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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom

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(1)

Unzutreffende Verneinung der Voraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80;

Ermessensfehler bei Ausweisung auf der Grundlage einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes;

Fehlgewichtung der ehelichen und familiären Bindungen zu Familienangehörigen, denen als sog. faktischen Inländern eine Ausreise unzumutbar ist.

(Amtliche Leitsätze)

Au 1 K 13.1346

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 14.01.2014

T e n o r

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

1. Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Oktober 1993 im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein, ihm war zunächst eine befristete, ab 1999 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines 1994 ehelich geborenen Sohnes.

Welcher Aufenthaltstitel den Familienangehörigen des Klägers erteilt ist, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen.

Die Ehefrau des Klägers war nach dem Akteninhalt im Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet seit Januar 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr war im Mai 1990 eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt worden. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzuges legte sie im Mai 1993 der Beklagten eine Bestätigung der Krankenversicherung vor, aus der sich ergibt, dass sie pflichtversichert und arbeitsunfähig krank geschrieben ist (Blatt 11 der Behördenakte). Nach dem von der Beklagten im Verfahren angeforderten Rentenversicherungsverlauf für die Ehefrau des Klägers (Blatt 482 der Behördenakte) sind für diese von Januar bis August 1993 Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Arbeitgebernachweises, ab diesem Zeitpunkt Pflichtbeitragszeiten aufgrund Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit vermerkt.

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Der Kläger war nach seiner Einreise von Dezember 1993 bis Juli 1994 bei einem Imbiss in ... beschäftigt, ab Juli 1994 bei einem Imbiss in .... Diese Arbeitsstelle wechselte er zum 1. Januar 1995 und war als Koch in ...

tätig. Die gleiche Tätigkeit übte er ab Januar 1997 in ... aus. Ab November 1998 war er bei einer Paketfirma beschäftigt, seit Oktober 1998 war ihm eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung erteilt. Im August 2002 meldete er einen Kurierdienst als gewerblichen Betrieb an, im Januar 2004 wurde ihm eine gaststätten- rechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte in ... erteilt. Nach der Haftentlassung 2006 nahm der Kläger den Betrieb des Kurierdienstes wieder auf und übte diese Tätigkeit bis etwa 2009 aus. Vor allem auch wegen der Schulden aus diesem Betrieb meldete der Kläger 2009 Privatinsolvenz an, er war danach als Lkw-Fahrer abhängig bei einer Spedition beschäftigt.

2. Für den Kläger sind im Bundeszentralregister neben zwei weiteren Strafen die nachfolgenden Verurtei- lungen eingetragen:

1. Urteil des Landgerichts ... vom 15. November 2004: Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und vorsätzlicher Körperverletzung.

Aufgrund finanzieller Probleme im Zusammenhang mit dem vom Kläger in ... betriebenen Lokal ließ er durch einen Bekannten dieses im Februar 2004 in Brand setzen, um so Versicherungsleistungen zu erlangen. Gleichzeitig wurde eine im Januar 2004 begangene Körperverletzung an seiner damaligen Lebensgefährtin abgeurteilt.

Wegen der Höhe des Sachschadens und der erheblichen kriminellen Energie bei der Tatbegehung wurde unter Berücksichtigung des Geständnisses des Klägers eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für schuldangemessen angesehen. Nach der Inhaftierung im Februar 2004 verbüßte er die Freiheitsstrafe bis zu seiner Bewährungsentlassung im Oktober 2006.

Nach der Haftentlassung wurde der Kläger von der damals zuständigen Ausländerbehörde ausländer- rechtlich verwarnt und auf die Möglichkeit der Ausweisung im Falle erneuter Straffälligkeit hingewiesen.

Nach der nachfolgend genannten Verurteilung vom Juli 2011 wurde die Restfreiheitsstrafe zwischen Juli 2012 und November 2013 vollstreckt.

2. Urteil des Landgerichts ... vom 28. Juli 2011: unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 28. Oktober 2009 und vom 22. Juli 2010 Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 28 tateinheitlichen Fällen.

