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Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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(1)

Betriebsärzte und

Fachkräfte

für Arbeitssicherheit

BGV A2

Unfallverhütungsvorschrift

vom 1. Januar 2005

Fassung der BG der

chemischen Industrie

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich . . . 4

§ 2 Bestellung . . . 4

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde . . . 5

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde . . . 5

§ 5 Bericht . . . 7

Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen § 6 Übergangsbestimmungen . . . 7

Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten . . . 8

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten . . . 9

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten . . . 12

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten . . . 19

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 4) Wahlweises Verfahren für die Berechnung der Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (anwendbar bis zum 31.12.2008) . . . 25

Anhang 1 (zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2) Tätigwerden von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit . . . 27

Anhang 2 Aufgabenlisten und Entscheidungskriterien für die Durchführung des betriebsspezifi schen Teils der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung . . . 32

Anhang 3 Aus- und Fortbildung . . . 43

Anhang 4 (zu § 2 Abs. 3) Handlungsanleitung – Betriebsspezifi sche Festlegung der Mindesteinsatz- zeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten . . . 45

Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz . . . 52

Stichwortverzeichnis . . . 62

(3)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unter- nehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) erge- benden Pfl ichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicher- heitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebs- ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maß- gabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnitts- zahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absät- zen 2 und 3 fi ndet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach

§ 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absät- zen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Min- desteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Un- fall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

(7) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach

§ 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde die Bestellung einer Fachkraft

für Arbeitssicherheit mit einer Qualifi kation gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung er- fordert.

§ 3

Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als ge- geben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“

oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

§ 4

Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissen- schaften erworben haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungs- lehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifi kationen verfügen.

(4)

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt ha- ben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungs- lehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techni- ker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufs- genossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungs- trägers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungs- lehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufs- genossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungs- trägers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Aus- bildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum.

Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

– Brand- und Explosionsschutz – Verkettete und fl exible Systeme – Chemische Verfahren.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungs- stufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines ande- ren Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unter- nehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpfl ichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen

§ 6

Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewe- sen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilge- nommen haben

und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren

oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeits- medizin absolviert haben

und

über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(5)

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben anse- hen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung

„Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchge- henden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekam- mer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder polikli- nische Tätigkeit

und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Ar- beitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallver- hütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfall- verhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher- heit“ (VBG 122) vom 1. April 1991 vorliegen.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 3 kann die Berechnung der Mindesteinsatzzeiten für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31. Dezember 2008 auch nach Anlage 4 erfolgen.

Drittes Kapitel

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften „Fach- kräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 2004, und „Betriebsärzte“ (BGV A7) vom 1. Januar 1996 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 und § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 sind bis zum 31. Dezember 2008 gültig.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Be- treuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei – der Erstellung bzw.

– der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungs- beurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefähr- dungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpfl ichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebs- arzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

(6)

– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, – Einführung neuer Arbeitsverfahren,

– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungs- potenzial zur Folge haben,

– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

– Untersuchung von Unfällen, Berufskrankheiten bzw. des Verdachts auf Berufser- krankungen,

– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anla- gen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsyste- men,

– die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Be- urteilungen und Beratungen, ggf. einschließlich der Veranlassung arbeitsmedizi- nischer Vorsorgeuntersuchungen,

– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen, – Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereinglie-

derung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitan- den,

– die Häufung gesundheitlicher Probleme mit betrieblicher Relevanz.

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie durch Vorlage einer entsprechen- den schriftlichen Bestätigung unaufgefordert nachgewiesen werden.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifi schen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifi kation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmmin-

derungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicher- heitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

(7)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten 1 Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreu- ung nach §§ 3 und 6 ASiG sind die im Betrieb auf Grund der Gefährdungsbe- urteilung ermittelten Gefährdungen.

Das Aufgabenspektrum für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit er- streckt sich auf

– die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Produk- tions- und Verwaltungsbereichen (siehe 2.) und auf

– die zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder in Produktionsberei- chen (siehe 3.).

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechts- vorschriften gehören nicht zum Umfang der Mindesteinsatzzeit.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und si- cherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu set- zen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzuspre- chen ist.

2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Produktions- und Verwaltungsbereichen

Die in allen Betrieben der BG Chemie im Rahmen der Grundbetreuung gemäß

§§ 3 und 6 ASiG üblicherweise zu bearbeitenden Gefährdungen sind im Einzel- nen:

Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind Gefähr- dungen aus folgenden Sachgebieten mit unterschiedlicher Gewichtung zuzuord- nen:

1. Gefährdung durch organisatorische Mängel – Unterweisung

– Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen

– Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen – Erste-Hilfe-Systeme

– Alarm- und Rettungsmaßnahmen – Hygiene

– Arbeitsschutzorganisation

2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung – Arbeitsräume

3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse – Beleuchtung

– Bildschirmarbeit

– Handhabung von Arbeitsmitteln

– Sicherheitskennzeichnung/Signalgebung – Anordnung von Bedienelementen – Soft- und Hardware-Ergonomie 4. Gefährdung durch Stoffe

– Gefahren durch Stoffe mit geringer und mittlerer gesundheitlicher Ge- fährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch An- hang 2, Anmerkungen zur Tabelle)

5. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen – Kontakt mit heißen oder kalten Medien

6. Psychische Fehlbelastungen 7. Sonstige

– Außendienst.

