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Stadt Herzberg am Harz. Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße

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(1)

Stadt Herzberg am Harz

Begründung zur

5. Änderung des

Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

Verfahrensstand: September 2020

Entwurf

zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

(2)

Begründung

zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A

"Innenstadt - I. Hauptstraße“

der Stadt Herzberg am Harz

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Verfahrensstand:

Entwurf zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

Herzberg am Harz, September 2020

Auftraggeber: Stadt Herzberg am Harz Marktplatz 30

37412 Herzberg am Harz

Auftragnehmer: Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR Käthe-Kollwitz-Straße 9

99734 Nordhausen

Tel.: (03631) 990919

Fax.: (03631) 981300

email: info@meiplan.de

web: www.meiplan.de

(3)

Begründung

gemäß § 9 (8) BauGB

zur

zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A

"Innenstadt - I. Hauptstraße“

der Stadt Herzberg am Harz Inhaltsverzeichnis

1. Angaben zur Stadt Herzberg am Harz ... 3

2. Begriffsdefinitionen ... 3

3. Planungserfordernis gemäß § 1 (3) BauGB sowie Ziel und Zweck des Bebauungsplanes gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB ... 3

4. Lage des räumlichen Geltungsbereiches ... 4

5. Inhalt der Planunterlagen ... 4

6. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur ... 5

7. Bestehendes Planungsrecht, übergeordnete Planungen und sonstige Nutzungsregelungen ... 5

7.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht ... 5

7.2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB ... 5

7.3. Flächennutzungsplan ... 6

7.4. Verhältnis zu anderen, vorhandenen informellen oder formellen Planungen ... 7

7.5. Planungen benachbarter Gemeinden ... 7

7.6. Sonstige Nutzungsregelungen ... 7

8. Begründung der Wahl des Planverfahrens nach §13a BauGB ... 7

8.1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ... 7

8.1.1. Vorbemerkungen ... 7

8.1.2. Bebauungsplan der Innenentwicklung ... 8

8.1.3. Prüfung der zulässigen Grundfläche gem. § 13a BauGB ... 8

8.1.4. Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ... 8

8.1.5. Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter ... 9

8.1.6. Ausgleichsverpflichtung ... 9

8.1.7. Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB ... 9

8.2. Durchführung des Planverfahrens ... 9

9. Berücksichtigung der Belange nach § 1 (6) Nr. 1 bis 13 BauGB ...10

10. Artenschutzrechtliche Einschätzung ...12

11. Belange des Klimaschutzes ...12

12. Inhalt 5. Änderung des Bebauungsplanes – Beschreibung der Festsetzungen...13

12.1. Räumlicher Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB) ...13

12.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)...14

12.3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) ...14

12.4. Sonstige Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; §§ 12,14 BauNVO) ...14

12.5. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB) ...14

13. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB) ...14

14. Erschließung...15

15. Bodenordnungsmaßnahmen gem. BauGB ...15

16. Planverfasser ...15

(4)

1. Angaben zur Stadt Herzberg am Harz

Verwaltungsstruktur und zentralörtliche Funktionszuweisung

Herzberg am Harz mit seinen Ortsteilen Lonau, Pöhlde, Scharzfeld und Sieber ist eine Stadt im Landkreis Göttingen. Der Stadt Herzberg am Harz wurde im Regionalen Raumordnungsprogramm 1998 des Altkreises Osterode am Harz die Funktion eines Grundzentrums zugeordnet.

Lage im Raum

Die Stadt Herzberg am Harz liegt im Osten des Landkreises Göttingen. Die angrenzenden Nachbargemeinden und Städte sind:

- im Norden: gemeindefreies Gebiet

- im Osten die Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Sonnenstein (Thüringen) - im Süden die Stadt Duderstadt

- im Westen der Flecken Gieboldehausen und die Gemeinde Hattorf am Harz

Die Kernstadt Herzberg am Harz ist aus Richtung Bad Lauterberg im Harz über die Bundesstraßen 27 und 243 zu erreichen, welche weiterführend nach Osterode am Harz und Gieboldehausen verlaufen. Die Stadt verfügt in der Kernstadt über zwei direkte Bahnanschlüsse (Hauptbahnhof und Schloss) zum Netz der DB AG an der Hauptnetzstrecke Nordhausen – Göttingen, Nordhausen – Bodenfelde und Herzberg (Harz) – Braun- schweig Hbf.

