Das Einverständnis der Eigentümerin/ des Eigentümers zur Erstellung des Gutachtens und der Einsicht- nahme in alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Akten und Unterlagen zu nehmen
□ wird hiermit erteilt. □ wird nachgereicht. □ ist beigefügt.
Zahlungspflichtiger: □ mir / uns
(siehe Anschrift oben)
□ Herrn, Frau, Firma
...
...
...
Ort, Datum Antragsteller/in Zahlungspflichtige/r
Die Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können unter www.bottrop.de/gutachterausschuss eingesehen werden.
Antragsteller:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Der Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in der Stadt Bottrop
Gebühren für die Erstattung von Gutachten
Die Höhe der Gebühren richtet sich ab dem 01.03.2020 nach der Vermessungs- und Wertermittlungs- kostenordnung – VermWertKostO NRW.
Auszug aus dem Vermessungs- und Wertermittlungskostentarif
Die Gebühren für Gutachten gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW vom 08.12.2020 in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der nachfolgenden Gebührenantei- le abzurechnen.
Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objektes, bei Miet- und Pachtwerten vom 12-fachen des jährlichen Miet- oder Pacht- wertes zu bestimmen.
Verkehrswert Berechnungssatz
in % vom Verkehrswert
zzgl.
Grundgebühr
zzgl.
Umsatzsteuer
bis 1.000.000 € 0,2 % 1.250 € 19 %
1 Mio. € bis 10 Mio. € 0,1 % 2.250 € 19 %
10 Mio. € bis 100 Mio. € 0,05 % 7.250 € 19 %
über 100 Mio. € 0,01 % 47.250 € 19 %
Zuschläge Führen
a) gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße bzw. Recherchen,
b) besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z. B. Denk- malschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht), c) aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -schäden,
Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten, d) weitere Wertermittlungsstichtage oder
e) sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften
zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand eine dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 VermWertKostO NRW zu berücksichtigen.
Abschläge
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderauf- wand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 zu bemessen. Wird auf Leistungen eines bereits ab- geschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderauf- wand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr (Grundaufwand) betragen.
Mit der Gebühr ist die Abgabe von
a) einer Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes, b) bis zu 3 beantragte Mehrausfertigungen
abgegolten. Jede weitere beantragte Mehrausfertigung hat eine Gebühr von 30 Euro.
In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen (gem. § 2 VermWertKostO NRW) enthalten.