Zur vorwiegend betriebsärztlichen Grundbetreuung gehören darüber hinaus 1. die arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers,

2. die Durchführung ärztlicher Untersuchungen (außer arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften) sowie die ar- beitsmedizinische Beurteilung und Beratung von Beschäftigten, einschließlich der Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse,

3. arbeitsphysiologische Fragen, 4. arbeitshygienische Fragen,

5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels.

Der vorwiegend sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind folgende Themen- felder zuzuordnen:

1. Gefährdung durch organisatorische Mängel – Koordinieren von Arbeiten

2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung – Verkehrswege

– (Ab)Stürzen, Stolpern, Ausrutschen, Umknicken, Fehltreten

(8)

3. Mechanische Gefährdungen durch – Ungeschützt bewegte Maschinenteile – Teile mit gefährlichen Oberfl ächen – Transportmittel

– Unkontrolliert bewegte Teile 4. Elektrische Gefährdung

– Beachtung elektrotechnischer Regeln – Gefährliche Körperströme

5. Gefährdung durch Brände/Explosionen

– Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase.

Für diese Betreuungsleistung gelten folgende Grundbetreuungsfaktoren:

Größen- Grundbetreuungsfaktoren F(Prod)n Grundbetreuungsfaktoren intervall Stunden/Arbeitnehmer x Jahr F(Verw) Stunden/Arbeit-

n in nehmer x Jahr in

Produktionsbereichen Verwaltungsbereichen Zahl der Arbeitnehmer (1) (2) (1) (2)

1 4 000 - 50 0,4 2,0 0,2 0,3

2 4 051 - 500 0,4 1,7

3 4 501 - 1 000 0,3 1,3

4 1 001 - 4 000 0,3 0,9 5 4 001 - 10 000 0,2 0,4

6 über 10 000 0,2 0,2

Tabelle 1: Grundbetreuungsfaktoren in Abhängigkeit von der Zahl der Arbeit- nehmer

(1) Betriebsarzt (2) Fachkraft für Arbeitssicherheit

3 Zusätzliche betriebsspezifi sche Aufgabenfelder in Produktionsbereichen

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung erhöhen sich jeweils um einen betriebsspezifi schen Anteil, wenn im Betrieb darüber hinaus bestimmte zusätzliche Gefährdungen vorhanden sind.

Zusätzliche betriebsspezifi sche Aufgabenfelder in Produktionsbereichen sowie Entscheidungskriterien sind in nachstehender Aufl istung zusammengestellt. So- fern einzelne von ihnen für den jeweiligen Betrieb Relevanz besitzen und somit

arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen erfordern, sind sie bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit zu berücksichtigen.

Betriebspezifi sche Aufgabenfelder ZAF

1. Gefährdung durch organisatorische Mängel – Koordination von Fremdfi rmen

– Gefährliche Einzelarbeitsplätze

– Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druckprüfungen mit Gasen – Sozialmedizinische Fragestellungen

– Spezielle Programme/Projekte für betriebliche Gesundheitsförderung und zur Vermeidung von psychomentalen Fehlbelastungen

– Spezielle Programme zur Suchtprävention und -intervention 2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

– Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räumen und Silos – Hafenarbeiten

3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse – Heben und Tragen von Lasten

– Einseitig belastende Tätigkeiten – Besondere klimatische Verhältnisse

– Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Über- wachungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten

4. Gefährdung durch Stoffe

– Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch Anhang 2, Anmerkungen zur Tabelle) – Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen

Stoffen mit sehr hoher gesundheitlicher Gefährdung nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) (siehe auch Anhang 2, Anmerkungen zur Tabelle)

– Besondere umweltmedizinische Fragestellungen 5. Gefährdung durch Brände/Explosionen

– Brennbare Flüssigkeiten / Stäube / Gase – Gefährliche Prozesse

– Umgang mit Explosivstoffen oder Ammoniumnitrat der Gruppe A nach TRGS 511 (ausgenommen organische Peroxide)

– Umgang mit organischen Peroxiden

(9)

– Umgang mit selbstentzündlichen Stoffen (ausgenommen organische Per- oxide)

6. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

– Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen 7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen – Lärm

– Arbeiten mit Ultraschall

– Umgang mit nicht ionisierender Strahlung – Umgang mit ionisierender Strahlung

– Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder 8. Arbeitszeit

– Wechselschicht mit Nachtschicht 9. Sonstige

– Umgang mit Versuchstieren – Umgang mit Versuchspfl anzen.

Die Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

– der im Einzelfall aufzubringende Zeitaufwand noch eine Erledigung im Rah- men des Zeitansatzes für die Grundbetreuung möglich macht oder

– es sich um Gefährdungen handelt, die wegen ihres hohen Gefährdungspo- tenzials in jedem Fall eine intensive, zusätzliche Betreuung erfordern.

Der Unternehmer dokumentiert die für seinen Betrieb zutreffenden zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder (siehe Anhang 2). Die Dokumentation ist bei Veränderungen, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.