Der Strafbefehl vom 28. Oktober 2009 betraf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 18 Fällen, da der Kläger Sozialversicherungsbeiträge während des Betriebs seines Kurierdienstes zwischen Dezember 2007 und Mai 2009, bis zur Anmeldung der Privatinsolvenz, nicht abgeführt hatte.

Dafür wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 30,-- EUR verurteilt.

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 wurde gegen den Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Ab Januar 2007 war der Kläger an der Veräußerung von Heroin beteiligt.

Seit Ende 2007 wirkte der Kläger bei der Einschleusung von Ausländern über Griechenland in das Schengen- gebiet mit. Wegen der Vorstrafe und der offenen Bewährung wurde unter Berücksichtigung des vollständigen Geständnisses und unter Einbeziehung der noch offenen Reststrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als schuldangemessen angesehen. Diese verbüßt der Kläger nach seiner Verhaftung vom November 2010 ab August 2011 in der Strafhaft, für die der Zweitdrittelzeitpunkt unter Einbeziehung der

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Vollstreckung aus der oben genannten Verurteilung im Mai 2015 liegt, Haftende ist für Dezember 2016 vorgemerkt.

3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Durch den damals Bevollmächtigten ließ der Kläger dazu am 24. Juli 2013 darauf hinweisen, dass ihm besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 zustehe. Er könne nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die besonders schwerwiegend seien, ausgewiesen werden. Eine konkrete Gefahr neuer Störungen sei nicht erkennbar. Der Kläger lebe seit 21 Jahren im Bundesgebiet, sämtliche familiären und sozialen Bindungen befänden sich hier. Eine Ausweisung wäre auch unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers seit 38 Jahren im Bundesgebiet lebe, der 1994 geborene Sohn seit seiner Geburt.

Mit Bescheid vom 14. August 2013 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung aus der Haft heraus an bzw. drohte die Abschiebung für den Fall, dass der Kläger fünf Tage nach Haftentlassung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, an (Ziff. 2 des Bescheids). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf acht Jahre ab der Ausreise befristet (Ziff. 3 des Bescheids).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Ausweisung nach § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG zwingend zu verfügen sei. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG sei die zwingende Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft. Dagegen sei das Vorliegen besonderen Aus- weisungsschutzes aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zu verneinen. Die dritte Verfestigungsstufe des Art. 6 ARB 1/80 habe der Kläger nicht erreicht, er habe jeweils vor Ablauf von drei Jahren den Arbeitgeber gewechselt. Auch über seine Ehefrau könne er kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten, da diese im Zeitpunkt des Familiennachzugs nicht Arbeitnehmerin gewesen sei. Zwar habe sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis besessen, sie sei jedoch seit August 1993 arbeitslos gewesen.

Diese Arbeitslosigkeit habe bis Januar 1999 bestanden, sie habe deshalb nicht dem Arbeitsmarkt angehört.

Dass die Ehefrau des Klägers im September 1994 in Mutterschutz gegangen sei, ändere daran nichts. Sie sei vorher arbeitslos gewesen, so dass es an der Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Beginns des Mutter- schutzes gefehlt habe. Ihre erneute Erwerbstätigkeit ab Januar 1999 sei ebenfalls unbeachtlich, da seit Juni 1999 die Verknüpfung zwischen dem Familiennachzug und der Arbeitnehmereigenschaft der Ehefrau des Klägers aufgelöst gewesen sei. Der Kläger selbst habe ab Juni 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen, ein weiterer Aufenthalt sei damit gerade nicht vom Familiennachzug abhängig gewesen. Im Übrigen scheitere die Anwendung des Art. 7 ARB 1/80 zugunsten des Klägers bereits daran, dass dieser bei der erstmaligen Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben gemacht habe. Die von ihm genannte Höhe des Bruttolohns sei nachweislich falsch gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass sich aus den Angaben der Lohnabrechnung des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses des Klägers tatsächlich nur ein Brutto- lohn in Höhe von etwa der Hälfte des angegebenen angeblichen Bruttolohns nachweisen lasse. Hätte der Kläger tatsächlich das angegebene Bruttogehalt erzielt, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls einer

