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Allgemeines. Vereinsmitgliedschaft

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Academic year: 2022

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A A

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§2 Zweck des Vereins §2 Zweck des Vereins

§3 Gemeinnützigkeit §3 Gemeinnützigkeit

§4 Verbandsmitgliedschaften §4 Verbandsmitgliedschaften

B B

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft § 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein § 8 Ausschluss aus dem Verein

C C

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug § 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder § 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins § 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D D

§ 12 Die Vereinsorgane § 12 Die Vereinsorgane

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, * neu siehe §19 Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung § 13 Die Mitgliederversammlung

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung * entfällt, siehe §13

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand § 15 Der geschäftsführende Vorstand (§26 BGB)

§ 18 Der Gesamtvorstand § 16 Der Gesamtvorstand

§ 19 Abteilungen § 17 Abteilungen

E E

§ 20 Vereinsjugend § 18 Vereinsjugend

F F

§19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 21 Kassenprüfer § 20 KassenprüferKassenprüfer

§ 22 Vereinsordnungen § 21 VereinsordnungenVereinsordnungen

§ 23 Haftung des Vereins § 22 HaftungHaftung

§ 24 Datenschutz im Verein § 23 DatenschutzDatenschutz

G Schlussbestimmungen G Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung § 24 Auflösung des Vereins

§ 25 Ermächtigungsklausel

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung § 26 Gültigkeit dieser Satzung Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte und Pflichten der Mitglieder

Vereinssatzung DJK Sportfreunde 97/30 Lowick (e.V.) Vereinssatzung DJK Sportfreunde 97/30 Lowick (e.V.)

Auf eine geschlechterspezifische Differenzierung wird verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Auf eine geschlechterspezifische Differenzierung wird verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung füralle Geschlechter.

Die Organe des Vereins

Vereinsjugend

Sonstige Bestimmungen

Die Organe des Vereins

Vereinsjugend

Sonstige Bestimmungen Allgemeines

Vereinsmitgliedschaft

Allgemeines

Vereinsmitgliedschaft

(2)

§1 §1 1) Der Verein führt den Namen DJK Sportfreunde

97/30 Lowick (e.V.)

1) Der Verein führt den Namen DJK Sportfreunde 97/30 Lowick e. V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bocholt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. VR2266 eingetragen.

3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 4) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb. 4) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.

§2 §2

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er dient der körperlichen und seelischen Ertüchtigung der Allgemeinheit, der

Brauchtumspflege und präventiven Maßnahmen im Gesundheitswesen.

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesen und der Brauchtumspflege.

2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und

Breitensports;

a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und

Breitensports;

b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen;

c. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen

d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e. die Durchführung von allgemeinen

Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

e. die Durchführung von allgemeinen

sportorientierten Jugendveranstaltungen und - maßnahmen;

f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;

f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;

g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

h. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

h. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientieren Jugendarbeit

Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(3)

i. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

i. Veranstaltung von Stiftungsfesten,

Seniorennachmittagen, Karnevalsveranstaltungen

§3 §3

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 der Abgabenordnung.

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 §4

1) Der Verein ist Mitglied 1) Der Verein ist Mitglied

a. im Stadtsportverband, Kreissportbund und a. im Stadtsportverband Bocholt e.V.

b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

b. im Kreissportbund Borken e.V c. im DJK-Diözesanverband, des katholischen

Sportverbandes der Diözese Münster

c. im DJK-Diözesanverband, des katholischen Sportverbandes der Diözese Münster

d. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1) als verbindlich an.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1) als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit

Verbandsmitgliedschaften Verbandsmitgliedschaften

(4)

§5 §5 1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen

werden.

