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Der Weg zur Tagespflegeperson

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Academic year: 2022

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„Der Weg zur

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Das FamS informiert Nr. 9 / Stand August 2019 Bildnachweis:

Titelbild: © Das FamS

Seite 3: © Tina Lehmann - Pixelio.de Seite 4: © Das FamS

Seite 5: © Kirsten Brehm

© Andres Rodriguez - Fotolia.com Seite 7: © Das FamS

Seite 12: © DasFamS

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Sie möchten gern regelmäßig mit Kindern arbeiten?

Herzlich Willkommen!

Die Kindertagespflege bietet Ihnen eine gute Möglich- keit, in die haupt- oder nebenberufliche Kinderbetreu- ung einzusteigen – unabhängig davon, ob Sie derzeit eine pädagogische Ausbildung nachweisen können.

Die (meist selbstständige) Tätigkeit als Tagespflegeper- son lässt Ihnen zudem viel Spielraum zur Gestaltung. So können Sie Ihre Interessen und Begabungen gut in den Betreuungsalltag einbringen und sich in Ihrem Konzept durch eigene Schwerpunkte auszeichnen.

Da immer noch viele Eltern eine zuverlässige und liebevolle Betreuungsperson suchen, der sie ihr(e) Kind(er) guten Gewissens anvertrauen können, besteht eine dauerhaft hohe Nachfrage an Betreuungsplätzen. Gute Voraussetzungen also, um eine berufliche Neuorientierung zu wagen.

Mit dieser Broschüre richten wir uns an Braunschweiger Männer und Frauen, die Interesse haben, regelmäßig Kinder zu betreuen und die für sich klären möchten, ob ihnen Kindertagespflege dafür den passenden Rahmen bietet bzw. welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Sie erhalten Informationen zu den bundeswei- ten gesetzlichen Grundlagen sowie den Braunschweiger Regelungen, Abläufen und Ansprechpartnern. Aktuelle Informationen werden auf den regelmäßig statt- findenden Info-Veranstaltungen weitergegeben:

• „Kindertagespflege: (M)eine berufliche Perspektive?“

• „Wie werde ich Tagespflegeperson?“

Hier besteht auch die Möglichkeit, konkrete Fragen zu stellen.

(4)

Was ist Kindertagespflege?

Unter Kindertagespflege versteht man dem Gesetz nach

• eine familienähnliche Betreuung durch Privatpersonen,

• die bis zu 5 Tageskinder

• über einen längeren Zeitraum (länger als 3 Monate) und

• mehr als 15 Stunden/Woche

• gegen ein Entgelt betreuen.

Diese Betreuungsform bedarf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (der so genannten Pflegeerlaubnis). In der Praxis ist es möglich, auch geringere Betreuungszeiten bei Tagespflegepersonen abzurechnen. Die maxi- male förderfähige Betreuungszeit beträgt pro Kind max. 50 Std./Woche.

Die Betreuung der Tageskinder findet entweder in der Wohnung der Tages- pflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater), in der Wohnung der Kindeseltern (Kinderbetreuer*innen) oder in dafür angemieteten Räumen (überwiegend Groß- tagespflegestellen) statt.

Hauptsächlich werden in der Kindertagespflege Kinder im Alter von 8 Wochen bis 3 Jahren betreut. Aber auch für Kita- und Schulkinder wird Betreuung angebo- ten. Hier handelt es sich überwiegend um die Zeiten, die von den Einrichtungen nicht abgedeckt werden (also Nachmittagsbetreuung bis die Eltern von der Arbeit kommen, Ferienzeiten und – bei Eltern mit frühem Arbeitsbeginn – auch die Zeit vor der Kita oder Schule).

Ein wesentliches Merkmal gegenüber den Kindertagesstätten ist die Flexibilität der Betreuungszeiten – die Eltern müssen nicht jeden Tag buchen und nicht jeden Tag die gleiche Stundenzahl.

(5)

§

§ 22

Der Paragraph 22 (2) und (3) SGB VIII beschreibt Ihren Arbeitsauftrag wie folgt:

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit fördern,

2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.

Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Bundesweite gesetzliche Grundlagen zur Tätigkeit als Tagespflegeperson:

Die Kindertagespflege ist im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), früher Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt, geregelt und zählt zu den Leistungen der Jugend- hilfe. Für die Tätigkeit einer Tagespflegeperson sind insbesondere die §§ 22, 23 und 43 bedeutsam (s. Kästchen). Darüber hinaus gelten natürlich auch die Paragraphen, die die allgemeinen Grundsätze des Kinder- und Jugendgesetzes abbilden – wie etwa der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung oder der Datenschutz/Schweigepflicht.

