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K A V Thüringen e. V.

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Herausgeber:

KAV Thüringen e. V.

Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt

Sitz des Vereins: Erfurt

Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR 1447

Informationsblatt des KAV Thüringen e. V.

Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt.

Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeiche- rung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Rundschreiben 4/2011

Erfurt, 10. März 2011

1. Umsetzung der Tarifrunde 2010

2. Stufenzuordnung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze (Urteil des BAG vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 –)

3. Urlaubsstaffelung nach Lebensalter

4. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen hier: Unfallversicherung

5. Förderung der beruflichen Weiterbildung durch das Programm „weiter bilden“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Rahmen des Siebten Europäischen Sozialfonds

6. Erste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Umzugskostengesetz

7. Lohnsteuerbescheinigung 2010: Finanzverwaltung übernimmt Korrektur fehlerhaf- ter Bescheinigungen

8. Familienleistungsausgleich

hier: Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr

K A V

Thüringen e. V.

Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V.

Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt

Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18

E-Mail:

info@kav-thueringen.de Internet:

www.kav-thueringen.de

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1. Umsetzung der Tarifrunde 2010

Bezüglich der in der Tarifrunde 2010 abgeschlossenen (Änderungs-)Tarifverträge hat sich in einigen Punkten noch Ergänzungsbedarf ergeben. Mit den Gewerkschaften wurde daher Einvernehmen über folgende Änderungstarifverträge jeweils vom 8. Dezember 2010 erzielt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD Anlage 1

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum BT-V Anlage 2

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVÜ-VKA Anlage 3

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über Anlage 4 eine einmalige Pauschalzahlung

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV-FlexAZ Anlage 5

Mit der dbb tarifunion wurde der Abschluss gleichlautender Änderungstarifverträge verein- bart. Die Unterschriftsverfahren sind eingeleitet. Die Änderungstarifverträge bedürfen noch der Genehmigung der Mitgliederversammlung der VKA. Es bestehen aber keine Bedenken, bereits jetzt entsprechend zu verfahren.

Hierzu geben wir folgende Hinweise:

1.1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD ist im Falle der Höhergruppierung einer/eines Beschäftigten nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe für die Stufenzu- ordnung das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe gesondert zu be- rechnen. Für die Feststellung, ob der Garantiebetrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu- steht, ist hierbei auf das Tabellenentgelt vor der Höhergruppierung und auf das Tabellenent- gelt der Entgeltgruppe abzustellen, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird.

Eine vergleichbare Regelung für den Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit war im Zuge der zum 1. Juli 2008 erfolgten Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD nicht vereinbart worden.

Mit Rundschreiben 3/2009 vom 10. Februar 2009 (unter Punkt 2.5) hatten wir ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handelt und keine Bedenken bestehen, in Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD, also bei Eingruppierung der Beschäftigten in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14, entsprechend § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD den Unterschiedsbetrag zu berechnen. Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung in § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist dies rück- wirkend zum 1. Januar 2010 auch tarifvertraglich entsprechend geregelt.

In § 31 Abs. 3 TVöD wurde für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Probe und in § 32 Abs. 3 TVöD für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Zeit jeweils eine entspre- chende Regelung getroffen.

Im Zuge der Tarifrunde 2010 waren mit Wirkung ab 1. Januar 2010 die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD von 30,- Euro bzw. 60,- Euro auf 50,- Euro bzw. 80,- Euro erhöht worden. Die vereinbarte Ergänzung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD stellt klar, dass darüber hinaus eine Erhöhung der Garantiebeträge aufgrund der zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 wirksam werdenden linearen Erhö- hungen der Tabellenentgelte nicht erfolgt.

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1.2 Änderungstarifvertrag zum BT-V

Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Be- rufsfach- und Fachschulen) sieht die neue Nummer 2a in Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) zu § 51 vor, dass für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehr- kräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wird. Die Regelung folgt der von den Ländern im Rahmen der dortigen Tarif- runde 2009 vereinbarten Regelung und trägt dem Ausmaß der eigenverantwortlichen Tätig- keit von Lehrkräften während des Vorbereitungsdienstes bzw. des Referendariats Rechnung (vgl. auch die neue Niederschriftserklärung zu § 51 Nr. 2a).

Die Neufassung der Niederschriftserklärungen dient angesichts bereits mehrfacher Ände- rungen in der Vergangenheit der besseren Übersichtlichkeit.

1.3 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVÜ-VKA

Durch die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Änderung erhalten Lehrkräfte an allgemein- bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) der Entgeltgruppe 14 Entgelt nach der ungekürzten Entgelttabelle des TVöD. Mit dieser Rege- lung werden die Lehrkräfte der Entgeltgruppe 14 mit bei den Ländern beschäftigten Lehrkräf- ten gleichgestellt.

1.4 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzah- lung

Die Änderung stellt rückwirkend zum 1. Januar 2010 klar, dass die einmalige Pauschalzah- lung bei der Bemessung sonstiger Leistungen, wie z.B. der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen war.

1.5 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV-FlexAZ

Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ist das während der Arbeitsphase gebildete Wertgut- haben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TV-FlexAZ in der Freistellungsphase ratierlich auszuzahlen. Hierbei erhöht sich das Wertguthaben bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe (§ 7 Abs. 2 TV-FlexAZ).

Im Zuge der Erledigung der vorstehend genannten Änderungsnotwendigkeiten wurde mit den Gewerkschaften die neue Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV-FlexAZ vereinbart, nach der sich das Wertguthaben entsprechend der vereinbarten linearen Erhöhungen am 1.

Januar 2011 um 0,6 v.H. und am 1. August 2011 um 0,5 v.H. erhöht. Auswirkungen auf be- stehende Wertguthaben nach dem TV ATZ sind damit nicht verbunden.

(Rundschr. 4/2011; Az.: 030 TVe, 030/1 TVe, 031 TVe, 044 TVe, 030/1-2)

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2. Stufenzuordnung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze (Urteil des BAG vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 –)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – be- stätigt, dass die Stufenzuordnung einer/eines Beschäftigen, die/der nach der Beendigung ihres/seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages gemäß § 33 Abs. 5 TVöD weiterbeschäftigt wird, ebenso nach § 16 Abs. 2 TVöD zu erfolgen hat wie die einer/eines Beschäftigten, die/der erstmals ein Arbeitsverhält- nis mit dem Arbeitgeber begründet.

