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Modul 3 - Wahlraum:
Rollen und Aufgaben im Wahlvorstand
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Inhalt
• Mitglieder im Wahlvorstand Seite 3
• Beschlüsse fassen Seite 4
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Mitglieder im Wahlvorstand
Wahlvorstand ist der Name für das gesamte Gremium.
Der Wahlvorstand hat 8 Mitglieder.
Sie haben unterschiedliche Rollen und Aufgaben:
• 1x Wahlvorsteher*in
• 1x Stellvertretung Wahlvorsteher*in
• 1x Schriftführer*in = engerer Wahlvorstand
• 1x Stellvertretung Schriftführer*in
• 4 Beisitzer*innen
Begriffe und Rollen kurz erklärt:
Wahlvorstand
So heißt das ganze Gremium. Je nach Wahl ist die Anzahl der Personen im Gremium unterschiedlich. Bei der Bundestagswahl hat der Wahlvorstand 8 Mitglieder.
Wahlvorsteher*in und Stellvertretung So heißt die Person, die das Gremium leitet.
Sie hat die Verantwortung dafür, dass die Wahl und die Auszählung ordnungsgemäß ablaufen.
Schriftführer*in und Stellvertretung
So heißt die Person, die sich um alles Schriftliche kümmert. Sie ist für das Wählerverzeichnis und die Niederschriften verantwortlich. Zur Erfassung der Niederschrift steht in einem sogenannten Wahlkoffer ein Laptop mit Drucker zur Verfügung.
Beisitzer*innen
So heißen die Personen, die am Eingang die Wahlbenachrichtigung kontrollieren, die Stimmzettel ausgeben, den Wähler*innen helfen und die Stimmen auszählen.
Engerer Wahlvorstand
Zum engeren Wahlvorstand gehören die Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen mit ihren Stellvertretungen.
Einen ausführlichen Rollensteckbrief finden Sie unter www.muenchen.de/wahlhelfende.3
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Beschlüsse fassen
Um Beschlüsse fassen zu können, muss das Gremium ausreichend besetzt sein. Sie sind nur beschlussfähig, wenn diese Mitglieder anwesend sind:
Vor 18 Uhr:
Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in (oder Vertretung) + 1 Beisitzer*in.
Nach 18 Uhr:
Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in (oder Vertretung) + 3 Beisitzende.
Sie müssen Ihre Stimme nicht begründen.
Für den Beschluss ist kein Konsens erforderlich.
Jede Stimme zählt gleich!
Bei Stimmengleichheit: Wahlvorsteher*in gibt den Ausschlag.
So gibt es immer ein eindeutiges Ergebnis!
Anwesenheitspflichten für Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfähigkeit zwischen 8 und 18 Uhr müssen folgende Personen da sein:
- Wahlvorsteher*in oder Stellvertretung und - Schriftführer*in oder Stellvertretung und - mindestens 1 Beisitzer*in
Ein Beschluss vor 18 Uhr kann zum Beispiel nötig sei, wenn es darum geht Personen zur Wahl zuzulassen oder zurück zu weisen.
Für die Beschlussfähigkeit nach 18 Uhr müssen folgende Personen da sein:
- Wahlvorsteher*in oder Stellvertretung und - Schriftführer*in oder Stellvertretung und - 3 Beisitzer*innen
Es müssen insgesamt 5 Personen für die Beschlussfähigkeit nach 18 Uhr anwesend sein, also 3 Beisitzende, wenn nur Vorsteher*in und Schriftführer*in da sind. Wenn diese und die jeweilige Vertretung da sind, braucht es nur noch 1 Beisitzer*in.
Bei Beschlüssen nach 18 Uhr geht es in der Regel darum, ob Stimmzettel gültig sind.
Das gilt für alle Beschlüsse
Fassen Sie alle Beschlüsse öffentlich und transparent (zum Beispiel mit Handzeichen oder Abfrage), so dass Beobachter*innen nachvollziehen können, wie sie zustande kamen.
Bei Gleichstand (4:4): Stimme von Wahlvorsteher*in (oder Stellvertretung) gibt den Ausschlag.
Dokumentieren Sie alle Beschlüsse mit Ergebnis.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung!
Wir wünschen gutes Gelingen und sind
über den Chat unter www.muenchen.de/wahlhelfende für Sie da.
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