§ 22 definiert den umfangreichen Förderauftrag für die Betreuung in Kinder- tagespflege.

(6)

§

Im Gegenzug werden geeigneten Tagespflegepersonen durch den Gesetzgeber in § 23 folgende Unterstützungsleistungen zugesichert:

• Vermittlung von Tageskindern

• Fachliche Beratung, Begleitung sowie weitere Qualifizierung

• Gewährung einer laufenden Geldleistung (aktuell_____€/Std. u. Kind)

• Erstattung von Aufwendungen (Unfall-, Kranken-, u. Rentenversicherung)

• Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege

• das Sicherstellen von Vertretungsmöglichkeiten

Das Erbringen dieser Leistungen für Tagespflegepersonen ist in den einzelnen Kommunen unterschiedlich geregelt.

§ 43

§43 definiert Kindertagespflege und legt eine Erlaubnispflicht fest. Er bestimmt ebenfalls die Kriterien der Geeignetheit einer Tagespflegeperson.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberech- tigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsbe- rechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und

2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (…) (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Neben- bestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

Tagespflegepersonen zählen dementsprechend zu den Leistungserbringern der öffentlichen Jugendhilfe und unterliegen einer Erlaubnispflicht.

Diese ist in § 43 geregelt. Dort ist u. a. festgelegt, dass eine Pflegeerlaubnis für die Betreuung von max. 5 Kindern erteilt werden kann, sofern eine persönliche und fachliche Eignung der Betreuungsperson vorliegt.

(7)

In der Stadt Braunschweig teilen sich das Team Kindertagespfl ege (51.04) des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Das FamS, das Haus der Familie GmbH und der Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes diese Aufgaben.

Entsprechende Zuständigkeiten und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Überblick auf der Rückseite dieser Broschüre.

§

§ 23

Der Paragraph 23 SGB VIII beschreibt die Förderung der Kindertagespfl ege:

(1) Die Förderung in Kindertagespfl ege nach Maßgabe von §24 umfasst die Vermittlung des Kin- des zu einer geeigneten Tagespfl egeperson, (…), deren fachliche Beratung, Begleitung und wei- tere Qualifi zierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespfl egeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespfl egeperson für den Sachaufwand entste- hen,2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespfl egeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversi- cherung und Pfl egeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe fest- gelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. (…)

Absatz (3) legt Eignungskriterien von Tagespfl egepersonen fest und entspricht wörtlich dem §43 (2) ab dem zweiten Satz.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespfl egepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespfl ege. Für Ausfallzeiten einer Tagespfl egeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespfl egepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

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Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Wie schon erwähnt, ist die Kindertagespflege eine Leistung der Jugendhilfe und im SGB VIII ist festgelegt, dass Tagespflegepersonen verpflichtet sind, ihre Tages- kinder nicht nur zu beaufsichtigen und gut zu versorgen, sondern auch zu bilden und umfassend zu fördern. Deshalb sollen nur Personen, die dafür persönlich und fachlich geeignet sind, eine Erlaubnis erhalten (s. § 43 zu bundesweiten Kriterien der Geeignetheit). Folgende Voraussetzungen sind in Braunschweig zu erfüllen:

Allgemeine Voraussetzungen

• Wohnsitz in Braunschweig

• Hauptschulabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss

• Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse zur Vorbildwirkung für den Spracherwerb der Tageskinder

• Kindgerechte Räumlichkeiten, wenn nicht im Haushalt der Kindeseltern betreut werden soll

• Internetzugang und E-Mail-Adresse

Wenn die Betreuung im eigenen Haushalt stattfinden soll, ist es ratsam, im Vor- feld die Zustimmung aller anderen Bewohner des Haushaltes dafür zu gewinnen.

Der Vermieter ist in jedem Fall über die angestrebte Tätigkeit zu informieren.