4 Berechnung der Mindesteinsatzzeit

Die Ermittlung der Mindesteinsatzzeit für den Betrieb erfolgt durch Addition der von der Berufsgenossenschaft festgelegten Einsatzzeiten für

– die Grundbetreuung von Produktionsbereichen,

– die zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder in Produktionsbereichen und

– die Verwaltungsbereiche:

n

EZ = F(Verw) · AN(Verw) + (1 + 0,1 ZAF)

Σ

F(Prod)n · AN(Prod)n 1

Dabei sind:

EZ = Mindesteinsatzzeit

F(Verw) = Grundbetreuungsfaktoren für die betriebsärztliche und die sicher- heitstechnische Betreuung in Verwaltungsbereichen

AN(Verw) = Zahl der Arbeitnehmer aus Verwaltungsbereichen

ZAF = Zahl der zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder (siehe auch Anhang 2)

F(Prod)n = Betriebsgrößen abhängiger Grundbetreuungsfaktor für die betriebs- ärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung entsprechend den Größenintervallen n nach Tabelle 1, Abschnitt 2.

AN(Prod)n = Zahl der Arbeitnehmer aus Produktionsbereichen in den entspre- chenden Größenintervallen n

n = Größenintervall nach Tabelle 1, Abschnitt 2.

5 Verteilung der Einsatzzeiten

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die re- gelmäßig mindestens 120 Stunden/Jahr als solche tätig sind.

Für in der Regel jeweils 1600 Stunden der Einsatzzeit ist eine vollberufl ich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein vollberufl icher Betriebsarzt zu bestellen.

Ist die Bestellung einer vollberufl ich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erforderlich, überschreitet die Einsatzzeit aber 800 Std./Jahr, so kann der Unter- nehmer mit Zustimmung des zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten die über 800 Std./Jahr zu erbringende Einsatzzeit auf eine zweite Fachkraft für Arbeitssi- cherheit übertragen. Dabei hat er sicherzustellen, dass die sich nach § 2 Abs. 3 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.

Ab 800 Stunden Einsatzzeit/Jahr muss mindestens eine der bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine Qualifi kation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nachwei- sen.

Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, so muss eine angemessene An- zahl von ihnen die Qualifi kation nach § 4 Abs. 2 oder 3 nachweisen.

Aufgaben, die in Betrieben der chemischen Industrie im Allgemeinen nur von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifi kation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 fachgerecht wahrgenommen werden können, sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit komplexen Betriebsanlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sowie mit Gefahrstoffen hohen bzw. sehr hohen Gefähr- dungspotenzials entstehen.

Ist bei Einsatzzeiten unter 800 Std./Jahr eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifi kation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nicht vorhanden, ist der Un-

(10)

ternehmer verpfl ichtet, im Bedarfsfall eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dieser Qualifi kation hinzuzuziehen.

Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeits- sicherheit bestellt sind, so ist jeweils ein leitender Betriebsarzt bzw. eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen.

6 Unternehmen, Unternehmenspools, Industrieparks

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eines aus meh- reren Betrieben bestehenden Unternehmens, eines Unternehmenspools oder eines Industrieparks aus einer Hand mit vergleichbaren Standards, so kann bei der Berechnung der Einsatzzeit die Gesamtzahl der Beschäftigten zugrunde ge- legt werden, insbesondere wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmensüber- greifende Koordinierungsmaßnahmen getroffen werden.

Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmenspools oder Industrieparks macht jedoch Einzelfallbetrachtungen hinsichtlich der Festle- gung der zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder für Produktionsberei- che und eventueller Koordinierungsmaßnahmen erforderlich. Die Betrachtungen sind daher im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsperson1 nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorzunehmen.

1 Statt des abstrakten Begriffes „Aufsichtsperson“ wird bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie die Bezeichnung „Technischer Aufsichtsbeamter“ verwendet.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4)

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Dabei wird er auch dafür sensibilisiert, betriebsärztlichen und sicherheitstechni- schen Handlungs bedarf zu erkennen.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbil- dungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreu- ung.

Die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen berechtigt den Un- ternehmer nicht, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Be- triebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung berechtigenden Maßnahmen umfas- sen:

– Motivation und branchenneutrale Information: 16 LE2 (Themen siehe 2.1)

– Branchenspezifi sche Informationsmaßnahmen: mindestens 16 LE (The- men siehe 2.2.1) bis mehr als 24 LE (Themen siehe 2.2.2) und – Fortbildungsmaßnahmen: mindestens 4 LE nach jeweils maximal 5 Jah-

ren (siehe 2.3).

2 LE = Lehreinheit von 45 Minuten

(11)

2.1 Motivation und branchenneutrale Information

Die Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers erfolgt in einem 1/2-wöchigen Grundseminar. Dabei gelangen erwachsenenge- rechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz.

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information bei der alternati- ven bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere

– Wirtschaftliche Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, – Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

– Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens,

– Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,

– Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, – Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer,

– Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsorientierter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung.

2.2 Branchenspezifi sche Informationsmaßnahmen

In den anschließenden branchenspezifi schen Informationsmaßnahmen er- folgt die Sensibilisierung des Unternehmers für Arbeitsschutzdefi zite. Die Aufbauveranstaltungen werden eintägig regional durchgeführt; das Ange- bot der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie umfasst verschiedene Themen.

Zu den branchenspezifi schen Informationsmaßnahmen gehört ein für alle Unternehmer obligatorischer Teil sowie ein, den individuellen betrieblichen und persönlichen Erfordernissen angepasster variabler Teil.

