Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
Schutzzielbestimmung
Das MuSchG verfolgt das Ziel, die Gesundheit (werdender) Mütter und ihrer ungeborenen Kinder zu schützen und der (schwangeren) Frau, solange wie möglich, eine Beschäftigung zu ermöglichen.
Wesentliche Änderung
Eine wesentliche Neuerung ist, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch Gefährdungen für Mutter und Kind einbezogen werden müssen, selbst wenn aktuell keine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird.
Bei Feststellung einer unverantwortbaren (potenziellen) Gefährdung im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit müssen Schutzmaßnahmen in einer entsprechenden Rangfolge geprüft bzw. umgesetzt werden
Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
Prüfungsabfolge
1. Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeit ist möglich
2. Die Gefährdung kann nicht durch Umgestaltung ausgeschlossen werden bzw. eine Umgestaltung stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Ein alternativer Arbeitsplatz, der geeignet und
zumutbar ist, steht zur Verfügung und kann genutzt werden.
3. Eine Weiterbeschäftigung ist – mangels Umsetzbarkeit der ersten beiden Möglichkeiten – nicht möglich.
Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
Weiterhin zu beachten …
Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über eine Schwangerschaft oder Stillzeit erhält, müssen Schutzmaßnahmen als Teil der Gefährdungsbeurteilung
abgeleitet werden, die sich konkret auf den Einzelfall und auf die Person beziehen.
Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft wird der Bereich Personal von der jeweiligen Führungskraft informiert, um der Meldepflicht an die
Gewerbeaufsicht nachzukommen.
Checkliste Mutterschutz
1. Abfrage zu unvermeidbaren Tätigkeiten die eine
Gefährdung darstellen
2. Ableitung von
Schutzmaßnahmen
3. Maßnahmen bei
Bekanntwerden einer
Hamburger Hochbahn AG