Die Klägerin, eine Fallmanagerin einer ARGE, hatte am 6. Oktober 2007 ihr 65. Lebensjahr vollendet und war von dem beklagten Landkreis vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 weiterbeschäftigt worden. Der Beklagte ordnete sie während dieser Zeit nicht wie bis- her der Stufe 6, sondern der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 zu. Ihre Klage auf Vergütung ent- sprechend der ursprünglichen Stufenzuordnung war in allen drei Instanzen erfolglos.

Das Arbeitsgericht Heilbronn (Urteil vom 27. August 2008, 2 Ca 119/08), das Landesarbeits- gericht Baden-Württemberg (Urteil vom 30. April 2009, 3 Sa 11/09) und nun auch das BAG haben entschieden, dass die neue Stufenzuordnung tarifgerecht ist.

Nach Feststellung des BAG unterscheidet § 16 Abs. 2 TVöD für die Stufenzuordnung nicht zwischen Neueinstellung und Wiedereinstellung. In beiden Fällen liege eine „Einstellung“ im Sinne der Vorschrift vor, die deshalb sowohl bei der erstmaligen als auch bei der erneuten Begründung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden sei.

Die Gleichbehandlung von Neueinstellung und Wiedereinstellung sei von den Tarifvertrags- parteien gewollt und könne wegen des großen Gestaltungsspielraums, der ihnen insoweit zukomme, von den Arbeitsgerichten nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet wer- den.

Der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingefügte § 16 Abs. 2a TVöD ermöglicht zwar, die zuletzt erworbene Stufe bei Einstellungen im unmittelbaren Abschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise zu berücksichtigen.

Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung – dies stellt das LAG Baden- Württemberg in seinem Berufungsurteil ausdrücklich klar – gewährt § 16 Abs. 2a TVöD je- doch nicht, da es sich ausdrücklich nur um eine Kann-Bestimmung handelt.

Das Urteil selbst wird im Volltext in unserer nächsten Urteilssammlung veröffentlicht.

(Rundschr. 4/2011; Az.: 030/1.16)

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3. Urlaubsstaffelung nach Lebensalter

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD bemisst sich die Höhe des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter der Beschäftigten. Die Rechtsfrage, ob hierin eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Diskriminierung wegen des Alters liegt, haben zwei Landesarbeitsgerichte unterschiedlich beantwortet.

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 Sa 1274/10 - zu einer Urlaubs- regelung im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die dor- tige Urlaubsstaffelung wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG unwirksam sei. Teilweise wird in Reaktion auf diese Entscheidung bereits unter der Überschrift „Sechs Wochen Urlaub für alle!“ getitelt, dass mit dieser Entscheidung nun jede Altersstaffelung in Urlaubsregelun- gen unzulässig sei. Dieser Feststellung ist zu widersprechen.

Genau entgegengesetzt und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat dagegen das LAG Berlin-Brandenburg am 24. März 2010 - 20 Sa 2058/09 - geurteilt. Diese Entschei- dung ist unmittelbar zu § 26 TVöD ergangen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die tarifliche Altersstaffelung des Urlaubs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 AGG, zumindest aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist. Das LAG sieht das mit der Regelung verfolgte legitime Ziel darin, dass Arbeitnehmer mit zunehmendem Lebensalter hinsichtlich ihres Erho- lungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzwürdiger seien als jüngere Arbeitnehmer.

Zudem stützt sich das LAG Berlin-Brandenburg auf den weiten Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien und die ihnen zustehende Tarifautonomie.

In beiden Rechtsstreiten wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das BAG diese Rechtsfrage nicht selbst entscheidet, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.

Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch das BAG oder den EuGH empfehlen wir, die Regelung des § 26 Abs. 1 TVöD – wie bisher – anzuwenden. Für eine „Anpassung nach oben“ (30 Tage für alle!) besteht kein Raum. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass die tarifvertragliche Altersstaffel beim Urlaub altersdiskriminierend sei, hätte dies nicht zwingend zur Folge, dass allen Beschäftigten der Höchstanspruch zustünde.

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen (wozu auch Tarifverträge zäh- len), die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, unwirksam. Im Falle der Dauer des Erholungsurlaubs würde durch die Unwirksamkeit der Tarifbestimmung auch keine Regelungslücke entstehen, die die Gerichte durch Auslegung schließen müssten.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Dauer des Erholungsurlaubs diskriminierungs- frei. Im Falle einer Unwirksamkeit der Urlaubsstaffelung in § 26 Abs. 1 TVöD wäre daher zunächst auf das BUrlG zurückzugreifen. Es bestünde kein Grund, sich durch eine „Anpas- sung nach oben“ an die Stelle der Tarifvertragsparteien zu setzen. Ein Rückgriff auf das BUrlG hätte zur Folge, dass allen Beschäftigten bis zu einer Neuregelung durch die Tarifver- tragsparteien – unabhängig von deren Lebensalter – ein Urlaubsanspruch von 20 Urlaubsta- gen pro Kalenderjahr (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) zustünde.

(Rundschr. 4/2011; Az.: 030/1.26)

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4. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studien- gängen

hier: Unfallversicherung

Mit Rundschreiben 17/2010 vom 7. September 2010 und 2/2011 vom 25. Januar 2011 haben wir über Hinweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bezüglich der versiche- rungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen informiert.

Hierzu haben wir zu den „praxisintegrierten dualen Studiengängen“ die Ansicht der Spitzen- organisationen der Sozialversicherung wiedergegeben, wonach sich die im Kooperationsbe- trieb während der Praktikumszeiten ausgeübten Tätigkeiten nicht im Rahmen einer betriebli- chen Berufsbildung vollziehen, da diese Praxisphasen im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert werden. Damit bestehe auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) kommt – anders als die übrigen So- zialversicherungsträger – zu dem Ergebnis, dass die berufspraktischen Phasen der praxis- integrierten dualen Studiengänge in den Betrieben grundsätzlich als Beschäftigungsver- hältnis (im Sinne der Unfallversicherung) zu beurteilen seien. Für diese Phasen bestehe (Unfall-)Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen des Vorliegens einer Beschäftigung. Hierbei komme es auf die Bezeichnung des dualen Studienganges (praxisin- tegriert oder ausbildungsintegriert) nicht an. Zuständig sei für diese Phasen der Unfallversi- cherungsträger des Praktikumsbetriebes.