In der Regel sind betriebsbezogen 3 bis 5 Aufbauveranstaltungen3 zu ab- solvieren. Die branchenspezifi schen Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

3 Eine Aufbauveranstaltung umfasst in der Regel 8 Lehreinheiten.

2.2.1 Obligatorischer Teil

Zum obligatorischen Teil der branchenspezifi schen Informationsmaßnahmen gehören zwei regional durchgeführte Aufbauveranstaltungen zu den Themen – Grundlagen des Arbeitsschutzes / Gefährdungsbeurteilung mit betriebs-

ärztlicher Grundstatuserhebung.

– Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte.

Die Veranstaltung „Grundlagen des Arbeitsschutzes / Gefährdungsbeurtei- lung“ fi ndet im jeweiligen Betrieb statt. Hierfür steht dem Unternehmer bis zu einem Tag lang ein Technischer Aufsichtsbeamter oder ein Revisionsingeni- eur der BG Chemie in seinem Betrieb zur Verfügung. Dabei erfolgt sowohl eine eingehende betriebsbezogene Information des Unternehmers über die für das jeweilige Unternehmen relevanten grundlegenden Fragen der Sicher- heit und des Gesundheitsschutzes als auch eine aktive Unterstützung bei der Durchführung einer systematischen betriebsbezogenen Gefährdungsbeurtei- lung.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert4. Auf diesem Serviceteil baut eine betriebsärztliche Grundstatuserhebung auf, welche die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung um betriebsärztliche As- pekte ergänzt. Hierbei unterstützt die BG Chemie unter Einschaltung arbeits- medizinischen, praxiserfahrenen Sachverstandes den Unternehmer bei seiner Ermittlungspfl icht nach § 5 ArbSchG. Dies geschieht durch eine Bewertung der vorgelegten Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung dahingehend, ob eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt erforderlich ist.

Für diese Bewertung liefert ein im Merkblatt A 016 der BG Chemie enthal- tenes, gemeinsam mit Betriebsärzten entwickeltes spezielles Formblatt die Grundlage. Sie wird als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumen- tiert, ebenso wie auch die mögliche Feststellung, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist und somit eine Erst-Betriebsbe- gehung durch einen Betriebsarzt für erforderlich gehalten wird. Die daraus resultierende betriebsärztliche Basisbeurteilung im Betrieb wird dann eben- falls als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Die zweite Aufbauveranstaltung „Grundlegende gesundheitsbezogene As- pekte“ fi ndet regional in der Nähe der Unternehmen statt. Mit ihr soll Ver- ständnis für dieses Feld geweckt werden. Zu diesem Zweck informiert ein Arbeitsmediziner, der Erfahrungen in der betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben hat, den Unternehmer insbesondere über die Handlungsfel-

4 Die Berechtigung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung macht abwei- chend von § 6 Abs. 1 ArbSchG auch in Kleinstbetrieben eine Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

(12)

der des Betriebsarztes und über Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizini- scher Untersuchungen der Beschäftigten, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Des Weiteren werden ausgewählte betriebsärztliche Themenfelder angespro- chen, die üblicherweise in jedem Unternehmen eine Rolle spielen können.

Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Unternehmers für tätigkeitsbezo- gen häufi g auftretende, typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäf- tigten.

2.2.2 Variabler Teil

Als Themen des variablen Teils der branchenspezifi schen Informationsmaß- nahmen werden Aufbauseminare insbesondere zu den nachstehend genann- ten Sachgebieten angeboten, bei denen jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird:

– Gefahrstoffe

– Brand- und Explosionsschutz – Laboratorien

– Umweltschutz

– Maschinen/maschinelle Einrichtungen – Verfahrenstechnische Anlagen

– Innerbetrieblicher Transport und Verkehr

– Arbeitnehmerbezogene Fragestellungen (Psychische Fehlbelastungen) – Ergonomische Fragestellungen

– Arbeitsplätze / Bauliche Einrichtungen.

Im Bedarfsfall können diese Aufbauseminare auch auf andere Sachgebiete ausgeweitet werden.

Die Berufsgenossenschaft ermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungs- merkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belan- gen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.

Für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigene eintägige Aufbausemi- nare vorgesehen, die grundsätzlich regional in der Nähe der Unternehmen angeboten werden.

2.3 Fortbildungsmaßnahmen

Nach Abschluss der branchenspezifi schen Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der BG Chemie durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.

Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3, bis er das Grundseminar absolviert hat.

Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der sachgerechten bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung mindestens einmal jährlich fest.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten betriebs- ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechni- sche Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeur- teilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fach- kraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifi schen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpfl ichtet, sich auch bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde qualifi ziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fach- kraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

– Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, – Einführung neuer Arbeitsverfahren,

– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Ge- fahrenpotenzial zur Folge haben,

– Untersuchung von Unfällen, Berufskrankheiten bzw. des Verdachts auf Berufserkrankungen,

– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsge- fahren bei der Arbeit,

– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

(13)

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren

sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter an- derem sein

– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schicht- systemen,

– die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchun- gen, Beurteilungen und Beratungen, ggf. einschließlich der Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,

– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchti- gen,

– Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wieder- eingliederung behinderter Menschen sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

– die Häufung gesundheitlicher Probleme mit betrieblicher Relevanz.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifi schen Fachthemen können im Einzel- fall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifi kation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zu- sammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

– Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation und branchen- neutralen Information, der branchenspezifi schen Information sowie der Fortbildung,

– aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeur- teilung,

– die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Die Berufsgenossenschaft überprüft regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Erfüllt der Unternehmer seine Verpfl ichtungen im Rahmen des alternativen bedarfsorientierten Betreuungs- modells nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 4)

Wahlweises Verfahren für die Berechnung der Mindesteinsatzzeit des Betriebs arztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit

(anwendbar bis zum 31.12.2008)

Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes kann bis zum 31. Dezember 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift

„Betriebsärzte“ (VBG 123) vom 1. Januar 1996, Ausgabe 4/97, berechnet wer- den.

