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September 2005 über die Durchführung der Grossratswahlen

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STA

04.11.2006 (PAM/mk)

Der Staatsschreiber i.V. :

I 024/2006 STA 11. Januar 2006 42C

Interpellation

001/2006 Aellen, Tavannes (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.01.2006

Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Grossratswahlen am Montag, dem 23. Januar 2006: 16 Uhr oder 17 Uhr?

Die Staatskanzlei hat im Hinblick auf die kantonalen Wahlen vom 9. April 2006 die politischen Parteien mit mehreren Unterlagen bedient, insbesondere mit dem Regierungsratsbeschluss vom 20. April 2005 über die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise für die Grossratswahlen und dem Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2005 über die Durchführung der Grossratswahlen.

Diese zwei Texte enthalten widersprüchliche Informationen.

Im ersten Beschluss steht auf Seite 3 unter Ziffer 4: »Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 23. Januar 2006, 17.00 Uhr, bei der Zentralstelle des Wahlkreises eintreffen.«

Im zweiten steht unter Ziffer 1.4 (Einreichung): »Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, 23. Januar 2006, 16.00 Uhr, bei der Zentralstelle des Wahlkreises eintreffen.«

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist der Regierungsrat in Kenntnis der widersprüchlichen Informationen?

2. Welches ist die korrekte Zeit?

3. Welche präzisierenden Informationen werden gegeben?

4. Wie wird vorgegangen, wenn ein Wahlvorschlag zwischen 16.00 und 17.00 Uhr eingereicht wird?

5. Ist er als ungültig zu erklären?

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Die Einreichung der Wahlvorschläge für die Grossratswahlen wird im Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR; BSG 141.11) geregelt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 DPR müssen die Wahlvorschläge spätestens am 76. Tag vor dem Wahltag beim zuständigen Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises eingetroffen sein.

Der Grosse Rat hat am 18. April 2005 mit einer Änderung des DPR festgelegt, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 16.00 Uhr bei der betreffenden Behörde eintrifft. Diese Dekretsänderung wurde am 21. September 2005 ordnungsgemäss in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG 05-75) publiziert.

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Somit müssen die Wahlvorschläge für die Grossratswahlen vom 9. April 2006 bis am Montag, 23. Januar 2006, 16.00 Uhr eingereicht werden.

Die Zeitangabe (17.00 Uhr) im Regierungsratsbeschluss vom 20. April 2005 über die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise ist falsch. Die Frist von 17.00 Uhr galt bei den früheren Grossratswahlen. Im späteren Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2005 über die Durchführung der Grossratswahlen vom 9. April 2006 wurde richtigerweise die Frist von 16.00 Uhr angegeben.

Mit der Vorverschiebung der Frist auf 16.00 Uhr soll sichergestellt werden, dass die Parteien, die Medien und eine weitere Öffentlichkeit am 23. Januar 2006 schon am frühen Abend über die eingegangenen Wahlvorschläge informiert werden können. Mit dem früheren Einreichungstermin (16.00) gewinnen die Medien eine Stunde für die Verarbeitung und die Publikation der Wahlvorschläge und der Kandidatennamen.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Ist der Regierungsrat in Kenntnis der widersprüchlichen Informationen?

Ja.

2. Welches ist die korrekte Zeit?

16.00 Uhr (gemäss Art. 36h des Dekrets über die politischen Rechte in der Fassung vom 18. April 2005).

3. Welche präzisierenden Informationen werden gegeben?

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Wahlvorschläge am 23. Januar 2006 spätestens um 16.00 Uhr einzureichen sind.

Am 6. Januar 2006 wurde mit einer Medienmitteilung die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in Erinnerung gerufen. Die Angaben sind auch im Internet abrufbar (www.sta.be.ch).

Zusätzlich wird die Staatskanzlei die involvierten Stellen nochmals auf den korrekten Zeitpunkt aufmerksam machen.

4. Wie wird vorgegangen, wenn ein Wahlvorschlag zwischen 16.00 und 17.00 Uhr eingereicht wird?

5. Ist er als ungültig zu erklären?

Wahlvorschläge, die später als 16.00 Uhr eingereicht werden, sind als ungültig zu erklären.

Der Regierungsrat ist nicht befugt, die Dekretsänderung vom 18. April 2005 ausser Kraft zu setzen.

An den Grossen Rat

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