• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung des SC Borussia Lindenthal-Hohenlind e.v.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung des SC Borussia Lindenthal-Hohenlind e.v."

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung des

SC Borussia Lindenthal-Hohenlind e.V.

Neue, komplett überarbeitete Fassung

vom 09.06.2021

(2)

I

Inhalt

Präambel ... 1

A. Allgemeines ... 2

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben ... 2

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze ... 2

§ 3 Gemeinnützigkeit ... 3

§ 4 Verbandszugehörigkeit ... 3

B. Vereinsmitgliedschaft ... 4

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft... 4

§ 6 Arten der Mitgliedschaft ... 4

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft ... 5

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder ... 6

§ 8 Rechte und Pflichten ... 6

§ 9 Mitgliedsbeiträge ... 6

D. Die Organe des Vereins ... 7

§ 10 Vereinsorgane ... 7

§ 11 Mitgliederversammlung ... 7

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung ... 8

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen ... 8

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen ... 9

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit ... 9

§ 16 Vorstand ... 9

§ 17 Abteilungen ... 11

§ 18 Vereinsjugend ... 11

E. Sonstige Bestimmungen ... 12

§ 19 Kassenprüfung ... 12

§ 20 Vereinsordnungen ... 12

§ 21 Datenschutzerklärung ... 12

§ 22 Haftung ... 13

F. Schlussbestimmungen ... 14

§ 23 Auflösung des Vereins ... 14

§ 24 Inkrafttreten ... 14

(3)

1

Präambel

Der Verein SC Borussia Lindenthal-Hohenlind e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter und Helfer orientieren.

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger, Mitarbeiter und Helfer pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und steht für die Einbindung von körperbehinderten Menschen in den sportlichen Alltag.

Sowohl in der Präambel als auch im nachfolgenden Satzungstext werden allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgängig alle Personen, Funktionen und Bezeichnungen in der männlichen Form geschrieben. Weibliche Funktions- und Amtsträger werden damit gleichermaßen angesprochen.

(4)

2

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen „SC Borussia Lindenthal-Hohenlind e.V.“ und hatte seine Erstgründung im Jahre 1928. Nach den Kriegswirren wurde er am 1. September 1959 neu gegründet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer 4159 eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

(3) Das Geschäftsjahr startet am 01. Januar und endet zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

(4) Die Clubfarben sind grün und weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports sowie des Cheersports im Breiten- und Leistungsbereich. Die Jugendarbeit wird besonders gefördert.

(2) Die verschiedenen Bereiche des Vereins führen und verwalten sich selbstständig, das gilt insbesondere für die Verwendung der Mittel.

(3) Darüber hinaus fördert und unterstützt der Verein Menschen mit Behinderungen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um diesen die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen und gesellschaftlichen Prozessen, insbesondere bei der Integration im Bereich der sportlichen Betätigung zu ermöglichen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral. Er steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes,

b. die Durchführung eines Trainingsbetriebes,

c. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, e. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen

und Maßnahmen,

f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

(5)

3

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle sich etwa ergebenden Überschüsse sind für die Verbesserung der Sportanlagen und für sonstige dem Fußball- und Cheersport dienende Zwecke zu verwenden.

(3) Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

(5) Mitglieder, die Übungsleiteraufgaben wahrnehmen, können in dieser Eigenschaft die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG bekommen.

(6) Mitglieder, die Vorstandsämter innehaben, können in dieser Eigenschaft auch die zu dieser Tätigkeit angemessenen Zahlungen auf Grund § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Köln sowie im Fußball-Verband Mittelrhein e.V.

und der sonst zuständigen Fachverbände. Weiterhin ist der Verein Mitglied im Cheerleading und Cheerperformance Verband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Cheerleading und Cheerperformance Verband Deutschland e.V. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

(2) Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Die materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

(3) Satzungen und Ordnungen des Cheerleading und Cheerperformance Verbandes Deutschland (CCVD) sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein verfolgt das Leitbild des CCVD.

(4) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

(6)

4

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Ethnie, ihrer Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach §26 BGB nach schriftlichem Aufnahmegesuch. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf, erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem sie beantragt wird und bedarf keiner ausdrücklichen Bestätigung.

(3) Mit Antragstellung erkennt der Antragsteller automatisch die Vereinsatzung an, bei zusätzlicher Aufnahme in eine Abteilung die dort evtl. vorhandenen Zusatzregeln.

(4) Ein Exemplar der jeweils aktuellen Fassung der Vereinssatzung kann im Internet auf der Vereinsseite jederzeit eingesehen werden.