Die Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bis zum 31. Dezem- ber 2008 nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 2004, berechnet werden.

Erforderlichenfalls sind diese beiden Unfallverhütungsvorschriften beim zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie erhältlich.

(14)

Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 19. November 2004 beschlossen.

Heidelberg, den 19. November 2004

Der Vorstand der

Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Im Auftrag

(Dienstsiegel) gez. Dr. Radek

G e n e h m i g u n g

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (BGV A2) wird genehmigt.

Bonn, den 29. November 2004 III B 4 - 36051 - 11

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Im Auftrag

(Dienstsiegel) gez. Ulrich Becker

Anhang 1

(zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)

Tätigwerden von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit 1 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Dem Unternehmer obliegen umfassende Verpfl ichtungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hierzu gehört auch, die für die Be- schäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen unter Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beurteilen.

Die systematische und umfassende Beurteilung von Gefährdungen schließt auch die angemessene Berücksichtigung von Belastungen ein.

Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

– die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, – physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

– die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesonde- re von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie dem Umgang damit,

– die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken,

– unzureichende Qualifi kation und Unterweisung der Beschäftigten.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird der Unternehmer von Betriebs- ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten und unterstützt.

Bei der Festlegung des Betreuungsumfanges durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsicherheit wird möglichen effektivitäts-/effi zienzsteigernden Synergie- effekten mit steigender Beschäftigtenzahl (z. B. in großen Unternehmen, in Un- ternehmenspools und in Industrieparks) insbesondere bei der sicherheitstechni- schen Grundbetreuung durch niedrigere Grundbetreuungsfaktoren bei höheren Beschäftigtenzahlen Rechnung getragen (vgl. 4 und Anhang 4).

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeit- weise tätige Kräfte bestellt werden. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.

Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberufl ich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpfl ichtet hat.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpfl ichtung, wenn dieser min- destens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

(15)

Hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte wird auf die amtlichen Bekanntmachun- gen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994 S. 70 „Qualitätsmerkmale und An- forderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrneh- mung“ und „Gemeinsame Erklärung zur Qualität der Betreuung der Betriebe nach dem Arbeitsschutzgesetz“ im Bundesarbeitsblatt Heft 11/2000 S. 34 – 35 verwiesen.

Die Anforderungen erfüllen beispielsweise gütegeprüfte Dienstleister, die über ein Qualitätszertifi kat wie z. B. nach GQA oder GQB bzw. vergleichbaren Kri- terien verfügen.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst er- geben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfs- personal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeits- medizinische Dienste (BGG 963).

Grundlage der Liste der Gefährdungen im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung ist das Merkblatt A 017 „Gefährdungs- beurteilung – Gefährdungskatalog“ der BG Chemie.

Für die betriebsspezifi sche Festlegung der Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2 steht im Anhang 4 eine Handlungsanleitung mit Erläuterungen zur Verfügung. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers festzulegen, welche zusätzlichen Aufgabenfelder gemäß Anlage 2 von Relevanz sind. Er lässt sich hierbei durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten. Im Bedarfsfall hilft ihm dabei auch der für den Betrieb zuständige Technische Auf- sichtsbeamte bzw. ein Revisionsingenieur der BG Chemie.

Die nach Anlage 2 ermittelte Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebs- ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Be- trieben mit durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. Bei einem nicht im Betrieb angestellten Betriebsarzt bzw.

einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können demzufolge z. B. Wegezeiten nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Dagegen ist die Anrechnung von Zeiten außerhalb der Betriebsbetreuung vor Ort in Höhe von maximal einem Drittel der Einsatzzeit für beispielsweise Dokumentation, Recherchen und Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen möglich.

2 Ermittlung der Zahl der Beschäftigten

Bei der Berechnung des Schwellenwertes in § 2 Abs. 2 und 3 werden in Anleh- nung an § 6 Arbeitsschutzgesetz bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksich- tigt.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz im Betrieb tätig sind (z. B. als Leiharbeitnehmer).

In Heimarbeit Beschäftigte werden bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B.

Fremdfi rmenmitarbeiter).

3 Berichte

Für bestellte Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für den ver- pfl ichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst besteht eine schriftliche Berichtspfl icht.

Hauptamtlich tätige Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen min- destens einmal im Jahr die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in einem Bericht zusammen- fassen.

Nebenamtlich tätige Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste geben Berichte zu ihrem jeweiligen Tätigwerden ab.

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Be- treuung sind die im Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen. Dies soll auch im Bericht deutlich zum Ausdruck kommen. Als Handlungshilfen für die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen stellt die BG Chemie neben den Merkblättern A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Warum? Wer? Wie?“ und A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ eine Mappe „Arbeits- hilfen zur Gefährdungsbeurteilung“ zur Verfügung.

