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Gesetzliche Grundlagen für die Erhaltungszucht in der Schweiz

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Academic year: 2022

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Gesetzliche Grundlagen für die Erhaltungszucht in der Schweiz

Bern, 26. 5. 2010

(2)

Traktanden

1. Allgemeine Aspekte

2. Verordnung über die Tierzucht 3. Beitragsberechtigte

4. Finanzrahmen

5. Expertengruppe

6. Vorgehen

(3)

1. Allgemeine Aspekte

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (Rio, 1992) hat sich der Bund verpflichtet (1994), die natürliche Vielfalt der Tiere zu überwachen, sie zu erhalten und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern

Riokonvention

Expertengruppe zur Evaluierung der Projekte

Bericht 2007: „Evaluation der Förderung schweizerischer tiergenetischer Ressourcen durch das BLW“ •Formular Projekteingabe

•Vorgaben Gesuchsbeurteilung

•Formular Berichterstattung

Verordnung über die Tierzucht

(4)

Verordnung über die Tierzucht, 14. November 2007

Artikel 16 ermöglicht es, für die Erhaltung von Schweizer Rassen finanzielle Mittel einzusetzen (anerkannte

Zuchtorganisationen und Organisationen)

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

a. die in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder

b. für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

900’000 sFr. für Erhaltungsprojekte/Langzeitlagerung

2. Verordnung über die Tierzucht

(5)

Verordnung über die Tierzucht, 14. November 2007

Artikel 17 ermöglicht es, für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen Beiträge auszurichten

100‘000 sFr.

2. Verordnung über die Tierzucht

(6)

3. Beitragsberechtigte

Anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen gemäss Artikel 2 Absatz 5 der TZV :

5 Das BLW anerkennt eine Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und i erfüllt.

b) Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz

c) über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen

sind: jede Züchterin und jeder Züchter, 2. wenn Kollektivmitgliedschaften vorge-

sehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft

i) in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller

Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten

(7)

4. Finanzrahmen

Zwischen 1999 – 2009 wurden total 40 Projekte für Rinder, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine, Hühner und Bienen sowie wie Forschungsprojekte an Hochschulen finanziell unterstützt (Budget CHF 4.8 mio)

Bewilligte finanzielle Unterstützung (total Fr. 3.4 Mio.)

Ziegen 56%

Equiden 6%

Schafe 10%

Rinder 12%

Schweine 3%

Kaninchen

0% anderes...

9%

Hühner Bienen1%

3%

Anteil der unterstützten Rassen pro Spezies

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Ziegen Schafe Rinder Equiden Schweine Bienen Hühner Kaninchen anderes...

Spezies Anzahl Rassen

unterstützungsberechtigte Rassen unterstützte Rassen

Evaluation von Projekten zwischen 1999 – 2005

(8)

5. Experten Gruppe

Kriterien zur Beurteilung von Erhaltungsprogrammen

a. Relevanz der Fragestellung / Projektziele

b. Sinnvolles methodisches Vorgehen / Erreichbarkeit der Ziele

c. Innovationsgrad des Projektes / neue Punkte

d. Nachhaltigkeit / Rassenerhaltung und -förderung

e. Kosten – Nutzen-Verhältnis / Projekt - Rasse

(9)

6. Vorgehen

ZO reicht Gesuch auf Gesuchsformular ein

Überprüfung/Nachfragen/Entscheid durch BLW mit Expertengruppe

Verfügung für 3 Jahre

ZO reicht jährliche Zwischenbericht zum Projektverlauf sowie finanziellen Zwischenbericht ein

ZO reicht Schlussberichte zum Projektverlauf sowie

finanziellen Schlussbericht ein

(10)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Schweiz. Natürlich

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