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Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 22.05.2011

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band, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Sat- zung und das schriftliche Programm sowie ein Nach- weis über die satzungsgemäße Bestellung des Vor- standes beizufügen, der Anzeige einer Wählerverei- nigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schrift- liche Satzung.

Wahlvorschläge solcher Parteien und Wählerverei- nigungen müssen außerdem für den Wahlbereich Bremen von mindestens 401 Wahlberechtigten des Wahlbereichs und für den Wahlbereich Bremerha- ven von mindestens 86 Wahlberechtigten des Wahl- bereichs persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einrei- chung der Wahlvorschläge durch eine Bescheini- gung der Gemeindebehörde nachzuweisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften wer- den von den Leitern der Wahlbereiche auf Anforde- rung unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 19 Bremisches Wahl- gesetz kostenfrei ausgegeben.

6. Im Wahlbereich Bremen können unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Staatsangehö- rige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bür- gerschaft teilnehmen. Ihr Wahlrecht und ihre Wähl- barkeit gelten jedoch ausschließlich für die Zusam- mensetzung der Stadtbürgerschaft.

7. Mit dem Wahlvorschlag sind

– eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, sowie dessen Versi- cherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied ei- ner anderen Partei oder Wählervereinigung ist, – eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für je-

den Bewerber, dass dieser wählbar ist, sowie – eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl

der Bewerber sowie eine Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weiterer Teilnehmer an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Ab- stimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberech- tigt war und dass jeder Bewerber Gelegenheit hatte, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen,

einzureichen.

8. Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.

9. Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderun- gen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegen- den Erklärungen, Niederschriften und Versicherun- gen auf die Vorschriften der §§ 16 bis 23 des Bre- mischen Wahlgesetzes (BremWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl.

S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. No- vember 2009 (Brem.GBl. S. 443), sowie auf die §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (Brem.GBl. S. 143), hingewiesen.

Bremen/Bremerhaven, den 21. Oktober 2010 Der Leiter des Wahlbereichs Bremen Der Leiter des Wahlbereichs Bremerhaven

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der

Stadt Bremerhaven am 22. Mai 2011

1. Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordneten- versammlung der Stadt Bremerhaven (18. Wahlpe- riode) am 22. Mai 2011 sollen möglichst frühzeitig schriftlich beim Stadtwahlleiter, Dienststelle: Magi- strat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt- Straße, Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, einge- reicht werden; spätester Termin ist der 29. März 2011, 18:00 Uhr.

2. Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven findet gleichzeitig mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011 statt.

3. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählerverei- nigungen und Einzelbewerbern eingereicht wer- den.

Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bre- merhaven zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bre- merhaven. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von min- destens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzen- den oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerber ha- ben die Wahlvorschläge persönlich und handschrift- lich zu unterzeichnen.

4. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag einer Par- tei oder Wählervereinigung können maximal so vie- le Bewerber benannt werden, wie Sitze (48) zu ver- geben sind. Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wähler- vereinigung können nicht benannt werden. Die Be- werber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im Gebiet der Stadt Bremer- haven wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden 876 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 2010 Nr. 115

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Vertreterversammlung nach demokratischen Grund- sätzen und den Anforderungen des § 42 in Verbin- dung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz zu bestim- men.

5. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewer- ber, die im Deutschen Bundestag, in der Bremischen Bürgerschaft oder in der Stadtverordnetenversamm- lung Bremerhaven seit deren letzter Wahl nicht auf- grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen ver- treten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 8. März 2011 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bre- men) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristge- recht schriftlich angezeigt haben und der Landes- wahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wähler- vereinigung oder Einzelbewerber festgestellt hat.

In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche ver- wendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteili- gen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremerhaven zuständigen Vorstandes der Par- tei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsit- zenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, so- fern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzuge- ben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Sat- zung und das schriftliche Programm sowie ein Nach- weis über die satzungsgemäße Bestellung des Vor- standes beizufügen, der Anzeige einer Wählerverei- nigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schrift- liche Satzung.

Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bre- merhaven bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereini- gungen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens 88 zur Wahl der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Bremerhaven Wahlberechtig- ten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Ge- meindebehörde nachzuweisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften wer- den vom Stadtwahlleiter auf Anforderung unter An- gabe des Namens der Partei oder Wählervereini- gung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anfor- derungen des § 42 in Verbindung mit § 19 Bremi-

sches Wahlgesetz, bei Einzelbewerbern unter Anga- be des Familiennamens, Vornamens und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.

6. Mit dem Wahlvorschlag sind

a) von Parteien und Wählervereinigungen

– eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er sei- ner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvor- schlag diese Zustimmung erteilt hat, sowie dessen Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wäh- lervereinigung ist,

– eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für jeden Bewerber, dass dieser wählbar ist, sowie – eine Ausfertigung der Niederschrift über die

Wahl der Bewerber sowie eine Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weite- rer Teilnehmer an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Rei- henfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass jeder Bewerber Gelegenheit hatte, sich und sein Programm in angemessener Zeit vor- zustellen,

b) von Einzelbewerbern

– eine Erklärung des Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, und

– eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für den Bewerber, dass dieser wählbar ist,

einzureichen.

7. Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.

8. Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderun- gen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegen- den Erklärungen, Niederschriften und Versicherun- gen auf die Vorschriften der §§ 42, 43 und 45 in Ver- bindung mit den §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahl- gesetzes (BremWahlG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443), sowie auf die §§ 67, 72 und 77a in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 1. März 2010 (Brem.GBl. S. 143), hinge- wiesen.

Bremerhaven, den 21. Oktober 2010

Der Stadtwahlleiter Nr. 115 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 2010 877

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