Der Bericht enthält insbesondere Hinweise auf die – Zahl der geleisteten Einsatzstunden,

– Zahl und Ergebnisse der Betriebsbegehungen; dabei kann sich der Bericht auf die wesentlichen Ergebnisse und Maßnahmen beschränken.

Der Bericht des Betriebsarztes enthält außerdem

– Informationen über die für den Betrieb durchgeführten speziellen arbeits- medizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

– Vorschläge, welche Maßnahmen aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenen- falls längerfristig notwendig erscheinen.

4 Unternehmen, Unternehmenspools und Industrieparks

Unternehmen bestehen aus Produktionsbereichen (produzierende und produkti- onsnahe Bereiche) sowie Verwaltungsbereichen (kaufmännische und verwalten- de Bereiche).

(16)

Produktionsnahe Bereiche sind insbesondere – Forschung, Entwicklung, Laboratorien – Instandhaltung

– Anwendungstechnik – Technikum

– Lager.

Zu Verwaltungsbereichen gehören z. B.

– Sekretariate mit Text- und Datenerfassung – Öffentlichkeitsarbeit

– Verkaufsbüros

– Konstruktionsbüros, soweit keine Tätigkeit in der betrieblichen Praxis dazu- gehört.

Eine Zuordnung zu Verwaltungsbereichen setzt voraus, dass an diesen Arbeits- plätzen keine Gefährdungen durch Produktionsbereiche bestehen.

Ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und Rechtsträger kann aus einem einzelnen Betrieb oder aus mehreren Betrieben bestehen. Ein Betrieb kann selbständig sein oder aus verschiedenen, selbständigen und nicht selbständigen Betriebsteilen bestehen, die sich auch an unterschiedlichen Standorten befi nden können.

Entsprechend § 4 BetrVG gelten Betriebe als selbständig, wenn sie – räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder

– durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (z. B. über eine eigene Betriebsleitung sowie eine eigene Personalverwaltung verfügen).

Für jeden selbständigen Betrieb mit mehr als durchschnittlich 10 Beschäftigten wird die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 3 eigenständig ermittelt.

Nicht selbständige Betriebsteile werden demjenigen selbständigen Betrieb zu- geordnet, bei dem die Betriebsleitung ihren Sitz hat (Hauptbetrieb). Die Min- desteinsatzzeiten werden nach § 2 Abs. 3 auf der Basis der Summe der Beschäf- tigtenzahlen für den gesamten Betrieb ermittelt. In gleicher Weise werden auch die nach Anlage 2 ermittelten zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche des nicht selbständigen Betriebsteils im Rahmen einer Gesamtmengenbetrachtung beim Hauptbetrieb berücksichtigt.

Eine weitere Besonderheit stellen Unternehmenspools und Industrieparks dar.

Ein Unternehmenspool wird als Zusammenschluss von kleinen und mittleren Un- ternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten – ohne dass ihre Betriebe aneinander grenzen müssen – zur gemeinsamen Nutzung von Dienstleistungen,

u.a. zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, defi niert. Da- bei wird aus wirtschaftlichen Überlegungen davon ausgegangen, dass die be- triebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuten Betriebe dieser Unternehmen in einem Umkreis von bis zu 50 km liegen.

Industrieparks (Chemieparks) entstehen durch mehrere selbständige, unmittelbar aneinander grenzende bzw. miteinander verzahnte Unternehmen oder Betriebe auf einem geschlossenen, umzäunten Werksgelände (Industriegelände) mit ge- meinsamer Infrastruktur.

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unterneh- menspools und Industrieparks aus einer Hand, so kann eine den Verhältnissen in einem geschlossenen Betrieb vergleichbare Effi zienz und Effektivität ermöglicht werden. Damit kommen Synergieeffekte zum Tragen und bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit kann die Gesamtzahl aller Beschäftigten zu Grunde gelegt werden. Können sich jedoch bei Industrieparks und ggf. auch bei Unterneh- menspools durch die unmittelbare Nähe gegenseitige Gefährdungen ergeben, so kann eine aus dieser Berechnung resultierende Senkung der Einsatzzeit nur dann voll angerechnet werden, wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmens- übergreifende Koordinierungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdungen (z. B. Standort-Nutzungsvertrag, gemeinsame Sicherheitskonzepte und Sicher- heitsstandards in Standort-Vereinbarungen) getroffen werden.

Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmenspools oder Industrieparks macht Einzelfallbetrachtungen hinsichtlich der Festlegung der zusätzlichen betriebsspezifi schen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche und eventueller Koordinierungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständi- gen Technischen Aufsichtsbeamten5 erforderlich.

Auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, bei denen auf die Festlegung von Einsatzzeiten verzichtet und statt dessen der Leistungsumfang der Betreuung vorgeschrieben wird, können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen und damit Syn- ergieeffekte wirksam werden lassen.

5 Eine für die BG Chemie einheitliche Vorgehensweise ist durch interne Hinweise an die Technischen Aufsichtsbeamten sichergestellt.

(17)

Anhang 2

Aufgabenlisten und Entscheidungskriterien für die Durchführung des betriebs- spezifi schen Teils der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung Grundlage der Liste der Gefährdungen, die arbeitsmedizinische bzw. sicherheits- technische Maßnahmen erforderlich machen, ist das Merkblatt A 017 „Gefähr- dungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ der BG Chemie.

