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KTV Saar 2012 S A T Z U N G

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KTV Saar 2012

S A T Z U N G

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Karneval- und Tanzsportverein Saar 2012 e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen. Der ausgewählte Name soll die Verbundenheit zu karnevalistischer Tradition, zu karnevalistischem Tanzsport und zur Geschichte des Saarlandes zum Ausdruck bringen.

Karneval und Tanzsport müssen immer in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen. Die Brauchtumspflege des Karneval im Sinne des Bundes Deutscher Karneval muss stets die Basis für alle weiteren Vereinsaktivitäten sein.

Der Karneval- und Tanzsportverein Saar 2012 e.V. wird nachfolgend als KTV Saar bezeichnet.

§ 2 Sitz

Der KTV Saar hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Saarbrücken.

§ 3 Zweck

Zwecke des KTV Saar sind:

1) Pflege des karnevalistischen Brauchtums;

2) Begeisterung der tanzenden Jugend für Tradition und Geschichte des Karnevals und des Saarlandes;

3) die Ausübung des karnevalistischen Turniertanzsports, die Erhaltung und Steigerung der individuellensportlichen Fähigkeiten der tanzenden Mitglieder, sowie sportliche und fachliche Unterstützung anderer saarländischer Karnevalsvereine.

Die Zwecke werden verwirklicht durch:

a) Teilnahme an und Umsetzung von karnevalistischen Veranstaltungen und Traditionen;

b) ganzjährige Trainingseinheiten in den 5 Tanzdisziplinen des Bundes Deutscher Karneval, Auftritte bei Veranstaltungen und Teilnahmen an Tanzturnieren im Sinne des Bundes Deutscher Karneval, individuelle Förderung von Kondition, Ausdauer und Beweglichkeit der tanzenden Mitglieder;

c) Durchführung von sportlichen und karnevalistischen/kulturellen Veranstaltungen.

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Erforderliche finanzielle Mittel, für die Verwirklichung vorgenannter Ziele, sollen aufgebracht werden durch die erhobenen Mitgliedsbeiträge, durch das Sammeln von Spenden, durch erzielte Überschüsse bei sportlichen und karnevalistischen/kulturellen Veranstaltungen, sowie durch sonstig geeignete Weise.

Der KTV Saar ist Mitglied im Landesverband für Garde- und karnevalistischen Tanzsport im Saarland e.V.; Mitgliedschaften in weiteren übergeordneten Fachverbänden werden angestrebt.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der KTV Saar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KTV Saar dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des KTV Saar zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des KTV.

Tatsächlich entstandene Kosten, die dem Vorstand für die Vertretung des KTV Saar oder den Trainern für die Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebes entstehen, dürfen erstattet werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband für Garde- und Karnevalistischen Tanzsport im Saarland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser seine Gemeinnützigkeit verloren haben oder nicht mehr existieren fällt das Vereinsvermögen an den Landessportverband für das Saarland.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des KTV Saar entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der KTV Saar besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern (=außerordentliche Mitglieder), sowie Ehrenmitgliedern.

1. Aktive Mitglieder sind die im KTV Saar direkt mitarbeitenden Mitglieder.

2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des KTV Saar betätigen, die Ziele und auch den Zweck des KTV Saar bestätigen und in geeigneter Weise unterstützen.

3. Zu Ehrenmitgliedern werden Personen benannt, die sich in besonderer Weise um den KTV Saar verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, haben

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die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und können insbesondere an allen Versammlungen und Sitzungen mit Stimmrecht teilnehmen.

§ 7 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied wird man durch Beitritt per Beitrittserklärung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des KTV Saar teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht für die Mitgliederversammlung. Näheres zum Stimmrecht ist in § 12 geregelt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds;

2. durch freiwilligen Austritt;

3. durch Streichung von der Mitgliederliste;

4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands gem. § 13. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands gem. § 13 von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

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Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Beitragsordnung des KTV Saar geregelt. Sie ist jährlich durch die Mitgliedsversammlung zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Alle Mitglieder sind über etwaige Änderungen zu informieren. Dies kann auch über die offizielle Website des KTV Saar geschehen.

§ 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 12) 2. der (geschäftsführende) Vorstand (§ 13) 3. der erweiterte Vorstand (§ 14)

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Aktive Mitglieder haben bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

2. Jährliche Prüfung der Beitragsordnung, ggf. Änderung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden, des erweiterten Vorstands und zwei Kassenrevisoren;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

6. Ernennungen von Ehrenmitgliedern.

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In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12a Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des KTV Saar schriftlich ggf. elektronisch bekanntgegebene Adresse bzw. e-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12b Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

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Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12c Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12d Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 12a, 12b und 12c entsprechend.

§ 12e Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12b festgelegter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die in §4 Abs.3 angegebene Institution.

§ 13 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der KTV Saar wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

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Mitglieder des Vorstands vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Personalunion innerhalb des Vorstandes ist nicht zulässig. Die interne Arbeitsweise des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13a Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

5. Abschluss und Kündigung aller geschäftlichenVerträge;

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13b Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall der Nichtentlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung übernimmt der neugewählte Vorstand kommissarisch die Aufgaben des Vorstands. Scheiden der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13c Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

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§ 14 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 13, bis zu 5 obersten Meistern des Hofstaates, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und 2 Trainern der Tanzmeisterei. Näheres ist in jeweiligen Ordnungen des KTV Saar geregelt. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, wenn Beschlüsse gefasst werden, die die Tätigkeitsfelder des Hofstaates tangieren oder andere Gründe dies erfordern. Jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Hofstaatsordnung, durch die Mitgliederversammlung zu einem der obersten Meister des Hofstaates gewählt werden.

§ 14a Amtsdauer der obersten Meister

Die obersten Meister des Hofstaates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der obersten Meister im Amt. Jeder oberste Meister des Hofstaates ist einzeln zu wählen. Scheidet ein oberster Meister während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14b Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes gem. § 13 und 2 oberste Meister des Hofstaates anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der erweiterten Vorstandssitzung. Diese wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung wird gemäß § 7 der Geschäftsordnung verfahren. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Sitzung des erweiterten Vorstandes, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Beschluss des erweiterten Vorstandes kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Kassenrevisoren

Die Kassenrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Zulässig ist jedoch die Neuwahl nach Ablauf einer Wahlperiode.

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§ 16 Rechtsnatur der Satzung

Vorstehende Satzung gilt als Verfassung des KTV Saar im Sinne §25 BGB.

Alle übrigen Ordnungen sind Anhänge zur Satzung und können vom Vorstand unter Berücksichtigung der Satzung erlassen und geändert werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde erstmalig in der Gründungsversammlung am 21. Januar 2012 beschlossen.

Die zweite Änderung vom 20.04.2013 wird wirksam mit der Eintragung ins Amtsgericht Saarbrücken.

Bexbach, 20.04.2013

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