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Vereinssatzung. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck

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Academic year: 2022

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Vereinssatzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Appo Integrated

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Reinbek

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung, Wissenstransfer sowie die Förderung der Bildung. Der Verein unterstützt:

a. Energie-Ausbildung (Durchführung von Seminaren und Workshops sowie Beratung)

b. Projektmanagement von Projekten im Bereich erneuerbare Energien in Afrika c. Gewinnung von Ressourcen für die Forschung und Entwicklung CO2-neutraler

Technologien in Afrika.

d. Öffentliches Gesundheitsbewusstsein in Afrika e. Gesundheitsförderung in Afrika

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)

2

§3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke

§4

Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck

verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)

2. Über die Aufnahme entscheidet nachschriftlichem Antrag der Vorstand. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahme Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegen über dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhaltenen grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein vermögen.

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3

§6 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch der Vorsitzenden vertreten (§

26 BGB) und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; erbleibt jedoch solange im Amt bis eine Neu Wahl erfolgt ist.

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die

Vertragsbeendigung. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder

Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf

(4)

4 Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner

Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladung Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der

Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des

Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§10

Stimmrecht und Wählbarkeit

Alle Mitglieder, die ihren monatlichen Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt haben, haben ein Stimmrecht und können gewählt werden.

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5

§ 11 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit oder eine sonstige steuerliche Begünstigung des Vereins gefährdet wird. Eine

beschlossene Satzungsänderung ist erst dann wirksam, wenn das zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass durch diese Satzungsänderung der gemeinnützige Status des Vereins nicht berührt wird.

§12

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieser Satzung.

In Kraft, Reinbek, 22.12.2019 Satzungsänderung am 10.04.2020

--- Dr. Stanley U. Okoro

(Vorsitzender)

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