Die Stadt Herzberg am Harz liegt am südwestlichen Rand des Mittelgebirges Harz und wird von der Sieber durchflossen. Die nächstgelegenen Städte sind Osterode am Harz (11 km), Bad Lauterberg im Harz (11 km) und Göttingen (38 km).

Flächengröße und Einwohner

Die Einwohnerzahl der Stadt Herzberg am Harz beträgt 12.849 (Stand vom 30. Juni 2019). Die Flächenaus- dehnung der Stadt beträgt 71,88 km² (Stand vom 31.12.2018, Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen).

Lage des Plangebietes

Das Plangebiet befindet sich in zentraler Stadtlage direkt an der „Poststraße“, Ecke „An der Alten Mühle“.

2. Begriffsdefinitionen

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ der Stadt Herzberg am Harz ist bis zum Satzungsbeschluss durch die Stadt Herzberg am Harz als „Entwurf“ zu verstehen.

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

der Stadt Herzberg am Harz wird im Folgenden auch als „Plangebiet“ bezeichnet.

3. Planungserfordernis gemäß § 1 (3) BauGB sowie Ziel und Zweck des Bebauungsplanes gemäß § 2a Satz 2 Nr.

1 BauGB

Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Haupt- straße“ der Stadt Herzberg am Harz. Es ist beabsichtigt, im Plangebiet ein zweigeschossiges Bürogebäude mit allen notwendigen Nebenanlagen und Stellplätzen zu realisieren.

Durch die derzeitige planungsrechtliche Ausgangssituation, d.h. einer im Ursprungs-Bebauungsplan für das Plangebiet festgesetzten Mischgebietsfläche (nach § 6 BauNVO), ist die Errichtung eines reinen Bürogebäu- des planungsrechtlich nicht zulässig.

Mischgebiete (nach § 6 BauNVO) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(5)

Die geplante Errichtung des Bürogebäudes hätte zur Folge, dass die gesamte Baugebietsfläche im Plangebiet durch die Bürogebäudenutzung mit den erforderlichen Nebenanlagen beansprucht wird.

Das geplante Bürogebäude ist damit, soweit es sich allein im Mischgebiet befindet, nach § 15 (1) BauNVO unzulässig, weil es im Hinblick auf Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart eines Mischgebietes wider- sprechen würde, da nach Realisierung des Vorhabens kein Raum mehr verbleibt, um zusätzlich noch eine Wohnnutzung unterzubringen bzw. entwickeln zu können.

Mit der Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ als einfachen Bebauungsplan (ohne die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) sieht die Stadt Herzberg am Harz vor, die Zulässigkeit des Bürogebäudes planungsrechtlich zu sichern.

Nach in Kraft treten der 5. Änderung werden somit alle Bauvorhaben nach den dann geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Hauptstraße“ der Stadt Herzberg am Harz in der Fassung seiner 5. Änderung beurteilt; im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorha- ben im Übrigen dann nach § 34 BauGB.

Um zeitnah die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist vorgesehen, die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ der Stadt Herzberg am Harz im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und somit ohne Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB, ohne Angaben nach § 3 (2) Satz 2 BauGB und ohne zusammenfassende Erklärung nach § 10a (1) BauGB durchzuführen.

Die Nachweisführung der Anwendbarkeit dieses beschleunigten Planverfahrens gem. § 13a BauGB erfolgt unter Ziffer 8.1.

4. Lage des räumlichen Geltungsbereiches

Das Plangebiet befindet sich in zentraler Stadtlage direkt an der „Poststraße“, Ecke „An der Alten Mühle“ und besitzt eine Gesamtbruttofläche von ca. 1.780 m². Es umfasst die Flurstücke 340/2 und 340/3 der Flur 7 der Gemarkung Herzberg am Harz.

Im Norden des Geltungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I.

Hauptstraße“ liegen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Hauptstraße“, im Osten und Süden die angrenzende Innenstadtbebauung und im Westen die Poststraße.

Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ liegt im städtebaulich begründeten Ermessen der Stadt Herzberg am Harz und erfolgt unter Einbeziehung aller notwendigen Flächen, um das beabsichtigte Planungsziel zu erreichen.

5. Inhalt der Planunterlagen

Die Planunterlagen zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I.

