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Satzung für den Verein Elisenhof e.v.

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Academic year: 2022

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Satzung für den Verein Elisenhof e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Elisenhof“; Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz "e.V." ergänzt, also „Elisenhof e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.

(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnütziger Zweck

(1) Der Verein Elisenhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Hof- und Wildnis Pädagogik sowie Erwachsenenbildung und Gesundheitspflege.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

(a) Förderung der Erfahrungsmöglichkeiten in der Natur und der Landwirtschaft für Kinder, Jugendliche, Menschen mit Assistenzbedarf, Schulklassen und

Kindergartengruppen.

(b) Förderung von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen, wie z.B. Hecken anlegen, Bäume pflanzen und Pflege der Biodiversität und Artenvielfalt.

(c) Förderung und Pflege von Tierschutzmaßnahmen (Gnadenhof).

(d) Die Bildung in Naturwahrnehmung, regionaler und saisonaler Ernährung und künstlerischer Gestaltung in der Natur. Darüber hinaus geht es um die Schaffung eines Bewusstseins dafür, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken.

(e) Weiterbildungsmöglichkeiten mit Vorträgen, Seminaren und Workshops (f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung, regionale Vernetzung und Wissensaustausch

(4) Der Verein ist selbstlos und nicht-profitorientiert tätig.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(6) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)

(7) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person (die das 18. Lebensjahr vollendet hat) und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Maximal ein Drittel der Mitglieder dürfen juristische Personen sein.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muss mit dreimonatiger Frist zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines Briefes per Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Poststempel des Ausschlussbriefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berufungsschreibens einzuberufen.

§4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§5 Verwendung der Finanzmittel

(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

(2) Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder

unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung (b) der Vorstand

(3)

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Enthaltungen werden als Ablehnung gezählt.

Liegt eine Stimmengleichheit vor, so zählt diese ebenfalls als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss diese in geheimer Wahl erfolgen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung werden unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Briefpost oder E-Mail.

(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist von dieser/diesem und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Genehmigung des Haushaltsplans (b) Entgegennahme des Jahresberichts (c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(d) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder (e) Änderung der Satzung

(f) Auflösung des Vereins

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung hinzugewählt werden. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

(2) Die Funktionen des Vorstands sind:

(a) 1. Vorsitzende/r

(b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (c) Schriftführer/in

(4)

(d) Kassenwart

Aufgaben aus (c) und (d) der Vorstandsmitglieder können in Personalunion ausgeübt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von der/dem 1.

Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsrecht, vertreten.

(4) Bei Geschäften über 500,- EUR sind nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Dies kann per Email geschehen.

(8) Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

(9) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

§9 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung ist mindestens ein/e Rechnungsprüfer/in zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geschlecht. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(5)

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Verein "Abenteuer Natur e.V.“ in 74523 Schwäbisch Hall, Steuernummer 84062/03858, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

Schwäbisch Hall, den 16. Januar 2021

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