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Neuerungen der StVO. Wolfgang Lieberth, stellv. Abteilungsleiter Verkehr, Technik und Umwelt, ADAC Nordbayern e.v. ADAC e. V.

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Academic year: 2022

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(1)

2021

Neuerungen der StVO

Wolfgang Lieberth, stellv. Abteilungsleiter Verkehr, Technik und Umwelt, ADAC Nordbayern e.V.

(2)

Historie:

- Erstmalige Erwähnung der Begrifflichkeit 28. Mai 1934:

Reichs-Straßenverkehrsordnung

- Novellierung 1937, gültig bis 1956 (Ost) / 1971 (West) - letzte große Novelle 2013

- Aktuell:

Am 20.04.2020 erlassene (54. StrVRÄndV)

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der

straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

(3)

Änderungen der am 20.04.2020 erlassenen 54. Verordnung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

StVO

(4)

Grünpfeil-Schild nur für Rad Fahrende

(5)

Seitenabstand beim Überholen von Rad Fahrenden

(6)

Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern

Zeichen 277.1 StVO, Überholverbot von Zweirädern: So sieht das neue Verkehrszeichen dazu aus ∙ © ADAC e.V.

(7)

Eigene Parkflächen für Lastenräder

Symbol "Lastenfahrrad": Damit werden eigene Parkflächen und Ladezonen ausgewiesen ∙ © ADAC e.V.

(8)

Fahrradzone

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.

Höchstgeschwindigkeit für den Fahrverkehr:

30 km/h

Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und eKF ist erlaubt.

Zeichen 244.3, Beginn einer Fahrradzone

Zeichen 244.4, Ende einer Fahrradzone

Bildquelle: www.adac.de/verkehr/recht/verkehrszeichen/

(9)

Schutzstreifen für Rad Fahrende

Im Zuge der Fahrrad-Novelle wurden so genannte Schutzstreifen eingeführt.

Es handelt sich dabei um Fahrspuren für Rad Fahrende, die durch eine unterbrochene Linie von der übrigen Fahrbahn abgetrennt sind.

Sie können mit dem Piktogramm „Sinnbild Rad Fahrender“, das auf dem Fahrbahnbelag

aufgebracht wird, versehen sein.

Parkverbot auf dem Radfahrschutzstreifen.

Bildquelle: ADAC, Fahrradfahren –aber richtig!

(10)

Radfahrstreifen für Rad Fahrende

Radfahrstreifen dürfen nur von Rad Fahrenden benutzt werden.

Andere Fahrzeuge dürfen den Radfahr- streifen nicht befahren.

Ausnahmsweise kann der Streifen überfahren werden, um auf einem

daneben liegenden Parkstreifen zu parken.

Rad Fahrende dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.

Parkverbot auf dem Radfahrstreifen.

Bildquelle: ADAC, Fahrradfahren –aber richtig!

(11)

Rad Fahrende Kinder mit Begleitpersonen auf Gehwegen

Das Absteigen Rad fahrender Kinder auf Gehwegen vor Kreuzungen gilt auch

für Begleitpersonen.

© ADAC e.V.

(12)

Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: Beim Rechtsabbiegen gilt innerorts auf vielen Straßen Schrittgeschwindigkeit ∙ © ADAC e.V.

(13)

Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge

Carsharing-Fahrzeuge: Bevorrechtigtes Parken soll leichter werden ∙ © ADAC e.V. Plakette für Carsharingfahrzeuge

Quelle: www.gesetze –im-internet.de

(14)

Parkverbot vor Kreuzungen: Mehr Abstand

Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich

angelegter Radweg verläuft, müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen jetzt mindestens acht Meter Abstand zu den

Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Rad Fahrende besser und schneller erkennen.

Vor der Neuregelung waren es mindestens fünf Meter. Die gelten

weiterhin bei Straßen ohne Radweg.

(15)

Radschnellwege

Verkehrszeichen mit

Piktogramm Radschnellweg

Haifischzahn-Markierung

an Rechts-vor-Links Kreuzung

Zeichen 350.1 StVO Zeichen 350.2 StVO

Zeichen 342 StVO

(16)

Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphone verboten

In Deutschland ist jede automatisierte Warnung vor Geschwindigkeitsmessanlagen verboten.