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Schwarzarbeit nachgegangen sei. Da der Kläger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wegen der Falschangaben erlangt habe, sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch kein rechtmäßiger Erwerb zur Erlangung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 gewesen. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, dass er Rechte aus ARB 1/80 erworben habe, sei seine Ausweisung unter Berücksichtigung des Art. 14 ARB 1/80 möglich. Eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordere eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen. Dabei seien die Grundsätze des EGMR zu berücksichtigen, unter deren Anwendung vorliegend eine Ausweisung notwendig und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehe. Der Kläger habe schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begangen, eine Wieder- holungsgefahr sei aufgrund des Tatverhaltens offensichtlich. Dem gegenüber seien die persönlichen Belange nachrangig. Er habe sich noch nicht einmal die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten, Kontakte habe er nach den Feststellungen in den Strafurteilen überwiegend in das türkische Milieu unterhalten. Seine Ehefrau habe den Kläger in der Haft nicht besucht, der Sohn sei inzwischen volljährig und damit auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet nicht angewiesen. Auch sei der Ehefrau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sei, im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Rückkehr in die Türkei zumutbar. Dies schon deshalb, da sie offensichtlich im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.

Bei der Befristungsentscheidung sei zwar davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen im Widerspruch zu seiner sonstigen Entscheidungspraxis stehe. Da allerdings auch im jetzi- gen Zeitpunkt eine Befristungsentscheidung zwingend geboten sei und derzeit von einer erheblichen Wieder- holungsgefahr auszugehen sei, werde eine Frist von acht Jahren als angemessen angesehen.

Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird Bezug genommen.

4. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. September 2013 ließ der Kläger dagegen Klage erheben, die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2013 umfassend begründet wurde. Insbesondere wurde eine Privilegierung des Klägers aus ARB 1/80 geltend gemacht. Damit sei davon auszugehen, dass die Beklagte eine unzutref- fende Ermessensentscheidung getroffen habe, da sie diesen besonderen Ausweisungsschutz des Klägers verkannt habe. Aus dem Führungsbericht vom 19. Juli 2012 gehe hervor, dass der Kläger durch die Haft beeindruckt sei, eine Wiederholungsgefahr sei deshalb trotz der begangenen Straftaten zu verneinen. Auch sei die Befristungsentscheidung vor dem Hintergrund der familiären Bindungen des Klägers rechtsfehlerhaft, eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren erscheine unangemessen.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde neben dem Verweis auf den angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Privilegierung aus ARB 1/80 geltend machen könne. Die Beklagte gehe von einer erheblichen Wiederholungsgefahr aus.

In der Sache wurde am 14. Januar 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Nieder- schrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten der den oben angeführten Verurteilun- gen des Klägers zugrundeliegenden Strafverfahren sowie die Gefangenenpersonalakte der Haftanstalt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben.

I.

Gegenstand der Klage sind die mit dem Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 verfügte Ausweisung des Klägers, die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung bzw. -androhung sowie die Entschei- dung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung.

II.

Die mit Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung fehlerhaft ausgeübt, da sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die im Bescheid hilfsweise angestellten Erwägun- gen zur Ermessensbetätigung sind im Ergebnis ebenfalls nicht geeignet, diesen Ermessensfehler zu heilen (dazu nachfolgend zu 2). Darüber hinaus hat die Beklagte die familiäre Situation des Klägers fehlerhaft gewichtet (dazu nachfolgend zu 3.).

1. Grundlage der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Klägers sind § 53 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach ist die Ausweisung zwingend zu verfügen, diese zwingende Auswei- sung ist jedoch wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zugunsten des Klägers nach § 56 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG zur Regelausweisung herabgestuft (Bescheid vom 14.8.2013, S. 7 zu Ziff.

