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Start-ups und Gründer rechtliche Basics für Arbeitgeber - Teil 3: Was Sozialversicherungsträger und Behörden fordern

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Academic year: 2022

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Workshop

Start-ups und Gründer – rechtliche Basics für Arbeitgeber

- Teil 3: Was Sozialversicherungsträger und Behörden fordern

12. Juli 2021

Silke Brombach

(2)

Agenda

‒ Arbeitsschutz

‒ Grenzen der Arbeitszeit (Gewerbeaufsicht)

‒ Sozialversicherung des Geschäftsführers

‒ Abführung von SV-Beiträgen

(3)

Dualismus des Arbeitsschutzrechts

(4)

Dualismus des Arbeitsschutzrechts

Deutsches Arbeitsschutzsystem

Staatliches Arbeitsschutzrecht

Autonomes Arbeitsschutzrecht

ArbSchG / ASiG / ArbZG / ProdSG Verordnungen

DGUV Vorschriften / UVV Gewerbeaufsichtsämter

Unfallversicherungsträger (BG)

GDA = Gemeinsame Deutsche

Arbeitsschutzstrategie

(5)

Gefährdungsbeurteilung

(6)

Arbeitsschutzrechtliche Generalklausel

Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

‒ Alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit treffen

‒ Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und erforderlichenfalls anpassen

‒ Ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

anstreben

(7)

Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG

− Eckpunkte:

− Beurteilung tätigkeits- bzw. arbeitsplatzbezogen

− Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen: Beurteilung eines exemplarischen Arbeitsplatzes

− Delegation an Führungskräfte möglich

− Gefährdungsfaktoren: Insbesondere physikalische, chemische und biologische Einwirkungen etc.

sowie seit 2013 explizit psychische Belastungen

− Vorgehen (§§ 3, 5 ArbSchG):

− Gefährdungen eruieren

− Maßnahmen entwickeln

− Wirksamkeitskontrolle

Grundlagen

(8)

Exkurs: Gefährdungsbeurteilung bei außerbetrieblichen Arbeitsplätzen

Frühere Rechtslage

(9)

Synopse Telearbeit / Home-Office / Mobilarbeit

Definition Regelung Rechtsfolge

Telearbeit Fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich

− § 2 Abs.7 ArbStättV − Anwendung der ArbStättV

− Einrichtung durch den Arbeitgeber

− Gefährdungsbeurteilung vor Ort

− Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze gelten

Mobile Arbeit

− Tätigwerden an frei wählbaren Orten

− Keine Telearbeit

− SARS-CoV-2-

Arbeitsschutzregel

− Keine Anwendung der ArbStättV

− Keine arbeitgeberseitige Einrichtung

− Kein Bildschirmarbeitsplatz

− Anpassung der GBU um Gefährdungen des mobilen Arbeitens ohne Vor-Ort- Termin

Home- Flexibles Arbeiten von zu Hause − SARS-CoV-2 − Wie bei der mobilen Arbeit

(10)

Dokumentation und Unterweisung

(11)

Dokumentationspflichten

‒ Inhalt

− Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

− Festgelegte Maßnahmen

− Wirksamkeitskontrolle

‒ Keine gesetzlich normierte Aufbewahrungsfrist

‒ Dokumentationspflicht unabhängig von Betriebsgröße

− Kleinbetriebsklausel in § 6 Abs.1 S. 3 ArbSchG (alte Fassung) ist abgeschafft

‒ Gewährleistung der Verfügbarkeit

(12)

Wer?

− Arbeitgeber sowie die verantwortlichen Personen nach § 13 ArbSchG

Worüber?

− „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ basierend auf Gefährdungsbeurteilung

Wie?

− Mündlich

− Verständlichkeitsgebot: Unterweisung „erforderlichenfalls“ in der Muttersprache der Beschäftigten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2006 – Az: 5 Sa 817/05)

Unterweisung

(13)

Wann?

