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Archiv "Beamten-Parlamente" (20.06.1987)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

DER KOMMENTAR

Fortsetzung von Seite 1805

gleich „Sachverständiger" sein, weil in jedem prozessualen Verhältnis die Besorgnis der Befangenheit ge- geben sein kann.

1> Das Patientengeheimnis au- ßerhalb der Praxis ist, wie das Bun- desverfassungsgericht in einem Be- schluß vom 8. März 1972 feststellt,

„absolut geschützt". Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf darauf vertrauen, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Be- rufsausübung über seine gesundheit- liche Verfassung erfährt, geheim bleibt. Nur so kann zwischen Arzt und Patient jenes Vertrauen entste- hen, das zu den Grundvoraussetzun- gen ärztlichen Wirkens zählt und der Aufrechterhaltung einer leistungsfä- higen Gesundheitsfürsorge dient, so das Verfassungsgericht. Und der Bundesgerichtshof formulierte, daß

„sich der Kranke nicht durch Zwei- fel an der Verschwiegenheit des Arztes davon abhalten lassen (kön- ne), ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen".

Auch die Krankenkassen müs- sen nachhaltig das Patientengeheim- nis schützen, so Schumann. Selbst die gerichtliche Beschlagnahme von Krankenscheinen und Rezepten bei Krankenkassen sei unzulässig, postuliert Schumann. Überhaupt könnten die Ermittlungsbehörden und die Krankenkassen nicht als

„Sachfremde" festlegen, was ärzt- licher Alltag ist und zu sein hat.

Demnach sind die Krankenkassen verpflichtet, eine „unzulässige Be- schlagnahme mit der Beschwerde anzufechten". Sie haben bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Beschlagnahme-Beschlusses zu be- antragen, schreibt Professor Heri- bert Schumann.

Und schließlich: Die Staatsan- waltschaft darf sich weder unmittel- bar noch aufgrund gerichtlicher Be- schlagnahme in den Besitz von Krankenscheinen und Rezepten bringen. Dies gebieten ebenfalls die Bestimmungen des Sozialgesetzbu- ches, des Strafgesetzbuches und die vom Bundesverfassungsgericht ge- setzten (auch durch Oberlandesge- richte bestätigten) Normen.

Dr. Harald Clade

Beamten-Parlamente

In der deutschen Beamtenschaft gedeihen, so scheint es, die politi- schen Talente zuhauf. Beamte al- lenthalben, wohin man in den deut- schen Parlamenten auch blickt. Der Bund der Steuerzahler, dem überbü- rokratisierten, verbeamteten Staat stets mit Passion auf der Spur, zog wieder einmal eine Zwischenbilanz.

Danach kommen von den fast 2000 Mandatsträgern in den elf Landta- gen und im Bundestag 780 aus dem öffentlichen Dienst, 606 von ihnen ziert der Beamtenstatus. Welch eine Schlagseite, geht man von der Ideal- vorstellung aus, daß die Parlamente ungefähr die Sozialstruktur der Wahlbürger widerspiegeln sollten!

Wir wollen den politischen Sachver- stand in der Beamtenschaft nicht an- zweifeln, aber diese Überrepräsen- tanz hat nichts damit zu tun, daß Be- amte politisch überdurchschnittlich begabt seien. Sie rührt daher, daß unsere Staatsdiener sich ohne jedes berufliche und materielle Risiko im politischen Geschäft versuchen kön- nen.

Geht es gut, fördert die politi- sche Karriere auch den beruflichen Aufstieg. Geht es schief, ist jeden- falls der bisherige Besitzstand ge- wahrt, der Arbeitsplatz noch vor- handen, die Pension gänzlich unge- schmälert.

Dürfen wir achselzuckend über die totale Schieflage der Sozialstruk- tur unserer Parlamente hinwegge- hen? Nein, denn sie mindert die Kontrollfähigkeit der Parlamente, und die Fülle der Beamten untermi- niert die Standfestigkeit des Arbeit- gebers Staat in den alljährlichen Be- soldungsrunden.

Aus der Absicht, die Nebentä- tigkeiten der Beamten einzudäm- men, mit denen sie Freien Berufen Arbeit wegnehmen, ist nicht viel ge- worden.

Parlamente mit einseitiger struktureller Zusammensetzung nei- gen zu einem einseitigen politischen Verständnis. Wer niemals am Band gestanden hat, dem wird diese Ar- beitswelt zwangsläufig fremd blei- ben. Wer selbst nie um seinen Ar- beitsplatz bangen muß, dem fehlt es vielleicht an Verständnis jener Mit-

bürger, die mit diesem Risiko leben müssen. Was weiß der Ministerial- beamte, der überperfekte Verord- nungen und Paragraphen austüftelt, von den Problemen etwa jener Frei- berufler, die damit leben und arbei- ten müssen? In unseren Parlamen- ten läßt man unnütze und hemmen- de Vorschriften passieren, weil dort allzuviele sitzen, die vorwiegend an ihrer Beamtenstelle messen, was an- dere Beamte produziert haben.

Die Parteien sind aufgefordert, schon bei der Aufstellung der Kan- didaten dafür zu sorgen, daß andere Bevölkerungsgruppen stärker zum Zuge kommen, meint der Bund der Steuerzahler. Gelänge das nicht, so müsse die Einschränkung der Wähl- barkeit von Staatsdienern per Ge- setz erwogen werden.

Eine Möglichkeit, das Mißver- hältnis zu beseitigen, böte nämlich das Grundgesetz in Artikel 137.

Dort heißt es: „Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öf- fentlichten Dienstes, Berufssolda- ten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Län- dern und Gemeinden kann gesetz- lich beschränkt werden."

Um Verbeamtung und Interes- senkollision weiter einzuschränken, könnte etwa daran gedacht werden, den Anspruch auf Wiederverwen- dung im öffentlichen Dienst, der nach Ausscheiden aus dem Parla- ment derzeit besteht, zu beseitigen.

Das könnte den Reiz eines Parla- mentsmandates für Staatsdiener er- heblich mindern. In diese Richtung gehen auch Überlegungen der Ver- waltung des Deutschen Bundesta- ges. Wie aus einem in ihrem Auftrag erstellten Gutachten hervorgeht, könnte die Wählbarkeit von öffent- lich Bediensteten erhalten bleiben.

Sie müßten sich allerdings nach der Wahl endgültig für Amt oder Man- dat entscheiden. Soweit wie im an- gelsächsischen Recht sollte man — schon wegen verfassungsrechtlicher Bedenken — nicht gehen. So sieht in England beispielsweise die Order in Council vom 10. Januar 1910 vor, daß jeder Beamte, der sich für einen Sitz im House of Commons bewirbt, direkt nach Bekanntgabe seiner Kandidatur seinen Dienst zu quittie- ren hat. Rolf Combach A-1806 (22) Dt. Ärztebl. 84, Heft 25/26, 20. Juni 1987

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