Preis „. unstii trag
zurr) Festbe
LESERBRIEFE
Sprachliches
Zu der Glosse „Posthumer Protest ge- gen Prüfungsfragen" von Prof. Dr. med.
Ernst Habermann in Heft 8/1995:
Posthum - Postum
Der Artikel ist interessant, spritzig und treffend. Leider ist der Begriff und das Wort Posthum insoweit falsch, als das h gestrichen werden muß.
Es gibt nur das Wort Postum, also immer (!) ohne h. Dazu siehe auch Langenscheidt 1971: Handwörterbuch Latei- nisch-Deutsch.
Postum heißt nicht unbe- dingt nach dem Tode, also post mortem, sondern im ur- sprünglichen Sinne: nachge- boren oder geboren nach dem Tode des Vaters, im wei- teren Sinne spät oder später oder nachgeholt, also ohne die Beziehung zum Ableben.
Dr. med. H. B. Mehmert, Freiherr-vom-Stein-Straße 50, 59368 Werne
Falsche Ableitung
. . . Wenn die Sprachwis- senschaft Recht hat, dann lei- tet sich postum von postumus (der Nachgeborene; nach dem Tod des Vaters) ab und nicht von post und humus.
Dr. med. Gerhard Mayr, Zum Wenigenberg 10, 54516 Wittlich
Anmerkung der Redaktion: Laut Duden sind beide Schreibweisen „post(h)um"
möglich.
Eigenblut
Zu dem Leserbrief „Dr. Hopf ist zuzu- stimmen" von Prof. Dr. B. von Bor- mann in Heft 5/1995:
Polemik
. . . Entsprechend den
„Ergänzenden Empfehlun- gen zu den Richtlinien der Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion der Bundesärztekammer über Eigenblutspende und Eigen- bluttansfusion" obliegt dem Blutspendedienst des Kran- kenhauses die Organisation und Durchführung der Ei- genblutspende.
Verfügt ein Krankenhaus nicht über einen eigenen Blutspendedienst, kann diese Aufgabe von einem anderen Bereich übernommen wer- den. Für diesen Fall wurden vom Arbeitskreis „Blut" Min- destanforderungen formu- liert. Es ist nicht die Absicht des Berufsverbandes der Deutschen Transfusionsmedi- ziner, auf die von Herrn Prof.
Dr. von Bormann eingebrach- te Polemik einzugehen. Aber bei der Herstellung von Ei- genblut müssen einige Vorga- ben bedacht werden, über die aufgrund der bestehenden Si- tuation nicht diskutiert wer- den kann- Blut und Blutzube- reitungen sind Arzneimittel.
Herstellung, Lagerung und In-den-Verkehr-Bringen sind durch das Arzneimittelgesetz von 1976 in der jeweils gülti- gen Fassung geregelt Einzel- heiten bestimmt die Betriebs- verordnung für Pharmazeuti- sche Unternehmer in der je- weils gültigen Fassung.
Nicht die Transfusionsme- diziner, sondern die Auf- sichtsbehörden der Länder sind verpflichtet, die Einhal- tung des Arzneimittelgesetzes in den pharmazeutischen Un- ternehmen — und dies sind auch Eigenblut herstellende Institutionen — zu garantieren und zu kontrollieren. Wenn dies nicht überall mit der ge- botenen Konsequenz gesche- hen ist, mag dies für manche zum Vorteil gewesen sein, kann aber nicht als Dauerlö- sung verstanden werden.
Auch die Ärzte für Transfusi- onsmedizin sind an einer best- möglichen Versorgung der Patienten mit Eigenblut inter- essiert. Allerdings muß die Herstellung der Eigenblut- präparate den einschlägigen Verordnungen und dem Stand des Wissens entsprechend er- folgen. Soweit dies der Fall ist, wird kein Transfusionsmedizi- ner einem Kollegen aus einem anderen Fachgebiet das Recht absprechen, Eigenblutpräpa- rate herzustellen.
Dr. med. Nils Petersen, Prof.
Dr. med. Claus Maurer, Be- rufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner e.V., Alexanderstraße 30, 44137 Dortmund
A-1132 (10) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 16.21. April 1995