Technische Geräte (z.B.: reine Radarwarner)

darf man nicht betreiben und noch nicht einmal betriebsbereit mitführen.

Navigationsgeräte, die Blitzer anzeigen

und Blitzer-Apps im Smartphone dürfen

nicht verwendet werden.

(17)

Mehrfachbesetzte Pkw und Krafträder mit Beiwagen

Personenkraftwagen oder Krafträder mit

Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte

Personenkraftwagen.

(18)

Aktuelle und geplante Bußgelder für PKW

(19)

Zusammenfassung der Neuerungen der letzten Jahre:

• Novelle 2013: Gendering (geschlechtergerechte Sprache) und Zitiergebot

• Novelle 2014: Beseitigt Ausnahmen der Gurtpflicht für Taxi Verbot Radwegebenutzung in falscher Richtung

• Novelle 2015: Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge

• Novelle 2016: E-Bikes

Kinder im Radverkehr Rettungsgasse

Benutzungspflicht Radwege

• Novelle 2017: Gesichtsverhüllungsverbot

(20)

Zusammenfassung der Neuerungen der letzten Jahre:

• Novelle 2020: Das Absteigen Radfahrender Kinder auf Gehwegen vor

Kreuzungen gilt auch für Begleitpersonen.

Rechts abbiegende Lkw über 3,5 t dürfen innerorts nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Besserer Radfahrerschutz durch Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts.

Einführung eines für Rad Fahrende geltenden Grünpfeils.

Ein neues Piktogramm „Lastenfahrrad“ ermöglicht Ladezonen

oder Parkflächen nur für Lastenfahrräder.

(21)

Zusammenfassung der Neuerungen der letzten Jahre:

• Novelle 2020: Ein neues Piktogramm „mehrfachbesetzte Pkw und Krafträder mit

Beiwagen“ ermöglicht die Nutzung bestimmter Verkehrsflächen.

Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Fahrradzone“.

Ein neues Überholverbotszeichen untersagt das Überholen einspuriger Fahrzeuge durch mehrspurige KFZ.

Auf Radfahrschutzstreifen gilt statt Parkverbot jetzt Haltverbot.

Bei Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen wird bei

Gegenverkehr das Ausweichen auf Schutzstreifen erlaubt.

(22)

Zusammenfassung der Neuerungen der letzten Jahre:

• Novelle 2020: Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrs-

raum werden durch ein neues Verkehrszeichen gekennzeichnet.

Ein neues Verkehrszeichen mit grünem Piktogramm macht Rad- schnellwege kenntlich. An Kreuzungen und Einmündungen kann dabei eine Haifischzahn-Markierung als neues Verkehrszeichen auf die Rechts-vor-Links-Regelung hinweisen.

Quelle: StVO Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung mit VwV-StVO, 17. Auflage, Kirschbaum Verlag

(23)

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

(24)

Termine:

VTU Online Dialog

Mittwoch 26.05.21 – „Wasserstoffmobilität“

Mittwoch 15.09.21 – „Neuerungen der StVO“

Mittwoch 08.12.21 – „Fahrzeugdiebstahl“

Mittwoch 16.03.22 – „Förderung Ladeinfrastruktur“

Mittwoch 22.06.22 Mittwoch 14.09.22 Mittwoch 07.12.22

ADAC Verkehrsforum – Live! & Online

Samstag 23.10.21

„Rücksicht! – Für ein faires Miteinander im Straßenverkehr“

mit

Joachim Herrmann (StMi)

Bernadette-Julia Felsch (ADFC)

Ulrich Chiellion (ADAC e.V)

Matthias Haasper (ifz)

(25)

Kontakt zum Bereich VTU des ADAC Nordbayern e.V.

Verkehr / Umwelt:

Verkehr@nby.adac.de - Tel.: 0911 95 95 295 Prüfzentrum:

Pruefzentrum@nby.adac.de - Tel.: 0911 95 95 395 Technik:

Technik@nby.adac.de - Tel.: 0911 95 95 495 Verkehrssicherheitsprogramme

Verkehrssicherheit@nby.adac.de - Tel.: 0911 95 95 217

www.ADAC-Nordbayern.de

Referenzen

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