2021
Neuerungen der StVO
Wolfgang Lieberth, stellv. Abteilungsleiter Verkehr, Technik und Umwelt, ADAC Nordbayern e.V.
Historie:
- Erstmalige Erwähnung der Begrifflichkeit 28. Mai 1934:
Reichs-Straßenverkehrsordnung
- Novellierung 1937, gültig bis 1956 (Ost) / 1971 (West) - letzte große Novelle 2013
- Aktuell:
Am 20.04.2020 erlassene (54. StrVRÄndV)
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Änderungen der am 20.04.2020 erlassenen 54. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
StVO
Grünpfeil-Schild nur für Rad Fahrende
Seitenabstand beim Überholen von Rad Fahrenden
Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern
Zeichen 277.1 StVO, Überholverbot von Zweirädern: So sieht das neue Verkehrszeichen dazu aus ∙ © ADAC e.V.
Eigene Parkflächen für Lastenräder
Symbol "Lastenfahrrad": Damit werden eigene Parkflächen und Ladezonen ausgewiesen ∙ © ADAC e.V.
Fahrradzone
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
Höchstgeschwindigkeit für den Fahrverkehr:
30 km/h
Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und eKF ist erlaubt.
Zeichen 244.3, Beginn einer Fahrradzone
Zeichen 244.4, Ende einer Fahrradzone
Bildquelle: www.adac.de/verkehr/recht/verkehrszeichen/
Schutzstreifen für Rad Fahrende
Im Zuge der Fahrrad-Novelle wurden so genannte Schutzstreifen eingeführt.
Es handelt sich dabei um Fahrspuren für Rad Fahrende, die durch eine unterbrochene Linie von der übrigen Fahrbahn abgetrennt sind.
Sie können mit dem Piktogramm „Sinnbild Rad Fahrender“, das auf dem Fahrbahnbelag
aufgebracht wird, versehen sein.
Parkverbot auf dem Radfahrschutzstreifen.
Bildquelle: ADAC, Fahrradfahren –aber richtig!
Radfahrstreifen für Rad Fahrende
Radfahrstreifen dürfen nur von Rad Fahrenden benutzt werden.
Andere Fahrzeuge dürfen den Radfahr- streifen nicht befahren.
Ausnahmsweise kann der Streifen überfahren werden, um auf einem
daneben liegenden Parkstreifen zu parken.
Rad Fahrende dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.
Parkverbot auf dem Radfahrstreifen.
Bildquelle: ADAC, Fahrradfahren –aber richtig!