Die Begründung der DGUV fügen wir als Anlage 6 bei.

(Rundschr. 4/2011: Az.: 93 VII, 93 IV § 7)

5. Förderung der beruflichen Weiterbildung durch das Programm „weiter bil- den“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Rahmen des

Siebten Europäischen Sozialfonds

Mit dem Programm „weiter bilden“ werden Maßnahmen zur Umsetzung von Qualifizierungs- tarifverträgen unterstützt. Dafür stehen in der Förderperiode von 2007 bis 2013 insgesamt 140 Millionen Euro zur Verfügung.

Grundlage für das Programm „weiter bilden“ ist die „ESF-Richtlinie zur Förderung der berufli- chen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Mai 2009 (als Anlage 7 beigefügt). In einem „Leitfaden zur Ein- reichung einer Interessenbekundung“ haben BMAS und ESF ausführliche Informationen zum Antragsverfahren zusammengestellt. Der Leitfaden zur Einreichung einer Interessenbekun- dung ist als Anlage 8 beigefügt.

Im Wesentlichen sind für die Antragstellung im Rahmen des Programms „weiter bilden“ fol- gende Punkte zu beachten:

Antragsberechtigt sind Sozialpartner und Unternehmen. Das Antragsverfahren beginnt mit einer Interessenbekundung gegenüber der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Regiestelle Weiterbildung.

Gefördert werden sowohl Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Weiterbildung als auch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen selbst.

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Die Maßnahmen müssen in den Regelungsbereich eines bestehenden Qualifizierungs- tarifvertrags – im Bereich der VKA sind das § 5 TVöD und § 6 TV Ärzte/VKA – fallen.

Sie dürfen noch nicht begonnen haben, nicht bereits durch andere öffentliche Pro- gramme der EU, des Bundes oder der Länder finanziell gefördert werden und nicht zu den Pflichtaufgaben des Antragstellers gehören.

Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurück zu zahlenden Zuschusses in Höhe von bis zu 80 v.H. der zuwen- dungsfähigen Gesamtausgaben.

Unter dem Link: www.initiative-weiter-bilden.de/positiv_votierte_projekte.html ist eine Liste der als förderungswürdig bewerteten Projekte veröffentlicht, in der die Projekte jeweils kurz vorgestellt werden.

(Rundschr. 4/2011; Az.: 030/1.5)

6. Erste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Umzugskosten- gesetz

Mit Rundschreiben 5/2006 vom 8. März 2006 hatten wir u. a. auf die Neufassung der Verwal- tungsvorschriften zum Thüringer Umzugskostengesetz vom 10. Januar 2006 hingewiesen, die bis zum 31. Dezember 2010 befristet waren.

Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2011, Seite 91 ff. wurde die erste Änderung hierzu veröf- fentlicht, mit der zum einen die Gültigkeitsdauer der Verwaltungsvorschriften bis zum 31.

Dezember 2013 verlängert wurde und zum anderen zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

(Rundsschr. 4/2011; Az.: 292/2 A)

7. Lohnsteuerbescheinigung 2010: Finanzverwaltung übernimmt Korrektur fehlerhafter Bescheinigungen

Wie bereits der Presse der letzten Tage zu entnehmen war, können Lohnsteuerbescheini- gungen von freiwillig kranken- und pflegeversicherten Beschäftigten für das Jahr 2010 feh- lerhaft sein.

Einige Softwarehäuser haben ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. August 2010 zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 in Bezug auf die korrekte Angabe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte (Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung) anders verstan- den, als es von der Finanzverwaltung gemeint war. In der Praxis hat dies zum Teil zu fehler- haften Lohnsteuerbescheinigungen für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherte Beschäftigte geführt.

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8

Betroffen sind ausschließlich

• die Lohnsteuerbescheinigungen freiwillig Versicherter und auch nur dann, wenn das vom Software-Anbieter bereitgestellte Programm dazu führt, dass

• die Summe der Zeilen 25 und 26 nur ungefähr dem steuerfreien Arbeitgeberzu- schuss in der Zeile 24 entspricht. Keine fehlerhafte Umsetzung liegt vor, wenn die Summe der Zeilen 25 und 26 etwa doppelt so groß ist wie der Wert in der Zeile 24 (Faustformel).

Privat versicherte Beschäftigte sind nicht betroffen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erstmals mit Schreiben vom 11. Februar 2011 (An- lage 9) reagiert und ausgeführt, welche Angaben in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuer- bescheinigung bei freiwillig Versicherten einzutragen sind:

Bei so genannten Firmenzahlern, d.h. die Beiträge für freiwillig Versicherte werden vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt, ist jeweils der gesamte Krankenversiche- rungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag (inklusive des jeweiligen Arbeitgeberzuschus- ses) zu bescheinigen.

Bei so genannten Selbstzahlern, d.h. der Versicherte selbst und nicht der Arbeitgeber führt die Beiträge an die Krankenkasse ab, sind unter den Nummern 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen.

In seinem jüngst veröffentlichten Schreiben vom 23. Februar 2011 hat das BMF klargestellt, dass die Finanzverwaltung unbürokratisch die Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbe- scheinigungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer übernehmen wird (vgl.

Anlage 10).

Damit ist es nicht erforderlich, dass Arbeitgeber fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigun- gen 2010 korrigieren, erneut den Finanzbehörden übermitteln und korrigierte Bescheini- gungen an die betroffenen Beschäftigten aushändigen. Vielmehr wird im Rahmen der Ein- kommensteuerveranlagung eine insoweit fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung durch die Finanzbehörde erkannt und die zutreffende Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbei- träge berücksichtigt.

Soweit fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen ausgestellt wurden, empfiehlt es sich, die betroffenen Beschäftigten darüber zu informieren und mitzuteilen, dass ihnen auch ohne eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2010 keine Nachteile bei der Einkommensteuer- veranlagung entstehen, weil die Finanzämter die tatsächlich geleisteten Kranken- und Pfle- geversicherungsbeiträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen werden.