Persönliche Voraussetzungen

• Zuverlässigkeit, Freundlichkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zu strukturieren

• die Bedürfnisse der Tageskinder erkennen, sich auf sie einstellen und adäquat auf sie reagieren können

• Bereitschaft mit den Erziehungsberechtigten in einer gleichberechtigten Erziehungspartnerschaft zusammenzuarbeiten

• Bereitschaft sich mit anderen Tagespflegepersonen zu vernetzen

• Stressresistenz in herausfordernden Situationen

Ausschlusskriterien sind (bzw. können sein) eine eigene Suchterkrankung, die Inanspruchnahme stationärer Hilfen zur Erziehung (in Form von Heimunter- bringung oder Vollzeitpflege) für die eigenen Kinder, strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen, das Vorliegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen oder einer anderen schweren Erkrankung, die erhebliche Auswirkungen auf die Betreuungsleistung hätte.

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Diese Ausschlusskriterien betreffen diejenigen, die Tagespflegeperson werden möchten. Ebenso werden alle Personen über 14 Jahren, die in dem Haushalt leben, in dem die Betreuung stattfinden soll, auf Ausschlusskriterien überprüft.

Fachliche Voraussetzungen

• Fachkräfte, die aufgrund ihrer Qualifizierung als Gruppenleitung in Kindertagesstätten zugelassen werden

• oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Tagespflege-Qualifizierungskurs nach dem DJI-Curriculum mit mind. 160 Unterrichtsstunden

• Erarbeiten eines Konzeptes für die eigene Tagespflegestelle

• regelmäßiges Vertiefen und Erweitern der erworbenen Kenntnisse in Fortbildungen (mindestens 1 Fortbildung pro Jahr nachweisen)

• ein Bild vom Kind, das an dessen Ressourcen und Kompetenzen ansetzt und modernen pädagogischen Konzepten entspricht

Der Weg zur Erlaubniserteilung

Wie in § 43 festgelegt benötigen Tagespflegepersonen eine Erlaubnis.

Die so genannte Erlaubnis zur Kindertagespflege wird nur für angehende Tagesmütter und -väter ausgestellt, da sie die Gegebenheiten des Betreuungs- ortes berücksichtigt und sich auf die konkrete Tagespflegestelle bezieht. Kinder- betreuer/innen, die Tageskinder im Haushalt der Sorgeberechtigten betreuen möchten, erhalten demgegenüber eine Berechtigung zur Kindertagespflege.

Jede Person, die eine Erlaubnis oder Berechtigung zur Kindertagespflege erhal- ten möchte, muss dies per Abgabe eines Personalbogens beantragen. Damit wird die Eignungsüberprüfung gestartet in deren Verlauf die Voraussetzungen für ihre Betreuungstätigkeit überprüft werden. Die Eignungsüberprüfung ist ein Pro-

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Folgende Schritte sind zu unternehmen:

Sie informieren sich in einer Informationsveranstaltung im Das FamS über die Tätigkeit und Möglichkeiten als Tagespflege- person sowie über den Ablauf der Eignungsprüfung.

Auf Wunsch vereinbaren Sie einen Termin für ein Bewerbergespräch und erhalten die notwendigen Unterlagen zur Vorbereitung.

Sie bereiten sich auf Ihr Bewerbergespräch vor:

Ausfüllen des Vorbereitungsbogenssowie des Personalbogens,

Bereitstellen der notwendigen Nachweise (Lebenslauf, Beruf- oder Schulabschlusszeugnis) • und Schauen der Leih-DVD „Lisette“.

Bitte beachten Sie die Frist zur Abgabe des Personalbogens: _____________

Sie haben ihr Bewerbergespräch im Das FamS, in dem Sie ihre Einstellung, Sichtweise und Erfahrungen zur Aufgabe und Rolle von Tagespflegepersonen erläutern. Bitte bringen Sie die voll- ständigen Unterlagen mit.

Im Anschluss an das Gespräch wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie für geeignet gehalten und weiterempfohlen werden. Dies ist noch keine abschließende Zusage oder Ablehnung, sondern nur eine Empfehlung. Diese wird zusam- men mit Ihrem Personalbogen und den Nachweisen an den Fachbereich weitergeleitet.

Das Team Kindertagespflege bearbeitet Ihren Antrag auf Grundlage des Personalbogens und startet eine Ämterabfrage.

Sie erhalten einen Antrag für das erweiterte Führungszeugnis. Bei Betreuung in den eigenen Wohnräumen betrifft die Ämterabfrage auch alle im Haushalt lebenden Personen über 14 Jahren. Für diese wird ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis beantragt.

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Sie beantragen das/die erweiterte/n Führungszeugnis/se in der Stelle für Bürgerangelegenheiten.

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach Beantragung direkt an das Team Kindertagespflege weitergeleitet. Nach Rücklauf aller Informationen meldet sich das Team Kindertagespflege bei Ihnen und vereinbart einen Gesprächs- termin.

