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Die Änderung des Bebauungsplanes kann gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Herzberg am Harz (1981)

7.4. Verhältnis zu anderen, vorhandenen informellen oder formellen Planungen

Konflikte mit anderen Bauleitplänen / Bebauungsgebieten der Stadt Herzberg am Harz werden nicht gesehen.

7.5. Planungen benachbarter Gemeinden

Die benachbarten Gemeinden werden im Planverfahren gemäß § 2 (2) BauGB beteiligt. Die Stadt Herzberg am Harz geht davon aus, dass durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I.

Hauptstraße“ die Belange der benachbarten Gemeinden nicht negativ berührt werden.

7.6. Sonstige Nutzungsregelungen

Das Plangebiet liegt im Naturpark „Harz“; die Verordnung steht dem Inhalt des Bebauungsplanes jedoch nicht entgegen.

Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes und des Wasserrechtes werden durch die vorliegende Bebauungs-planänderung nicht berührt.

Mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgte im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs der Bebauungs-planänderung eine Vorabstimmung. Bezüglich des festgesetzten Baufensters wurde Einvernehmen erzielt.

8. Begründung der Wahl des Planverfahrens nach §13a BauGB

8.1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

8.1.1. Vorbemerkungen

Die Vorgaben der Plan-UP-Richtlinie wurden für das Bauplanungsrecht im Jahr 2004 mit dem EAGBau durch umfangreiche Änderungen des Baugesetzbuchs umgesetzt. So bestimmt seitdem der § 2 (4) Satz 1 BauGB, dass grundsätzlich für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind.

Plangebiet

Ausnahmen hiervon regelt der § 13 (3) Satz 1 BauGB für das vereinfachte Verfahren. In diesem wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des BauGB zur Erleichterung von Planungsvor-haben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. 2006 I, 3316) wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass im vereinfachten Verfahren außerdem von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB abgesehen wird. Weiterhin ist § 4c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzu-wenden.

Die o.a. Ausnahmeregelung wurde auf Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-verdichtungen und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen (§ 13a BauGB - beschleunigtes Ver-fahren) erweitert, um in der Siedlungsentwicklung der Städte die Wiederherstellung und die Sicherung funkti-onsfähiger Zentren und Quartiere, die bessere Ausschöpfung vorhandener Potenziale (zur Verringerung der Neu-Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke) sowie die zügige Durchführung notwendiger Plan-verfahren (beschleunigte Verfahren) zu erleichtern.

8.1.2. Bebauungsplan der Innenentwicklung

Das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB kann angewendet werden, wenn es sich um die Aufstellung eines „Bebauungsplanes der Innenentwicklung“ handelt. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung liegt vor, wenn dieser der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient.

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den südwestlichen Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ mit den Flurstücken 340/2 und 340/3 der Flur 7, Gemarkung Herzberg. Die Flächen des Plangebiets sind derzeit unbebaut.

Seit dem Abbruch eines baufälligen Wohn- und Geschäftshauses auf den vorgenannten Flurstücken im Jahr 2005 ist es zu keiner Nachnutzung gekommen.

Durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen für die Realisierung eines zweigeschossigen Bürogebäudes geschaffen werden.

Durch diese Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden Gewerbefläche dient die 5. Änderung des Bebau-ungsplanes der Innenentwicklung, so dass die geforderte Grundvoraussetzung für die Durchführung des be-schleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB erfüllt ist.

8.1.3. Prüfung der zulässigen Grundfläche gem. § 13a BauGB

Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 1.780 m². Die zulässige Grundfläche im Sinne § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² wird somit deutlich unterschritten, so dass auch diese Voraussetzung gemäß § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB erfüllt ist.

8.1.4. Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens

Durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes soll die Voraussetzungen für die Errichtung eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit allen notwendigen Nebenanlagen und Stellplätzen geschaffen werden.

Die Prüfungen nach dem UVPG und NUVPG haben ergeben, dass das Vorhaben sowohl nach Anlage 1 „Liste der UVP-pflichtige Vorhaben“ des UVPG als auch nach Anlage 1 „Liste der UVP-pflichtige Vorhaben“ des NUVPG nicht vorprüfpflichtig und auch nicht UVP-pflichtig ist. Somit ist das beschleunigte Verfahren nach

§ 13a (1) BauGB nicht ausgeschlossen.

8.1.5. Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter

Es gibt nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, so dass auch diesbezüglich das beschleunigte Verfahren nach § 13a (1) BauGB nicht ausgeschlossen ist.

8.1.6. Ausgleichsverpflichtung

Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen (Schwellenwert gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB), Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als i. S. des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planeri-schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Da in dem vorliegenden Bauleitplan die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² nicht überschritten wird, besteht für die 5. Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ keine Ausgleichsverpflichtung.

8.1.7. Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB

Aufgrund der o.g. Ausführungen und Nachweise ist die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gem.

§ 13a BauGB für die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“

ausreichend begründet.

Die Stadt Herzberg am Harz kann somit zeitnah die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Standort-entwicklung des Bürogebäudes schaffen.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A "Innenstadt - I. Hauptstraße“ kann somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 (2) und (3) BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß

§ 2 (4) BauGB durchgeführt werden. Weiterhin wird von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB abgesehen.

Beschreibung des Vorhabens und des Plangebietes:

 das Plangebiet weist eine Gesamtgröße von ca. 1.780 m² auf, befindet sich innerhalb der Ortslage, ist vollständig erschlossen und durch umgebende Gebäude, bauliche Nebenanlagen, sowie angren-zende öffentliche Straßenverkehrsflächen anthropogen bereits stark vorbelastet,

 aufbauend auf die im Plangebiet bereits zulässigen Nutzungen und die im Bebauungsplan getroffe-nen Festsetzungen sind derzeit keine erheblichen immissionsschutzrechtlichen Konfliktverschärfun-gen absehbar,

 durch den Bebauungsplan werden die vorhandenen Einschränkungen und Belastungen der Schutz-güter Wasser, Boden, Natur und Landschaft durch die bereits vorhandenen anthropogenen Eingriffe und die in der Folge stattfindenden Umsetzung des Planvorhabens nicht erhöht oder gar erheblich verschlechtert.

8.2. Durchführung des Planverfahrens

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungs-plan der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB und somit ohne Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, Umwelt-bericht nach § 2a BauGB, Angaben nach § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach

§ 10a (1) BauGB durchgeführt.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behördenbe-teiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB hat der Rat der Stadt Herzberg am Harz die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Anschließend kann der Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB gefasst werden.

Gemäß § 10 (3) BauGB ist der Beschluss über die 5. Änderung des Bebauungsplans durch die Stadt Herzberg am Harz ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzu-weisen, wo die Planunterlagen des Bebauungsplanes eingesehen werden können. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.