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1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

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Zuflucht für Hunde e.V.

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt

§ 1. Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins 2. Abschnitt

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3. Mitgliedschaft

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5. Beiträge

§ 6. Ende der Mitgliedschaft 3. Abschnitt

Organe des Vereines

§ 7. Mitgliederversammlung

§ 8. Delegierte

§ 9. Erweiterter Vorstand

§10. Vorstand 4. Abschnitt

§ 11. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1. Abschnitt

§ 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

• Der Verein trägt den Namen "Zuflucht für Hunde e.V.".

• Sein Rechtssitz ist Aurich.

• Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

• Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aurich

• Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und strebt eine Gemeinnützigkeit an.

• Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereines

§ 2.1 Zweck

• Der Verein steht für einen gewaltfreien- und möglichst artgerechten Umgang mit Hunden in Anlehnung an die Natur des Hundes.

• Eine globale positive Veränderung im Zusammenleben zwischen Mensch und Hund, sowie die Veränderung im öffentlichen Umfeld zu unterstützen.

• In Not geratenen Hunden aller Rassen und Mischlingen, nach Kapazität, sofort und unbürokratisch eine tiergerechte Unterbringung und sachkundige Pflege und Hege durch entsprechendes Personal zu gewährleisten. Zu importierende Hunde aus dem Ausland sind hiervon ausgeschlossen.

• Die Umsetzung des deutschen Tierschutzgesetzes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

• Die Hundezucht im Hinblick auf die Gesundheit zu unterstützen, krankhaften- und Qualzuchten entgegen zu wirken.

• Die Unterstützung von Projekten außerhalb des Vereins im In- und Ausland sofern diese dem Wohle und Fortbestand der Hunde dienen.

• Durchführung eigener Tierschutzprojekte.

• Die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen bzgl. der Versorgung und Gesunderhaltung ihrer Hunde.

• Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen.

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§ 2.2 Aufgaben

• Prävention, Aufklärung, Sensibilisierung des Menschen zum globalen Thema "Hund" durch Medien, öffentliche Publikationen und öffentliches Auftreten.

• Hunde aufzunehmen, zu betreuen und in ihrer positiven Verhaltensentwicklung im Hinblick auf das soziale Umfeld, Menschen und Tiere zu fördern und zu vermitteln.

• Den Schutz des Hundes durch die Umsetzung des deutschen Tierschutzgesetzes und Öffentlichkeitsarbeit zu forcieren.

• Kinder und Jugendliche zu einem verantwortungs- und respektvollen Umgang mit dem Hund anzuleiten.

• Die Durchführung und Förderung von Projekten und öffentlichen Aktionen zum besseren Verständnis und Akzeptanz für die Hunde.

• Zusammenarbeit mit vereinsfremden Organisationen, Behörden und Ämter.

• Die begrenzte Aufnahme von Tieren anderer Arten sofern eine fachlich kompetente Betreuung gewährleistet werden kann.

§ 2.3 Gemeinnützigkeit

• Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

• Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Abschnitt

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3. Mitgliedschaft

Gastmitglied kann jede natürliche, juristische und volljährige Person werden. Minderjährige können mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten Gastmitglied werden. Der Antrag einer Gastmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die befristete oder unbefristete Aufnahme entscheiden. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Gastmitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Eine Übernahme in die Vollmitgliedschaft ist frühestens zwölf Monate nach Aufnahme als Gastmitglied auf schriftlich gestellten Antrag möglich.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

• Jedes ordentliche Vollmitglied hat das Recht einen Antrag zu stellen.

• Jedes ordentliche Vollmitglied hat das Recht auf Diskussion.

• Jedes ordentliche Vollmitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

• Jedes ordentliche Vollmitglied hat eine Stimme.

• Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

• Alle Mitglieder haben die Pflicht nach §2 zu handeln.

§ 5. Beiträge

• Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

• Die Mindestbeiträge werden in Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festgelegt.

• Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können vom Vorstand berufen werden und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

• Für in finanzielle Not geratene ordentliche Mitglieder kann der Vorstand für die Zeit der Notlage den Beitrag stunden, teilweise oder ganz beitragsfrei stellen.

§ 6. Ende der Mitgliedschaft

§ 6.1 Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitglieds

• durch freiwilligen Austritt/Kündigung

• durch Streichung von der Mitgliederliste

• durch Ausschluss aus dem Verein

• bei juristischen Personen durch deren Auflösung

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§ 6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Umgang mit Hunden im privaten Bereich.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche

Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

§ 6.5 Der Vorstand leitet den Vorgang an den erweiterten Vorstand weiter. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die schriftliche Stellungnahme auf seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung des erweiterten Vorstands.