Das Team Kindertagespflege erfragt Ihre Vorstellungen, inspiziert ggf. die Räumlichkeiten und bestimmt, ob der Kursteilnahme zugestimmt wird.

Das Team Kindertagespflege stellt die Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege aus.

Sie nehmen, wenn erforderlich, an einem Qualifizierungskurs teil.

Das gilt in Braunschweig nicht für staatlich anerkannte

Erzieher*innen, Sozialpädagogen*innen, Kindheitspädagog*innen, Elementarpädagog*innen, Heilpädagog*innen FS/BA und Heilerzie- hungspfleger*innen, Absolvent*innen der HAWK Hildesheim „Bildung und Erziehung im Kindesalter“.

Diesen Quereinsteiger*innen wird empfohlen, kostenfrei das Rechtsseminar zu belegen sowie den Themenblock Kindeswohlgefährdung.

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Wichtige Informationen zu den Qualifizierungs-Kursen

Diejenigen, die an einem Qualifizierungskurs teilnehmen müssen, sollten sich schon zu Beginn der Eignungsüberprüfung dazu anmelden und vormerken las- sen. Diese Anmeldung muss nach Abschluss der Eignungsüberprü- fung von Ihnen bestätigt oder abgesagt werden.

Informationen zu den nächsten Qualifizierungskursen (Inhalte, Anmeldeformu- lare und Termine) erhalten Sie beim ersten Beratungsgespräch im Das FamS und finden Sie auf unserer Homepage. Regulär werden zwei Qualifizierungskurse parallel angeboten.

Ein Kurs findet ausschließlich an Wochenenden statt (Freitagvormittag und sams- tags), der andere Kurs zu ca. 50% unter der Woche in den Nachmittags- und Abendstunden.

Welche berufliche Perspektive bietet die Kindertagespflege?

2008 hat der Rat der Stadt Braunschweig beschlossen, dass ca. 30 % des Aus- baus der Betreuungsplätze im Bereich U3 auf die Kindertagespflege entfallen sollen. Mit der damit verbundenen Professionalisierung der Kindertagespflege konnte das Angebot stetig ausgebaut werden.

Die Zunahme der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege entnehmen Sie dem folgenden Diagramm:

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Betreuungs- und Beschäftigungsformen

Je nach den Voraussetzungen, die die einzelnen Tagespflegepersonen mit sich bringen und auch abhängig von ihren Vorstellungen und Zielen, lassen sich ver- schiedene Formen der Betreuung und Beschäftigung unterscheiden.

S. 10)

Ein Kurs findet ausschließlich an Wochenenden statt (Freitagnachmittag und samstags), der andere Kurs zu ca. 50% unter der Woche in den Nachmittags- und Abendstunden.

Welche berufliche Perspektive bietet die Kindertagespflege? (S. 10)

2008 hat der Rat der Stadt Braunschweig beschlossen, dass ca. 30 % des Ausbaus der Be- treuungsplätze im Bereich U3 auf die Kindertagespflege entfallen sollen. Mit der damit ver- bundenen Professionalisierung der Kindertagespflege konnte das Angebot stetig ausgebaut werden:

Stand 31.12.2018

(2008: 460, 2010:656, 2012:821, 2014:954, 2016:983, 2018:1047)

Je nach den Voraussetzungen, die die einzelnen Tagespflegepersonen mit sich bringen und auch abhängig von ihren Vorstellungen und Zielen, lassen sich verschiedene Formen unter- scheiden.

Stand 31.12.2018

(TPP klassisch:128,

GTP:80, KB:28, Springer:37, Schuki:20)

0 200 400 600 800 1000 1200

2008 2010 2012 2014 2016 2018

Plätze nach Pflegeerlaubnis

128

80 28

37

20 einzelne

Tagesmütter/-väter TPP in

Großtagespflegen Tagespflegepersonen im Elternhaushalt als Springer angestellte TPP Schuki-

Betreuer/innen

Stand 31.12.2018 S. 10)

Ein Kurs findet ausschließlich an Wochenenden statt (Freitagnachmittag und samstags), der andere Kurs zu ca. 50% unter der Woche in den Nachmittags- und Abendstunden.

