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Begründung: „Die Wirtschaftslage hinterlässt Spuren auf dem Lehrstellenmarkt

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Academic year: 2022

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M 141/2003 FIN 26. November 2003 47C Motion

3350 Allemann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 41 Eingereicht am: 16.06.2003

Steuerliche Anreize für Lehrbetriebe

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die Lehrbetriebe steuerlich entlastet. Pro Lehrverhältnis soll neu ein Steuerabzug in der doppelten Höhe der standardisierten Ausbildungskosten möglich sein. „Standardisierte Ausbildungskosten“

sind jene Kosten, die schätzungsweise bei jedem Lehrverhältnis anfallen. Der Gesetzgeber legt deren Höhe im Voraus und für alle Betriebe einheitlich fest.

Begründung:

„Die Wirtschaftslage hinterlässt Spuren auf dem Lehrstellenmarkt. Die Situation im Kanton Bern ist zwar nicht kritisch, aber angespannt. Angebot und Nachfrage stimmen nicht ganz überein. In diesem Sommer treten zirka 10’500 Schülerinnen und Schüler aus der obligatorischen Schulzeit aus und suchen eine Ausbildungsmöglichkeit. Im Sommer 2004 werden es gegen tausend mehr sein.“ Zu dieser Einschätzung gelangt das MBA im aktuellsten Berufsbildungsbrief vom Juni 2003. Auch auf Bundesebene hat man den Ernst der Lage erkannt und die Taskforce „Lehrstellen 2003“ eingesetzt, die Lösungen für die aktuelle Lehrstellenproblematik erarbeiten soll. Bund und Kanton rufen zur Schaffung von Lehrstellen auf. Dies ist sicher ein erster guter Schritt. In der momentanen Situation genügt dies jedoch nicht: Auf Worte müssen Taten folgen!

Nur noch rund 17 Prozent aller Betriebe bilden Lehrlinge aus, und die Tendenz ist sinkend.

Das Schaffen steuerlicher Anreize für das Anbieten von Lehrstellen ist ein Mittel, um diese Tendenz zu brechen. Die vorgeschlagene Massnahme gegen die Lehrstellenmisere ist unkompliziert und administrativ rasch umsetzbar.

Die vorgeschlagenen steuerlichen Anreize haben einen Steuerausfall zur Folge, der angesichts der momentanen finanziellen Lage des Kantons Bern nicht unproblematisch ist, der jedoch auch nicht dramatisiert werden darf. Zielgerichtete steuerliche Entlastungen bei Lehrbetrieben stellen eine langfristige und lohnende Investition in die Ausbildung der jungen Generation und damit in die Zukunft unseres Kantons dar. Schliesslich ist der Lehrstellenmarkt für die wirtschaftliche Prosperität unseres Kantons von entscheidender Bedeutung, sind doch motivierte und optimistische Lehrlinge von heute initiative und wertschöpfende Arbeitnehmende von morgen. Durch Einsparungen bei den nicht vernachlässigbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für die Betreuung und Beratung sowie das Anbieten einer Brückenlösung für lehrstellenlose Jugendliche kann mittelfristig ein Teil des Steuerausfalles kompensiert werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 19.06.2003

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Antwort des Regierungsrates

Die Motionärin verlangt vom Regierungsrat die Ausarbeitung einer Steuergesetzesänderung, durch welche Lehrbetriebe mittels einer Steuerentlastung gefördert werden sollen. Lehrbetriebe sollen einen im Voraus festgelegten, pauschalen Betrag für die Lehrlingsausbildungskosten steuerlich in Abzug bringen können (doppelten Betrag der geschätzten durchschnittlichen Ausbildungskosten).

Der Regierungsrat erachtet die Förderung von qualitativ und quantitativ genügenden Ausbildungsplätzen für Schulabgängerinnen und Schulabgänger ebenfalls als bedeutsam.

Er bezweifelt jedoch, dass mit der vorgeschlagenen Lösung der richtige Weg eingeschlagen wird.

Das geltende Steuergesetz erlaubt es den Lehrbetrieben bereits, sämtliche ihnen tatsächlich anfallenden Kosten für die Lehrlingsausbildung (Löhne der Auszubildenden und der Ausbildungsverantwortlichen, ev. Schulmaterial, Arbeitsmaterial usw.) als geschäftsmässig begründeten Aufwand in Abzug zu bringen (Art. 32 Abs. 1 und Art. 85 Steuergesetz, StG). Diese Kosten werden somit steuerlich schon voll berücksichtigt.

Ein zusätzlicher Abzug in Form einer vorgegebenen Pauschale für die Ausbildungskosten (doppelt berücksichtigte, geschätzte durchschnittliche Ausbildungskosten) wäre nicht vereinbar mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG). Dieses gibt den Kantonen klare Vorgaben, wie die steuerbaren Einkünfte von selbstständig Erwerbenden bzw. der steuerbare Gewinn von juristischen Personen zu berechnen ist. Der Gestaltungsspielraum der Kantone bei der Gewährung von abzugsfähigen Gewinnungskosten bzw. bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist dabei erheblich eingeschränkt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Reich, zu Art.

10 StHG, N 7, und Kuhn/Brülisauer, zu Art. 24 StHG, N 46). Bei Betrieben können steuerlich einzig die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Dabei kann es sich nur um tatsächlich angefallene Kosten handeln. Diese Voraussetzung erfüllt ein vorgegebener Pauschalabzug für Lehrlingsausbildungskosten nicht, welcher neben den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zusätzlich geltend gemacht werden könnte - abgesehen davon, dass die effektiven Lehrlingsausbildungskosten so theoretisch sogar dreimal berücksichtigt würden.

Für juristische Personen sieht das Steuerharmonisierungsgesetz keine von den tatsächlichen geschäftlichen Aufwendungen unabhängige Abzüge vor. Bei den selbstständig Erwerbenden sind die übrigen zulässigen Abzüge in Art. 9 StHG abschliessend geregelt. Mit der eingehenden und recht präzisen Umschreibung dieser Abzüge sowie mit der klaren Beschreibung der Gestaltungsspielräume werden die Kantone in quantitativer Hinsicht in der Steuergesetzgebung eingeschränkt (Reich in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 9 StHG, N 25). Ein Pauschalabzug für Ausbildungskosten von Betrieben ist in Art. 9 StHG nicht vorgesehen.

Die Schaffung eines solchen zusätzlichen pauschalen Ausbildungsabzugs im Sinne der Motionärin würde ausserdem einen Einbruch in das bestehende und bewährte Besteuerungssystem von Geschäftsbetrieben bedeuten. Dadurch würde nämlich eine Vermischung von tatsächlichen geschäftlichen Aufwendungen und einem Steuerfreibetrag erfolgen.

Angesichts der Vielfalt an Berufsausbildungen dürfte die Festlegung von „standardisierten Ausbildungskosten“ für jede dieser Berufsausbildungen sehr unterschiedlich ausfallen und deshalb nicht zu unterschätzende Aufwendungen mit sich bringen.

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Überdies wird im Rahmen der Praxis bei der Gewährung von Steuererleichterungen (Art.

18 und 84 StG) auch die Schaffung von Lehrstellen positiv gewürdigt, sodass insofern auch hier eine gewisse Förderungswirkung gegeben ist.

Abschliessend ist der Beschluss des Regierungsrates vom 22. Januar 2003 zur Fortsetzung der Finanzpolitik zu erwähnen, wonach alle eingereichten Motionen und Postulate, welche bei Annahme zu Kostenfolgen (bzw. hier zu Steuerertragsausfällen) führen, in ablehnendem Sinne zu beantworten sind.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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