Die Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

– der im Einzelfall aufzubringende Zeitaufwand noch eine Erledigung im Rahmen der Zeitansätze für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreu- ung möglich macht oder

– es sich um Gefährdungen handelt, die wegen ihres hohen Gefährdungspoten- zials in jedem Fall eine intensive, zusätzliche betriebsärztliche und/oder sicher- heitstechnische Betreuung erfordern.

Maßgebend für die Bewertung ist die abstrakte Möglichkeit des Wirksamwerdens zusätzlicher betriebsspezifi scher Aufgabenfelder, unabhängig von eventuell getrof- fenen Maßnahmen.

Tabellarische Aufgabenlisten / Ent- scheidungskriterien auf den folgen- den Seiten 33 bis 40

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Organi-

sation

Arbeits- platz

1 Gefährliche Einzelarbeits- plätze

(Arbeitsplätze, an denen gefährliche Arbeiten i. S.

§ 8 BGV A1 allein ausge- führt werden, sofern sie nicht Nummer 2 oder 6 zuzuordnen sind) 2 Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druck- prüfungen mit Gasen

3 Sozialmedizinische Frage- stellungen

(z. B. Wiedereingliede- rung von Rehabilitanden, Schwerbehindertenbe- treuung)

4 Spezielle Programme/

Projekte für betriebliche Gesundheitsförderung und zur Vermeidung von psychomentalen Fehl- belastungen (z. B. körperliche und seelische Gesundheit, Mitarbeiter-Unterstützungs- programme, work-life- balance)

5 Spezielle Programme zur Suchtprävention und -intervention

6 Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räu- men und Silos

1. Zusätzliche Aufgabenfelder für den Betriebsarzt

Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Mindestens 1 x monatlich

Steuerungsinstrument (z. B. Betriebsverein- barung, formalisierte Programme, Unterneh- mensleitlinien oder dergleichen)

Steuerungsinstrument (z. B. Betriebsverein- barung, formalisierte Programme, Unterneh- mensleitlinien oder dergleichen)

(18)

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Arbeits-

platz

Ergo- nomie

7 Hafenarbeiten

8 Heben und Tragen von Lasten

> 15 kg für Frauen, > 25 kg für Männer.

Bei ergonomisch ungüns- tigen Bedingungen (z. B.

seitliches Verdrehen des Oberkörpers in gebückter Haltung, nicht ausreichen- de Stehhöhe, extremer Rumpfbeugungswinkel, großer Schwerpunktab- stand bei sperrigen Las- ten): >10 kg für Frauen, >20 kg für Männer.

9 Einseitig belastende Tätigkeiten

(z. B. Arbeiten in Zwangs- haltung, sich ständig wie- derholende Arbeitsgänge wie Palettierung bzw.

Kommissionierung von Hand u. dgl.) 10 Besondere klimatische Verhältnisse

(z. B. Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft wie bei Arbeiten in teilweise geschlossenen Hallen und Durchfahrten).

11 Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Überwa- chungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten (z. B. hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und geringe Eingriffserforder- nisse in Leitständen, Mess- warten).

Unabhängig von Häufi gkeit und Dauer Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Betriebseigene Hafen- anlagen.

Mehr als 1 Stunde/

Schicht bzw. mehr als 40 Hebevorgänge/

Schicht.

Mehr als 25 % pro Schicht.

Hitze: > 30 °C, Kälte: < –25 °C.

Nässe: Tragen von Nässeschutzkleidung erforderlich. Mehr als 25 % pro Schicht.

Mehr als 50 % pro Schicht.

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Stoffe

Brände/

Explo- sionen Biologi- sche Arbeits- stoffe

Spezi- elle physika- lische Einwir- kungen

12 Umgang mit Gasen, Dämp- fen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung

(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)

13 Umgang mit Gasen, Dämp- fen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen Stoffen mit sehr hoher gesundheit- licher Gefährdung (vgl. Anmerkungen zur Tabelle)

14 Besondere umweltmedizi- nische Fragestellungen mit Bezug zum Arbeits- schutz

15 Gefährliche Prozesse (z. B. exotherme Prozesse, physikalische Explosionen) 16 Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

17 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof- fen

(z. B. Kompostierung, Kläranlagen, Recycling) 18 Lärm

19 Arbeiten mit Ultraschall (z. B. Schweißanlagen)

Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich

Unabhängig von Häufi gkeit

Mindestens 1 x monatlich

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Z. B. wenn eine ge- nehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG vorhanden ist.

Natürliche biologische Arbeitsstoffe ab Risiko- gruppe 2. Gentechnisch veränderte Organismen ab Risikogruppe 1.

Betriebseigene Anla- gen.

Ab Erreichen bzw.

Überschreiten eines personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB (A).

Ab Erreichen bzw. Über- schreiten eines Schall- druckpegels von 110 dB.