Welche berufliche Perspektive bietet die Kindertagespflege? (S. 10)

2008 hat der Rat der Stadt Braunschweig beschlossen, dass ca. 30 % des Ausbaus der Be- treuungsplätze im Bereich U3 auf die Kindertagespflege entfallen sollen. Mit der damit ver- bundenen Professionalisierung der Kindertagespflege konnte das Angebot stetig ausgebaut werden:

Stand 31.12.2018

(2008: 460, 2010:656, 2012:821, 2014:954, 2016:983, 2018:1047)

Je nach den Voraussetzungen, die die einzelnen Tagespflegepersonen mit sich bringen und auch abhängig von ihren Vorstellungen und Zielen, lassen sich verschiedene Formen unter- scheiden.

Stand 31.12.2018

(TPP klassisch:128,

GTP:80, KB:28, Springer:37, Schuki:20)

- Existenzsichernde Selbstständigkeit - Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit - Minijob als Springerkraft

Anstellung bei einer Tagespflegestelle, meist in Großtagespflegen, auf 450€-Basis. Geringe wöchentliche Stunden, flexible Vertretung der Tagespflegeperson wenn diese ausfällt.

0 200 400 600 800 1000 1200

2008 2010 2012 2014 2016 2018

Plätze nach Pflegeerlaubnis

128

80 28

37

20 einzelne

Tagesmütter/-väter TPP in

Großtagespflegen Tagespflegepersonen im Elternhaushalt als Springer angestellte TPP Schuki- Betreuer/innen

Stand 31.12.2018 Wer eine selbstständige Tätigkeit anstrebt, sollte unbedingt eine Gewinnberech- nung vornehmen, um festzustellen, wie viele Betreuungsstunden geleistet werden müssen, um den nötigen Gewinn zu erzielen. Wer nur einen geringen Zuver- dienst anstrebt, sollte sich nach Einkommensgrenzen erkundigen, die nicht über- schritten werden dürfen. Grundlegende Informationen bietet der Rechtsnewsletter auf www.dasfams.de. Darüber hinaus empfiehlt es sich, ein Steuerbüro zu kon- sultieren, wenn Ihre Vorstellungen konkreter geworden sind.

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• Existenzsichernde Selbstständigkeit

Tagesmütter und -väter, die ganztags mind. 4 oder 5 Kinder über viele Stunden betreuen, ggf. auch im Zusammenschluss mit einer anderen Tagespflegeperson.

• Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit

Meist Tagesmütter/-väter, deren Existenzsicherung nicht in der Ta- gespflege liegt und die sich durch das Betreuen von Tageskindern etwas dazu verdienen (z. B. in ihrer eigenen Familienzeit oder auch als Rentner/

innen). Das ist beispielsweise der Fall, wenn wenige Kinder betreut werden oder Randzeitbetreuung für Kita- oder Schulkinder angeboten wird.

• Minijob als Springerkraft

Anstellung bei einer Tagespflegestelle, meist in Großtagespflegen, auf Minijob- Basis, aktuell 450,- €/Monat. Geringe wöchentliche Stunden, flexible Vertretung der Tagespflegeperson, wenn diese ausfällt.

• Minijob

Meist Kinderbetreuer/innen, die Randzeitenbetreuung oder eine andere Be- treuung mit geringem Stundenumfang in den Haushalten der Sorgeberechtigten übernehmen. Das kann auch für Tagesmütter/-väter gelten, die nur Tageskinder aus einer Familie betreuen.

• Angestelltenverhältnis im Elternhaushalt

Kinderbetreuer/innen, die im Haushalt der Sorgeberechtigten halbtags oder Voll- zeit beschäftigt werden, müssen fast immer von den Eltern angestellt werden. Die Sorgeberechtigten des Tageskindes führen als Arbeitgeber Sozialversicherungen und Lohnsteuer ab. Dies kommt eher selten vor, da es für die Eltern sehr aufwän- dig ist.

Wie erfolgreich die einzelne Tagespflegestelle sich „am Markt“ positionieren kann, ist von mehreren Punkten abhängig: Neben dem persönlichen Auftreten und der Fachlichkeit, spielt die Erreichbarkeit, der Preis und die Nachfrage im Stadtteil eine große Rolle.

Flexibilität in den Betreuungszeiten und einladende, saubere Räume tragen ebenso zum Erfolg bei. Zunehmend ist die Vereinbarkeit der Betreuung mit den Arbeitszeiten der Eltern von hoher Relevanz.