Hauptstraße“ bestehen aus:

 dem Planteil mit:

 Teil 1 – Zeichnerische Festsetzungen

 Teil 2 – Planzeichenerklärung

 Teil 3 – Textliche Festsetzungen

 Teil 4 – Hinweise

 Teil 5 – Verfahrensvermerke

 der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB

Als Planunterlage wurde ein Auszug aus der amtlichen Katasterkarte im Originalmaßstab 1:1.000 verwendet, der die Genauigkeit und Vollständigkeit des Zustandes des Plangebietes in einem für den Planinhalt zurzeit ausreichendem Grade erkennen lässt.

(6)

Der Maßstab wurde so gewählt, dass der Planinhalt eindeutig festgesetzt werden kann. Die Planunterlage entspricht hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des § 1 (2) PlanzV.

6. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur

Hinweis: Die nachfolgenden Planungsgrundlagen finden jeweils in der zurzeit gültigen Fassung Anwendung.

Bundesgesetze, -verordnungen und Fachliteratur Landesgesetze, -verordnungen und Fachliteratur

Raumordnungsgesetz (ROG)

Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV)

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Arbeitshilfe „Umweltschutz in der Bebauungspla- nung“ vom Umweltbundesamt

DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“

TA Lärm

Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG)

Landes-Raumordnungsprogramm Niedersach- sen 2017 (LROP)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsge- setz (NKomVG)

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (NUVPG)

Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)

Planungsvorgaben der Regionalplanungsebene

Regionales Raumordnungsprogramm des Altkreises Osterode am Harz (1998)

Planungsvorgaben auf der kommunalen Planungsebene

wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Herzberg am Harz

7. Bestehendes Planungsrecht, übergeordnete Planungen und sonstige Nutzungsregelungen

7.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht

Das Plangebiet liegt planungsrechtlich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Hauptstraße“ der Stadt Herzberg am Harz. Somit wären alle Vorhaben hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB (Einhaltung der Festsetzung des Bebauungsplanes) zu beurteilen.

7.2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB

„Der aus der Fusion der ehemaligen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz entstandene Landkreis Göttingen stellt für seinen Planungsraum aktuell ein neues Regionales Raumordnungsprogramm auf. Das RROP 2010 vom Altkreis Göttingen und das RROP 1998 vom Altkreis Osterode am Harz behalten, wie in den Allgemeinen Planungsabsichten ausgeführt, weiterhin ihre Rechtskraft“ (Quelle: Landkreis Göttingen).

Die Städte und Gemeinden müssen den Inhalt ihrer Bauleitpläne gemäß § 1 (4) BauGB an die Zielvorgaben (Z) der Raumordnung anpassen. Dazu ist der planungsrechtlich relevante Inhalt der mit der Legaldefinition der beiden regelmäßig verwendeten Fachbegriffe:

(7)

 Ziele der Raumordnung (Z) und

 Grundsätze der Raumordnung (G)

zwingend zu beachten.

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes (§ 3 Nr. 2 ROG).

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind (§ 3 Nr. 3 ROG).

Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Altkreises Osterode am Harz 1998 (RROP OHA)

Aussagen aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Altkreises Osterode am Harz (1998) Für das Plangebiet selbst gibt es in den zeichnerischen Darstellungen des Regionalen Raumordnungspro- grammes des Altkreises Osterode am Harz (1998) keine entgegenstehenden raumordnerischen Zielvorgaben oder zu beachtende raumordnerische Grundsätze, da der Standort innerhalb der weißen, für den vorhandenen Siedlungsbereich ausgewiesenen Flächen liegt.

Der Stadt Herzberg am Harz ist unter Pkt. E 1.6 die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugeordnet worden.

Aufgrund der Größe, des Inhaltes und der geplanten Nutzung widerspricht die vorliegende Bauleitplanung nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Der Anpassungspflicht gem. § 1 (4) BauGB wird somit in ausreichendem Maße nachgekommen.

7.3. Flächennutzungsplan

Die Stadt Herzberg am Harz verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan, aus dem Bebauungs- pläne zu entwickeln sind (planungsrechtlicher „Regelfall“ gemäß § 8 (2) BauGB).

Das Plangebiet befindet sich im äußersten südwestlichen Randbereich der im rechtswirksamen Flächennut- zungsplan dargestellten Kerngebietsfläche.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“, die als einfacher Bebauungsplan (ohne Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) aufgestellt werden soll, steht der derzeitigen Flächennut- zungsplandarstellung grundsätzlich nicht entgegen.