(19)

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Spezi-

elle physika- lische Einwir- kungen

Arbeits- zeit Sonstige

20 Umgang mit nicht ionisie- render Strahlung (z. B. UV-Trocknungs- und Entkeimungsanlagen, IR- Trocknungsanlagen, Mikro- wellenanlagen, Laser) 21 Umgang mit ionisierender Strahlung

(Röntgen- und radioaktive Strahlung)

22 Arbeiten im Bereich elek- tromagnetischer Felder (z. B. Hochfrequenzfelder, HF-Trocknungsanlagen, Hochspannungsanlagen, Felder mit hohen magneti- schen Flussdichten) 23 Wechselschicht mit Nacht- schicht

24 Umgang mit Versuchstieren (z. B. Toxikologie) 25 Umgang mit Versuchs- pfl anzen

(z. B. landwirtschaftliche Versuchsanlagen und Kulturen)

Mindestens 1 x monatlich

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Regelmäßig Unabhängig von Häufi gkeit Unabhängig von Häufi gkeit

Laser: Wenn ein Laser- schutzbeauftragter bestellt werden muss

Wenn ein Strahlen- schutzbeauftragter zu bestellen ist.

Summe der zusätzlichen betriebs- spezifi schen Aufgabenfelder ZAF des Betriebsarztes

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Organi-

sation

Arbeits- platz

Ergono- mie

1 Koordination von Fremd- fi rmen

2 Gefährliche Einzelarbeits- plätze

(Arbeitsplätze, an denen gefährliche Arbeiten i. S.

§ 8 BGV A1 allein ausge- führt werden, sofern sie nicht Nummer 3 oder 4 zuzuordnen sind) 3 Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druck- prüfungen mit Gasen 4 Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räu- men und Silos

5 Hafenarbeiten

6 Heben und Tragen von Lasten > 15 kg für Frauen, > 25 kg für Männer.

Bei ergonomisch ungüns-- tigen Bedingungen (z. B.

seitliches Verdrehen des Oberkörpers in gebückter Haltung, nicht ausreichen- de Stehhöhe, extremer Rumpfbeugungswinkel, großer Schwerpunktab- stand bei sperrigen Las- ten): >10 kg für Frauen, >20 kg für Männer.

2. Zusätzliche Aufgabenfelder für die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unabhängig von Häufi gkeit Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich Mindestens 1 x monatlich Unabhängig von Häufi gkeit und Dauer Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Personeller Fremdfi r- menanteil > 10 %

Betriebseigene Hafen- anlagen.

Mehr als 1 Stunde/

Schicht bzw. mehr als 40 Hebevorgänge/

Schicht.

(20)

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Ergo-

nomie

Stoffe

Brände/

Explo- sionen

7 Einseitig belastende Tätig- keiten

(z. B. Arbeiten in Zwangs- haltung, sich ständig wie- derholende Arbeitsgänge wie Palettierung bzw.

Kommissionierung von Hand u. dgl.)

8 Besondere klimatische Ver- hältnisse

(z. B. Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft wie bei Arbeiten in teilweise geschlossenen Hallen und Durchfahrten).

9 Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Überwa- chungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten (z. B. hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und geringe Eingriffs- erfordernisse in Leitstän- den, Messwarten).

10 Umgang mit Gasen, Dämp- fen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung

(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)

11 Umgang mit Gasen, Dämp- fen, Aerosolen, Stäuben, fl üssigen und festen Stoffen mit sehr hoher gesundheit- licher Gefährdung (vgl. Anmerkungen zur

Tabelle)

12 Brennbare Flüssigkeiten / Stäube / Gase

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich

Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich

Mindestens 1 x monatlich

Mehr als 25 % pro Schicht.

Hitze: > 30 °C, Kälte: < –25 °C.

Nässe: Tragen von Nässeschutzkleidung erforderlich.

Mehr als 25 % pro Schicht.

Mehr als 50 % pro Schicht.

Entscheidungskriterien

Sachge- Zusätzliche betriebsspezi- Häufi gkeit der Zusätzliche Kriterien ZAF biete fi sche Aufgabenfelder ZAF Exposition vorhan-

(Gefährdungsfaktoren) bzw. Arbeiten den

(ja = x) Brände/

Explo- sionen

Biologi- sche Arbeits- stoffe

Spezi- elle physika- lische Einwir- kungen

13 Gefährliche Prozesse (z. B. exotherme Prozesse,

physikalische Explosionen) 14 Umgang mit Explosiv- stoffen oder Ammonium- nitrat der Gruppe A nach TRGS 511

(ausgenommen organische Peroxide)

15 Umgang mit organischen Peroxiden

16 Umgang mit selbstentzünd- lichen Stoffen

(ausgenommen organische Peroxide)

17 Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

18 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeits- stoffen

(z.B. Kompostie rung, Kläran- lagen, Recycling) 19 Lärm

20 Arbeiten mit Ultraschall (z. B. Schweißanlagen)

21 Umgang mit nicht ionisie ren- der Strahlung

(z.B. UV-Trock nungs- und Entkeimungsanlagen, IR-Trocknungsanlagen, Mikro- wellenanlagen, Laser)

Mindestens 1 x monatlich Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Unabhängig von Häufi gkeit

Mindestens 1 x monatlich

Natürliche biologische Arbeitsstoffe ab Risiko- gruppe 2.

Gentechnisch verän- derte Organismen ab Risikogruppe 1.

Betriebseigene Anla- gen.

Ab Erreichen bzw.

Überschreiten eines personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB (A).

Ab Erreichen bzw.

Überschreiten eines Schalldruckpegels von 110 dB.

Laser: Wenn ein Laser- schutzbeauftragter bestellt werden muss.

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