3. Abschnitt

Organe des Vereines Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• die Delegiertenversammlung

• der erweiterte Vorstand

• der Vorstand

3.1 Mitgliederversammlung

§ 7. Mitgliederversammlung

§ 7.1 Einberufung der Mitgliederversammlung

• Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte über Delegierte aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

• Der Vorstand beruft jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen mit schriftlicher Einladung ein.

• Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn o es der Vorstand beschließt

o auf Antrag des erweiterten Vorstands

o ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt

o die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Im Übrigen gilt §7.1 Absatz 3

§ 7.2 Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

• In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme.

• Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

• Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der zwei Kassenprüfer zuständig.

• Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der Delegierten zuständig.

§ 7.3 Ablauf der Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

• Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann ein Gastmitglied bestimmt werden.

• Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gastmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

• Über die Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu

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§ 7.4 Wahl der Delegierten

• Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte Delegierte für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Delegierten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Delegierten im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

• Die Mitglieder werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für das Amt des Delegierten einzureichen.

• Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit einer Vollmitgliedschaft von einem Jahr, das seinen Beitragssaldo ausgeglichen hat.

• Wahlvorschläge kann jedes Vollmitglied spätestens zwei Wochen vor Beginn der

Mitgliederversammlung schriftlich einbringen. Zur Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der Geschäftsstelle maßgebend.

• Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

• Nach Ablauf der zwei Wochenfrist können keine weiteren Kandidaten für das Amt als Delegierter vorgeschlagen werden.

• Für je angefangene 100 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen, jedoch mit wachsender Mitgliederzahl höchstens 30 Delegierte zulässig. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder am 1. Januar des Wahljahres.

• Die Wahl der Delegierten erfolgt schriftlich und geheim. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann. Zur Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels ist mindestens die Hälfte der Delegierten zu wählen. Die Stimmabgabe für einen Delegierten erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung mit dessen Namen.

• Es sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen und die Wahl in der Mitgliederversammlung persönlich annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Mitgliederversammlung kann über die Abstimmungsart in der Stichwahl beschließen.

3. 2 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

• Dem Vorstand

• Dem erweiterten Vorstand

• Von den Mitgliedern gewählten Delegierten

§ 8 Einberufung der Delegiertenversammlung

• Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

• Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder, einem Viertel aller Delegierten oder erweiterten Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

• Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mittels Einwurf-Einschreibens. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.

• Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche Delegiertenversammlung und zwei Wochen für die außerordentliche Delegiertenversammlung einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

§ 8.1 Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

• Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten und mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und einem Mitglied des Vorstandes beschlussfähig.

• Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

o Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

o Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und des Jahresabschlusses, o Entlastung des Vorstands;

o Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes o Wahl eines Delegiertensprechers als Mitglied im erweiterten Vorstand o Abstimmung über Satzungsänderungen

• Die Abstimmung der Delegiertenversammlung erfolgt durch Handhebung, es sei denn es ist in dieser Satzung etwas anderes geregelt. Stimmenthaltungen werden als nicht

abgegebene Stimmen gewertet. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt.

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§ 8.2 Ablauf der Delegiertenversammlung

• Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein eingeladenes Gastmitglied bestimmt werden.

• Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich.

• Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

• Jeder Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Delegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dringlichkeitsanträge können in der Delegiertenversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich unterstützt werden.

§ 8.3 Wahl des erweiterten Vorstands

• Der erweiterte Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

• Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden zusammen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für das Amt des erweiterten Vorstandes einzureichen.

• Wählbar ist jedes Vollmitglied, das seinen Beitragssaldo ausgeglichen hat. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt.

Wiederwahl ist beliebig möglich.

• Wahlvorschläge kann jedes Mitglied der Delegiertenversammlung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung schriftlich einbringen. Zur Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der Geschäftsstelle maßgebend. Der Tag der

Delegiertenversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

• Nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist können keine weiteren Kandidaten für das Amt des erweiterten Vorstands vorgeschlagen werden.

• Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind schriftlich und geheim zu wählen, auf Antrag auch durch Blockwahl. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende namentliche Kennzeichnung.

• Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

• Die Delegiertenversammlung kann über die Abstimmungsart in der Stichwahl beschließen.