− Während der Arbeitszeit

− Vor Tätigkeitsbeginn bzw. bei Veränderungen im Aufgabenbereich

− Wiederholung mindestens einmal jährlich

Unterweisung

(14)

Wichtige Akteure im Arbeitsschutz

(15)

Überblick

Besonders Beauftragte Pflichtbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte Fachkräfte für

Arbeitssicherheit Betriebsärzte

Arbeitgeber

(16)

Aufgaben der Pflichtbeauftragten

‒ Betriebsärzte / SiFa / Sicherheitsbeauftragte: Beratende und unterstützende Funktion

‒ Grundsätzlich keine Pflichtendelegation bei Pflichtbeauftragten

➔ Interessenkonflikt

(17)

Arbeitsschutzausschuss

‒ Rechtsgrundlage § 11 ASiG

‒ Verpflichtung zur Bildung eines ASA-Ausschuss für Betriebe ≥ 20 Beschäftigte

‒ Zweck: Besprechung und Diskussion sicherheitsrelevanter Themen und Fragestellungen

‒ Sitzungen mindestens einmal im Quartal

Praxishinweis: ASA-Ausschuss kann als

innerbetriebliches Konfliktlösungsgremium fungieren!

(18)

Zuständige Behörden

Staatlich: Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen

+

Für die dem Unfallverhütungsrecht unterliegenden Unternehmer:

Die Unfallversicherungsträger, § 17 SGB VII

(19)

− Auskunftsrecht, § 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG

− Keine Ausforschung

− Keine fortlaufende Unterrichtung

− Rechtsbehelfe: Widerspruch und Anfechtungsklage

− Betretungs-und Besichtigungsrechte

− Unfalluntersuchungen

− Probenahme

− Durchsetzung der Überwachungsrechte

− Erlass einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 ArbSchG

− Bei Nichtbefolgung: Untersagung des Betriebs

Überwachungsmaßnahmen

(20)

Arbeitsrechtsschutz und Drittpersonaleinsatz

(21)

Verantwortlichkeit für Fremd- und Zeitarbeitnehmer

Allgemein

− Gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Zeitarbeitnehmer

− Verantwortlichkeit des Entleihers gemäß § 11 Abs. 6 AÜG

(22)

Fremdarbeitnehmer

− Schutz der in einem fremden Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer obliegt grundsätzlich Auftragnehmer

− Anweisungspflicht des Auftragnehmers

− Information und Unterrichtung durch Auftraggeber

− Vergewisserungspflicht des Auftraggebers, § 8 Abs. 2 ArbSchG

Verantwortlichkeit für Fremd- und Zeitarbeitnehmer

Ausnahme: § 9 Abs. 2 S. 2 ArbSchG

!

(23)

Grenzen der Arbeitszeit (Gewerbeaufsicht)

(24)

Abgrenzung –

Öffentliches Arbeitszeitrecht / Privates Arbeitszeitrecht

− Öffentliche Vorgabe (Arbeitszeitgesetz)

− Wie lange darf ein

Arbeitnehmer höchstens arbeiten?

− Behördlich überwacht

Öffentliches Arbeitszeitrecht (Sozialer

Arbeitsschutz)

− Vertraglich vereinbart

(Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)

− Von wann bis wann muss ein Arbeitnehmer arbeiten?

− Welche Zeiten erhält ein Arbeitnehmer bezahlt?

Privates

Arbeitszeitrecht (Vergütungs- und Leistungspflicht)

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(25)

− Öffentliches und privates Arbeitszeitrecht gehen von unterschiedlichen Arbeitszeitbegriffen aus

− Zeiten, die im Arbeitsschutz als Arbeitszeit gelten, gelten nicht unbedingt als vergütungspflichtige Arbeitszeit und umgekehrt (z. B. Rufbereitschaft, Reisezeiten)

− Jede Form der Arbeitszeitgestaltung muss jeweils nach öffentlichem und privatem Arbeitszeitrecht gesondert geprüft werden

− Ausnahme: Fehlen vertragliche / tarifvertragliche Regelungen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, greifen die Arbeitsgerichte oft auf das Arbeitszeitgesetz (§ 2 ArbZG) zurück

Abgrenzung –

Öffentliches Arbeitszeitrecht / Privates Arbeitszeitrecht

Achtung: Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit!

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(26)

− Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, wann und wie lange ein Arbeitnehmer höchstens arbeiten darf – auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen die Grenzen nicht überschritten werden

− Schutzgesetz, das der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient

− Vorgaben des ArbZG können durch

− tarifliche Regelungen,

− betriebliche Regelungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit,

− Arbeitsverträge

betrieblich ausgestaltet werden.