Plangebiet

(8)

Die Änderung des Bebauungsplanes kann gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Herzberg am Harz (1981)

7.4. Verhältnis zu anderen, vorhandenen informellen oder formellen Planungen

Konflikte mit anderen Bauleitplänen / Bebauungsgebieten der Stadt Herzberg am Harz werden nicht gesehen.

7.5. Planungen benachbarter Gemeinden

Die benachbarten Gemeinden werden im Planverfahren gemäß § 2 (2) BauGB beteiligt. Die Stadt Herzberg am Harz geht davon aus, dass durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I.

Hauptstraße“ die Belange der benachbarten Gemeinden nicht negativ berührt werden.

7.6. Sonstige Nutzungsregelungen

Das Plangebiet liegt im Naturpark „Harz“; die Verordnung steht dem Inhalt des Bebauungsplanes jedoch nicht entgegen.

Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes und des Wasserrechtes werden durch die vorliegende Bebauungs- planänderung nicht berührt.

Mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgte im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs der Bebauungs- planänderung eine Vorabstimmung. Bezüglich des festgesetzten Baufensters wurde Einvernehmen erzielt.

8. Begründung der Wahl des Planverfahrens nach §13a BauGB

8.1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

8.1.1. Vorbemerkungen

Die Vorgaben der Plan-UP-Richtlinie wurden für das Bauplanungsrecht im Jahr 2004 mit dem EAGBau durch umfangreiche Änderungen des Baugesetzbuchs umgesetzt. So bestimmt seitdem der § 2 (4) Satz 1 BauGB, dass grundsätzlich für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss, in der die voraus- sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind.

Plangebiet

(9)

Ausnahmen hiervon regelt der § 13 (3) Satz 1 BauGB für das vereinfachte Verfahren. In diesem wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des BauGB zur Erleichterung von Planungsvor- haben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. 2006 I, 3316) wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass im vereinfachten Verfahren außerdem von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB abgesehen wird. Weiterhin ist § 4c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzu- wenden.

Die o.a. Ausnahmeregelung wurde auf Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach- verdichtungen und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen (§ 13a BauGB - beschleunigtes Ver- fahren) erweitert, um in der Siedlungsentwicklung der Städte die Wiederherstellung und die Sicherung funkti- onsfähiger Zentren und Quartiere, die bessere Ausschöpfung vorhandener Potenziale (zur Verringerung der Neu-Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke) sowie die zügige Durchführung notwendiger Plan- verfahren (beschleunigte Verfahren) zu erleichtern.

8.1.2. Bebauungsplan der Innenentwicklung

Das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB kann angewendet werden, wenn es sich um die Aufstellung eines „Bebauungsplanes der Innenentwicklung“ handelt. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung liegt vor, wenn dieser der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient.

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den südwestlichen Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ mit den Flurstücken 340/2 und 340/3 der Flur 7, Gemarkung Herzberg. Die Flächen des Plangebiets sind derzeit unbebaut.

Seit dem Abbruch eines baufälligen Wohn- und Geschäftshauses auf den vorgenannten Flurstücken im Jahr 2005 ist es zu keiner Nachnutzung gekommen.

Durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen für die Realisierung eines zweigeschossigen Bürogebäudes geschaffen werden.

Durch diese Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden Gewerbefläche dient die 5. Änderung des Bebau- ungsplanes der Innenentwicklung, so dass die geforderte Grundvoraussetzung für die Durchführung des be- schleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB erfüllt ist.

8.1.3. Prüfung der zulässigen Grundfläche gem. § 13a BauGB

Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 1.780 m². Die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² wird somit deutlich unterschritten, so dass auch diese Voraussetzung gemäß § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB erfüllt ist.

8.1.4. Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens

Durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes soll die Voraussetzungen für die Errichtung eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit allen notwendigen Nebenanlagen und Stellplätzen geschaffen werden.

Die Prüfungen nach dem UVPG und NUVPG haben ergeben, dass das Vorhaben sowohl nach Anlage 1 „Liste der UVP-pflichtige Vorhaben“ des UVPG als auch nach Anlage 1 „Liste der UVP-pflichtige Vorhaben“ des NUVPG nicht vorprüfpflichtig und auch nicht UVP-pflichtig ist. Somit ist das beschleunigte Verfahren nach

§ 13a (1) BauGB nicht ausgeschlossen.