• Ein erweitertes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 8.4 Wahl des Vorstands

• Der zu wählende Vorstand gem. § 10 Abs. 1 wird vom erweiterten Vorstand für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des

Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

• Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsvollmitglieder. Gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei

Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen abzuhalten.

• Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

• Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen der erweiterte Vorstand und der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen

Vorstandsmitglieds.

3.3 Erweiterter Vorstand

§ 9 Erweiterter Vorstand

• Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Ein erweitertes Vorstandsmitglied ist ein von der Delegiertenversammlung gewählter Vertreter.

• Die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

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• Der erweiterte Vorstand erhält je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit und Finanzlage des Vereins eine angemessene Vergütung.

• Über die Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand.

§ 9.1. Erweiterte Vorstandssitzungen

• Nach Bedarf soll einmal im Quartal eine Sitzung des erweiterten Vorstands stattfinden.

• Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstands oder von dessen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

• Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands die Einberufung schriftlich vom Vorstandsvorsitzenden verlangen.

Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die erweiterten Vorstandsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst die erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen.

• An den Sitzungen des erweiterten Vorstands können alle Vorstandsmitglieder teilnehmen und an der Diskussion mitwirken. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die

Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des erweiterten Vorstands mit einer

Einladungsfrist von zwei Wochen zu verständigen. Ein Beschluss des erweiterten Vorstands kann auch auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 9.2 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

• Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsange- legenheiten zu beraten. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

• Zustimmung zu den nach § 10 Abs. 2 zustimmungspflichtigen Geschäfte;

• Entscheidung über die gegen den Beschluss des Vorstands gemäß § 6.4 eingelegte Beschwerde;

• Initiativrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung.

• Wahl eines Ersatz-Vorstandsmitglieds für die restliche Amtszeit gem. § 8.4 Abs. 4 zusammen mit dem Restvorstand,

• Entscheidung über die Höhe der Vorstandsvergütung, die sich an Finanzkraft des Vereins und Tätigkeitsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds zu messen hat.

• Persönliche Entgegennahme des jährlichen Prüfberichts der Kassenprüfer

• Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstands, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.

• Der erweiterte Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

• Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so beruft der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

• Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

• Unterbreitung von Vorschlägen für die Geschäftsführung und Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführer gem. § 22 Abs. 5,

3. 4 Vorstand

§ 10 Vorstand

• Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, darunter der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Der

Vorstandsvorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende können den Verein jeweils einzeln vertreten.

• Der Vorstand erhält je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit und Finanzlage des Vereins eine angemessene Vergütung.

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§ 10.1 Aufgaben des Vorstands

• Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende

Aufgaben:

• Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

• Einberufung der Mitglieder- und der Delegiertenversammlungen;

• Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;

• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

• Entscheidung über die Höhe der Vergütung des erweiterten Vorstands, die sich an der Finanzkraft des Vereins und Tätigkeitsumfang des jeweiligen Mitglieds des erweiterten Vorstands zu messen hat.

• Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen.

• Bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften, die das Vertretungsrecht des Vorstands beschränken und im Vereinsregister einzutragen sind, hat der Vorstand die schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen:

o alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;

o die Erteilung von Generalvollmachten;

o die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10.000 €;

• Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

• Der Vorstand ist berechtigt, zur Abwicklung des Tagesgeschäftes einen Geschäftsführer mit Zustimmung des erweiterten Vorstands zu beauftragen.

§ 10.2 Beschlussfassung des Vorstands

• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine

Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

• Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Zeit und Art der Durchführung der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

• Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme

elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

• Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand oder den Vorsitzenden des erweiterten Vorstands zu seinen Sitzungen einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

4. Abschnitt

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7.2 festgelegten Beschlussfähigkeit beschlossen werden. Sofern im Fall der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung keinen besonderen Liquidator bestimmt, wird der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Tierschutzprojekt:

„Willkommen Wolf“ des NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., 10108 Berlin Registergericht: Amtsgericht Stuttgart | Registernummer: VR 2303.

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Satzungsänderung vom 01.06.2012 4. Abschnitt

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7.2 festgelegten Beschlussfähigkeit beschlossen werden. Sofern im Fall der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung keinen besonderen Liquidator bestimmt, wird der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Tierschutzprojekt:

„Willkommen Wolf“ des NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., 10108 Berlin Registergericht: Amtsgericht Stuttgart | Registernummer: VR 2303.

Aurich, 01.06.2012

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