Grundlagen

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(27)

Zweckbestimmung wichtig bei

− Auslegung des Gesetzes und

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der

Bundesrepublik Deutschland … bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe

und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(§ 1 ArbZG)

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(28)

Räumlicher Geltungsbereich

− Innerhalb Deutschlands (Territorialitätsprinzip)

− Gilt nicht für (vorübergehend) im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer

− Gilt auch für ausländische Arbeitnehmer bei Einsätzen in Deutschland

Persönlicher Geltungsbereich

− Für Angestellte / Arbeiter (Arbeitnehmer) und Azubis

− Gilt nicht für

− Jugendliche unter 18 Jahren (hier gilt JArbSchG)

− leitende Angestellte

− Für Schwangere und stillende Mütter gilt zusätzlich Mutterschutzgesetz

Geltungsbereich

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Keine Arbeitszeit

− Wegezeit von der Wohnung zur (festen) Arbeitsstelle im Betrieb

− Umkleide- und Waschzeiten (Ausnahme: Umkleiden ist angeordnet)

− Ruhepausen und Ruhezeiten

− Reisezeit, es sei denn:

− Arbeitnehmer erfüllt durch Reise seine Arbeitspflicht (z. B. als Servicetechniker) oder

− Arbeitnehmer erledigt während Dienstreise die Hauptleistung aus seinem Arbeitsverhältnis (z. B. Bearbeitung von Akten)

− Arbeitgeber ordnet an, dass Arbeitnehmer auf der Reise selbst Auto fahren muss (Achtung: einige Gewerbeaufsichtsämter betrachten jede Selbstfahrt als Arbeitszeit)

→ Maßgeblich für die Abgrenzung Arbeitszeit – Reisezeit ist die tatsächliche Belastung des Arbeitnehmers

Definitionen von Arbeitszeit

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(30)

Überblick: Höchstgrenzen, Ausgleichszeitraum, Ruhezeit

Höchstgrenze 10 Stunden Ø 8 Stunden

innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen

Höchstgrenze 60 Stunden

70 Stunden bei erlaubter Sonntagsarbeit

Ø 48 Stunden

innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen

Woche

(Montag –Samstag)

144 Stunden

Werktag

(inkl. Samstage))

24 Stunden

Ruhezeit 11 Stunden

Regelfall: § 3 und § 5 ArbZG

Öffnungsklauseln für TV, BV und ggf.

Individualvereinbarungen § 7 ArbZG

− Tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden,

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG

 Arbeitsbereitschaft oder

→ Bereitschaftsdienst

− Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden auf 9 Stunden,

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

Weitere Sonderregelungen

z. B. für Landwirtschaft, Pflege und Betreuung, öff. Dienst, Luftfahrt,

Binnenschifffahrt und Straßentransport

Not- und außergewöhnliche Fälle

§ 14 ArbZG

Montagestellen, Saisonbetriebe

§ 15 ArbZG

Abweichungen: Sonntage und gesetzliche Feiertage Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

− Grundsatz: Verbot der Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, § 9 Abs. 1 ArbZG

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(31)

− Lage und Dauer der Ruhepausen müssen im Voraus feststehen

− Zeitkorridor zulässig (z. B. Mittagspause zwischen 12:00 und 14:00 Uhr)

− Aufteilung in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten möglich

− In Betrieben mit Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Pause beachten

− Arbeitnehmer hat während Ruhepause weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten und kann frei entscheiden, wo und wie er die Zeit verbringen will.

− Arbeit darf nicht mit einer Pause beginnen oder enden Gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepause:

Feststehende Ruhepausen

6 - 9 Stunden / Tag Arbeitszeit → 30 Minuten Ruhepause

> 9 Stunden / Tag Arbeitszeit → 45 Minuten Ruhepause

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(32)

Ruhezeit

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss zwischen zwei Schichten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen .

Wichtig

Bei Unterbrechung der Ruhezeit beginnt der Elf-Stunden-Zeitraum erneut zu laufen

(Umstritten bei sehr kurzfristigen Unterbrechungen, wie z. B. kurzen E-Mails per Handy etc.)