III.3.1.1 und 3.1.2).

Die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes beruht auf dem Strafurteil des LG ... vom 28. Juli 2011, mit dem der Kläger unter anderem auch wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Da die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 AufenthG) sowie seine ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Ausländerin für ihn einen besonderen

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Ausweisungsschutz begründen, ist in Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG seine Ausweisung grundsätzlich regelmäßig zu verfügen.

2. Ausgehend vom Vorstehenden stellt die Beklagte in der Folge für ihre Entscheidung darauf ab (Bescheid vom 14.8.2013, S. 7 ff. zu III.3.1.3), dass sich der Kläger über diesen besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht hinaus nicht auf den assoziationsrechtlich begründeten Ausweisungsschutz aufgrund der Anwendung der Regelungen der Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, S. 4 = InfAuslR 1982, 33) berufen kann. Dies ist rechtlich unzutreffend.

a) Der Kläger kann sich auf den assoziationsrechtlichen Schutz aus Art 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen, weil er als Familienangehöriger seiner dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Ehefrau im Jahr 1993 die Genehmi- gung erhalten hat, zu dieser zu ziehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehörte die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt von dessen Einreise dem Arbeitsmarkt an und hat diese Arbeitnehmereigenschaft auch danach nicht verloren.

aa) Zum einen hat die Beklagte insoweit bereits verkannt, dass nach dem Rentenversicherungsverlauf der Ehefrau der Klägerin für diese bis 28. August 1993 Arbeitgebernachweise vorliegen, die ihre Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt bestätigen. Auch wenn die Ehefrau des Klägers nach der damaligen Mitteilung der Krankenversicherung arbeitsunfähig krank geschrieben war, bestand offensichtlich ein rentenversicherungs- pflichtiges Arbeitsverhältnis, für das der Arbeitgeber gegenüber dem Rentenversicherer Nachweise erteilt hat (Versicherungsverlauf vom 9.8.2012, Bl. 483 der Behördenakte).

bb) Dass die Ehefrau des Klägers nach diesem Zeitpunkt auf Dauer aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden wäre, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar.

Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der dauerhaft arbeitsunfähig krank ist und dessen Arbeitsaufnahme sich nicht erkennbar abzeichnet, nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne der assoziationsrechtlichen Vorschriften angehört (OVG Berlin-Brandenburg, Urt.v. 15.8.2013 – OVG 7 B 4.13 – juris Rn. 25). Allerdings bedarf es auch in diesem Fall der Feststellung durch die Behörde, dass der Arbeitnehmer objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern (EuGH, Urt.v. 18.12.2008 – Altun, C-337/07 – juris Rn. 25).

Eine derartige Feststellung wurde zum einen durch die Beklagte nicht getroffen. Jedenfalls aber ist die Ehefrau des Klägers vor allem auch offensichtlich nicht auf Dauer aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. Wie sich aus der Behördenakte und insbesondere dem vorliegenden Versicherungsverlauf vom 9. August 2012 ergibt, hat die Ehefrau des Klägers nach der Geburt des Sohnes (vgl. insoweit auch die Regelung in Art. 6 Abs.

2 Satz 1 ARB 1/80) und nach dem Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ab dem Jahr 1999 die

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Arbeit (wieder) aufgenommen. Damit ist die von der Rechtsprechung geforderte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erkennbar gelungen, ein dauerhaftes Verlassen des Arbeitsmarktes nicht erkennbar.

cc) Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Kläger in Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz als Familienangehöriger erworben hat.

b) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch auf den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Ihm wurde durch die Bundesanstalt für Arbeit im Oktober 1998 eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung erteilt, er war durchgehend im Besitz von Aufenthaltstiteln. Damit ist nach Art. 6 Abs. 1 ARB 3. Spiegelstrich 1/80 davon auszugehen, dass er als türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, jede Beschäfti- gung im Inland ausüben darf und ihm insoweit auch der assoziationsrechtliche Schutz zusteht.