(10)

8.1.5. Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter

Es gibt nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, so dass auch diesbezüglich das beschleunigte Verfahren nach § 13a (1) BauGB nicht ausgeschlossen ist.

8.1.6. Ausgleichsverpflichtung

Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen (Schwellenwert gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB), Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als i. S. des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planeri- schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Da in dem vorliegenden Bauleitplan die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² nicht überschritten wird, besteht für die 5. Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ keine Ausgleichsverpflichtung.

8.1.7. Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB

Aufgrund der o.g. Ausführungen und Nachweise ist die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gem.

§ 13a BauGB für die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

ausreichend begründet.

Die Stadt Herzberg am Harz kann somit zeitnah die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Standort- entwicklung des Bürogebäudes schaffen.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ kann somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 (2) und (3) BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß

§ 2 (4) BauGB durchgeführt werden. Weiterhin wird von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB abgesehen.

Beschreibung des Vorhabens und des Plangebietes:

 das Plangebiet weist eine Gesamtgröße von ca. 1.780 m² auf, befindet sich innerhalb der Ortslage, ist vollständig erschlossen und durch umgebende Gebäude, bauliche Nebenanlagen, sowie angren- zende öffentliche Straßenverkehrsflächen anthropogen bereits stark vorbelastet,

 aufbauend auf die im Plangebiet bereits zulässigen Nutzungen und die im Bebauungsplan getroffe- nen Festsetzungen sind derzeit keine erheblichen immissionsschutzrechtlichen Konfliktverschärfun- gen absehbar,

 durch den Bebauungsplan werden die vorhandenen Einschränkungen und Belastungen der Schutz- güter Wasser, Boden, Natur und Landschaft durch die bereits vorhandenen anthropogenen Eingriffe und die in der Folge stattfindenden Umsetzung des Planvorhabens nicht erhöht oder gar erheblich verschlechtert.

8.2. Durchführung des Planverfahrens

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungs- plan der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB und somit ohne Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, Umwelt- bericht nach § 2a BauGB, Angaben nach § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach

§ 10a (1) BauGB durchgeführt.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behördenbe- teiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB hat der Rat der Stadt Herzberg am Harz die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Anschließend kann der Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB gefasst werden.

(11)

Gemäß § 10 (3) BauGB ist der Beschluss über die 5. Änderung des Bebauungsplans durch die Stadt Herzberg am Harz ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzu- weisen, wo die Planunterlagen des Bebauungsplanes eingesehen werden können. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

9. Berücksichtigung der Belange nach § 1 (6) Nr. 1 bis 13 BauGB

Bei der Aufstellung der 5. Änderung waren alle nach § 1 (6) Nr. 1 bis 13 BauGB zu berücksichtigenden Belange Bestandteil der Aufgabenanalyse und des zu erarbeitenden Gesamtkonzeptes.

Im Hinblick auf die konkrete Standortsituation wird in der weiteren Begründung an der jeweiligen Stelle auf folgende Belange weiter vertiefend eingegangen:

Rechts- grundlage

§ 1 Abs. 6 BauGB

Betroffenheit durch Festsetzung

Belang

positiv neutral negativ Bemerkung

Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-

hältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

x

Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Schaf- fung eines Bürogebäudes

Nr. 2

die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,

nicht betroffen

Nr. 3

die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbeson- dere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

nicht betroffen

Nr. 4

die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,

nicht betroffen

Nr. 5

die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmal- pflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von ge- schichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

x

Errichtung eines Bürogebäudes, unter Beachtung des Umge- bungsschutzes angrenzender denkmalgeschützter Nachbarbe- bauung

Nr. 6 die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen

Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, nicht betroffen

Nr. 7 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes

und der Landschaftspflege, insbesondere

Nr. 7 a

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

nicht betroffen

Nr. 7 b

die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete

im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

x

Das Plangebiet befindet sich im Naturpark Harz; die Verordnung steht dem Inhalt des Bebauungs- planes nicht entgegen.