(5) Zusatzregeln und Vereinsordnungen in der jeweiligen aktuellen Fassung sind bei den Bereichen erhältlich.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

a. aktive Mitglieder, b. passive Mitglieder, c. Ehrenmitglieder.

(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der

(7)

5

anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein;

c. durch den Tod;

d. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsadresse des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung. Die Austrittserklärung ist eigenhändig und bei minderjährigen Mitgliedern von den gesetzlichen Vertretungen zu unterzeichnen. Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied vorzeitig zum Ende eines Monats austreten lassen, wenn ein triftiger Grund (z. B.

Krankheit, Ortswechsel, berufliche Veränderung) vorliegt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten),

c. wegen grob unsportlichen Verhaltens oder

d. wenn es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(4) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(8)

6

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, und sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, seine Ziele und Zwecke zu unterstützen und die Beiträge fristgerecht zu zahlen. Sie sind ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Verbände sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4) Die Haus- und Platzordnungen sind einzuhalten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Grundsätzlich können zusätzlich Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Regelungen hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge erfolgen in der jeweils gültigen Beitragsordnung.

(2) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB mit einer einfachen Mehrheit. Umlagen können bis zur Höhe des einfachen jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(9)

7

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand

3) der Jugendausschuss

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung des Vereins findet alle zwei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt werden und kann auch virtuell stattfinden.

(3) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

(4) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw.

Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

(5) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Aushang am Vereinsheim, E-Mail oder Brief bzw. ergänzend über Publikationen auf der Webseite) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(10)

8

(7) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand, 3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

4. Entlastung und Wahl des Vorstandes, 5. Wahl der Kassenprüfer,

6. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 7. Genehmigung des Haushaltplanes,

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines,

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters und dessen Stellvertreters, 11. Bestätigung der Wahl des Jugendleiters, dessen Stellvertreters und der Mitglieder

des Jugendausschusses.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand gemäß § 11 Abs. 6 der Satzung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

(3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(11)

9

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder diese verlangt; bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung, b) der Versammlungsleiter, c) der Protokollführer,

d) die Zahl der anwesenden Mitglieder, e) die Tagesordnung,

f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis zu zehn Personen, konkret aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Geschäftsführer,

d) dem Schatzmeister,

e) dem Jugendleiter/Leiter der Jugendabteilung,

(12)

10

f) dem stellvertretenden Jugendleiter, g) dem sportlichen Leiter Senioren-Fußball, h) dem Vertreter der Cheersport-Abteilung

Ergänzend zum Vorstand gibt es einen Vereinsbeirat mit Beisitzern, die aus

verschiedenen organisatorischen und sportlichen Bereichen kommen können. Hierzu gehören u.a.:

a) Ehrenamtsbetreuung, b) Vereinsfeste,

c) Social Media, d) Sponsoring, e) Vereinsheim,

f) Sportliche Koordinatoren, insb. aus der Jugendabteilung für den Leistungs- Aufbau- Grundlagen- und Scoutingbereich.

Mitglieder des Beirates haben das Recht auf Antrag an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und stehen dem Vorstand beratend zur Seite.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der Vertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit ein anwesender stellvertretender Vorsitzender. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem oder elektronischem Weg bzw. fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a) der erste Vorsitzende b) der zweite Vorsitzende c) der Schatzmeister d) der Geschäftsführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht möglich.

(6) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Darüber hinaus können haupt- oder nebenamtliche Übungsleiter sowie Trainer eingestellt werden. Ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes teil ohne ein Stimmrecht zu haben. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Wahlausschusses von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl

(13)

11

im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 17 Abteilungen

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

(4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes

§ 18 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(3) Organ der Vereinsjugend ist der Jugendausschuss.

(4) Der Jugendausschuss besteht aus den Trainern und Betreuern der Jugend-mannschaften des Vereins.

(5) Der Jugendausschuss wählt den Jugendleiter und seinen Stellvertreter.

(6) Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

(7) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendausschuss des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(14)

12

E. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zum Kassenprüfer sowie eine Ersatzperson. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege vor der Mitgliederversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Ordnung für die Benutzung der Sportstätten, eine Verfahrensordnung für den Wahlausschuss sowie ggf. weitere notwendige Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Der Jugendausschuss kann eine Jugendordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung des Vorstands.

§ 21 Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(1) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur

(15)

13

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grund-

verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 22 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leichtfahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(16)

14

F. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an das Sportamt der Stadt Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Fußballsports zu verwenden hat.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Köln, den 09.06.2021

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht)

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Kuratoriums oder

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (in der Regel per E-Mail) einberufen werden, wenn das

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes