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Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden gegr Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden e.v.

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Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden

gegr. 1957

Satzung

Stand: 07. März 1987

Verein Freiwillige Feuerwehr

Lollar-Salzböden e.V.

(2)

VEREINSSATZUNG

Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden

§ 1

1. Der Verein trägt den Namen:

Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Sitz des Vereins ist Lollar-Salzböden

§ 2

1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden hat die Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen der Stadt Lollar im Stadtteil Salzböden zu fördern.

b) für den Brandschutzgedanken zu werben,

c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen.

d) die Jugendfeuerwehr zu fördern

(3)

e) zuständige, öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der

Abgabenordnung 1977 vom März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

5. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden ist Mitglied des Kulturringes Salzböden und unterstützt ihn in seinem Aufgabenbereich.

§ 3

Mitglieder des Vereins

1. Der Verein besteht aus:

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr

b) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung

(4)

c) den Ehrenmitgliedern

d) den fördernden Mitgliedern

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.

3. Für sie Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gelten die Bestimmungen nach § 9 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lollar.

4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

(5)

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

(6)

a) Durch die jährlichen Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

b) durch freiwillige Zuwendungen.

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der geschäftsführende Vorstand,

b) der Vereinsvorstand,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem (der):

a) ersten Vorsitzenden

(7)

b) zweiten Vorsitzenden

c) Rechnungsführer (in)

Diese sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im inneren Verhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei

Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Sind beide Vorsitzenden nicht anwesend, so darf der Rechnungsführer die innere Vertretungsmacht wahrnehmen.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertr. Vorsitzenden,

c) dem Rechnungsführer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Wehrführer,

f) dem stellvertr. Wehrführer

g) dem Jugendfeuerwehrwart

(8)

h) den 2 Beisitzern

2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Wehrführer, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht dem Vorstand durch Wahlen angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal im Jahr unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin mit Ortsangabe und Tagesordnung im Mitteilungs- blatt der Stadt Lollar veröffentlicht wurde oder durch schriftliche Einladung erfolgte.

(9)

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

b) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Die Genehmigung der Jahresrechnung

e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

f) Wahl der Kassenprüfer

(10)

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Wahl von Ehrenmitgliedern

i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

k) Wahl der Kulturringsvertreter

§ 12

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

bescheinigen ist.

(11)

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 13

Rechnungswesen

1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14

Jugendfeuerwehr

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Lollar ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung

(12)

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der

Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der

vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lollar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr im Stadtteil Salzböden zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. März 1987 beschlossen.

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