(Rundschr. 4/2011; Az.: 963)

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8. Familienleistungsausgleich

hier: Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr

Im Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil II 2011 vom 28. Februar ist u. a. ein vom Bundesfinanzhof (BFH) abgesetztes Urteil zur Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kin- dern veröffentlicht worden:

Urteil des BFH vom 17. Juni 2010 – III R 35/09 – (BStBl. II 2011 S. 176) Anlage 11

Der Leitsatz dieses Urteils lautet wie folgt:

„Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbil- dung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar.“

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Rechtsprechung der Finanzgerichte im Hinblick auf die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bei der Berücksichtigung von Kindern. Der BFH geht davon aus, dass der Gesetzgeber diese Änderung vornehmen konnte. Nach Auffassung des Gerichtes verstößt die Absenkung durch das Steuerände- rungsgesetz 2007 nicht gegen den in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelten allge- meinen Gleichheitssatz.

Gegen die Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfas- sungsgericht (BVerfG) eingelegt. Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem BVerfG lautet 2 BvR 2875/10.

Sofern sich Kindergeldberechtigte gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Erreichens der Altersgrenze der Kinder wenden oder bereits gewendet haben, ruht das Ver- fahren gemäß § 363 Abs. 2 AO wegen dieses anhängigen Verfahrens. Das Einspruchsver- fahren wäre nur dann fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies verlangt (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO).

Sobald das Verfahren vor dem BVerfG beendet ist, werden wir auf die Angelegenheit zu- rückkommen und Sie hierüber informieren.

(Rundschr. 4/2011; Az. 623 A)

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Anlage 1 – Rds. 4/2011

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits wird Folgendes vereinbart:

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2

§ 1

Änderungen des TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch die An- gabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

2. In der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi- kolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:

„eine Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 über die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht.“

3. In § 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch die An- gabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(12)

3 Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Der Vorstand

Für die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

(13)

Anlage 2 – Rds. 4/2011

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Dezember 2010

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –

vom 13. September 2005

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits wird Folgendes vereinbart:

(14)

2

§ 1

Änderung des BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird in § 49 nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„Zu Abschnitt III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Nr. 2a zu § 16 (Bund) - Stufen der Entgelttabelle -

Bei Anwendung des § 16 Abs.4 Satz 1 gilt:

Für ab 1. Januar 2011 neubegründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufen- laufzeit der Stufe 1 angerechnet.“

2. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird in § 51 wird nach Nr. 2 folgen- der neuer Abschnitt eingefügt:

„Zu Abschnitt III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2a

Bei Anwendung des § 16 Abs. 4 Satz 1 gilt:

Für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufen- laufzeit der Stufe 1 angerechnet.“

(15)

3

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(16)

4 Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Der Bundesminister des Innern

Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):

Der Vorstand

Für die

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

(17)

5 Die Niederschriftserklärungen werden wie folgt neu gefasst:

Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) 1. zu § 45 Nr. 8:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender Anwendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI. 1 Bundesbesol- dungsgesetz auf der Grundlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wur- de, anschließend nach § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist.

2. zu § 49 Nr. 2a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Re- ferendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortli- chen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen an- derer Berufe nicht vergleichbar ist.“

Zu Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) § 50 Absatz 4 Buchst. b

1Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Au- ßerkrafttretens des § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) festgelegt. 2Falls der Geltungszeitraum für die in § 13 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifver- tragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraums der tarifli- chen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen.

Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 1. zu 46 Nr. 4:

a) Die Tarifvertragsparteien (VKA und ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Altersgrenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen und Be- amter und bei einem Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gespräche über die sich dadurch ergebende Situati- on einzutreten.

(18)

6 b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablauf-

leistung nach Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.

2. zu § 51 Nr. 2a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Re- ferendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortli- chen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen an- derer Berufe nicht vergleichbar ist.

3. Zu § 3 Satz 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56:

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.

(19)

Anlage 3 – Rds. 4/2011

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010

zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

vom 13. September 2005

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

(20)

2

§ 1

Änderung des TVÜ-VKA

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Entgeltgruppen 9 bis 14“ durch die Angabe

„Entgeltgruppen 9 bis 13“ ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(21)

3 Frankfurt am Main/ Berlin, den 8. Dezember 2010

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):

Der Vorstand

Für die

ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

(22)

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 2010

zum Tarifvertrag

über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Anlage 4 - Rds. 4/2011

(23)

Änderung des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung

In § 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

(24)

Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Der Vorstand

Für die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

(25)

Anlage 5 – Rds. 4/2011

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 2010

zum Tarifvertrag zu

flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ -

vom 27. Februar 2010

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

(26)

§ 1

Änderung des TV FlexAZ

Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 wird wie folgt geändert:

Nach § 7 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

„Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:

Das Wertguthaben erhöht sich am 1. Januar 2011 um 0,6 v.H. und am 1. August 2011 um 0,5 v.H.“

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(27)

Frankfurt am Main/ Berlin, den 8. Dezember 2010

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):

Der Vorstand

Für die

ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

(28)

Anlage

Schreiben der DGUV vom 22. Dezember 2010

Innerhalb der DGUV wurde die Frage des für die Praxisphasen im Rahmen der praxisinteg- rierten dualen Studiengänge unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 – intensiv erörtert.

Sicher war, dass grundsätzlich ein Versicherungsschutz sowohl für die Studienphase wie für die Praxisphase besteht. Ob dabei beide Phasen getrennt zu betrachten sind oder sich die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII auch auf die Praxisphase erstreckt, ist nach der konkreten Ausgestaltung zu beurteilen, d. h. ob die Praxisphase noch dem organisatori- schen Verantwortungsbereich der Hochschule zugeordnet werden kann. Die in den übrigen Sozialversicherungszweigen geltende Versicherungsfreiheit für Studierende ist dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung fremd. Die gesetzliche Unfallversicherung ist durch die Rechtsprechung gehalten, im Hinblick auf den Versicherungsschutz eigene Kriterien zu ent- wickeln (BSG-Urteil vom 1.3.1989 – 2 RU 59/87).

Wir haben die derzeit verwendeten Verträge für so genannte praxisintegrierte duale Studien- gänge – soweit uns bekannt – überprüft. Die Prüfung ergab, dass die praktischen Ausbil- dungsabschnitte bei diesen dualen Studiengängen nicht im inhaltlichen und organisatori- schen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden. Die Voraussetzungen für den Ver- sicherungsschutz als Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind damit nicht erfüllt.