Nr. 7 c Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-

sundheit sowie die Bevölkerung insgesamt nicht betroffen

Nr. 7 d Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sach- güter

Errichtung eines Bürogebäudes, unter Beachtung des Umge- bungsschutzes angrenzender denkmalgeschützter Nachbarbe- bauung

Nr. 7 e die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang

mit Abfällen und Abwässern nicht betroffen

(12)

Nr. 7 f die Nutzung erneuerbarer Energien die sparsame und effiziente Nut-

zung von Energie nicht betroffen

Nr. 7 g die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,

insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes nicht betroffen

Nr. 7 h

die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Eu- ropäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden

nicht betroffen

Nr. 7 i die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Um-

weltschutzes nach den Buchstaben a, c und d nicht betroffen

Nr. 8 a die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständigen Struktur im In-

teresse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,

x

Schaffung eines neuen Büroge- bäudes und damit verbundener Sicherung von Arbeitsplätzen

Nr. 8 b der Land- und Forstwirtschaft, nicht betroffen

Nr. 8 c der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen

x

Schaffung eines neuen Büroge- bäudes und damit verbundener Sicherung von Arbeitsplätzen

Nr. 8 d des Post- und Telekommunikationswesens, nicht betroffen

Nr. 8 e der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließ-

lich der Versorgungssicherheit nicht betroffen

Nr. 8 f sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen nicht betroffen

Nr. 9

die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksich- tigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausge- richteten städtebaulichen Entwicklung,

nicht betroffen

Nr. 10 die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen

Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, nicht betroffen

Nr. 11

die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebauli- chen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sons- tigen städtebaulichen Planung,

nicht betroffen

Nr. 12

die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser- schäden

nicht betroffen

Nr. 13 Die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Un-

terbringung nicht betroffen

Im Änderungsgebiet ist mit erhöhten Gehalten harztypischer Schwermetalle (Blei, Cadmium, Zink, Kupfer Ar- sen) des oberflächennahen, natürlich anstehenden Bodens zu rechnen. Dies kann eine Verwertung des Bo- dens einschränken, insbesondere bei Verwendung außerhalb des Grundstücks, auf dem der Boden angefallen ist.

Das Änderungsgebiet liegt in einem Erdfallgefährdungsgebiet. Im Untergrund stehen wasserlösliche Gesteine in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind auch die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparkes Harz; Schutzgebiete nach Wasserrecht werden durch das Planvorhaben nicht berührt.

Da durch das Planvorhaben keine höheren, nicht lösbaren boden- oder weitergehenden immissionsschutz- rechtlichen Spannungen verursacht werden, kann die Stadt Herzberg am Harz davon ausgehen, dass durch die Planung keine wesentlichen oder gar erheblichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen ausge- löst werden.

(13)

10. Artenschutzrechtliche Einschätzung

Nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) ist es verboten:

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren,

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fort- pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula- tion einer Art verschlechtert,

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn die Störung zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Des Weiteren liegt ein Schädigungsverbot vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht ge- wahrt bleibt.

Die Biotop- und Artenvielfalt innerhalb des Plangebietes ist im Wesentlichen schon durch die derzeitige räum- liche Lage, der daraus resultierenden starken anthropogenen Überprägung, den damit verbundenen Verlust der Lebensraumfunktion auf den bebauten Flächen sowie den Störungen / Belastungen durch Verkehrslärm erheblich eingeschränkt.

Aus diesem Grund besitzt das Plangebiet als Lebensraum für Tiere nur eine geringe Bedeutung. Hauptsäch- lich anpassungsfähige Tierarten (Ubiquisten) der Siedlungen und Siedlungsränder bzw. Kulturfolger (Hemero- phile) sind hier zu erwarten. Die vereinzelt vorkommenden Ruderal- und Gehölzstrukturen können dabei kleine Rückzugsräume sowie Nahrungshabitate z.B. für Insekten, anpassungsfähige Vogelarten darstellen.

Hinweise auf das Vorkommen von europäisch streng geschützten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie sowie auf das Vorkommen von Vogelarten des Anhang I Vogelschutzrichtlinie innerhalb des Plangebietes gibt es derzeit nicht.

Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass wildlebende europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie streng geschützte Fledermausarten im Plangebiet dennoch potenziell auftreten könnten, ist vor Bauarbeiten eine Kontrolle zur Vermeidung eines individuenbezogenen Tötungstatbestandes durchzuführen (vgl. dazu auch § 39 BNatSchG).

