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Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim eingetragener Verein

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Satzung - Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.03.2019 1

Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim eingetragener Verein

VEREINSSATZUNG

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche

Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim e.V.

Er hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 20629 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Dies wird beispielsweise erreicht durch:

 Förderung des Breitensports

 Förderung des Leistungssports

 Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und -förderung

 Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktaufgaben

Im Rahmen der sportlichen Jugendarbeit ist es das Ziel des Vereins, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von

Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

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Satzung - Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.03.2019 2

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.

Die Beitragspflicht und Mitgliedschaft erlöschen mit Ablauf des Quartals, in das der Austritt oder der Ausschluss aus der Mitgliederliste fällt.

§ 4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Rechtsmittel

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

2. Straf- und Ordnungsmaßnahmen können sein: Vereinsausschluss, Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, Tätigkeitsverbote oder Hausverbot.

3. Gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen und Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch statthaft. Er ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher

Zustellung beim Vorstand einzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Die Entscheidung des Ältestenrats ist

anfechtbar mit der Berufung an die Mitgliederversammlung und ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen befreit werden.

4.1. Mitglieder verpflichten sich für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPA-

Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dies ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.

4.2. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

4.3. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils zum 01. März, 01. Juni, 01.

September und 01. Dezember eines Jahres als SEPA-Basislastschrift unter Angabe der Gläubiger-ID und der bei der Aufnahme mitgeteilten Mitgliedsnummer

(Mandatsreferenz). Fallen der 01. März, 01. Juni, 01. September oder 01. Dezember nicht auf einen Bankarbeitstag, so erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

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§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand d) der Ältestenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

Entscheidung über die an sie gerichteten Anträge,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,

Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

Durchführung der Wahlen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie erfolgt jeweils bis zum 31. März.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in einer lokalen Presse mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte

aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

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Satzung - Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.03.2019 4

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1) 1. Vorsitzender 2) 2. Vorsitzender 3) Schriftführer 4) Sportwart 5) Schatzmeister

6) Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

7) Beisitzer für allgemeine Vereinstätigkeiten 2. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl erfolgt zur Hälfte jährlich wie folgt:

a) bei ungerader Jahreszahl 1. Vorsitzender

Sportwart Schatzmeister

b) bei gerader Jahreszahl 2. Vorsitzender

Schriftführer

Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

Beisitzer für allgemeine Vereinstätigkeiten

3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von 4

Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei

Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.

7.1. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

7.2. Daneben können sie eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten; über deren Höhe entscheidet der Vorstand.

8. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger berufen. Dessen Berufung endet mit

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Satzung - Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.03.2019 5

dem Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 9 Vertretung des Vereins

Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Vorstand (§8)

Aufsichtswart

Jugendwart

allen Abteilungsleitern

§ 11 Ältestenrat, Aufsichtswart/Ehrenmitglieder

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand (§8) angehören.

Der Aufsichtswart gehört ebenfalls zum Ältestenrat. Der Ältestenrat wird alle zwei Jahre (bei gerader Jahreszahl) von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen.

§ 12 Jugend des Vereins

1. Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung.

2. Sie gibt sich eine Jugendordnung.

3. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

4. Sie wählt den Jugendwart alle zwei Jahre.

§ 13 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Einrichtung und Auflösung von Vereinsabteilungen erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands des Vereins.

2. Eine Abteilung des Vereins ist rechtlich nicht selbstständig.

3. Die Abteilungen sind für den ordnungsmäßigen technischen Ablauf des Spiel- und Übungsbetriebes verantwortlich.

4. Die Abteilungen können nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Vorstand des Vereins einen Sonderbeitrag und Aufnahmebeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag beschließen. Die Verwendung der Mittel obliegt der Abteilung, nach Zustimmung des Vorstands des Vereins.

5. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

6. § 7 Ziffern 3,5,8 finden keine Anwendung.

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§ 14 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der

Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der

Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, geprüft. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstandsmitglieder sein noch deren Familienmitgliedern angehören.

Zu den zwei Kassenprüfern ist ein Ersatzprüfer zu wählen. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Der im Vorjahr gewählte Ersatzprüfer wird Kassenprüfer, sodass die Versammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Ersatzprüfer zu wählen hat (nur Ersatzwahl). Eine Wiederwahl von Kassenprüfern ist möglich.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Haftung

Der Verein und seine Mitglieder haften nicht für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Übungsbetrieb oder durch Nutzung der vereinseigenen oder fremden Einrichtungen entstehen.

Es besteht Unfallversicherungsschutz.

§ 18 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur von zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

Die zweite Versammlung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der ersten Versammlung stattfinden.

Für die Auflösung des Vereins sowie für Änderung des Vereinszwecks ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Nötigenfalls ist schriftliche Zustimmung einzuholen (§§ 32 und 33 BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingelheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verwirklicht werden. Eine andere

Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen.

§ 19 Vereinsvermögen, Vereinsschulden

Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für

Vereinsschulden haben diese nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (z.B. § 42 BGB).

§ 20 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Sonstige Bestimmungen

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die dem Verein am 05.02.1881 durch den Großherzog von Hessen verliehenen Corporationsrechte (Rechtsfähigkeit des Vereins) sind im Vereinsnamen zu führen, damit der Nachwelt diese für die Vereinsgeschichte so bedeutsame Würdigung erhalten bleibt.

Der vorgenannte Satz soll immer Bestandteil der Vereinssatzung bleiben.

Soweit in der vorstehenden Satzung nicht anders bestimmt gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 21 bis 79 BGB.

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen von Vereinsorganen können die Betroffenen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Die zuständigen ordentlichen Gerichte können die Entscheidung jedoch nur in der Richtung nachprüfen, ob sie in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist, die

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maßgeblichen Satzungsbestimmungen gesetz- oder sittenwidrig sind und ob die angefochtene Entscheidung offenbar unbillig ist.

§ 22 Redaktionsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt evtl. notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes, die den

wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, selbständig vorzunehmen durch einstimmigen Beschluss.

§ 23 Satzungsbeschluss

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2019 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ingelheim, den 20.03.2019

Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim e.V.

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