Der Zugang zur Ausbildung und damit zum Studium erfolgt heute meist über den Prakti- kums- oder Ausbildungsbetrieb. Mit diesem wird nach einem erfolgreichen Bewerbungsver- fahren zunächst ein Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag abgeschlossen, der dann die Einschreibung an der (Fach-) Hochschule ermöglicht. Die Unternehmen sichern den Studie- renden eine durchgehende monatliche Vergütung zu, die auch für die Studienzeiten gewährt wird. Häufig trägt der Unternehmer darüber hinaus auch die Studiengebühren. Die Studie- renden haben im Gegenzug Arbeitnehmerpflichten zu erfüllen.

Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Verträge wurden vor mehr als 10 Jahren abgeschlossen. Die darin festgestellte organisatorische und/oder curricu- lare Verzahnung der Praxisphasen mit der Hochschule findet sich in den heutigen Verträgen nicht (mehr). Dem der BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kommt lediglich die Bedeutung eines Einzelfalls zu.

Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die berufspraktischen Phasen der praxisinteg- rierten dualen Studiengänge in den Betrieben grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen sind. Für diese Phasen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen des Vorliegens einer Beschäftigung. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung des dualen Studienganges (praxisintegriert oder ausbildungsintegriert) nicht an. Zuständig ist für diese Phasen der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes.

Hierbei wird darauf abgestellt, dass die Studierenden/Praktikanten zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet sind, sie in den Betrieb eingegliedert werden und weisungsge- bunden sind. Diese Beurteilung der von uns überprüften Verträge schließt eine andere Beur- teilung in sonstigen gegenüber den derzeit typischerweise verwendeten Ausgestaltungen abweichenden Fällen nicht aus.

Anlage 6 - Rds. 4/2011

(29)

Insbesondere die folgenden Kriterien können Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungs- verhältnisses sein:

• der Betrieb zahlt eine monatliche Vergütung;

• der Betrieb trägt die Studiengebühren und die Kosten der betrieblichen Ausbildung sowie der ggf. erforderlichen Berufskleidung;

• es wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart;

• der Betrieb bestimmt den Einsatzort der Praktikanten und die Arbeitszeit der Praktikanten richtet sich nach dem jeweils üblichen Zeitrahmen der jeweiligen Praktikumsabteilung;

• die Praktikanten haben einen Urlaubsanspruch und werden (nur) für Vorlesungen und Prüfungen von der Arbeit freigestellt, sie müssen dem Betrieb zur Verfügung stehen, wenn Vorlesungen ausfallen;

• die Praktikanten sind verpflichtet, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den betrieblichen Weisungen zu folgen und die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;

• die Praktikanten sind verpflichtet, bei Fernbleiben von Vorlesungen oder vom Betrieb, den Betrieb unverzüglich zu benachrichtigen und dem Betrieb bei Krankheit von mehr als 3 Tagen eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen;

• die Praktikanten dürfen eine Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung des Betrie- bes aufnehmen;

• es erfolgt zuerst ein vertragliche Bindung an den Betrieb, daraus folgt die Einschreibung an der Hochschule.

Mit dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht für den Unternehmer die Haftungsprivilegierung gegenüber den Studierenden/Praktikanten im Betrieb. Eine Haf- tungsprivilegierung des Unternehmers besteht grundsätzlich nur gegenüber den Versicher- ten seines Unternehmens, also nicht gegenüber den nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII Versi- cherten der Hochschule (Ausnahme: satzungsmäßigen Versicherung für Praktikanten oder Besucher auf der Unternehmensstätte).

Mit dieser Entscheidung werden keine neuen Meldepflichten der Unternehmen im DEÜV- Verfahren erzeugt. Die Unternehmen haben das Entgelt der Praktikanten – wie auch in der Vergangenheit üblich – zu melden. Liegt nach der Bewertung in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung dort kein Beschäftigungsverhältnis vor, ist allerdings zukünftig der Perso- nengruppenschlüssel 190 zu verwenden.

(30)

Anlage 7 - Rds. 4/2011

(31)
(32)
(33)

Version 2, Stand: 18.02.2011

Gefördert durch:

Leitfaden zur Einreichung einer Interessenbekundung

Inhalt

Überblick

A. Das Wichtigste in Kürze

Schritt für Schritt zum erfolgreichen Antrag B. Die formalen Fördervoraussetzungen

Kommt mein Vorhaben für eine Förderung in Frage?

C. Die Interessenbekundung

Wie formuliere ich aussagekräftig meine Projektidee?

D. Der Finanzierungsplan Was ist zu beachten?

E. Der Weg zur Förderung

Wie kann ich die Interessenbekundung einreichen und was passiert danach mit ihr?

F. Informationen

Anlage 8 - Rds. 4/2011

(34)

Überblick

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns sehr, dass Sie auf die Initiative „weiter bilden“ aufmerksam geworden sind und einen Förderantrag stellen möchten.

Den ersten Schritt zu einem Förderantrag bildet das Einreichen einer Inte- ressenbekundung bei der Regiestelle Weiterbildung.

Damit Sie diese erfolgreich erstellen und einreichen können, haben wir in diesem Leitfaden Informationen zu den formalen Fördervoraussetzungen der Bundesinitiative sowie Hinweise zum Ausfüllen des Interessenbekun- dungsformulars zusammengestellt.

Ergänzend dazu finden Sie Informationen zum weiteren Prozess nach Ein- reichung Ihrer Interessenbekundung. Alle Informationen zur Initiative, ihrer Zielsetzung und den beteiligten Akteuren finden Sie auch auf der offiziellen Webseite www.initiative-weiter-bilden.de.

Nach positiver Bewertung Ihrer Interessenbekundung wird diese in das formelle Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) übergelei- tet. Das BVA prüft Ihren Antrag auf Förderfähigkeit der Kosten und ent- scheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Förderung.

Abschnitt A: Das Wichtigste in Kürze – Schritt für Schritt zum erfolg- reichen Antrag fasst die wichtigsten Informationen zur Erstellung der Inte- ressenbekundung zusammen.

Abschnitt B: Die formalen Fördervoraussetzungen – Kommt mein Vor- haben für eine Förderung in Frage? beschreibt, welche formalen Voraus- setzungen Ihr Vorhaben erfüllen muss.

