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Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 13.05.2007

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AMTSBLATT DER

FREIEN HANSESTADT BREMEN

2006

Ausgegeben am 17. Juli 2006

Nr. 69

H 1270

Inhalt

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der

Bremischen Bürgerschaft am 13. Mai 2007 . . . S. 465 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der

Stadtverordnetenversammlung der Stadt B r e m e r h a v e n am 13. Mai 2007 . . . S. 466 465

Aufforderung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen für die Wahl der Bremischen

Bürgerschaft am 13. Mai 2007

1. Wahlvorschläge für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft (17. Wahlperiode) am 13. Mai 2007 sollen möglichst frühzeitig schriftlich eingereicht werden; spätester Termin ist der 20. März 2007, 18:00 Uhr.

2. Wahlvorschläge sind

– für den Wahlbereich Bremen (Stadtgemeinde Bremen) dem Leiter des Wahlbereichs Bre- men, Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen, – für den Wahlbereich Bremerhaven (Stadtge-

meinde Bremerhaven) dem Leiter des Wahl- bereichs Bremerhaven, Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Stadthaus 1, Hinrich- Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, schriftlich einzureichen.

3. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, nicht aber von Einzelbewerbern. Die Wahlvorschläge müssen von dem satzungsmäßig zuständigen Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlvorschläge von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein. Dabei genügen die Un- terschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mit- gliedern, darunter dem Vorsitzenden oder sei- nem Stellvertreter, persönlich und handschrift- lich unterzeichnete Vollmacht der anderen be- teiligten Vorstände beibringt.

4. Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bremischen Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahl- vorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 27. Februar 2007 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteili- gung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat.

In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche ver- wenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindes- tens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- vertreter, persönlich und handschriftlich unter- zeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählerverei- nigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die sat- zungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizu- fügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsät- zen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.

Wahlvorschläge solcher Parteien und Wähler- vereinigungen müssen außerdem für den Wahl- bereich Bremen von mindestens 396 Wahlbe- rechtigten des Wahlbereichs und für den Wahl- bereich Bremerhaven von mindestens 87 Wahl- berechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlbe- rechtigung der Unterzeichner solcher Wahlvor-

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466 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juli 2006 Nr. 69 schläge muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung

gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzu- weisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von den Leitern der Wahlbereiche auf Anforderung nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages durch den Wahlvorschlagsberechtigten kostenfrei an die- sen ausgegeben.

5. Im Wahlbereich Bremen können unter den glei- chen Voraussetzungen wie Deutsche auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft teilnehmen. Ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit gelten jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.

6. Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforde- rungen an Wahlvorschläge und wegen der mit vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 99) geändert wor- den ist, sowie auf die §§ 27 bis 31 der Bremi- schen Landeswahlordnung (LWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), die zuletzt durch Ver- ordnung vom 19. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 305) geändert worden ist, hingewiesen.

Bremen/Bremerhaven, den 29. Juni 2006 Die Leiter der Wahlbereiche

Bremen und Bremerhaven Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlä-

gen für die Wahl der Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Bremerhaven am 13. Mai 2007 1. Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverord-

netenversammlung der Stadt Bremerhaven (17. Wahlperiode) am 13. Mai 2007 sollen mög- lichst frühzeitig schriftlich beim Stadtwahlleiter (Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Stadthaus 1, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven) eingereicht werden; spätester Termin ist der 20. März 2007, 18:00 Uhr.

2. Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven findet gleichzeitig mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 13. Mai 2007 statt.

3. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, nicht aber von Einzelbewerbern. Die Wahlvorschläge müssen von dem für das Gebiet der Stadt Bre- merhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Sofern ein für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständiger Vorstand nicht be- steht, sind die Wahlvorschläge von den Vorstän- den der nächstniedrigen Gebietsverbände der

Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremerhaven persönlich und handschrift- lich zu unterzeichnen. Dabei genügen die Unter- schriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvor- schläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell- vertreter, persönlich und handschriftlich unter- zeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

4. Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag, in der Bremischen Bür- gerschaft oder in der Stadtverordnetenversamm- lung seit deren letzter Wahl nicht auf Grund ei- gener Wahlvorschläge ununterbrochen vertre- ten waren, können als solche einen Wahlvor- schlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 27. Februar 2007dem Landeswahlleiter (Dienst- stelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat.

Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählerverei- nigungen, die eine Beteiligungsanzeige abzu- geben haben, müssen außerdem von mindestens 88 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven Wahlberechtigten per- sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner sol- cher Wahlvorschläge muss im Zeitpunkt der Un- terzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschlä- ge durch eine Bescheinigung der Gemein- debehörde nachzuweisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden vom Stadtwahlleiter auf Anforderung nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages durch den Wahlvor- schlagsberechtigten kostenfrei an diesen ausge- geben.

5. Gemäß § 43 des Bremischen Wahlgesetzes (WG) sind Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbür- ger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche für die Wahl der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Bremerhaven wählbar.

6. Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforde- rungen an Wahlvorschläge und wegen der mit vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der

§§ 42 und 45 in Verbindung mit den §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (WG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 99) geändert worden ist, sowie auf die §§ 67 und 72 in Verbin- dung mit den §§ 27 bis 31 der Bremischen Lan

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