Sollten sich bei der Realisierung der 5. Änderung Verdachtsmomente für das Vorliegen bisher nicht bekannter, artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ergeben, so sind diese gemäß Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) im Rahmen der Mitwirkungspflicht sofort der Unteren Naturschutzbehörde (Land- kreis Göttingen) anzuzeigen.

11. Belange des Klimaschutzes

Mit Änderung des BauGB 2011 (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden) wurden die Ziele von Klimaschutz und Klimaanpassung als Planungsbelang in § 1 (5) und

§ 1a (5) BauGB festgelegt (Klimaschutzklausel). Danach sollen die Bauleitpläne unter anderem dazu beitra- gen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi- ckeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.

Gemäß § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli- mawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

Im konkreten Fall der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ werden keine Flächen im Außenbereich gem. § 35 BauGB erstmals in Anspruch genommen.

(14)

Im Gegenteil handelt es sich beim Plangebiet um Flächen, die bis zum Jahr 2005 mit einem Wohn- und Ge- schäftshaus bebaut waren. Seit dem Abbruch im Jahr 2005 ist es zu keiner baulichen Nachnutzung gekom- men.

Das Plangebiet ist vollständig erschlossen.

Damit dient die 5. Bebauungsplanänderung der Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvor- habens, welches in vollem Umfang dem zu beachtenden Planungsgrundsatz „Innenentwicklung vor Außen- entwicklung“ entspricht.

Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 , die aus dem Ursprungsplan übernommen wurde, bleibt die Stadt Herzberg am Harz unter der Obergrenze der Orientierungswerte der Tabelle § 17 (1) BauNVO.

Die so verbleibenden, baulich nicht in Anspruch zu nehmenden Flächen besitzen mit ihrer nicht versiegelten Vegetationsstruktur vielfältige klimaökologisch bedeutsame Funktionen, von der Regulierung des Kleinklimas bis hin zur Verbesserung des psychologischen Empfindens in verdichteten Stadtbereichen.

Durch Feuchtigkeitsaufnahme und Verdunstung heizen sich begrünte Oberflächen im Sommer weniger stark auf, was zu einer lokalen Reduktion der Temperatur führt (Verdunstungskühlung, Kaltluftproduktion). Pflanzen binden Kohlenstoffdioxid, Feinstaub und Luftschadstoffe, die Luftqualität kann dadurch erheblich verbessert werden.

Zusätzlich sind unversiegelte Vegetationsflächen in bebauten Gebieten ökologisch wirksame Rückzugs- oder Ersatzlebensräume für anpassungsfähige Pflanzen und Tiere, vor allem für verschiedene Insektenarten und Vögel.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen erfolgte im Zuge der 5. Bebauungsplanänderung die Textliche Festsetzung Nr. 4, dass

„… vom Grundstückseigentümer je 50 m² bebauter Fläche (z.B. Gebäude) sowie je 100 m² be- festigter Fläche (z.B. Wege, Zufahrten, Stellplätze) mindestens ein hochstämmiger standorthei- mischer Laubbaum (14/16 cm Stammumfang) in handelsüblicher Baumschulqualität oder min- destens 5 standortheimische Laubsträucher als Gruppe oder freiwachsende Hecke, ca. 100 – 150 cm hoch, jeweils in einer Pflanzfläche von 4 m² zu pflanzen, dauerhaft ihrem Wuchscharak- ter entsprechend zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist …“

Im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben ist eine Warmwasseraufbereitung durch Solarthermie (Sonnenkollektoren) geplant, welche im Zuge der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen projektiert werden soll; Grundlage dafür stellen letztendlich auch die erhöhten Anforderung nach der EnEV 2016 dar.

12. Inhalt 5. Änderung des Bebauungsplanes – Beschreibung der Festsetzungen

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ wird als einfacher Bebauungs- plan durch die Stadt Herzberg am Harz aufgestellt. Das im Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 17A "Innenstadt - I.

Hauptstraße“ festgesetzte Mischgebiet und die festgesetzten öffentlichen Parkflächen sind nicht mehr Be- standteil der Festsetzungen.

Somit beurteilen sich nach in Kraft treten der 5. Änderung alle Bauvorhaben im Geltungsbereich der 5. Ände- rung nach den dann geltenden Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Haupt- straße“ der Stadt Herzberg am Harz; im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich die Zulässig- keit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB.