Abschnitt C: Die Interessenbekundung – Wie formuliere ich aussage- kräftig meine Projektidee? bündelt Informationen, die Sie beim Ausfüllen des Interessenbekundungsformulars beachten müssen.

Abschnitt D: Der Finanzierungsplan – Was ist zu beachten? erläutert Ihnen, welche Informationen Sie bei der Erstellung des Finanzierungsplans beachten müssen.

Abschnitt E: Der Weg zur Förderung – Wie kann ich meine Interessen- bekundung einreichen und was passiert danach mit ihr? informiert Sie darüber, was Sie bei der Einreichung Ihrer Interessenbekundung beachten müssen. Zudem wird beschrieben, was mit Ihrer Interessenbekundung nach Einreichung bei der Regiestelle passiert.

Abschnitt F: Informationen ist eine Zusammenstellung nützlicher Hinwei- se und Adressen.

Version 2, Stand: 18.02.2011 2

(35)

A. Das Wichtigste in Kürze

Schritt für Schritt zum erfolgreichen Antrag

Die Bundesinitiative und ihre Rahmenbedingungen verstehen

Mit der ESF-Richtlinie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Be- schäftigten vom 26.03.2009 unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der laufenden ESF-Förderperiode die Anstrengungen der Sozialpartner zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung von Be- schäftigten. Dadurch soll die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe gestärkt und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöht werden. Das Programm wurde gemeinsam mit der BDA I Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) entwickelt.

Die Umsetzung der Initiative wird organisatorisch und inhaltlich durch eine Regiestelle begleitet. Die Regiestelle Weiterbildung unterstützt die Arbeit der Steuerungsgruppe, die mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes- ministeriums für Arbeit, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge- berverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes besetzt ist. Die Re- giestelle wird gemeinsam vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH und dem DGB Bildungswerk e. V. getragen.

Die Voraussetzung

Die Förderung im Rahmen des Programms „weiter bilden“ setzt eine regio- nale oder branchenbezogene, von den jeweils zuständigen Sozialpartnern getroffene Vereinbarung zur Weiterbildung voraus, in der die jeweiligen prioritären Ziele, Handlungsschwerpunkte und Qualifikationsbedarfe kon- kret benannt sind. Bitte beziehen Sie sich bei Ihrer Interessenbekundung auf die entsprechende Vereinbarung. Auch die Unterstützung der Sozial- partner bei der Vorbereitung einer entsprechenden Vereinbarung kann gefördert werden.

Die Initiative

Die Voraussetzung

Folgende Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig:

• Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Weiterbildung.

• Weiterbildung in Betrieben.

Version 2, Stand: 18.02.2011 3

(36)

Fünf Schritte zum Antrag

1. Eine Projektidee entwickeln

Sie haben sich über die Bundesinitiative informiert. Dann skizzieren Sie ers- te Ideen zur Ausgestaltung des Projektes. Beantworten Sie dabei folgende Fragen:

Projektidee entwickeln

 Wie ist die Ausgangslage in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Branche hinsichtlich der betrieblichen Weiterbildung?

 An welcher Fragestellung möchten Sie ansetzen?

 Welches Ziel soll mit Ihrem Projekt erreicht werden?

 Auf welche Beschäftigungsgruppen soll sich Ihr Projekt fokussieren?

 Ist ein branchenspezifischer Fokus Ihres Projektes sinnvoll?

 Gibt es eine Sozialpartnervereinbarung, auf die Sie sich mit Ihrer Projektidee beziehen?

 Welche Maßnahmen sehen Sie vor, um das skizzierte Ziel zu erreichen?

 Ist bei der Durchführung des Projektes eine Kooperation mit Partnerorganisationen sinnvoll?

2. Die grundsätzliche Förderfähigkeit der eigenen Projektidee fest- stellen

Um grundsätzlich für eine Förderung durch die Initiative in Betracht zu kommen, müssen Sie – als potenziell Geförderte(r) – und Ihre Projektidee bestimmte Kriterien („formale Fördervoraussetzungen“) erfüllen. Überprü- fen Sie daher zunächst, ob Ihre Projektidee diese Voraussetzungen erfüllt.

Die formalen Fördervoraussetzungen ergeben sich aus der „ESF-Richtlinie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozial- partnerrichtlinie) vom 26. März 2009“. Sie werden in diesem Leitfaden im Abschnitt B erläutert.

Förderfähigkeit feststellen

3. Aus der Projektidee ein tragfähiges Konzept entwickeln

Sie halten Ihr Vorhaben grundsätzlich für förderfähig. Offene Fragen oder Unklarheiten haben Sie mit der Regiestelle geklärt. Im Folgenden differen- zieren Sie Ihre Projektidee weiter aus und entwickeln ein tragfähiges Pro- jektkonzept. Gehen Sie dabei systematisch vor und orientieren Sie sich an der Struktur des Interessenbekundungsformulars. Die aktuelle Version des Formulars sollten Sie von der Seite www.initiative-weiter-bilden.de herun- terladen.

Konzept entwickeln

4. Die Interessenbekundung ausfüllen

Sobald Ihr Konzept steht, beginnen Sie mit dem Ausfüllen des Formulars für Ihre Interessenbekundung.

Interessenbekundung ausfüllen

Unterstützung hierbei liefern die Abschnitte C und D dieses Leitfadens.

Notwendige Nachweise (wie zum Beispiel die Einverständniserklärung der Betriebspartner) werden bei den beteiligten Parteien angefordert. Die aus- gefüllte Interessenbekundung ist von einer zeichnungsberechtigten Ver- treterin oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter sowie den Koopera- tionspartnern zu unterschreiben.

Version 2, Stand: 18.02.2011 4

(37)

5.Die Unterlagen bei der Regiestelle einreichen

Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular sowie die notwendigen Nach- weise per E-Mail und zusätzlich die unterschriebene Interessenbekundung im Original per Post an die Regiestelle. Beachten Sie bitte auch die Einrei- chungsfristen. Diese finden Sie auf der Webseite des Programms www.initiative-weiter-bilden.de. Für die postalische Zusendung gilt der Poststempel. Eine Interessenbekundung gilt als vollständig eingereicht, sobald die elektronische Version des Formulars wie auch die Originalversion in der Regiestelle eingegangen sind. Weiterführende Informationen zur Einreichung sowie zum weiteren Prozess finden Sie im Abschnitt E.