aa) Soweit die Beklagte den Erwerb einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beim Kläger damit in Zweifel zieht, dass dieser die dritte Verfestigungsstufe wegen des mehrfachen Arbeits- platzwechsels nicht erreicht hat, so verkennt sie die Wirkungen der dem Kläger erteilten unbeschränkten Arbeitsgenehmigung. Eine Prüfungskompetenz der Beklagten für den Umfang des Zugangs des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt bestand (und besteht) nicht. Für diese Entscheidung ist alleine die Arbeitsverwaltung zuständig. Soweit diese dem türkischen Arbeitnehmer jedoch einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet hat, kann die Ausländerbehörde davon nicht absehen.

bb) Auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass der Kläger bei der Beantragung von Aufenthalts- erlaubnissen falsche Angaben zur Höhe des ihm zufließenden Arbeitseinkommens gemacht und damit den Aufenthaltstitel sowie die daraus abgeleitete assoziationsrechtliche Rechtsstellung zu Unrecht erworben hat, ist vorliegend ohne Bedeutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die „im Rahmen einer aufgrund einer Täuschung, die zu eine Verurteilung geführt hat, erteilte(n) Aufenthaltserlaubnis (…) keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen“ kann (EuGH, Urt.v. 8.11.2012 – Gülbahce, C-268/11 – InfAuslR 2013, 11 Rn. 50). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber erkennbar nicht gegeben. Denn eine Verurteilung des Klägers wegen falscher Angaben im Rahmen der Aufenthalts- erlaubnisanträge ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ob die Angaben des Klägers fehlerhaft waren, ist dagegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – ohne rechtliche Bedeutung, da die (mögliche) Täuschung nicht von den dazu alleine berufenen Strafverfolgungsorganen festgestellt wurde.

cc) Der Kläger kann sich damit im Ergebnis ebenso auf den assoziationsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen.

c) Die Beklagte geht damit im angefochtenen Bescheid, in dem sie einen besonderen assoziationsrechtlichen Schutz aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 zugunsten des Klägers verneint, von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

Dieser fehlerhaft ermittelte Sachverhalt führt zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung über die Ausweis- ung des Klägers.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht gemäß

§ 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch die Behörde überschritten worden sind oder die Verwaltungsbehörde vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein derartiger Ermessensfehler, der zur gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung führt, ist insbesondere gegeben, „wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (…)“ (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 12).

Nach den vorstehenden Ausführungen zu a) und b) ist dies vorliegend der Fall, da die Beklagte den assoziationsrechtlichen Schutz des Klägers unzutreffend verneint hat und damit von falschen rechtlichen Voraussetzungen bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung ausgegangen ist.

d) Diesen Ermessensfehler konnte die Beklagte auch nicht dadurch heilen, dass sie für den Fall, dass zugunsten des Klägers das Vorliegen eines assoziationsrechtlichen Schutzstatus unterstellt wird, eine Ermessensausweisung verfügt hat (Bescheid vom 14.8.2013, S. 9 vorletzter Absatz).

aa) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes zwar (auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ergänzen. Ein derartiges Nachschieben von Ermessenserwägungen ist jedoch nicht erfolgt.

Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2014 auf den gerichtlichen Hinweis zur möglichen assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers unter Wiederholung der Ausfüh- rungen im Bescheid vom 14. August 2013 ausschließlich auf den bei der Behördenakte befindlichen Versicherungsverlauf der Ehefrau des Klägers hingewiesen und darauf, dass für diese zwischen August 1993 und 1999 keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezahlt worden sind. Die Beklagte ging damit auch in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger sich nicht auf den Schutz aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 berufen kann, eine Ergänzung der bereits im Bescheid getroffenen Begründung erfolgte nicht.

