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Bundestagswahlen 2005: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

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AMTSBLATT DER

FREIEN HANSESTADT BREMEN

2005

Ausgegeben am 1. August 2005

Nr. 61

H 1270

Inhalt

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 18. September 2005 . . S. 447 447

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 18. September 2005 1. Wahlvorschläge für die Wahl zum 16. Deutschen

Bundestag am 18. September 2005 sind möglichst frühzeitig schriftlich einzureichen; spätester Termin ist der 15. August 2005, 18:00 Uhr.

2. Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 54 (Bremen I) und 55 (Bremen II - Bremerhaven) sind dem ge- meinsamen Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 54 und 55, Dienststelle: Statistisches Landesamt Bre- men, An der Weide 14-16, 28195 Bremen, schriftlich einzureichen.

Landeslistenfür die Freie Hansestadt Bremen sind dem Landeswahlleiter, Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bre- men, schriftlich einzureichen.

3. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in je- dem Land nur eine Landesliste einreichen.

Für die Wahl der Bewerber für die Wahlkreise 54 und 55 sind getrennte Mitglieder- oder Vertreterver- sammlungen erforderlich (vgl. § 21 Abs. 2 des Bun- deswahlgesetzes (BWG)).

4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min- destens drei Mitgliedern des für die Freie Hanse- stadt Bremen zuständigen Vorstandes des Landes- verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu un- terzeichnen.

Hat eine Partei keinen mit Sitz in der Freien Hanse- stadt Bremen ansässigen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von dem Vorstand/den Vorstän- den des/der nächstniedrigen Gebietsverbandes/Ge- bietsverbände, in dessen/deren Bereich der Wahl- kreis liegt,darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu un- terzeichnen. Die Unterschriften der Vorstandsmit- glieder des einreichenden Gebietsverbandes genü- gen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nachweist, dass dem Landeswahl- leiter eine schriftliche, von den anderen beteiligten

Vorständen, darunter dem Vorsitzenden oder sei- nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht zur Einreichung des Kreiswahlvorschlages vorliegt.

Andere Kreiswahlvorschläge im Sinne von § 20 Abs. 3 BWG sind von mindestens 200 Wahlberech- tigten des Wahlkreises persönlich und handschrift- lich zu unterzeichnen, von denen drei Unterzeich- ner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften direkt auf dem Kreiswahlvorschlag zu leisten haben. Da- bei muss die Wahlberechtigung der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Der Nachweis der Wahlberechtigung ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung des Kreiswahlvor- schlages zu erbringen.

Landeslistensind von mindestens drei Mitgliedern des für die Freie Hansestadt Bremen zuständigen Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Hat eine Partei keinen mit Sitz in der Freien Hanse- stadt Bremen ansässigen Landesverband, so ist die Landesliste von dem Vorstand/den Vorständen des/der nächstniedrigen in der Freien Hansestadt Bremen liegenden Gebietsverbandes/Gebietsver- bände, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu un- terzeichnen. Die Unterschriften der Vorstandsmit- glieder des einreichenden Gebietsverbandes genü- gen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine schriftliche, von den anderen beteiligten Vorständen, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnete Vollmacht zur Einrei- chung der Landesliste vorlegt.

5. Beteiligungsanzeige und Unterstützungsunterschrif- ten

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund ei- gener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindes- tens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 2. August 2005 dem Bundeswahl- leiter, 65180 Wiesbaden, oder Gustav-Stresemann-

(2)

448 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. August 2005 Nr. 61 Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der

Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundes- wahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.

Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bun- desvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nach- weis über die satzungsgemäße Bestellung des Vor- standes sind der Anzeige beizufügen.

Kreiswahlvorschläge solcher Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Landeslisten solcher Parteien müssen von minde- stens 484 Wahlberechtigten der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner solcher Wahlvorschläge muss im Zeitpunkt der Unterzeich- nung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblät- tern bei Einreichung der Wahlvorschläge nachzu- weisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter, Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten werden vom Landeswahlleiter auf An- forderung nach schriftlicher Bestätigung der Auf- stellung des Wahlvorschlages durch den Wahlvor- schlagsberechtigten kostenfrei an diesen ausgege- ben.

6. Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderun- gen an Wahlvorschläge und wegen der mit vorzule- genden Erklärungen, Niederschriften und Versiche- rungen auf die Vorschriften der §§ 18 bis 29 BWG sowie auf die §§ 33 bis 42, 44 der Bundeswahlord- nung (BWO) und auf die Verordnung über die Ab- kürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) hingewiesen.

Bremen, den 25. Juli 2005

Der Landeswahlleiter

Der gemeinsame Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 54 und 55

Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus – Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen

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