Unterlagen einreichen

ACHTUNG! Wird eine Fördersumme unter 100.000 Euro beantragt, so kommt hierfür ein verkürztes Verfahren zum Tragen. Weiterführende In- formationen zur Einreichung sowie zum weiteren Prozess finden Sie im Abschnitt E.

Verkürztes Verfahren bei Fördersummen unter 100.000 Euro Für die Antragstellung gelten ansonsten die gleichen Bedingungen wie im

Folgenden beschrieben.

Version 2, Stand: 18.02.2011 5

(38)

B. Die formalen Fördervoraussetzungen Kommt mein Vorhaben für eine Förde- rung in Frage?

Die formalen Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesinitiative ergeben sich aus der „ESF-Richtlinie zur Förderung der beruflichen Weiter- bildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie) vom 26. März 2009“.

Um grundsätzlich für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen Sie als potenziell Geförderte(r) und Ihr Vorhaben bestimmte Kriterien erfüllen.

Diese werden im Folgenden erläutert. Bei Unklarheiten oder Fragen zu ein- zelnen Kriterien können Sie sich gerne an die Regiestelle wenden.

Grundvoraussetzung

Eine Förderung nach Maßgabe der Richtlinie setzt eine regionale oder überregionale branchenbezogene, von den jeweils zuständigen Sozial- partnern getroffene Vereinbarung zur Weiterbildung voraus, in der die je- weiligen prioritären Ziele, Handlungsschwerpunkte und Qualifizierungsbe- darfe konkret benannt werden. Vereinbarungen in diesem Sinne sind auch solche, die mit der Absicht geschlossen werden, gezielt im Rahmen des So- zialpartnerprogramms aktiv zu werden (s. Nummer 1.3 der Richtlinie).

Grundvoraussetzung

Qualifizierungstarifvertrag andere Vereinbarung

Arbeitgeberorganisationen (Verbände) Ausnahme: Unternehmen mit Haustarifvertrag Arbeitnehmerorganisationen

(Gewerkschaften)

Sozialpartnervereinbarung zur Weiterbildung

Sozialpartner Organisationsträger Betriebe

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Tarifvertragspartner und Sozialpartner zur Umset- zung von bestehenden Qualifizierungstarifverträgen oder Sozialpartner- vereinbarungen (s. Nummer 1.3 der Richtlinie) sowie Unternehmen, die in den Regelungsbereich eines Qualifizierungstarifvertrages oder anderer Sozialpartnervereinbarungen zur Qualifizierung fallen. Sie können einen Organisationsträger (z. B. einen Bildungsträger) für die Beantragung und Organisation der Maßnahme einbeziehen. Antragsteller müssen eine Be- triebsstätte in Deutschland vorweisen.

Zuwendungsempfänger

Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags oder anderer Vereinbarungen nach Nummer 1.3 der Richtlinie fallen, können kein Zuwendungsempfänger sein.

Gleiches gilt für Verbände ohne Tarifbindung: Sie können sich nur nach Ab- schluss einer Vereinbarung gemäß Punkt 1.3 der Richtlinie beteiligen. Ver- bände, die tarifgebundene Mitglieder und Mitglieder ohne Tarifbindung haben, müssen Projekte auf tarifgebundene Mitglieder beschränken. Un- ternehmen mit einem bereits bestehenden Anerkennungs- oder Haustarif- vertrag können sich beteiligen.

Version 2, Stand: 18.02.2011 6

(39)

Privatpersonen können in keinem Fall Zuwendungsempfänger sein.

• Unternehmen, die in den Regelungsbereich einer Vereinbarung ent- sprechend 1.3 der Richtlinie fallen.

• Tarifvertragspartner und Sozialpartner.

• ein Organisationsträger (z. B. Bildungsdienstleister) kann für Unter- nehmen oder Sozialpartner eine Maßnahme beantragen und durch- führen.

• Verbände ohne Tarifbindung (OT-Verbände) können sich nur nach Abschluss einer Vereinbarung gemäß 1.3 der Richtlinie beteiligen.

• Verbände, die tarifgebundene Mitglieder und Mitglieder ohne Tarif- bindung haben, müssen Projekte auf tarifgebundene Mitglieder be- grenzen.

• Unternehmen mit einem bereits bestehenden Anerkennungs- oder Haustarifvertrag können sich beteiligen.

• Privatpersonen können nicht Antragsteller sein.

Förderfähige Maßnahmen

Zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten und Unter- nehmen können auf der Grundlage regionaler oder branchenspezifischer Vereinbarungen nach Nummer 1.3. der Richtlinie folgende Maßnahmen auf Initiative und unter Beteiligung der Sozialpartner gefördert werden:

Förderfähige Maßnahmen

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebli- che Weiterbildung:

 Stärkung der Beratungsstrukturen

 Ermittlung von betrieblichem Qualifizierungsbedarf

 Transfer bewährter Instrumente und Verfahren in der

 Kooperation in der Weiterbildung

 Stärkung der Qualität und Erfahrungsaustausch.

Um die Voraussetzungen für eine möglichst breite Beteiligung an der Umsetzung dieser Richtlinie zu schaffen, kann auch die Ermittlung des regionalen oder branchenspezifischen Qualifikationsbedarfs und die Unterstützung der Sozialpartner bei der Vorbereitung einer Sozialpart- nervereinbarung zur Weiterbildung gefördert werden.

2. Weiterbildungsmaßnahmen in Betrieben.

Zur Anwendung und Umsetzung von bestehenden Qualifizierungstarif- verträgen oder anderen Vereinbarungen nach Nummer 1.3 der Richtli- nie können auch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden.

Berufliche Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der all- gemeinbildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung.

Bei Weiterbildungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass bildungsfer- ne und bisher an Weiterbildungsmaßnahmen unterrepräsentierte Be- schäftigtengruppen besonders berücksichtigt werden.

Version 2, Stand: 18.02.2011 7

(40)

Vorhaben, die Maßnahmen nach 1. und 2. kombinieren, sind ebenfalls förderbar.

Fördervoraussetzungen

1. Die Projekte müssen einen Beitrag zur Stärkung der Weiterbildungs- beteiligung leisten. Es werden nur Vorhaben gefördert, die in den Regelungsbereich eines bestehenden Qualifizierungstarifvertrages oder einer anderen Vereinbarung nach Nummer 1.3 der Richtlinie fal- len.

2. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) für den gleichen För- derzweck finanziert werden. Diese Programme, z. B. Meister-Bafög oder WeGebAU, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Es können keine Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzie- rungsregelungen gibt.

4. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

5. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.

Die Höchstdauer für die Förderung eines einzelnen Vorhabens be- trägt drei Jahre.

6. Reine Forschungsvorhaben sind nicht förderfähig.

Formale Voraussetzungen für die Förderung

Für die Förderung im Rahmen der Bundesinitiative muss das Projekt mehre- re formale Voraussetzungen erfüllen. Einige dieser Voraussetzungen müs- sen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Interessenbekundung erfüllt sein. Bei anderen ist es ausreichend, wenn die Nachweise bis zur Antragstel- lung dem Bundesverwaltungsamt (BVA) vorliegen.

Zeitpunkt der IB

Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Interessenbekundung (IB) erfüllt sein müssen

Die folgenden Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Interessenbekundung zwingend erfüllt sein. Sobald eine der folgen- den Fragen mit „Nein“ beantwortet werden muss, kommt eine Förde- rung durch die Bundesinitiative nicht in Betracht.

Voraussetzungen Erfüllt

erfüllt Voraussetzung

Ja Nein (1) Der Antragsteller ist keine Privatperson. X

(2) Es liegt eine Sozialpartnervereinbarung zur Weiter-

bildung vor. X

(3) Das Vorhaben leistet einen positiven, messbaren Beitrag zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung (Mehrwert muss nachweisbar sein). X

Version 2, Stand: 18.02.2011 8

(41)

erfüllt Voraussetzung

Ja Nein (4) Das Vorhaben wird inhaltlich nicht durch das beste-

hende Tätigkeitsspektrum des Antragstellers abge- deckt. Es handelt sich vielmehr um eine Erweiterung der Kernkompetenzen des Antragstellers (Zusätz- lichkeit).

X (5) Die geplante Weiterbildungsmaßnahme gehört

nicht zu den Pflichtaufgaben des Antragstellers. X (6) Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein rei-

nes Forschungsvorhaben. X

(7) Der voraussichtliche Projektstart liegt in der Zukunft. X (8) Die Dauer des Vorhabens ist auf maximal drei Jahre

angelegt (bei Vorhaben, die in 2012 bewilligt wer-

den, auf maximal 2 Jahre). X

(9) Eine Unterstützung durch andere Fördermöglichkei- ten kommt nicht in Betracht (Vorrangigkeit). Dazu zählen insbesondere:

- Das Programm „rückenwind“ (BMAS) - Das WeGebAU-Programm (BA)

X

(10) Das Projekt oder Teile davon werden nicht bereits anderweitig gefördert (Vermeidung von Doppelför- derungen).

X (11) Die beantragten Mittel werden nicht zur Finanzie-

rung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen und rei- nen Lohnkostenzuschüssen verwendet.

X (12) Ist eine Zusammenarbeit mit Partnern vorgesehen,

liegen entsprechende Bestätigungen vor. X (13) Wird das Projekt auf betrieblicher Ebene durchge-

führt: Die Hälfte der für die erste Projektphase benö- tigten Absichtserklärungen (Letters of Intent) der Be- triebe liegt vor.

X

(14) Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt. X

Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung beim BVA erfüllt sein müssen

Zeitpunkt der Antragstellung Die nachfolgend genannte Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Antrag-

stellung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erfüllt sein:

Voraussetzungen Erfüllt

erfüllt Voraussetzung

Ja Nein (1) Die im Finanzierungsplan darzulegenden detaillier-

ten Angaben liegen vor. X

Bis zum Zeitpunkt des Projektbeginns müssen alle für die erste Projektphase benötigten Absichtserklärungen der Betriebe (Letters of Intent) eingereicht werden.

Version 2, Stand: 18.02.2011 9

(42)

C. Die Interessenbekundung

Wie formuliere ich aussagekräftig meine Projektidee?

Sie haben in Abschnitt B abklären können, ob Ihr Vorhaben die Vorausset- zungen für eine Förderung erfüllt und möchten nun mit dem Ausfüllen der Interessenbekundung beginnen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Bearbeitung der einzelnen Teilbereiche des Formulars erleich- tern.

Es bietet sich an, die Interessenbekundung am Computer zu öffnen und entlang der folgenden Ausführungen zu bearbeiten. Sie haben die Mög- lichkeit, das Formular in mehreren Sitzungen zu bearbeiten.

Allgemeine Hinweise

Durch die Berücksichtigung der allgemeinen Hinweise unterstützen Sie eine zügige Bearbeitung Ihrer Interessenbekundung durch die Regiestelle.

Wir bitten Sie daher, die nachfolgenden Hinweise sorgfältig zu lesen.

Allgemeine Hinweise

 Bitte verwenden Sie ausschließlich das aktuelle Formular (Stand 17.02.2011), um Ihre Interessenbekundung zu erstellen und einzurei- chen.

 Bitte beantworten Sie die einzelnen Punkte der Interessenbekun- dung an den dafür vorgesehenen Stellen im Formular.

 Bitte formulieren Sie Ihre Aussagen so genau wie möglich und ver- meiden Sie Dopplungen.

 Bitte fügen Sie gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen zu den Aussagen im Text als Anhang bei. Dies betrifft insbesondere zu er- bringende Nachweise wie das Einvernehmen der Projektpartner, Ab- sichtserklärungen von Betrieben (Letters of Intent) und Kooperati- onspartnern und Zusatzinformationen zur Kofinanzierung.

 Bitte konkretisieren Sie Ihre Aussagen mit entsprechenden men- genmäßigen Angaben (zum Beispiel geplante Anzahl an Veranstal- tungen, geplante Teilnehmeranzahl).

 Bitte definieren Sie kurz Begriffe, die nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen.

 Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise vor jedem Antwortfeld, die Ihnen beim Ausfüllen der Interessenbekundungen behilflich sein sol- len, sowie die im folgenden Abschnitt aufgeführten spezifischen Hinweise.

 Bitte schicken Sie die Interessenbekundung sowohl per E-Mail als auch unterschrieben per Post an die Regiestelle.

Version 2, Stand: 18.02.2011 10

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