12.1. Räumlicher Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB)

Der Übersichtsplan stellt die Lage des Plangebietes im Stadtgebiet der Stadt Herzberg am Harz dar; im ent- sprechenden Übersichtsplan auf der Planzeichnung ist das Plangebiet gekennzeichnet.

(15)

Das Plangebiet befindet sich in zentraler Stadtlage direkt an der „Poststraße“, Ecke „An der Alten Mühle“ und besitzt eine Gesamtbruttofläche von ca. 1.780 m². Es umfasst die Flurstückes 340/2 und 340/3 der Flur 7 der Gemarkung Herzberg am Harz.

Nördlich des Geltungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

liegen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 17A „Innenstadt - Hauptstraße“, im Osten und Süden die angren- zende Innenstadtbebauung und im Westen die Poststraße.

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

ist mittels des Planzeichens 15.13 der Planzeichenverordnung eindeutig in der Planunterlage (aktueller Ka- tasterplanauszug im Maßstab 1:1000) zeichnerisch festgesetzt worden, so dass die Übertragbarkeit seiner Grenzen in die Örtlichkeit rechtseindeutig möglich ist.

12.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung wurden vom Ursprungsplan unverändert übernommen.

12.3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

Die Baugrenzen wurden gegenüber dem Ursprungsplan im Hinblick auf das geplante Vorhaben geringfügig angepasst. Die grundsätzliche Ausrichtung zu den Grundstücksgrenzen wurde jedoch nicht verändert.

12.4. Sonstige Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; §§ 12,14 BauNVO)

Durch die Textliche Festsetzung Nr. 3 wird klargestellt, dass Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außerhalb der festgesetzten Baugrenze gem. § 23 (3) BauNVO allgemein zulässig sind.

12.5. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)

Obwohl im konkreten Fall gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als i. S. des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, erfolgte die Textliche Festsetzung Nr. 3:

Vom Grundstückseigentümer ist je 50 m² bebauter Fläche (z.B. Gebäude) sowie je 100 m² befestigter Fläche (z.B. Wege, Zufahrten, Stellplätze) mindestens ein hochstämmiger standortheimischer Laubbaum (14/16 cm Stammumfang) in handelsüblicher Baumschulqualität oder mindestens 5 standortheimische Laubsträucher als Gruppe oder freiwachsende Hecke, ca. 100 – 150 cm hoch, jeweils in einer Pflanzfläche von 4 m² zu pflanzen, dauerhaft ihrem Wuchscharakter entsprechend zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Die Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens bis zum Ende der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Pflanzperiode abgeschlossen werden.

13. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)

Das gesamte Plangebiet befindet sich im Naturpark „Harz“. Die nachrichtliche Übernahme erfolgt auf der Plan- zeichnung.

Andere Schutzgebiete des Wasser-, Naturschutzrechts werden durch die vorliegende Bauleitplanung nicht berührt.

(16)

14. Erschließung

Das Plangebiet ist derzeit über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen „Poststraße“ und „An der Alten Mühle“

verkehrstechnisch ausreichend erschlossen.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser sowie das anfallende Oberflächenwasser können über das vor- handene zentrale Abwasserentsorgungsnetz abgeleitet und entsorgt werden.

Die Trink- und Löschwasserversorgung des Plangebietes erfolgt aus dem zentralen Versorgungsnetz des Wasserwerkes der Stadt Herzberg am Harz.

Die Gas- und Elektroenergieversorgung des gesamten Plangebietes erfolgt durch den bedarfsgerechten An- schluss an die vorhandenen Leitungsnetze der Harz Energie Netz GmbH.

Das Plangebiet ist in das Abfallbeseitigungs- und Wertstoffabfuhrkonzept des Landkreises Göttingen integriert.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine neuen oder weitergehenden Anforderungen zur Erschließung ausgelöst.

15. Bodenordnungsmaßnahmen gem. BauGB

Seitens der Stadt Herzberg am Harz sind im Rahmen der Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ keine bodenordnenden Maßnahmen gemäß BauGB vorgesehen.

16. Planverfasser

Die Planunterlagen wurden durch das Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR, Büro für interdisziplinäre Stadt- und Dorfplanung, Käthe-Kollwitz-Straße 9, 99734 Nordhausen erarbeitet.

Nordhausen / Herzberg am Harz, September 2020

Referenzen

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