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Fragen zur persönlichen Klärung

Sie haben nun viel zu den Voraussetzungen und Bedingungen in der Kindertages- pflege gelesen. Als Grundlage für Ihre nächsten Schritte und Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, sich einige Fragen zu stellen und über die Antworten klar zu werden. Für manche Antwort benötigen Sie sicher einen längeren Zeitraum, einiges wird sich auch im Qualifizierungskurs oder in Beratungsgesprächen klä- ren. Dabei entstehen mitunter neue Fragen. Da Sie einige Entscheidungen treffen müssen, ist es wichtig, sich möglichst zügig einen breiten Überblick über Ihre realisierbaren Möglichkeiten zu verschaffen, z. B.:

• Wie möchte ich arbeiten?

Wie viele Kinder, in welchem Alter, zu welchem Zeiten möchte/könnte ich betreuen?

Kann ich dies auch körperlich leisten?

(Siehe dazu Reflexionsbogen zur körperlichen u. emotionalen Herausforderung)

• Welchen Stellenwert soll die Tätigkeit einnehmen?

Ist sie ein Nebenjob (wie viel Gewinn dürfte ich max. einnehmen) oder soll sie meine Existenz sichern (wie viele Stunden muss ich dann mind. belegt sein)?

• Wie möchte ich meine pädagogische Arbeit gestalten?

Welche Ideen inspirieren mich, was ist mir wichtig, was ist/welche Abläufe sind für die Kinder wichtig, wie möchte ich mit den Eltern zusammenarbeiten?

• Wo und wie kann ich die Tagespflegestelle einrichten?

Wo kann die Kinderbetreuung stattfinden? Wie können diese Räume kindge- recht gestaltet werden (Platz für Aktivitäten, Ruhephasen, Sicherheitsaspekte)?

(Siehe https://www.kindersicherheit.de/fachinformationen/sicherheits-checkliste.html)

• Passt das zu meiner familiären Situation?

Welche Bedürfnisse meines Partners/unserer Kinder müssen mit der neuen Tätigkeit abgestimmt werden, welche eigenen Bedürfnisse darf ich nicht vergessen – wie können wir gut für alle Beteiligten sorgen?

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Kontaktdaten und Zuständigkeiten

Das FamS / Zentrales Familien-Service-Büro

in Trägerschaft des AWO Bezirksverbands BS e.V. und der Remenhof gGmbH Koordination Kindertagespflege und erster Ansprechpartner

Informationen, Beratung, Eignungsfeststellung (Bewerbergespräch), später auch Vermittlung, Vernetzung/Vertretung und Fachberatung Brabandtstraße Nr. 5 (Büro), 38100 Braunschweig

Brabandtstraße Nr. 4 (Gruppenraum) für Info-Abende und Anwärtergespräch Email: info@dasfams.de · Homepage: www.dasfams.de

Tel: 0531 / 120 55 44 - 0 (Fax: 0531 / 120 55 44 - 9) Öffnungszeiten:

Mo, Do, Fr: 9 - 12:00 Uhr

Di: 9 - 13:00 Uhr und 14 - 18:00 Uhr, weitere Termine nach Vereinbarung

Stadt Braunschweig

Team Kindertagespflege (51.04) / Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Zuständige Behörde für Berechtigung / Erlaubnis zur Kindertagespflege Eignungsüberprüfung (Ämterabfrage, Eignungsgespräch, Überprüfung der Pflegestelle, Bearbeiten der Rückmeldungen) Beratung, Erteilen der Erlaubnis bzw. Berechtigung Eiermarkt 4-5 (2. OG, Zimmer 201), 38100 Braunschweig

Herr Peters Tel. 0531 / 470 84 67 Email: frank.peters@braunschweig.de Frau Heuer Tel. 0531 / 470 84 51 Email: petra.heuer@braunschweig.de Frau Böttcher Tel. 0531 / 470 82 41 Email: sigrid.boettcher@braunschweig.de

Haus der Familie GmbH

Koordination und Durchführung von Qualifizierungskursen, Fortbildungsprogramm für Tagespflegepersonen

Kaiserstraße 48, 38100 Braunschweig www.hdf-braunschweig.de

Verwaltung / Anmeldung zu den Qualifizierungskursen: Tel: 0531 / 2412 500 Sprechzeiten: Mo - Fr. 9 - 13:00 Uhr

Koordination / Beratung: Frau Büthe Tel: 0531 / 2412 515

Deutsches Rotes Kreuz – KV Braunschweig-Salzgitter e.V.

Durchführung von Qualifizierungskursen Verwaltung: Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig Seminarraum: Hochstraße 13, 38102 Braunschweig

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