bb) Damit ist die Beklagte nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 14. August 2013 aus- schließlich von einer „hypothetischen“ Ermessensbetätigung ausgegangen. Denn sie verneint ausdrücklich das Vorliegen eines assoziationsrechtlichen Schutzstatus zugunsten des Klägers und führt zur Ermessensbetäti- gung in der Folge nur aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht beim Fall der regelmäßig zu verfügenden Ausweisung wegen der verfassungsrechtlichen Wertungen der Art. 2 und 6 Grundgesetz (GG) sowie des Schutzes aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, S. 953; EMRK) eine Ermessensentscheidung vorgesehen ist (Bescheid vom 14.8.2013, S. 9 letzter Absatz). Das von der Beklagten ausgeübte Ermessen stellt damit gerade nicht auf einen assoziationsrechtlichen Schutz des Klägers ab, so dass

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die („hilfsweise“) Ermessensbetätigung den Fehler, der in der rechtlich unzutreffenden Verneinung der Rechtsstellung aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 liegt, nicht heilen kann (vgl. auch BayVGH, Urt.v. 27.9.2012 – 10 B 10.1084 – juris Rn. 53/55).

3. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass neben dem fehlerhaften Sachverhalt hinsichtlich des assoziationsrechtlichen Schutzes des Klägers aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 die in Ziff. 1 des Bescheids vom 14.

August 2013 verfügte Ausweisung des Klägers auch deshalb aufzuheben ist, weil die Beklagte den Schutz des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in ihrer Entscheidung fehlerhaft gewichtet hat.

a) „Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grund- sätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind“ (BayVGH, B.v.

23.10.2013 – 10 C 11.778 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26; B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Danach ist, da die familiären Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und zu dem ehelich geborenen Sohn unstrittig bestehen, für die durch Art. 6 GG geschützten Belange eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles vorzunehmen.

b) Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung ist unzutreffend, da die Beklagte davon ausgeht, dass es der Ehefrau und dem Sohn des Klägers aufgrund von deren Staatsangehörigkeit „grundsätzlich möglich ist“, in die Türkei überzusiedeln“ (Bescheid vom 14.8.2013, S. 18 zu III.3.1.5.6). Damit verkennt die Beklagte in offensichtlicher Weise, dass sich die beiden Familienangehörigen seit über 30 Jahren im Bundes- gebiet aufhalten bzw. hier geboren sind. Sie sind damit faktisch als Inländer anzusehen, von deren Ausreise nicht ausgegangen werden kann. Die zur Zumutbarkeit der Ausreise von der Beklagten insoweit angestellten Erwägungen stellen dagegen bloße Vermutungen dar, da eine Sachverhaltsaufklärung zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Klägers bzw. deren Verwurzelung in die „türkischen Lebensverhältnisse“ zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Das gleiche gilt zur Frage des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Die Beklagte unterstellt auch insoweit ohne weitere Aufklärung, dass die „eheliche Beziehung allerdings nur noch auf dem Papier zu existieren“ scheint (Bescheid vom 14.8.2013, S. 19).

Der Bescheid verkennt mit dieser Wertung den Schutz von Ehe und Familie. Die Entscheidung über die mit der Ausweisung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme geht unzutreffend davon aus, dass eine Fort- setzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft auch im Ausland möglich ist. Nach dem aus den

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Behördenakten erkennbaren Sachverhalt ist dies nicht der Fall, so dass die Beklagte ihre Abwägungs- entscheidung insoweit auf eine fehlerhafte Gewichtung des Schutzes des Klägers aus Art. 6 GG stützt.

III.

Mit der Aufhebung der Ausweisung in Ziff. 1 des Bescheids vom 14. August 2013 entfällt auch die Rechts- grundlage für die in Ziff. 2 des Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung bzw. -androhung. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, er ist nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Auch für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung fehlt es mit deren Aufhebung an der zugrunde- liegenden Ausweisungsentscheidung. Ziff. 3 des Bescheids war damit, unabhängig von der Frage, ob die Frist zutreffend bemessen ist, ebenso aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat unter Berück- sichtigung von Ziff. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Regelstreit angesetzt.

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