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Nachtzeit

23:00 bis 06:00 Uhr

Nachtarbeit

Mehr als zwei Stunden Arbeit in der Nachtzeit

Nachtarbeitnehmer

Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen / Kalenderjahr leisten

Nachtarbeit

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(34)

Sonderregelungen für Nachtarbeitnehmer

− Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Freizeit oder Geld

− Etwaige tarifvertragliche Regelung geht jedoch vor

− Kürzere Ausgleichsfristen: 48 Stunden / Woche in einem Monat bzw. vier Wochen

− Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

− Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen

− Umsetzungsanspruch auf Tagesarbeitsplatz (aus medizinischen Gründen oder bei Betreuungsbedarf)

− Ablehnung bei dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich

Nachtarbeit

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(35)

− Grundsätzlich verboten

− Bei erlaubter Sonntagsbeschäftigung: bis zu 70 Stunden / Woche (Mo - Sa: 60 + So: zehn) möglich (48-Stunden-Schnitt muss gewahrt bleiben)

− Ausgleichsruhetage bei erlaubter Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Samstage gelten als Ausgleichsruhetage, auch wenn diese regelmäßig arbeitsfrei sind)

− Mind. 15 Sonntage / Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Verschiebung der Sonn- und Feiertagsruhe

− Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht: Verschiebung um bis zu sechs Stunden möglich

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

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(36)

Sozialversicherung des Geschäftsführers

Abführung von SV-Beiträgen

(37)

Grundlage ist § 2 SGB IV

− Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (= Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder

freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (=

Versicherungsberechtigung) versichert sind

− Gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigte sind in allen

Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der dort geltenden besonderen Vorschriften versichert

Versicherungspflicht und -berechtigung 1 von 2

(38)

Geltung deutschen Sozialversicherungsrechts

Grundsatz Versicherungspflicht von AN und Azubis in der KV, PflV, RV und AlV

→ sofern sie gegen Entgelt beschäftigt werden Ausnahmen

Nur relevant für KV

Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungsfreiheit

Besondere Personengruppen, insbesondere

− Geringfügig Beschäftigte

− Beschäftigte Praktikanten, Schüler, Studenten

− Beschäftigte Rentner

− Hauptberuflich Selbstständige

(39)

− Sozialversicherungsträger finanzieren sich durch

die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber

− Für Beitragsberechnung werden grundsätzlich nur Einkünfte aus der Beschäftigung herangezogen

− Relevant für die Berechnung der Beiträge sind das Arbeitsentgelt und der

Beitragshöhe und -bemessung

Übersicht Beitragssätze 2021

KV 14,6 % Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 % Ermäßigter Beitragssatz 14,0 %

PflV 3,05 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 %

RV 18,6 %

AlV 2,4 %

(40)

− Grundsätzlich tragen AG und AN die Beiträge je zur Hälfte

− Ausnahmen bestehen in der

− Krankenversicherung Seit 01. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag wieder paritätisch zwischen AG und AN getragen (zuvor AN alleine)

− Pflegeversicherung Beitragszuschlag wird grundsätzlich vom Mitglied allein getragen

Beitragstragung

(41)

Wichtige Sozialversicherungswerte

Jährliche Anpassungen

!

64.350,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) GKV 5.362,50 €

85.200,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- / Arbeitslosenversicherung 7.100,00 €

58.050,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- / Pflegeversicherung 4.837,50 €

39.480,00 €

Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) 3.290,00 €

jährlich monatlich

Rechengrößen 2021 – West

(42)

Anknüpfungspunkt für Versicherungspflicht

Wesentliche Merkmale Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

Abgrenzung freie Mitarbeit Selbstständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage Im Zweifel Durchführung Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

(Statusfeststellungsverfahren) empfehlenswert

Begriff der Beschäftigung

(43)

Diese sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der SV

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers

GmbH-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Anteil am Stammkapital

GmbH-Geschäftsführer mit weniger als 50 Prozent Anteil am Stammkapital

Diese sind versicherungsfrei, wenn …

− die Gesellschaft „beherrscht“ wird

z. B. aufgrund Beteiligung an der GmbH, Gesellschaftsrechte, vertraglicher Gestaltung der Mitarbeit

− insbesondere so maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft besteht, dass alle wichtigen Entscheidungen beeinflusst werden, insbesondere nicht genehme

Entscheidungen verhindert werden können

(44)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

bayme vbm

Bayerische M+E Arbeitgeber Max-Joseph-Straße 5

80333 München

www.baymevbm.de

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