1) Mitglied des Vereins können natürlicheund juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme

erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme

erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt

Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(in) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen

Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

4) 4)Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Mitgliedschaft kann der Vorstand durch Beschluss entscheiden. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4) Über die Aufnahme entscheidet der

geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten

Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§6 §6

1) Der Verein besteht aus: 1) Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern a. aktiven Mitgliedern

b. passiven Mitgliedern b. passiven Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern c. Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Erwerb der Mitgliedschaft Erwerb der Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft Arten der Mitgliedschaft

(5)

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

§7 §7

1) Die Mitgliedschaft endet 1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

c. durch Tod; c. durch Tod;

d. durch Auflösung des Vereins.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig

abzugelten.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig

abzugelten.Dem austretenden oder

ausgeschlossenen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§8 §8

1)

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1)

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a. trotz schriftlicher Mahnung seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

a. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

b. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

c. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

c. sich grob unsportlich verhält;

d. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

e. ein Mitglied seine Beiträge nicht gezahlt hat.

Ausschluss aus dem Verein Ausschluss aus dem Verein

Beendigung der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft

(6)

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsteilung ist jedes Mitglied berechtigt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vomgeschäftsführendenVorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen

Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 4) DergeschäftsführendeVorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit

Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit

Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) 9)

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 §9

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(7)

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über

Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstanddurch Beschluss. Umlagen können bis zum zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

3) Der Vorstand kann durch Beschluss in

begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder - pflichten ganz oder teilweise erlassen oder

stunden.

3) Dergeschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

5) Das weitere regelt die Beitragsordnung. 5) Das weitere regelt die Beitragsordnung.

6) 6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein

Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§10 §10

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre

Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter

wahrgenommen.

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre

Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter

wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18.

Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18.

Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(8)

§11 §11 1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen

dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und

Übungsbetrieb.

b. befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. 3) Das Verfahren wird vomgeschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

4) Das betroffene Mitglied ist über die zu

verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 - 9 Anwendung.

5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den

ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

§12 §12

1) Organe des Vereins sind: 1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand b. der geschäftsführende Vorstand

c. der Gesamtvorstand c. der Gesamtvorstand

d. die Jugendversammlung. d. die Jugendversammlung.

e. Ältestenrat

Ordnungsgewalt des Vereins Ordnungsgewalt des Vereins

Die Vereinsorgane Die Vereinsorgane

(9)

§14 §13 1) Oberstes Organ des Vereins ist die

Mitgliederversammlung.

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2) Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Öffentlicher Bekanntmachung im Bocholter Borkener Volksblatt, Aushang an der Sportanlage und auf der Internetseite des Vereins einberufen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom

geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist vonvier Wochen mit Öffentlicher Bekanntmachung mit Aushang an der Sportanlage und auf der Internetseite des Vereins einberufen.

Die Tagesordnung setzt dergeschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Versammlung wählt den Protokollführer.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. Der

Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen

Stimmberechtigten verlangt wird.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe.

Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

Eine

geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der

abgegebenen

gültigen Stimmen verlangt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung

(10)

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen werden als ungültige

Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen werden als ungültige

Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.

Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.

Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10)

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

10) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung zugehen.

11) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

(11)

12) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der

geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von

Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.

Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

13) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der

Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.

Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der

Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden

Software bzw. Programme) legt der

geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

14) Technische Widrigkeiten, die zu einer

Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu,

gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem

Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

15) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(12)

§15 §14 1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für

folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands a. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands

b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

c. Entlastung des Vorstands; c. Entlastung des Gesamtvorstands;

d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

e. Wahl der Kassenprüfer; e. Wahl der Kassenprüfer;

f. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

f. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

g. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

g. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

h. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§17 §15

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a. 1. Vorsitzenden; a. Vorstand (Sprecher des Vorstands, Bereich

Kommunikation)

b. 2. Vorsitzenden; b. Vorstand (Bereich Verwaltung)

c. Kassierer (Schatzmeister); c. Vorstand (Bereich Sport)

d. Geschäftsführer (Schriftführer).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäfts-führenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitglieder-

versammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Die Mitglieder des Vorstandes können zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Die Bestellung der Mitglieder des

geschäftsführendenVorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes können zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand Der geschäftsführende Vorstand

(13)

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschä sführende Vorstand ist berech gt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschä sführende Vorstand ist berech gt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der

geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer

geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der

geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des

geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.

Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des

geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.

Sitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand (Bereich Kommunikation) einberufen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestenszwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(14)

7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei

Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Viedeokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

§18 §16

1) Der Gesamtvorstand besteht aus 1) Der Gesamtvorstand besteht aus a. den Mitgliedern des geschäftsführenden

Vorstandes,

a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b. dem erweiterten Vorstand (Stv. Geschäftsführer, Stv. Kassenwart, mindestens zwei, höchstens fünf Beisitzer)

b. Beisitzern:

- Beisitzer Sport - Beisitzer Finanzen - Beisitzer Vorstand - Beisitzer IT/ Redaktion

- Beisitzer Sponsoring/ Marketing - Beisitzer Gebäudemanagement

c. den Abteilungsleitern c. den Abteilungsleitern

d. dem Jugendwart d. dem Jugendwart

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

c. Beratung und Beschlussfassung

abteilungsübergreifende Angelegenheiten

c. Beratung und Beschlussfassung

abteilungsübergreifende Angelegenheiten 3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in

der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch den 1.

Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand (Bereich Kommunikation) einberufen, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der

Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand

(15)

4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch denVorstand (Bereich Kommunikation)

einberufen.Im Übrigen gilt §15 (7).

§19 §17

1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Unter-gliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen

Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter.

Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die

Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiterfür die Dauer von zwei Jahren. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen

Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter.

Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die

Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine

Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine

Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung desgeschäftsführenden Vorstandes.

4) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

Abteilungen Abteilungen

(16)

§20 §18 1)

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

1)

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2)

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

2)

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind: 3) Organe der Vereinsjugend sind:

a. der Jugendwart und a. der Jugendwart und

b. die Jugendversammlung b. die Jugendversammlung

4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im

Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

5) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im

Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§13 §19

1) Die Vereins- und Organämter werden

grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

1) Die Vereins- und Organämter werden

grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten

Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,

Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine

angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten

Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,

Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine

angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Vereinsjugend Vereinsjugend

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(17)

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern

abzuschließen.

Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1.

Vorsitzende.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern

abzuschließen.

Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Sprecher des Vorstandes.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

6) Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

§21 §20

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei

Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei

Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

Kassenprüfer Kassenprüfer

(18)

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§22 §21

1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a. Beitragsordnung a. Beitragsordnung

b. Finanzordnung b. Finanzordnung

c. Geschäftsordnung c. Geschäftsordnung

d. Ehrenordnung d. Ehrenordnung

e. Jugendordnung e. Jugendordnung

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.

Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des

Gesamtvorstandes.

3)

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§23 §22

1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden

gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und

gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Vereinsordnungen Vereinsordnungen

Haftung des Vereins Haftung

(19)

2)

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§24 §23

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, b. Berichtigung über die zu seiner Person

gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS- GVO,

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Datenschutz im Verein Datenschutz im Verein

(20)

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung

gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen

Datenschutzbeauftragten.

§25 §24

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an die Kirchengemeinden St. Bernhard Lowick und St.

Georg Bocholt die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St.

Georg Bocholt die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten

Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuer- begünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Auflösung Auflösung des Vereins

(21)

§25

1) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss, abweichend von den

Bestimmungen des §13 Ziffer 7, Veränderungen der Satzung vorzunehmen, die vom

Registergericht oder vom Finanzamt verfügt oder angeregt worden sind. Diese sind den Mitgliedern in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.

§26 §26

1) Diese Satzung wurde durch die

Mitgliederversammlung am 03.05.2013 beschlossen.

1) Diese Satzung wurde durch die

Mitgliederversammlung am 24.09.2021 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Eintragung im Vereinsregister am 30.06.2014

Gültigkeit dieser Satzung Gültigkeit dieser Satzung

Ermächtigungsklausel

(22)

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